1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Muster: Geschäftsführer-Dienstvertrag
André Grasedieck
Rechtsanwalt in Hamburg; Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht
Inhalt Seite
1. Geschäftsführer-Dienstvertrag 2
L
7.8
S. 1
17 Kultur & Recht November 2002
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
1. Geschäftsführer-Dienstvertrag
Zwischen ....
und
.....
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
1. Aufgaben
Frau/Herr ….........…………. wird als Geschäftsführer der ... GmbH angestellt. Sein Auf-
gabenbereich umfasst die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Der Ge-
schäftsführer stellt der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung, um seine
Aufgaben zu erfüllen.
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach Maßgabe dieses
Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung, den
Weisungen der Gesellschaft und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit, solange nicht die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch macht,
diese Befugnis in eine Gesamtvertretung mit weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen
umzuwandeln und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufzuheben.
Alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft
hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Dazu gehören
insbesondere
Im Folgenden beispielhafte Aufzählung:
- Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder von Teilen
desselben;
- Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an
L solchen;
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- Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges;
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- Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte;
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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- Pensionszusagen, soweit sie nicht auf einer durch die Gesellschaft genehmigten
Pensionsordnung beruhen sowie die Gewährung von gewinnabhängigen Vergütun-
gen an Arbeitnehmer;
- Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, sowie
die Inanspruchnahme von Krediten; ausgenommen hiervon sind die üblichen Be-
triebsmittelkredite;
- Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht;
3. Vertragsdauer
Der Dienstvertrag beginnt am …………. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Probear-
beitsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist, jeweils zum Monatsende gekündigt
werden.
4. Arbeitszeit/Nebentätigkeit
Der Geschäftsführer ist zur regelmäßigen Ableistung von … Stunden wöchentlich ver-
pflichtet.
Der Geschäftsführer ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bereit, Mehrarbeit zu
leisten oder seine Arbeitszeit auf das Wochenende oder die Zeit nach 20.00 Uhr zu
verlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
5. Bezüge
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich
EUR …………… brutto (in Worten: EURO … ). Der Geschäftsführer erhält ein 13. Mo-
natsgehalt, das mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Bei einer Beendigung des
Dienstvertrages während oder auf das Ende des Kalenderjahres wird ein 13. Monatsge-
halt nicht geschuldet.
Außerdem erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 20 % des tantieme-
pflichtigen Gewinns. Tantiemepflichtiger Gewinn ist der körperschaftsteuerliche Jahres-
überschuß der Gesellschaft, vor Abzug von Ertragssteuern sowie an Geschäftsführer zu
zahlenden Tantiemen und unberücksichtigt von außerordentlichen Erträgen oder außer-
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ordentlichen Aufwendungen sowie von Verlustvorträgen.
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Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: S. 3
Die Tantieme ist nach oben begrenzt auf höchstens 25 % der Jahresgesamtvergütung des
Geschäftsführers und – zusammen mit allen anderen Tantieme-Bezügen von Geschäfts-
führern der Gesellschaft – auf höchstens 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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vor Abzug von Ertragsteuern und von Tantiemen. Die Tantieme wird mit der Feststel-
lung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Zahlung fällig.
Auf den Tantiemeanspruch sind am Ende eines jeden Kalendermonats Abschlagszahlun-
gen von jeweils EUR … zu leisten. Falls der Dienstvertrag nicht das ganze Geschäftsjahr
Bestand hat, vermindert sich die Tantieme pro rata temporis. Differenzen zu den er-
brachten Abschlagszahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
Gehaltspfändungen oder -abtretungen sind nur zulässig nach vorheriger Zustimmung der
Gesellschaft.
6. Spesen und Auslagen
Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig
sind, werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften erstattet. Höhere Aufwendun-
gen werden auf Einzelnachweis erstattet.
7. Bezüge bei Krankheit, Tod
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
Dauer unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Bei einer über den angegebenen Zeit-
raum hinausgehenden Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei
Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen.
Im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers durch Krankheit oder
Unfall wird das Grundgehalt nach Ziff. 5 Abs. 1 auf die Dauer von längstens sechs Wo-
chen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Für den Fall einer längeren Arbeitsun-
fähigkeit hat der Geschäftsführer eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen, so
dass die von ihm zu beanspruchenden Barleistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse
oder Ersatzkasse etc. zusammen mit dem Krankentagegeld die Höhe seiner Nettobezüge
gem. Ziff. Abs. 1 erreichen.
Im Falle seines Todes erhalten die Hinterbliebenen (Witwe und unterhaltsberechtigte
Kinder) des Geschäftsführers das Grundgehalt gem. Ziff. 5 Abs. 1 für die Dauer von drei
Monaten, beginnend mit dem Ablauf des Sterbemonats, längstens jedoch bis zum regulä-
ren Ende des Dienstvertrages.
L 8. Urlaub
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Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Dieser
S. 4 darf nur mit der Maßgabe genommen werden, dass betriebliche Belange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Ein Urlaub von mehr als einer Woche Dauer ist mindestens sechs
Wochen vor Urlaubsantritt mit der Gesellschaft abzustimmen.
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