Gerber: Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und der Wiedereinstieg in Teilzeit
D Arbeits- und Personalrecht
D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen
Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und
der Widereinstieg in Teilzeit
Bettina Gerber
Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber,
Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge-
schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Me-
dien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV)
Inhalt Seite
1. Einleitung 2 D
2. Mutterschutz 2 1.6
2.1 Das Mutterschaftsgeld 2 S. 1
2.2 Der Kündigungsschutz 4
2.3 Elterngeld nach dem BEEG 5
2.4 Erziehungsgeld versus Elterngeld 6
2.5 Elternzeit nach dem BEEG 10
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ausgestaltungen des Elterngeldes
und der Elternzeit. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der Mutterschaft und zeigt die
verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen in Bezug auf das Elterngeld,
die Elternzeit und den Wiedereinstieg in Teilzeit nach der Geburt des Kindes auf.
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1. Einleitung
Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft
getreten. Es löste das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Das BEEG gilt
für alle Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Das neue
Elterngeld wird weiterhin einkommensabhängig gezahlt, jedoch ist es entgegen
dem Erziehungsgeld eine Lohnersatzleistung (67 %). Der konkrete Auszahlungs-
betrag bemisst sich also nach dem vor der Geburt erwirtschafteten Gewinn bzw.
Lohn. Auch für die Elternzeit gibt es Neuregelungen, die vor allem die Elternzeit
des Vaters stärken.
2. Mutterschutz
D Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten voraus-
1.6 sichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die beiden
S. 2 Mutterschutzfristen betragen daher immer mindestens 14 Wochen. Wird der
errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen
Zeitraum.
Eine werdende Mutter kann sich aber stets ausdrücklich bereit erklären, auch
während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Jedoch steht ihr jederzeit ein Wider-
rufsrecht zur Seite (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter nicht be-
schäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn die Mutter zur
Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG). Darüber hinaus dürfen werdende Mütter
grundsätzlich auch nicht beschäftigt werden, sollten nach ärztlichem Zeugnis
Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet sein (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Hinweis
Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Arbeitnehmerin – gleichgültig ob es sich um
eine feste Anstellung, ein Probearbeitsverhältnis oder ein Auszubildendenverhält-
nis handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es nicht für Freiberuflerinnen
gilt, die aufgrund eines selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrags tätig
sind (z. B. Schriftstellerinnen, Musikerinnen, Architektinnen etc.), ebenso wenig
für Hausfrauen oder Beamtinnen.
2.1 Das Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist die finanzielle Absicherung in der Zeit des Mutterschut-
zes. Es ist eine Lohnersatzleistung, d. h. es soll den ausfallenden Lohn ersetzen.
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Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
- freiwillige oder pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld
- Arbeiternehmerinnen und Heimarbeiterinnen
- Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig
aufgelöst worden ist
- Schwangere, die Arbeitslosengeld I und II beziehen
- Schwangere, deren Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Mutterschutzfrist
beginnt
- Schwangere, die selbstständig, aber freiwillig in einer gesetzlichen Kranken-
kasse mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld versichert sind
D
Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld? 1.6
S. 3
- Hausfrauen
- geringfügig Beschäftigte (mit einem Minijob von bis zu 400 Euro Einkom-
men monatlich)
- Beamtinnen (diese erhalten aber regelmäßig einen dem Mutterschaftsgeld
ähnlichen Lohnersatz vom Dienstherrn)
- privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige
Sonderfall: Künstlerinnen
Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse
(KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch pflicht-
versichert sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Beantragung und Höhe des Mutterschaftsgeldes
Gesetzlich Krankenversicherte
Gesetzliche Krankenversicherte müssen einen Antrag auf Mutterschutzgeld an
ihre jeweilige Krankenkasse stellen. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro/pro Tag,
den eine (werdende) Mutter erhalten kann.
Hinweis
Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen. Arbeitslose er-
halten ein höheres Mutterschaftsgeld. Es entspricht dem Betrag, den sie als Ar-
beitslosengeld I/II oder Unterhaltsgeld bekommen.
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Privat Versicherte/Minijobber
Privat Versicherte und Minijobber müssen das Mutterschaftsgeld bei der Mut-
terschaftsstelle der Bundesversicherungsstelle beantragen. Der Antrag kann
frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eingereicht
werden. Der Höchstbetrag liegt bei 210 Euro/pro Schutzfrist. Schwangere,
die über ihren Mann familienversichert sind, erhalten ebenfalls nur einmalig
210 Euro.
Hinweis
Die 210 Euro gelten nicht als Lohnersatzleistung und werden deshalb – anders als
das Mutterschaftsgeld – nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Auch Selbständige können in den Genuss des Mutterschaftsgeldes gelangen, da-
D für ist eine besondere Versicherung notwendig, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis
1.6 allerdings aufgrund der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld
nur im Ausnahmefall lohnenswert ist.
S. 4
Sonderfall: Künstlerinnen
Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen müssen den Antrag auf Mutter-
schaftsgeld bei der jeweils zuständigen Krankenkasse stellen. Dem Antrag ist
eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die
Höhe des Mutterschutzgeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Einkom-
mens, das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung in den letzten
12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist zugrunde gelegen hat.
Empfehlung
Dementsprechend ist es gerade in der Zeit vor der Geburt ganz wichtig und sinn-
voll den vollen Betrag der Einnahmen anzugeben und gegebenenfalls sogar man-
che Abschreibung zu unterlassen. Hier sollte eine Absprache mit dem Steuerbera-
ter und einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen
2.2 Der Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf einer Frau während der Schwangerschaft und vier Monate
nach der Entbindung nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die
Schwangerschaft oder Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder ihm
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Der
viermonatige Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob
die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeits-
platz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.
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