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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Muster: Geschäftsführer-Dienstvertrag


André Grasedieck
Rechtsanwalt in Hamburg; Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht


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1.    Geschäftsführer-Dienstvertrag                                                2




                                                                                        L
                                                                                        7.8
                                                                                        S. 1




                                               17 Kultur & Recht November 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1. Geschäftsführer-Dienstvertrag

       Zwischen ....

       und

       .....

       wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:


       1. Aufgaben
       Frau/Herr ….........…………. wird als Geschäftsführer der ... GmbH angestellt. Sein Auf-
       gabenbereich umfasst die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Der Ge-
       schäftsführer stellt der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung, um seine
       Aufgaben zu erfüllen.

       Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach Maßgabe dieses
       Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung, den
       Weisungen der Gesellschaft und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften.


       2. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
       Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des
       § 181 BGB befreit, solange nicht die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch macht,
       diese Befugnis in eine Gesamtvertretung mit weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen
       umzuwandeln und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufzuheben.

       Alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft
       hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Dazu gehören
       insbesondere

       Im Folgenden beispielhafte Aufzählung:
       -       Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder von Teilen
               desselben;
       -       Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an
L              solchen;
7.8
       -       Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges;
S. 2
       -       Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
               Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte;




       17 Kultur & Recht November 2002
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L7 Allgemeine Verträge




-    Pensionszusagen, soweit sie nicht auf einer durch die Gesellschaft genehmigten
     Pensionsordnung beruhen sowie die Gewährung von gewinnabhängigen Vergütun-
     gen an Arbeitnehmer;
-    Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, sowie
     die Inanspruchnahme von Krediten; ausgenommen hiervon sind die üblichen Be-
     triebsmittelkredite;
-    Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht;


3. Vertragsdauer
Der Dienstvertrag beginnt am …………. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Probear-
beitsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist, jeweils zum Monatsende gekündigt
werden.


4. Arbeitszeit/Nebentätigkeit
Der Geschäftsführer ist zur regelmäßigen Ableistung von … Stunden wöchentlich ver-
pflichtet.

Der Geschäftsführer ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bereit, Mehrarbeit zu
leisten oder seine Arbeitszeit auf das Wochenende oder die Zeit nach 20.00 Uhr zu
verlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.


5. Bezüge
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich
EUR …………… brutto (in Worten: EURO … ). Der Geschäftsführer erhält ein 13. Mo-
natsgehalt, das mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Bei einer Beendigung des
Dienstvertrages während oder auf das Ende des Kalenderjahres wird ein 13. Monatsge-
halt nicht geschuldet.

Außerdem erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 20 % des tantieme-
pflichtigen Gewinns. Tantiemepflichtiger Gewinn ist der körperschaftsteuerliche Jahres-
überschuß der Gesellschaft, vor Abzug von Ertragssteuern sowie an Geschäftsführer zu
zahlenden Tantiemen und unberücksichtigt von außerordentlichen Erträgen oder außer-
                                                                                          L
ordentlichen Aufwendungen sowie von Verlustvorträgen.
                                                                                          7.8
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern:                                                      S. 3

Die Tantieme ist nach oben begrenzt auf höchstens 25 % der Jahresgesamtvergütung des
Geschäftsführers und – zusammen mit allen anderen Tantieme-Bezügen von Geschäfts-
führern der Gesellschaft – auf höchstens 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft


                                                17 Kultur & Recht November 2002
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       L7 Allgemeine Verträge




       vor Abzug von Ertragsteuern und von Tantiemen. Die Tantieme wird mit der Feststel-
       lung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Zahlung fällig.

       Auf den Tantiemeanspruch sind am Ende eines jeden Kalendermonats Abschlagszahlun-
       gen von jeweils EUR … zu leisten. Falls der Dienstvertrag nicht das ganze Geschäftsjahr
       Bestand hat, vermindert sich die Tantieme pro rata temporis. Differenzen zu den er-
       brachten Abschlagszahlungen sind unverzüglich auszugleichen.

       Gehaltspfändungen oder -abtretungen sind nur zulässig nach vorheriger Zustimmung der
       Gesellschaft.


       6. Spesen und Auslagen
       Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig
       sind, werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften erstattet. Höhere Aufwendun-
       gen werden auf Einzelnachweis erstattet.


       7. Bezüge bei Krankheit, Tod
       Der Geschäftsführer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
       Dauer unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Bei einer über den angegebenen Zeit-
       raum hinausgehenden Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei
       Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen.

       Im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers durch Krankheit oder
       Unfall wird das Grundgehalt nach Ziff. 5 Abs. 1 auf die Dauer von längstens sechs Wo-
       chen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Für den Fall einer längeren Arbeitsun-
       fähigkeit hat der Geschäftsführer eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen, so
       dass die von ihm zu beanspruchenden Barleistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse
       oder Ersatzkasse etc. zusammen mit dem Krankentagegeld die Höhe seiner Nettobezüge
       gem. Ziff. Abs. 1 erreichen.

       Im Falle seines Todes erhalten die Hinterbliebenen (Witwe und unterhaltsberechtigte
       Kinder) des Geschäftsführers das Grundgehalt gem. Ziff. 5 Abs. 1 für die Dauer von drei
       Monaten, beginnend mit dem Ablauf des Sterbemonats, längstens jedoch bis zum regulä-
       ren Ende des Dienstvertrages.


L      8. Urlaub
7.8
       Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Dieser
S. 4   darf nur mit der Maßgabe genommen werden, dass betriebliche Belange dadurch nicht
       beeinträchtigt werden. Ein Urlaub von mehr als einer Woche Dauer ist mindestens sechs
       Wochen vor Urlaubsantritt mit der Gesellschaft abzustimmen.




       17 Kultur & Recht November 2002

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Grasedieck: Vertragsmuster Geschäftsführer-Dienstvertrag

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Muster: Geschäftsführer-Dienstvertrag André Grasedieck Rechtsanwalt in Hamburg; Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht Inhalt Seite 1. Geschäftsführer-Dienstvertrag 2 L 7.8 S. 1 17 Kultur & Recht November 2002
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Geschäftsführer-Dienstvertrag Zwischen .... und ..... wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: 1. Aufgaben Frau/Herr ….........…………. wird als Geschäftsführer der ... GmbH angestellt. Sein Auf- gabenbereich umfasst die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Der Ge- schäftsführer stellt der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach Maßgabe dieses Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung, den Weisungen der Gesellschaft und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften. 2. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, solange nicht die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch macht, diese Befugnis in eine Gesamtvertretung mit weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen umzuwandeln und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufzuheben. Alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Dazu gehören insbesondere Im Folgenden beispielhafte Aufzählung: - Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder von Teilen desselben; - Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an L solchen; 7.8 - Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges; S. 2 - Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte; 17 Kultur & Recht November 2002
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge - Pensionszusagen, soweit sie nicht auf einer durch die Gesellschaft genehmigten Pensionsordnung beruhen sowie die Gewährung von gewinnabhängigen Vergütun- gen an Arbeitnehmer; - Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, sowie die Inanspruchnahme von Krediten; ausgenommen hiervon sind die üblichen Be- triebsmittelkredite; - Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht; 3. Vertragsdauer Der Dienstvertrag beginnt am …………. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Probear- beitsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. 4. Arbeitszeit/Nebentätigkeit Der Geschäftsführer ist zur regelmäßigen Ableistung von … Stunden wöchentlich ver- pflichtet. Der Geschäftsführer ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bereit, Mehrarbeit zu leisten oder seine Arbeitszeit auf das Wochenende oder die Zeit nach 20.00 Uhr zu verlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. 5. Bezüge Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich EUR …………… brutto (in Worten: EURO … ). Der Geschäftsführer erhält ein 13. Mo- natsgehalt, das mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Bei einer Beendigung des Dienstvertrages während oder auf das Ende des Kalenderjahres wird ein 13. Monatsge- halt nicht geschuldet. Außerdem erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 20 % des tantieme- pflichtigen Gewinns. Tantiemepflichtiger Gewinn ist der körperschaftsteuerliche Jahres- überschuß der Gesellschaft, vor Abzug von Ertragssteuern sowie an Geschäftsführer zu zahlenden Tantiemen und unberücksichtigt von außerordentlichen Erträgen oder außer- L ordentlichen Aufwendungen sowie von Verlustvorträgen. 7.8 Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: S. 3 Die Tantieme ist nach oben begrenzt auf höchstens 25 % der Jahresgesamtvergütung des Geschäftsführers und – zusammen mit allen anderen Tantieme-Bezügen von Geschäfts- führern der Gesellschaft – auf höchstens 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft 17 Kultur & Recht November 2002
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge vor Abzug von Ertragsteuern und von Tantiemen. Die Tantieme wird mit der Feststel- lung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Zahlung fällig. Auf den Tantiemeanspruch sind am Ende eines jeden Kalendermonats Abschlagszahlun- gen von jeweils EUR … zu leisten. Falls der Dienstvertrag nicht das ganze Geschäftsjahr Bestand hat, vermindert sich die Tantieme pro rata temporis. Differenzen zu den er- brachten Abschlagszahlungen sind unverzüglich auszugleichen. Gehaltspfändungen oder -abtretungen sind nur zulässig nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft. 6. Spesen und Auslagen Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig sind, werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften erstattet. Höhere Aufwendun- gen werden auf Einzelnachweis erstattet. 7. Bezüge bei Krankheit, Tod Der Geschäftsführer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Bei einer über den angegebenen Zeit- raum hinausgehenden Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen. Im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers durch Krankheit oder Unfall wird das Grundgehalt nach Ziff. 5 Abs. 1 auf die Dauer von längstens sechs Wo- chen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Für den Fall einer längeren Arbeitsun- fähigkeit hat der Geschäftsführer eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen, so dass die von ihm zu beanspruchenden Barleistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse etc. zusammen mit dem Krankentagegeld die Höhe seiner Nettobezüge gem. Ziff. Abs. 1 erreichen. Im Falle seines Todes erhalten die Hinterbliebenen (Witwe und unterhaltsberechtigte Kinder) des Geschäftsführers das Grundgehalt gem. Ziff. 5 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit dem Ablauf des Sterbemonats, längstens jedoch bis zum regulä- ren Ende des Dienstvertrages. L 8. Urlaub 7.8 Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Dieser S. 4 darf nur mit der Maßgabe genommen werden, dass betriebliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ein Urlaub von mehr als einer Woche Dauer ist mindestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt mit der Gesellschaft abzustimmen. 17 Kultur & Recht November 2002