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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B2 Verwandte Schutzrechte




Kommentar zu den
Leistungsschutzrechten – Teil 1
Entwicklung, Systematik, rechtliche Qualität


Prof Dr. Hartwig Ahlberg                                                       B
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Partner bei SCHLARMANNvonGEY-         2.3
SO, Hamburg; Honorarprofessor an der Universität Lüneburg; Mitherausgeber      S. 1
des Urheberrechtskommentars Möhring/Nicolini; Vorsitzender des Urheberfach-
ausschusses für Urheber- und Medienrecht bei der Rechtsanwaltskammer Ham-
burg


Inhalt                                                                Seite


1.    Entwicklung der Leistungsschutzrechte                                2
1.1   Die Regelung nach dem Literatururheberrechtsgesetz von 1901          2
1.2   Die Regelung nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965                   2
1.3   Abschließende Regelung der Leistungsschutzrechte                     4
1.4   Kritik der Urheber                                                   5
2.    Gesetzessystematik                                                   6
2.1   Systematik nach der Gesetzesbegründung                               6
2.2   Einbeziehung urheberrechtlicher Vorschriften in die
      Leistungsschutzrechte                                                6
3.    Rechtliche Qualität der Leistungsschutzrechte                        8
3.1   Geborene Rechte                                                      8
3.2   Absolute Rechte                                                      8
3.3   Wertigkeit der Leistungsschutzrechte                                 9
3.4   Die geistige Leistung und die Investition als Leistungsschutzrechte 10
3.5   Die Personengruppen                                                 10




                                            43 Kultur & Recht Dezember 2008
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B2 Verwandte Schutzrechte




       1.     Entwicklung der Leistungsschutzrechte
       1.1    Die Regelung nach dem Literatururheberrechtsgesetz
              von 1901

       Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrech-
       te vom 9. September 1965 (UrhG) waren Leistungsschutzrechte unbekannt. Das
B      Literatururheberrechtsgesetz von 1901 (LUG) kannte nämlich nur den Schutz des
2.3    Urhebers. Mit Aufkommen der Schallplatte und Sendung bekam die Interpretati-
S. 2   on aber eine ganz andere Dimension. Die persönliche Darbietung eines ausüben-
       den Künstlers konnte nunmehr unmittelbar oder durch Sendung auf Schallplatte
       aufgenommen und damit vervielfältigt werden. Da das LUG weder dem aus-
       übenden Künstler noch dem Tonträgerhersteller einen Schutz gewährte, bestand
       die grundsätzliche Gefahr, dass Dritte Schallplatten ohne Einwilligung der aus-
       übenden Künstler und der Tonträgerhersteller vermarkten konnten, ohne hierfür
       rechtlich in Anspruch genommen werden zu können. Einen gewissen mittelbaren
       Schutz erlangten sie dann, wenn das auf Tonträger eingespielte Werk nach dem
       LUG geschützt war. Der Urheber konnte daher gegen jede ohne seine Einwilli-
       gung vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes Unterlas-
       sungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Da diese Rechte übertrag-
       bar waren, konnte der Urheber die aus seinem Urheberrecht fließenden Verbots-
       rechte auch auf den Tonträgerhersteller übertragen. War das Werk allerdings nicht
       oder nicht mehr geschützt, konnte einer Produktpiraterie urheberrechtlich aber
       kein Einhalt geboten werden. Ein Schutz des Tonträgerherstellers war jedoch in
       Anbetracht der zur Herstellung einer Schallplatte erforderlichen zum Teil sehr
       hohen Investitionen unabweislich. Die Rechtsprechung löste dieses Problem,
       indem sie dem ausübenden Künstler ein fiktives Bearbeiterurheberecht zuerkann-
       te, das dieser regelmäßig auf den Tonträgerhersteller übertrug (BGHZ 8, 88 –
       Magnetophon).

       1.2    Die Regelung nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965

       Das UrhG machte aber mit diesem fiktiven Bearbeiterurheberrecht in der Er-
       kenntnis Schluss, dass die Bearbeitung nach § 3 eine schöpferische Leistung
       voraussetzt.

       Die künstlerische Darbietung ist aber keine schöpferische Leistung. Sie ist ledig-
       lich nachschaffend. Der Gesetzgeber kreierte deshalb zugunsten des ausübenden
       Künstlers stattdessen ein eigenes originäres Leistungsschutzrecht, das mit und
       aufgrund seiner künstlerischen Darbietung entsteht.




       43 Kultur & Recht Dezember 2008
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B2 Verwandte Schutzrechte




Das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler

Damit wurde die Rechtsstellung des ausübenden Künstlers zweifelsohne gestärkt.
Denn dieses Leistungsschutzrecht war nicht mehr nur Hilfsmittel, um dem Ton-
trägerhersteller zu ermöglichen, gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung seiner
Schallplatten vorgehen zu können. Vielmehr handelt es sich um ein selbständiges
Recht, das der ausübende Künstler auch gegen jedermann geltend machen kann,
der dessen künstlerische Darbietungen ohne seine Zustimmung nutzt, insbesonde-      B
re heimlich auf Tonträger aufnimmt (sog. Bootlegging).                              2.3
                                                                                    S. 3
Mit der gesetzlichen Zuerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des
ausübenden Künstlers wären an sich zugleich auch die Interessen des Tonträger-
herstellers gesichert. Denn das aus der Darbietung des ausübenden Künstlers
fließende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß § 77 ist nach § 79
übertragbar. Der Tonträgerhersteller wäre daher aus abgeleitetem Recht in der
Lage, gegen jede illegale Vervielfältigung und Verbreitung rechtlich vorzugehen.

Das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller

Aber die Beschränkung auf ein bloßes abgeleitetes Recht hätte für den Tonträger-
hersteller durchaus Nachteile. Der Gesetzgeber (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 95)
hatte die Nachteile darin gesehen, dass die ausübenden Künstler sich weitgehend
zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen hätten, die ihre Rechte an
Tonträgern wahrnehmen sollen. Dadurch könne dem Tonträgerhersteller der
Erwerb dieser Rechte erschwert werden. Außerdem wirkten bei der Herstellung
eines Tonträgers nicht immer ausübende Künstler mit, z. B. dann nicht, wenn
Tierstimmen oder andere Naturlaute auf Tonträger aufgenommen würden.

Diese Begründung ist indessen wenig überzeugend. Gleichzeitig mit dem UrhG
war das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz-
rechten (Urheberwahrnehmungsgesetz) vom 9. September 1965 In Kraft getreten,
nach dessen § 11 die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, jedermann auf
Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die
Erschwerung eines Rechteerwerbs bestand daher von vornherein nicht. Auch die
Gefahr einer illegalen Verwertung von Tonträgern mit Tierstimmen oder sonsti-
gen Naturlauten überzeugt nicht. Denn die Gefahr einer illegalen Auswertung
solcher Tonträger besteht mangels eines entsprechenden Interesses in tatsächli-
cher Hinsicht nicht. Gleichwohl war es richtig, dem Tonträgerhersteller ein eige-
nes Leistungsschutzrecht zu zuerkennen. Im Konfliktfall müsste dieser nämlich
den Nachweis erbringen, dass ihm die Rechte vom ausübenden Künstler auch
tatsächlich übertragen worden sind und dass diese Rechtsübertragung wirksam
ist. Gerade im internationalen Geschäft ist dieser Nachweis jedoch nur sehr
schwer zu erbringen.




                                               43 Kultur & Recht Dezember 2008
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B2 Verwandte Schutzrechte




       Das Leistungsschutzrecht weiterer
       Leistungsschutzberechtigter

       Mit der Anerkennung eines eigenen Leistungsschutzrechts zugunsten der aus-
       übenden Künstler und der Tonträgerhersteller war in Anerkennung des verfas-
       sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Brücke geschlagen, weiteren
       Personen Leistungsschutzrechte zu gewähren, die nach der Gesetzesbegründung
B      (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 86) „zwar nicht als schöpferisch anzusehen, wohl aber
2.3    der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang
S. 4   mit den Werken der Urheber erbracht werden.“ Das sind neben den ausübenden
       Künstlern (§ 73) und Tonträgerherstellern (§ 85) die Herausgeber wissenschaftli-
       cher Ausgaben (§ 70) und nachgelassener Werke (§ 71), Konzertveranstalter
       (§ 81), Sendeunternehmen (§ 87), Hersteller von Datenbanken (§§ 87 a), Film-
       hersteller (§ 94) und die Hersteller von Laufbildern (§ 95).

       1.3    Abschließende Regelung der Leistungsschutzrechte

       Die Rechte der Leistungsschutzberechtigten sind im UrhG abschließend geregelt.
       Dadurch unterscheiden sich die Leistungsschutzrechte von dem Recht der Urhe-
       ber. Denn zu den geschützten Werken des § 2 Abs. 1 gehören „insbesondere“ die
       in Nr. 1 bis 7 aufgeführten Werke. Der Verleger ist daher nicht Inhaber eines
       eigenen Leistungsschutzrechtes, obwohl er genauso Werkmittler ist wie bei-
       spielsweise der Tonträgerhersteller. Zwar erwirbt er nach § 8 VerlG durch den
       Verlagsvertrag ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
       Dieses Recht ist qualitativ aber nicht mit den Rechten der im UrhG geregelten
       Leistungsschutzrechten vergleichbar, denn es ist ein vom Urheber abgeleitetes
       Recht. Dagegen sind die Leistungsschutzrechte originäre Rechte, die entstehen,
       sobald die entsprechende Leistung erbracht wird. Das Verlagsrecht ist also ein
       von dem Urheber abhängiges Recht – mit allen sich daraus für den Verleger erge-
       benden Risiken, wie beispielsweise, dass der Verlagsvertrag nicht wirksam ist.
       Zwischen Verleger und Autor besteht also ein Abhängigkeitsverhältnis, das der
       Gesetzgeber des UrhG aus guten Gründen im Verhältnis zwischen Tonträgerher-
       steller und ausübendem Künstler gerade beseitigt hat.

       Dieser Unterschied in der rechtlichen Behandlung von Verlegern und Leistungs-
       schutzberechtigten liegt daran, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit für
       eine Änderung des Verlagsgesetzes sah, da dieses sich „im wesentlichen bewährt“
       hätte (Amtl. Begr. BT/ 270 S. 27). Diese Auffassung gehört im Hinblick auf die
       weiterentwickelten Übertragungstechniken jedoch auf den Prüfstand. Denn die
       Verleger pflegen heutzutage Sprachwerke auch auf Tonträgern zu verbreiten. Sind
       diese von ihnen selbst hergestellt worden, sind sie Tonträgerhersteller gemäß § 85
       UrhG und damit mit einem originären Leistungsschutzrecht ausgestattet. Auf der
       anderen Seite kann das Verlagsgesetz, das von Haus aus nur das sog. Papierge-
       schäft zum Gegenstand hat, entsprechend auch auf Hörbücher angewendet wer-
       den. Denn materiell-rechtlich besteht zwischen einem Buch im herkömmlichen



       43 Kultur & Recht Dezember 2008

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Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 1. Entwicklung, Systematik, rechtliche Qualität

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 1 Entwicklung, Systematik, rechtliche Qualität Prof Dr. Hartwig Ahlberg B Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Partner bei SCHLARMANNvonGEY- 2.3 SO, Hamburg; Honorarprofessor an der Universität Lüneburg; Mitherausgeber S. 1 des Urheberrechtskommentars Möhring/Nicolini; Vorsitzender des Urheberfach- ausschusses für Urheber- und Medienrecht bei der Rechtsanwaltskammer Ham- burg Inhalt Seite 1. Entwicklung der Leistungsschutzrechte 2 1.1 Die Regelung nach dem Literatururheberrechtsgesetz von 1901 2 1.2 Die Regelung nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 2 1.3 Abschließende Regelung der Leistungsschutzrechte 4 1.4 Kritik der Urheber 5 2. Gesetzessystematik 6 2.1 Systematik nach der Gesetzesbegründung 6 2.2 Einbeziehung urheberrechtlicher Vorschriften in die Leistungsschutzrechte 6 3. Rechtliche Qualität der Leistungsschutzrechte 8 3.1 Geborene Rechte 8 3.2 Absolute Rechte 8 3.3 Wertigkeit der Leistungsschutzrechte 9 3.4 Die geistige Leistung und die Investition als Leistungsschutzrechte 10 3.5 Die Personengruppen 10 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 1. Entwicklung der Leistungsschutzrechte 1.1 Die Regelung nach dem Literatururheberrechtsgesetz von 1901 Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrech- te vom 9. September 1965 (UrhG) waren Leistungsschutzrechte unbekannt. Das B Literatururheberrechtsgesetz von 1901 (LUG) kannte nämlich nur den Schutz des 2.3 Urhebers. Mit Aufkommen der Schallplatte und Sendung bekam die Interpretati- S. 2 on aber eine ganz andere Dimension. Die persönliche Darbietung eines ausüben- den Künstlers konnte nunmehr unmittelbar oder durch Sendung auf Schallplatte aufgenommen und damit vervielfältigt werden. Da das LUG weder dem aus- übenden Künstler noch dem Tonträgerhersteller einen Schutz gewährte, bestand die grundsätzliche Gefahr, dass Dritte Schallplatten ohne Einwilligung der aus- übenden Künstler und der Tonträgerhersteller vermarkten konnten, ohne hierfür rechtlich in Anspruch genommen werden zu können. Einen gewissen mittelbaren Schutz erlangten sie dann, wenn das auf Tonträger eingespielte Werk nach dem LUG geschützt war. Der Urheber konnte daher gegen jede ohne seine Einwilli- gung vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes Unterlas- sungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Da diese Rechte übertrag- bar waren, konnte der Urheber die aus seinem Urheberrecht fließenden Verbots- rechte auch auf den Tonträgerhersteller übertragen. War das Werk allerdings nicht oder nicht mehr geschützt, konnte einer Produktpiraterie urheberrechtlich aber kein Einhalt geboten werden. Ein Schutz des Tonträgerherstellers war jedoch in Anbetracht der zur Herstellung einer Schallplatte erforderlichen zum Teil sehr hohen Investitionen unabweislich. Die Rechtsprechung löste dieses Problem, indem sie dem ausübenden Künstler ein fiktives Bearbeiterurheberecht zuerkann- te, das dieser regelmäßig auf den Tonträgerhersteller übertrug (BGHZ 8, 88 – Magnetophon). 1.2 Die Regelung nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 Das UrhG machte aber mit diesem fiktiven Bearbeiterurheberrecht in der Er- kenntnis Schluss, dass die Bearbeitung nach § 3 eine schöpferische Leistung voraussetzt. Die künstlerische Darbietung ist aber keine schöpferische Leistung. Sie ist ledig- lich nachschaffend. Der Gesetzgeber kreierte deshalb zugunsten des ausübenden Künstlers stattdessen ein eigenes originäres Leistungsschutzrecht, das mit und aufgrund seiner künstlerischen Darbietung entsteht. 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte Das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler Damit wurde die Rechtsstellung des ausübenden Künstlers zweifelsohne gestärkt. Denn dieses Leistungsschutzrecht war nicht mehr nur Hilfsmittel, um dem Ton- trägerhersteller zu ermöglichen, gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung seiner Schallplatten vorgehen zu können. Vielmehr handelt es sich um ein selbständiges Recht, das der ausübende Künstler auch gegen jedermann geltend machen kann, der dessen künstlerische Darbietungen ohne seine Zustimmung nutzt, insbesonde- B re heimlich auf Tonträger aufnimmt (sog. Bootlegging). 2.3 S. 3 Mit der gesetzlichen Zuerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des ausübenden Künstlers wären an sich zugleich auch die Interessen des Tonträger- herstellers gesichert. Denn das aus der Darbietung des ausübenden Künstlers fließende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß § 77 ist nach § 79 übertragbar. Der Tonträgerhersteller wäre daher aus abgeleitetem Recht in der Lage, gegen jede illegale Vervielfältigung und Verbreitung rechtlich vorzugehen. Das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller Aber die Beschränkung auf ein bloßes abgeleitetes Recht hätte für den Tonträger- hersteller durchaus Nachteile. Der Gesetzgeber (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 95) hatte die Nachteile darin gesehen, dass die ausübenden Künstler sich weitgehend zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen hätten, die ihre Rechte an Tonträgern wahrnehmen sollen. Dadurch könne dem Tonträgerhersteller der Erwerb dieser Rechte erschwert werden. Außerdem wirkten bei der Herstellung eines Tonträgers nicht immer ausübende Künstler mit, z. B. dann nicht, wenn Tierstimmen oder andere Naturlaute auf Tonträger aufgenommen würden. Diese Begründung ist indessen wenig überzeugend. Gleichzeitig mit dem UrhG war das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz- rechten (Urheberwahrnehmungsgesetz) vom 9. September 1965 In Kraft getreten, nach dessen § 11 die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Erschwerung eines Rechteerwerbs bestand daher von vornherein nicht. Auch die Gefahr einer illegalen Verwertung von Tonträgern mit Tierstimmen oder sonsti- gen Naturlauten überzeugt nicht. Denn die Gefahr einer illegalen Auswertung solcher Tonträger besteht mangels eines entsprechenden Interesses in tatsächli- cher Hinsicht nicht. Gleichwohl war es richtig, dem Tonträgerhersteller ein eige- nes Leistungsschutzrecht zu zuerkennen. Im Konfliktfall müsste dieser nämlich den Nachweis erbringen, dass ihm die Rechte vom ausübenden Künstler auch tatsächlich übertragen worden sind und dass diese Rechtsübertragung wirksam ist. Gerade im internationalen Geschäft ist dieser Nachweis jedoch nur sehr schwer zu erbringen. 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte Das Leistungsschutzrecht weiterer Leistungsschutzberechtigter Mit der Anerkennung eines eigenen Leistungsschutzrechts zugunsten der aus- übenden Künstler und der Tonträgerhersteller war in Anerkennung des verfas- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Brücke geschlagen, weiteren Personen Leistungsschutzrechte zu gewähren, die nach der Gesetzesbegründung B (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 86) „zwar nicht als schöpferisch anzusehen, wohl aber 2.3 der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang S. 4 mit den Werken der Urheber erbracht werden.“ Das sind neben den ausübenden Künstlern (§ 73) und Tonträgerherstellern (§ 85) die Herausgeber wissenschaftli- cher Ausgaben (§ 70) und nachgelassener Werke (§ 71), Konzertveranstalter (§ 81), Sendeunternehmen (§ 87), Hersteller von Datenbanken (§§ 87 a), Film- hersteller (§ 94) und die Hersteller von Laufbildern (§ 95). 1.3 Abschließende Regelung der Leistungsschutzrechte Die Rechte der Leistungsschutzberechtigten sind im UrhG abschließend geregelt. Dadurch unterscheiden sich die Leistungsschutzrechte von dem Recht der Urhe- ber. Denn zu den geschützten Werken des § 2 Abs. 1 gehören „insbesondere“ die in Nr. 1 bis 7 aufgeführten Werke. Der Verleger ist daher nicht Inhaber eines eigenen Leistungsschutzrechtes, obwohl er genauso Werkmittler ist wie bei- spielsweise der Tonträgerhersteller. Zwar erwirbt er nach § 8 VerlG durch den Verlagsvertrag ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Dieses Recht ist qualitativ aber nicht mit den Rechten der im UrhG geregelten Leistungsschutzrechten vergleichbar, denn es ist ein vom Urheber abgeleitetes Recht. Dagegen sind die Leistungsschutzrechte originäre Rechte, die entstehen, sobald die entsprechende Leistung erbracht wird. Das Verlagsrecht ist also ein von dem Urheber abhängiges Recht – mit allen sich daraus für den Verleger erge- benden Risiken, wie beispielsweise, dass der Verlagsvertrag nicht wirksam ist. Zwischen Verleger und Autor besteht also ein Abhängigkeitsverhältnis, das der Gesetzgeber des UrhG aus guten Gründen im Verhältnis zwischen Tonträgerher- steller und ausübendem Künstler gerade beseitigt hat. Dieser Unterschied in der rechtlichen Behandlung von Verlegern und Leistungs- schutzberechtigten liegt daran, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit für eine Änderung des Verlagsgesetzes sah, da dieses sich „im wesentlichen bewährt“ hätte (Amtl. Begr. BT/ 270 S. 27). Diese Auffassung gehört im Hinblick auf die weiterentwickelten Übertragungstechniken jedoch auf den Prüfstand. Denn die Verleger pflegen heutzutage Sprachwerke auch auf Tonträgern zu verbreiten. Sind diese von ihnen selbst hergestellt worden, sind sie Tonträgerhersteller gemäß § 85 UrhG und damit mit einem originären Leistungsschutzrecht ausgestattet. Auf der anderen Seite kann das Verlagsgesetz, das von Haus aus nur das sog. Papierge- schäft zum Gegenstand hat, entsprechend auch auf Hörbücher angewendet wer- den. Denn materiell-rechtlich besteht zwischen einem Buch im herkömmlichen 43 Kultur & Recht Dezember 2008