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K Veranstaltungsrecht


K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




Zulässige Lautstärkepegel bei Events
Pflichten des Veranstalters zum Schutz der Betroffenen


Walter Mäcken
Abteilungsleiter des Südwestrundfunk Baden-Baden; Gründungsgeschäftsführer
der Europäischen Medien- und Event-Akademie gGmbH Baden-Baden; Hoch-
schullehrbeauftragter; Experte in den Fachbereichen Veranstaltungs- und Event-
management sowie Veranstaltungssicherheit.


Inhalt                                                                       Seite

1.    Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei Veranstaltungen
      mit Publikum                                                2
2.    Wann wird der Lautstärkepegel für das Publikum gefährlich? 2
3.    Hörverluste durch zu hohe Lautstärken bei Veranstaltungen   4
4.    Lautstärkewahrnehmung und Lokalisierung
      des Entstehungsortes                                        6
5.    Unterschiedliche Interessenlagen geltender Rechtsnormen
      verfolgen alle das gleiche Ziel: „Schutz vor zu hohen
      Lautstärken“                                                7
6.    Grundlagen der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung -
      LärmVibrationsArbSchV                                       8
7.    Veranstalter haben die Nachbarschutzrechte zu beachten –
      TA Lärm                                                    10
8.    Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung des
      Publikums durch zu hohe Schallemissionen
      elektroakustischer Beschallungstechnik – DIN 15905 Teil 5  13
9.    „Schließlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.“       19




     Vermeidung von Hörschäden bei Veranstaltungen mit
     Beschallungsanlagen                                                        16
                                                                                      K
Zu hohe Lautstärken bei Veranstaltungen sind gesetzlich unzulässig und können zu      2.4
hohen Haftungsansprüchen hörgeschädigter Besucher führen. Die Nichteinhaltung         S. 1
zulässiger Lautstärkepegel ist als Tatbestand einer deliktischen Handlung zu bewer-
ten. Die überarbeitete Deutsche Industrienorm 15905 Teil 5 greift die Thematik auf
und erläutert als „Anerkannte Regel der Technik“ entsprechende Schutzmaßnahmen
gegenüber dem Publikum. Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheits-
gefahren durch zu hohe Lautstärken für Beschäftigte und Besucher erforderlich
sind, erfahren Sie im anschließenden Beitrag.



                                                      42 Kultur & Recht Juni 2008
K Veranstaltungsrecht


       K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




       1.     Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei
              Veranstaltungen mit Publikum
       Viele Veranstalter von Musikproduktionen werden sich zwangsläufig fragen, wie
       viele Vorschriften sind bei der Durchführung von Veranstaltungen denn noch zu
       beachten? Nachdem die überarbeitete Versammlungsstättenverordnung als Son-
       derbauvorschrift in fast allen Bundesländern der BRD inzwischen rechtskräftig
       erlassen wurde, erreicht nun eine weitere Sicherheitsbestimmung in Form einer
       Deutschen-Industrie- Norm die Veranstaltungsbranche. Darin geht es um die
       Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei Veranstaltungen mit Publikum. Nach-
       dem der Schutz vor gefährlichen Immissionen in den hochindustrialisierten Län-
       dern Europas in den Rahmenrichtlinien der EU ihre volle Aufmerksamkeit gefun-
       den hat, wird auch von Veranstaltern erwartet, entsprechende Maßnahmen zu
       ergreifen, wenn gesundheitsschädliche Lautstärkeexpositionen zu erwarten sind.
       Dabei hat der Veranstalter zu differenzieren, welche Regeln er für die unter-
       schiedlichen Anwendungsbereiche und Zielgruppen zu veranlassen hat. Aufgrund
       der Themenkomplexität befasst sich der Autor in diesem Beitrag zwar mit der
       allgemeinen Gesetzeslage und die im Kontext stehenden wissenschaftlichen
       Erkenntnissen, jedoch wird das Ziel verfolgt, dem Leser hauptsächlich die Inhalte
       und Festlegungen der überarbeiteten Norm 15905 Teil 5 vom November 2007
       näher zu bringen. Es sei gleich zu Beginn dieses redaktionellen Beitrages erlaubt,
       die Leser darauf hinzuweisen, dass auch die im konkreten Bedarfsfall anzuwen-
       denden allgemein gültigen Immissionsschutzbestimmungen zu beachten sind.


       2.     Wann wird der Lautstärkepegel
              für das Publikum gefährlich?
       Ziel der überarbeiteten Deutschen Industrienorm DIN 15905 Teil 5 vom Novem-
       ber 2007 ist es Besucher, Gäste und Publikum gegen zu hohe Geräuschimmissio-
       nen zu schützen, sowie Handlungsanweisungen den Veranstaltern zu den erfor-
       derlichen Schutzmaßnahmen zur Lärmminderung an die Hand zu geben. In erster
       Linie dürften Veranstaltungen und Events mit Musikbeiträgen das Kernfeld des
       Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ausmachen. Insofern rücken vornehmlich
K      Veranstaltungen der Rock- und Popszene in den Vordergrund der analytischen
2.4    Betrachtung, ohne die klassischen Konzerte mit elektronischen Beschallungsan-
       lagen und die Diskothekenbetriebe außer acht zu lassen. Produktionen mit lauten
S. 2
       Sprachübertragungen sind genauso in die Risikoeinschätzung einzubeziehen wie
       volkstümliche Orchestermusik mit hohen Blechbläseranteilen. Die Norm 15905
       Teil 5 umfasst alle Veranstaltungsarten mit Publikum, wenn Gefährdungen durch
       zu hohe Lautstärken zu erwarten sind. Leider behandelt die Norm nicht die Frage,
       „…ob der Verlust von Lautstärke nicht zugleich das musikalische Empfindungs-
       klima der Hörer stört und somit die Qualität der Veranstaltungen verschlechtert.“
       Die Industrienorm beschäftigt sich nicht mit künstlerischen Fragen, sondern



       42 Kultur & Recht Juni 2008
K Veranstaltungsrecht


K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




orientiert sich an den Problemstellungen bei zu erwartenden Soll-Zuständen und
bietet den Veranstaltern Lösungsansätze und Anleitung für die Vermeidung von
Gesundheitsgefahren und Belästigungen durch zu hohe Lautstärkepegel.

Interessanterweise wird in der Diskussion der Lärmeindämmung immer wieder
die Frage aufgeworfen: „Bis zu welcher Lautstärke lässt sich Pop-Musik, an-
spruchsvolle E- oder U-Musik, selbst sonstige sprachliche und musikalische
Beiträge über eine Beschallungsanlage aus Schutzgründen soweit herunterregeln,
dass keine Qualitätsverluste eintreten und die Zuhörer die Lautstärkeeinbußen
kritiklos hinnehmen?“

Man könnte meinen, es würde reichen, den Regler durch den verantwortlichen
Tontechniker sanft im Takt der Musik herunter zu fahren, und schon würde ein
akzeptables Maß an Lautstärke erreicht. Dem könnte in der Tat so sein, und wür-
de jegliche Diskussion und erweiternde Erklärung erübrigen, wenn der Klangein-
druck und die Klangatmosphäre nicht als elementares Qualitätsmerkmal entgegen
stünden.

Merke
„Etwas geringere Lautstärke, durch die Musiker erzeugt, würde genügen, um die
unmittelbare Gefährdung des Publikums auszuschalten.“

Nun entspricht diese banale Möglichkeit der Lautstärkereduzierung leider nicht
der Auffassung vieler Musikproduzierender. Die künstlerische Klientel erwartet
in aller Regel einen akzeptablen Sound über die gesamte Bandbreite der hörbaren
Frequenzen. Andererseits korreliert beim Besucher das Hörerlebnis unmittelbar
mit dem Gesamteindruck des Schallereignisses. Etwas leisere Musik würde zwar
bei Popkonzerten die Sinneszellen im Innenohr vermutlich vor den irreversiblen
Zerstörungen bewahren, das erwartete Hörerlebnis dürfte sich allerdings beim
Publikum m.E. nicht hinreichend einstellen.

Wie lassen sich nun die divergierenden Forderungen zufriedenstellend lösen?
Mitnichten durch den ideologischen Disput zur kompromisslosen Durchsetzung
künstlerischer Anspruchsprivilegien. Gleichsam nicht durch das selbstbestimmte
Moralapostelgehabe, welches im Genre der Besserwisserneurose lieber das
Kunsterlebnis degeneriert, als schrittweise eine Verbesserung der gefährlichen
                                                                                    K
Sachlage zulässt. Letztlich liegt der Schlüssel zum Erfolg, wie so oft, im Entge-
                                                                                    2.4
genkommen beiderseitiger Interessenlager. Ferner dürfte das Ziel der „Lautstär-
kereduzierung ohne Qualitätsverlust“ unerreichbar bleiben, wenn nicht techni-       S. 3
sches Know-how verbunden mit organisatorischen Vorbereitungen hinzugefügt
wird. Dabei darf der Vorrang technischer gegenüber organisatorischer Maßnah-
men nicht unerwähnt bleiben. Wenn es darum geht, die heutige Musikkunst als
Stimulanzinstrument für ein unverzichtbares Hör- und Gefühlserlebnis zu bewah-
ren und dabei den für die Musikindustrie bedeutenden Wirtschaftsfaktor zu be-
achten, kann sich der Erfolg nur durch die Verwendung moderner Beschallungs-
technik und präventiver Schutzmaßnahmen einstellen.


                                                     42 Kultur & Recht Juni 2008
K Veranstaltungsrecht


       K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




       3.      Hörverluste durch zu hohe Lautstärken
               bei Veranstaltungen
       Nun sind die immer wieder auftauchenden Begriffe „Lärm und Geräusche“ in den
       Verordnungen und Richtlinien nicht unbedingt die treffenden Bezeichnungen für
       das Ergebnis einer künstlerischen Musik- oder Sprachproduktion. Ob die verwende-
       ten Begriffe für den (Stör-)Schallpegel im Sinne der Veranstaltungsbranche so
       gewählt richtig sind, mag den Künstlern eher abwegig erscheinen. Zumal das Ertra-
       gen von Lautstärken von den jeweiligen Vorlieben, der Verfassung und den Stim-
       mungen der Konzerthörer abhängt. Allgemein betrachtet kann man die Geräusche
       oder den Lärm als denjenigen Schall bezeichnen, der den Menschen belästigt oder
       gesundheitlich schädigt.Allgemein darf angenommen werden, dass alle Menschen
       eine ähnliche Wahrnehmung durch das Gehör besitzen. Für die Skalierung wurde
       deshalb der Durchschnittswert eines gesunden hörfähigen Menschen mit einem
       Alter von 25 Jahren mit „0 dB“ als unteren Bezugswert definiert.
       -    Im unteren Lautstärkesegment werden, medizinisch betrachtet, ein Schall-
            druckpegel von 0 Dezibel (20 µPa) als gerade noch hörbar (Hörschwelle) und
            20 Dezibel als leise eingestuft,
       -    im oberen Bereich werden 120 Dezibel als Beginn der Schmerzschwelle erkannt.

       Nun ist es ein Unterschied, ob man zum Beispiel 100 Dezibel mit hochfrequenten
       Signalanteilen durch lautes Pfeifen registriert oder vermehrt niederfrequentes
       Dröhnen in Form von einer Schiffshupe wahrnimmt. Der gefährliche Druck-
       schallpegel kann identisch sein, die Gefährlichkeit dieser Signale jedoch nicht.
       Theoretisch ist bei intaktem Gehör davon auszugehen, dass Menschen Geräusche
       zwischen 16 Hz (Infraschall) und 20.000 Hertz (Ultraschall) wahrnehmen. Diese
       Hörqualität ändert sich im Laufe eines menschlichen Lebens permanent. Mit
       zunehmendem Alter nimmt die Hörfähigkeit per se ab. Eine Abnahme der Hörfä-
       higkeit mit dem Alter wird als altersbedingter Hörverlust bezeichnet. Er beginnt
       in den westlichen Industriestaaten etwa ab dem 30. Lebensjahr. Zunächst beginnt
       der Hörverlust im mittleren bis oberen Frequenzband. Später hören ältere Men-
       schen auch in den niederen Frequenzen schlechter. Im allgemeinen haben Frauen
       im gleichen Alter ein etwas besseres Hörvermögen als Männer. Die Quelle ISO
       7029 weist zum Beispiel bei einem Alter von 50 Jahren eine Verschlechterung der
K      Hörfähigkeit von etwa 15 Dezibel bei weiblichen und etwa 20 Dezibel bei männ-
2.4    lichen Bevölkerungsgruppen aus.
S. 4
       Der Verkehrs- und Freizeitlärm ist ein generelles Problem in vielen Ländern
       Europas. Allein in Deutschland sind nach Berechnungen des Umweltbundesamtes
       ein sechstel der Bürger einem Verkehrslärm von über 65 Dezibel ausgesetzt. Die
       Nachtruhe ist bereits bei Werten oberhalb von 55 Dezibel beeinträchtigt. Wen
       wundert es deshalb, wenn vom Kleinkind bis zum Greis 10 % der BRD-
       Bevölkerung an Schwerhörigkeit leidet? Manche Statistiken behaupten sogar
       19 %, somit nahezu 17 Millionen Menschen.



       42 Kultur & Recht Juni 2008

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Mäcken: Zulässige Lautstärkepegel bei Events. Pflichten des Veranstalters zum Schutz der Betroffenen

  • 1. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit Zulässige Lautstärkepegel bei Events Pflichten des Veranstalters zum Schutz der Betroffenen Walter Mäcken Abteilungsleiter des Südwestrundfunk Baden-Baden; Gründungsgeschäftsführer der Europäischen Medien- und Event-Akademie gGmbH Baden-Baden; Hoch- schullehrbeauftragter; Experte in den Fachbereichen Veranstaltungs- und Event- management sowie Veranstaltungssicherheit. Inhalt Seite 1. Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei Veranstaltungen mit Publikum 2 2. Wann wird der Lautstärkepegel für das Publikum gefährlich? 2 3. Hörverluste durch zu hohe Lautstärken bei Veranstaltungen 4 4. Lautstärkewahrnehmung und Lokalisierung des Entstehungsortes 6 5. Unterschiedliche Interessenlagen geltender Rechtsnormen verfolgen alle das gleiche Ziel: „Schutz vor zu hohen Lautstärken“ 7 6. Grundlagen der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV 8 7. Veranstalter haben die Nachbarschutzrechte zu beachten – TA Lärm 10 8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung des Publikums durch zu hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik – DIN 15905 Teil 5 13 9. „Schließlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.“ 19 Vermeidung von Hörschäden bei Veranstaltungen mit Beschallungsanlagen 16 K Zu hohe Lautstärken bei Veranstaltungen sind gesetzlich unzulässig und können zu 2.4 hohen Haftungsansprüchen hörgeschädigter Besucher führen. Die Nichteinhaltung S. 1 zulässiger Lautstärkepegel ist als Tatbestand einer deliktischen Handlung zu bewer- ten. Die überarbeitete Deutsche Industrienorm 15905 Teil 5 greift die Thematik auf und erläutert als „Anerkannte Regel der Technik“ entsprechende Schutzmaßnahmen gegenüber dem Publikum. Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheits- gefahren durch zu hohe Lautstärken für Beschäftigte und Besucher erforderlich sind, erfahren Sie im anschließenden Beitrag. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 2. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit 1. Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei Veranstaltungen mit Publikum Viele Veranstalter von Musikproduktionen werden sich zwangsläufig fragen, wie viele Vorschriften sind bei der Durchführung von Veranstaltungen denn noch zu beachten? Nachdem die überarbeitete Versammlungsstättenverordnung als Son- derbauvorschrift in fast allen Bundesländern der BRD inzwischen rechtskräftig erlassen wurde, erreicht nun eine weitere Sicherheitsbestimmung in Form einer Deutschen-Industrie- Norm die Veranstaltungsbranche. Darin geht es um die Vermeidung zu hoher Lautstärkepegel bei Veranstaltungen mit Publikum. Nach- dem der Schutz vor gefährlichen Immissionen in den hochindustrialisierten Län- dern Europas in den Rahmenrichtlinien der EU ihre volle Aufmerksamkeit gefun- den hat, wird auch von Veranstaltern erwartet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn gesundheitsschädliche Lautstärkeexpositionen zu erwarten sind. Dabei hat der Veranstalter zu differenzieren, welche Regeln er für die unter- schiedlichen Anwendungsbereiche und Zielgruppen zu veranlassen hat. Aufgrund der Themenkomplexität befasst sich der Autor in diesem Beitrag zwar mit der allgemeinen Gesetzeslage und die im Kontext stehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, jedoch wird das Ziel verfolgt, dem Leser hauptsächlich die Inhalte und Festlegungen der überarbeiteten Norm 15905 Teil 5 vom November 2007 näher zu bringen. Es sei gleich zu Beginn dieses redaktionellen Beitrages erlaubt, die Leser darauf hinzuweisen, dass auch die im konkreten Bedarfsfall anzuwen- denden allgemein gültigen Immissionsschutzbestimmungen zu beachten sind. 2. Wann wird der Lautstärkepegel für das Publikum gefährlich? Ziel der überarbeiteten Deutschen Industrienorm DIN 15905 Teil 5 vom Novem- ber 2007 ist es Besucher, Gäste und Publikum gegen zu hohe Geräuschimmissio- nen zu schützen, sowie Handlungsanweisungen den Veranstaltern zu den erfor- derlichen Schutzmaßnahmen zur Lärmminderung an die Hand zu geben. In erster Linie dürften Veranstaltungen und Events mit Musikbeiträgen das Kernfeld des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ausmachen. Insofern rücken vornehmlich K Veranstaltungen der Rock- und Popszene in den Vordergrund der analytischen 2.4 Betrachtung, ohne die klassischen Konzerte mit elektronischen Beschallungsan- lagen und die Diskothekenbetriebe außer acht zu lassen. Produktionen mit lauten S. 2 Sprachübertragungen sind genauso in die Risikoeinschätzung einzubeziehen wie volkstümliche Orchestermusik mit hohen Blechbläseranteilen. Die Norm 15905 Teil 5 umfasst alle Veranstaltungsarten mit Publikum, wenn Gefährdungen durch zu hohe Lautstärken zu erwarten sind. Leider behandelt die Norm nicht die Frage, „…ob der Verlust von Lautstärke nicht zugleich das musikalische Empfindungs- klima der Hörer stört und somit die Qualität der Veranstaltungen verschlechtert.“ Die Industrienorm beschäftigt sich nicht mit künstlerischen Fragen, sondern 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 3. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit orientiert sich an den Problemstellungen bei zu erwartenden Soll-Zuständen und bietet den Veranstaltern Lösungsansätze und Anleitung für die Vermeidung von Gesundheitsgefahren und Belästigungen durch zu hohe Lautstärkepegel. Interessanterweise wird in der Diskussion der Lärmeindämmung immer wieder die Frage aufgeworfen: „Bis zu welcher Lautstärke lässt sich Pop-Musik, an- spruchsvolle E- oder U-Musik, selbst sonstige sprachliche und musikalische Beiträge über eine Beschallungsanlage aus Schutzgründen soweit herunterregeln, dass keine Qualitätsverluste eintreten und die Zuhörer die Lautstärkeeinbußen kritiklos hinnehmen?“ Man könnte meinen, es würde reichen, den Regler durch den verantwortlichen Tontechniker sanft im Takt der Musik herunter zu fahren, und schon würde ein akzeptables Maß an Lautstärke erreicht. Dem könnte in der Tat so sein, und wür- de jegliche Diskussion und erweiternde Erklärung erübrigen, wenn der Klangein- druck und die Klangatmosphäre nicht als elementares Qualitätsmerkmal entgegen stünden. Merke „Etwas geringere Lautstärke, durch die Musiker erzeugt, würde genügen, um die unmittelbare Gefährdung des Publikums auszuschalten.“ Nun entspricht diese banale Möglichkeit der Lautstärkereduzierung leider nicht der Auffassung vieler Musikproduzierender. Die künstlerische Klientel erwartet in aller Regel einen akzeptablen Sound über die gesamte Bandbreite der hörbaren Frequenzen. Andererseits korreliert beim Besucher das Hörerlebnis unmittelbar mit dem Gesamteindruck des Schallereignisses. Etwas leisere Musik würde zwar bei Popkonzerten die Sinneszellen im Innenohr vermutlich vor den irreversiblen Zerstörungen bewahren, das erwartete Hörerlebnis dürfte sich allerdings beim Publikum m.E. nicht hinreichend einstellen. Wie lassen sich nun die divergierenden Forderungen zufriedenstellend lösen? Mitnichten durch den ideologischen Disput zur kompromisslosen Durchsetzung künstlerischer Anspruchsprivilegien. Gleichsam nicht durch das selbstbestimmte Moralapostelgehabe, welches im Genre der Besserwisserneurose lieber das Kunsterlebnis degeneriert, als schrittweise eine Verbesserung der gefährlichen K Sachlage zulässt. Letztlich liegt der Schlüssel zum Erfolg, wie so oft, im Entge- 2.4 genkommen beiderseitiger Interessenlager. Ferner dürfte das Ziel der „Lautstär- kereduzierung ohne Qualitätsverlust“ unerreichbar bleiben, wenn nicht techni- S. 3 sches Know-how verbunden mit organisatorischen Vorbereitungen hinzugefügt wird. Dabei darf der Vorrang technischer gegenüber organisatorischer Maßnah- men nicht unerwähnt bleiben. Wenn es darum geht, die heutige Musikkunst als Stimulanzinstrument für ein unverzichtbares Hör- und Gefühlserlebnis zu bewah- ren und dabei den für die Musikindustrie bedeutenden Wirtschaftsfaktor zu be- achten, kann sich der Erfolg nur durch die Verwendung moderner Beschallungs- technik und präventiver Schutzmaßnahmen einstellen. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 4. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit 3. Hörverluste durch zu hohe Lautstärken bei Veranstaltungen Nun sind die immer wieder auftauchenden Begriffe „Lärm und Geräusche“ in den Verordnungen und Richtlinien nicht unbedingt die treffenden Bezeichnungen für das Ergebnis einer künstlerischen Musik- oder Sprachproduktion. Ob die verwende- ten Begriffe für den (Stör-)Schallpegel im Sinne der Veranstaltungsbranche so gewählt richtig sind, mag den Künstlern eher abwegig erscheinen. Zumal das Ertra- gen von Lautstärken von den jeweiligen Vorlieben, der Verfassung und den Stim- mungen der Konzerthörer abhängt. Allgemein betrachtet kann man die Geräusche oder den Lärm als denjenigen Schall bezeichnen, der den Menschen belästigt oder gesundheitlich schädigt.Allgemein darf angenommen werden, dass alle Menschen eine ähnliche Wahrnehmung durch das Gehör besitzen. Für die Skalierung wurde deshalb der Durchschnittswert eines gesunden hörfähigen Menschen mit einem Alter von 25 Jahren mit „0 dB“ als unteren Bezugswert definiert. - Im unteren Lautstärkesegment werden, medizinisch betrachtet, ein Schall- druckpegel von 0 Dezibel (20 µPa) als gerade noch hörbar (Hörschwelle) und 20 Dezibel als leise eingestuft, - im oberen Bereich werden 120 Dezibel als Beginn der Schmerzschwelle erkannt. Nun ist es ein Unterschied, ob man zum Beispiel 100 Dezibel mit hochfrequenten Signalanteilen durch lautes Pfeifen registriert oder vermehrt niederfrequentes Dröhnen in Form von einer Schiffshupe wahrnimmt. Der gefährliche Druck- schallpegel kann identisch sein, die Gefährlichkeit dieser Signale jedoch nicht. Theoretisch ist bei intaktem Gehör davon auszugehen, dass Menschen Geräusche zwischen 16 Hz (Infraschall) und 20.000 Hertz (Ultraschall) wahrnehmen. Diese Hörqualität ändert sich im Laufe eines menschlichen Lebens permanent. Mit zunehmendem Alter nimmt die Hörfähigkeit per se ab. Eine Abnahme der Hörfä- higkeit mit dem Alter wird als altersbedingter Hörverlust bezeichnet. Er beginnt in den westlichen Industriestaaten etwa ab dem 30. Lebensjahr. Zunächst beginnt der Hörverlust im mittleren bis oberen Frequenzband. Später hören ältere Men- schen auch in den niederen Frequenzen schlechter. Im allgemeinen haben Frauen im gleichen Alter ein etwas besseres Hörvermögen als Männer. Die Quelle ISO 7029 weist zum Beispiel bei einem Alter von 50 Jahren eine Verschlechterung der K Hörfähigkeit von etwa 15 Dezibel bei weiblichen und etwa 20 Dezibel bei männ- 2.4 lichen Bevölkerungsgruppen aus. S. 4 Der Verkehrs- und Freizeitlärm ist ein generelles Problem in vielen Ländern Europas. Allein in Deutschland sind nach Berechnungen des Umweltbundesamtes ein sechstel der Bürger einem Verkehrslärm von über 65 Dezibel ausgesetzt. Die Nachtruhe ist bereits bei Werten oberhalb von 55 Dezibel beeinträchtigt. Wen wundert es deshalb, wenn vom Kleinkind bis zum Greis 10 % der BRD- Bevölkerung an Schwerhörigkeit leidet? Manche Statistiken behaupten sogar 19 %, somit nahezu 17 Millionen Menschen. 42 Kultur & Recht Juni 2008