1. Controlling-Herbsttagung 11. September 2012
Auf und Ab und Hin und Her
bei der Entstehung der nRLR
Sikander von Bhicknapahari
dipl. Experte in Rechnungslegung&Controlling
zugelassener Revisionsexperte
lic.iur.
WIE KOMMT EIN
GESETZ ZUSTANDE?
Mit Auf und Ab...
Foto www.g26.ch
September 2012
2. TV und Politik
3
Volatität: Begriff
Gemäss Lexikon:
- aus dem Lateinischen: volatilis = fliegend; flüchtig
- Bezeichnet in der Statistik die Schwankung von Zeitreihen
Börsenbegriff
- Risikomass welches die Schwankungsintensität des
Preises eines Basiswertes innerhalb eines bestimmten
Zeitraums zeigt.
Statistik / Mathematik
- Die Volatilität ist ein Instrument um die Unregelmässigkeit
oder Flatterhaftigkeit der Renditeentwicklungen zu messen.
Zur Berechnung der Volatilität beschäftigen man sich zuerst
mit dem mathematischen Konzept der Standardabweichung.
4
September 2012
3. 6/12/50-10/20/50-20/40/250
BBl 2004 4117
5
6/12/50-10/20/50-20/40/250
BBl 2005 7289
FER 2007 S. 10
6
September 2012
4. 6/12/50-10/20/50-20/40/250
Dezember 2007 Botschaft
7
6/12/50-10/20/50-20/40/250
Dezember 2007 Botschaft
8
September 2012
5. 6/12/50-10/20/50-20/40/250
AB 2010 N 1369
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
...
a. ... von 20 Millionen Franken,
b. ... von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen ...
Antrag der Minderheit I
(Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Nidegger,
Reimann Lukas, Stamm)
...
a. ... von 20 Millionen Franken,
b. ... von 80 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen ...
9
6/12/50-10/20/50-20/40/250
AB 2009 S 1190
Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:
Gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sind "Gesellschaften, die
zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren überschreiten", revisionspflichtig: "a.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20
Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt".
Daran mögen Sie bei den Beratungen einfach denken,
insbesondere an den Umstand, dass diese Regelung noch keine
zwei Jahre gilt und somit noch keine definitiven Erfahrungen
vorliegen können, weil noch gar keine "zwei aufeinanderfolgende
Geschäftsjahre" verflossen sind. Man muss sich in diesem
Zusammenhang sicher auch Fragen zur Beständigkeit der
Gesetzgebung stellen.
10
September 2012
6. 6/12/50-10/20/50-20/40/250
AB 2010 N 1369
Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):
Über Schwellenwerte kann man immer diskutieren. Man kann
trefflich darüber streiten, und vor allem kann jeder mitdiskutieren -
dies frei nach Peter Böckli. ...
Jetzt fragt man sich doch: Wieso wollen Sie unter dem Titel der
KMU-Förderung ausgerechnet diese Schwellenwerte anheben?
Das ist doch Spielen mit gezinkten Karten.
Eine Revision des Revisionsrechts wäre ein Schildbürgerstreich.
Sie treiben Schindluder ohnegleichen. Warum? Dieses
Revisionsrecht wurde vor ganz kurzer Zeit revidiert; 2005 haben
wir es hier verabschiedet, 2008 ist es in Kraft getreten. Es
brauchte für viele Unternehmungen eine lange Umstellungszeit,
das verursacht Kosten. Und jetzt, kaum sind wir in der Anpassung
an diese Gesetzgebung, wollen Sie das Recht wieder revidieren.
Das ist wirtschaftsschädlich, das schadet der Rechtssicherheit.
11
6/12/50-10/20/50-20/40/250
AB 2010 N 1369/70
Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):
Diese ständigen Revisionen, die man hier im Parlament macht,
sind etwas vom Schlimmsten, was man für die Wirtschaft tun
kann.
Die neue Regelung hat sich eingespielt, die Unternehmen haben
die entsprechenden Anpassungen vorgenommen... im Übrigen ist
es ein Gesetz, das nicht die SP und die Grünen gemacht haben,
wie Herr Vischer zu Recht gesagt hat, sondern das auf einem
Entwurf von Bundesrat Blocher basiert.
Der Gipfel ist der Antrag Ineichen, der die Revision des
Revisionsrechts noch auf den 1. Juli 2011 in Kraft setzen will.
Stellen Sie sich einmal vor, was das heisst - kein Mensch weiss,
was das in Bezug auf die Rück- oder Vorwirkung heissen würde.
Wenn die Vorlage mitten im Jahr in Kraft treten soll, gilt das dann
rückwirkend auf Beginn 2011, oder gilt das erst ab 2012?
12
September 2012
7. 6/12/50-10/20/50-20/40/250
Christian Nussbaumer, Institut für Eingeschränkte Revision
(Handelszeitung 6.10.2011)
„Damit wird die Eingeschränkte Revision zur eigentlichen Grundform
der Revision in der Schweiz. Mit dem Trend zur Eingeschränkten
Revisionstellen die beiden Treuhandverbände Treuhand Suisse
und die Treuhand-Kammer fest, dass vermehrt zusätzliche
Prüfhinweise imRevisionsbericht Platz finden – ganz im Interesse
von Investoren, Gläubigern und den Unternehmern selbst. ...“
„Die Berichterstattung bei der Eingeschränkten Revision wird durch
diese Ergänzungen anspruchsvoller, aber auch aussagekräftiger.
Die zusätzlichen Prüfungshinweise sind ein richtiger Schritt in die
Revisionszukunft, um einerseits dem Bilanzleser wertvolle
Informationen zu liefern und andererseits den Boden für die
Eingeschränkte Revisionsart zu ebnen.“
13
2-Jahreslimite
Botschaft Juli 2004, S. 41
14
September 2012
8. 2-Jahreslimite
Zürcher OR Kommentar
„Eine neu gegründete Gesellschaft unterliegt somit in der Regel
frühestens im dritten Geschäftsjahr einer ordentlichen Revision.
Eine Ausnahme besteht dort, wo bereits bei der Gründung
offensichtlich ist (z.B. aufgrund des Geschäftsplanes oder bei der
Abspaltung eines Unternehmensteiles), dass die
Grössenordnungen überschritten werden.“
15
2-Jahreslimite
10 | 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 799
Die Treuhand-Kammer hatte aus sachlichen Grunden bisher die
Meinung vertreten, dass stets auf die vergangenen zwei Jahre
abzustellen sei, sodass immer erst die Jahresrechnung des dritten
Geschäftsjahrs, sofern die Grössenkriterien in den beiden
vorangegangenen Geschaftsjahren erreicht wurden, ordentlich zu
prüfen war. Diese Auffassung stützte sich auf die seinerzeitige
bundesrätliche Botschaft zum neuen Revisions(-aufsichts-)recht.
Unter dieser Auffassung war sichergestellt, dass die
Generalversammlung einer prüfungspflichtigen Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Wahl der Revisionsstelle
bereits wusste, welche Revisionsart zur Anwendung gelangt und
somit eine entsprechend qualifizierte Revisionsstelle wählen
konnte.
16
September 2012
9. 2-Jahreslimite
31. August 2011
Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament
erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1.
Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht
ergriffen wird.
Relevante Geschäftsjahre
Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind
das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr
2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011
(Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden
Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels
von der einen zur anderen Art der Revision will.
17
Buchführungspflicht
2005 Entwurf
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September 2012
10. Buchführungspflicht
2007 Botschaft
19
Buchführungspflicht
AB 2009 S 1190
Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:
Ursprünglich wollte Kollege Bürgi die Schwelle bei 500 000
Franken ansetzen, wodurch ein Wertungswiderspruch zu den
Kapitalgesellschaften entstanden wäre, da viele Ein- und
Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, die
diese Grenze ebenfalls nicht überschreiten, voll buchführungs-
und rechnungslegungspflichtig sind.
Die Minderheit I (Marty Dick) und der Bundesrat sehen weitere
Widersprüche, und zwar bei der Pflicht, sich ins Handelsregister
eintragen zu lassen. Die Minderheit verweist auf Artikel 36 der
Handelsregisterverordnung, in Verbindung mit den Artikeln 934
und 554 OR und mit der Mehrwertsteuerpflicht. In beiden
Bereichen sind Schwellenwerte von 100 000 Franken vorgesehen.
20
September 2012
11. Buchführungspflicht
AB 2009 S 1191/1192
Bürgi Hermann (V, TG):
Ich war ursprünglich der Meinung, wir sollten eine Schwelle von
500 000 Franken vorsehen, habe dann aber in der Kommission
zur Kenntnis nehmen müssen, dass es einen Kompromiss
braucht, und habe eine Schwelle von 250 000 Franken
vorgeschlagen. Dafür hat sich eine Mehrheit gefunden.
Ich bitte Sie, hier jetzt nicht einfach der reinen Lehre zuliebe etwas
zu kreieren, sondern die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu
schauen, worum es wirklich geht. ...
Ein letztes Wort noch, das für die gesamte Vorlage gilt: Alle in
diesem Land sprechen von KMU-Freundlichkeit. In Tat und
Wahrheit machen wir praktisch bei jedem Gesetz das Gegenteil
von KMU-freundlicher Gesetzgebung. Hier hätten wir nun einmal
Gelegenheit, dem Lippenbekenntnis den Tatbeweis folgen zu
lassen.
21
Buchführungspflicht
AB 2010 N 1374
Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Gestatten Sie mir eine
Vorbemerkung zur vorhergehenden Abstimmung: Nachdem Sie
soeben beschlossen haben, auf Mitte 2011, also mitten im
Geschäftsjahr, eine Teilrevision des Revisionsrechts in Kraft
setzen zu lassen, ohne genau abzuklären, wie das vor sich gehen
soll oder was das für Auswirkungen hat, kann ich nur hoffen, dass
im Ständerat mehr Vernunft herrscht und das rechtliche Gewissen
dort mehr Gewicht hat. Solche Hauruck-Übungen schaden, ich
habe es vorhin schon gesagt; sie schaden am meisten der
Wirtschaft.
Ich mache mir keine Illusionen über den weiteren Fortgang dieses
Geschäfts; das muntere Zahlenspiel geht weiter, wir können auf
dem Basar jetzt zwischen 100 000, 250 000 und 500 000 Franken
Umsatz wählen.
22
September 2012
12. Buchführungspflicht
AB 2010 N 1374
Kaufmann Hans (V, ZH): Wir werden selbstverständlich den
Einzelantrag Loepfe unterstützen.
Es ist tatsächlich so, dass Personen- und Einzelunternehmen
unlimitiert haften. Es ist ferner so, dass sich ein Umsatz von 500
000 Franken vielleicht nach viel anhört, aber wenn man die
Lohnsummen aufrechnet, spricht man im Maximum von drei, vier
Angestellten. Es ist im Übrigen nicht so, dass man sonst keine
Buchhaltung führen muss. Ein Problem ist aber, dass man, wenn
wir jetzt auch die genannten Gesellschaften der
Rechnungslegungspflicht unterstellen, nachher den ganzen
Rattenschwanz von Vorschriften, die wir in den Artikeln 959ff.
vorschreiben, einhalten muss. Wenn man hier Fehler macht, wird
man allenfalls noch straffällig.
23
Buchführungspflicht
AB 2010 N 1374
Thanei Anita (S, ZH): Frau Leutenegger Oberholzer hat es gesagt:
"Das muntere Zahlenspiel geht weiter." Oder vielleicht gibt es
noch eine Vorlage 4 und 5.
In der Eintretensdebatte wurde mehrheitlich begrüsst, dass eine
einheitliche Regelung für sämtliche Rechtsformen statuiert und
innerhalb des Rechnungslegungsrechtes nach der Grösse der
Unternehmen differenziert wird. Damit werden Abgrenzungs- und
Interpretationsfragen vermieden.
Nun stellt sich wieder die Frage: Bis zu welchem Umsatz soll eine
Milchbüchleinrechnung genügen? Gemäss Bundesrat sollen
Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins
Handelsregister eintragen lassen müssen, lediglich über
Einnahmen und Ausgaben Buch führen.
24
September 2012
13. Buchführungspflicht
2011 Gesetz
25
Rechnungslegung: Zeitliche
vs. Sachliche Abgrenzung
Botschaft 2007 / Gesetz 2011
26
September 2012
16. Steuereinschätzung und
Handelsbilanz
Entwurf 2005
31
Steuereinschätzung und
Handelsbilanz
Botschaft 2007
32
September 2012
17. Steuereinschätzung und
Handelsbilanz
AB 2010 N 1382
Art. 960f
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
AB 2011 S 260
Art. 960f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
33
Steuereinschätzung und
Handelsbilanz
AB 2010 S 260/261
Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:
... Der Entwurf wollte mehr Transparenz hinsichtlich der von
den Steuerbehörden nicht anerkannten Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen schaffen. Das
Problem ist, dass die Steuerveranlagung gerade bei
grösseren Unternehmen unter Umständen erst zwei, drei
Jahre später definitiv verfügt wird. Das würde dazu führen,
dass man die nicht anerkannten Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen vier Jahre später
offenlegen müsste. Das schafft nicht mehr Transparenz,
sondern eher mehr Verwirrung.
34
September 2012
18. Steuereinschätzung und
Handelsbilanz
Gesetz 2011
Art. 960f
35
Beobachtbarer Marktpreis
2007 Botschaft
36
September 2012
19. Beobachtbarer Marktpreis
AB 2009 S 1197
Art. 960b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Bürgi)
Titel
2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
Abs. 1
In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem
anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am
Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem
Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem
Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden
Bilanzposten, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum
Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten.
37
Beobachtbarer Marktpreis
AB 2009 S 1197
Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ihre Kommission
hat über die Absätze 1 und 2 diskutiert, wo neben dem
Börsenkurs auch noch der Marktpreis erwähnt wird.
Gemäss Botschaft dürfen in der Folgebewertung Aktiven mit
Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden.
Eine Minderheit stört sich daran, dass dieser Begriff unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft für die
Praxis sehr eng formuliert sei. So könnten Preise an OTC-
Märkten bei ausserbörslichen Transaktionen von
börsenkotierten Titeln möglicherweise nicht als Börsenkurse
im Sinne dieser Bestimmungen gelten und folglich nicht als
Bewertungsgrundlage dienen. Die Minderheit beantragt
deshalb eine Ausweitung dieser relativ engen Formulierung.
38
September 2012
20. Beobachtbarer Marktpreis
AB 2009 S 1197
Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Eigentlich bleibt nach dem
Votum von Herrn Ständerat Janiak nicht mehr viel zu sagen. Ich
möchte Sie nur noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem
Minderheitsantrag Aktiven mit einem bloss beobachtbaren
Marktpreis den Aktiven mit Börsenkurs gleichgestellt werden.
"Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen" ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Was sind beobachtbare Marktpreise? Dieser Begriff
hat doch einiges an Auslegungspotenzial. Darin liegt auch ein
Missbrauchspotenzial. Auch die Gefahr einer Überbewertung
besteht. Dass dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist, wäre auch
für die Adressaten der Norm ein Problem. Er ist nicht justiziabel,
und es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Alles andere
hat Herr Janiak bereits gesagt.
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
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Beobachtbarer Marktpreis
2011 im Gesetz
40
September 2012
22. Aktivierungspflicht
AB 2010 N 1379
Antrag Noser
Abs. 1
Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet
werden.
Schriftliche Begründung
Unternehmen können nicht dazu gezwungen werden, ihre
Aktiven nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bewerten, wenn dieser Wert nicht den vorsichtigen
Bilanzkriterien entspricht.
43
Aktivierungspflicht
AB 2010 N 1379
Stamm Luzi (V, AG), für die Kommission: Ich mache nur die
selbstverständliche Bemerkung, dass dieser Einzelantrag in
der Kommission nicht vorgelegen hat, sodass ich für die
Kommission dazu auch nicht Stellung nehmen kann.
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.011/4438)
Für den Antrag Noser ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 52 Stimmen
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September 2012
24. Gruppenbewertung
Botschaft 2007
47
Gruppenbewertung
AB 2009 1196
Art. 960
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Niederberger
Abs. 1
Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln
bewertet werden, sofern ...
48
September 2012
25. Gruppenbewertung
AB 2009 1196
Art. 960
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Niederberger
Abs. 1
Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet
werden, sofern ...
Niederberger Paul (CEg, NW): Ich beantrage Ihnen, in Absatz 1 das
"müssen" durch "sollen in der Regel" zu ersetzen. Dies beantrage
ich aus dem Grund, da die Formulierung "in der Regel" ein
pragmatisches Vorgehen ermöglicht. Es geht ja insbesondere um
die Bewertung von Liegenschaften oder Beteiligungen. Die
Situation in der Praxis ist so, dass vor allem bei grossen
Unternehmungen zum Teil sehr viele Liegenschaften und auch
Beteiligungen vorhanden sind, die dann zu bewerten sind.
49
Gruppenbewertung
AB 2009 1196
Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ich kann nur
einmal mehr feststellen, dass wir das in der Diskussion nicht
besprochen haben; wir haben keinen solchen Antrag
gehabt. Persönlich denke ich, dass die Formulierung des
Bundesrates in diesem Zusammenhang richtig ist, wenn
man eine verbindliche Bewertung haben will.
Formulierungen wie "sollen in der Regel" sind sehr
unbestimmt.
50
September 2012
26. Gruppenbewertung
AB 2009 1196
Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Wenn man ein
solches Tatbestandselement "in der Regel" einführt, wird
der Grundsatz der Einzelbewertung, von dem wir ja
ausgehen, relativiert; das ist aber wahrscheinlich auch so
gewollt. Es wird dann faktisch der Unternehmung
überlassen zu entscheiden, ob eine Einzel- oder eine
Gruppenbewertung angewendet werden soll. Das gibt
einfach aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus
Gründen der Rechtssicherheit etwas Probleme, weil ein
Ermessensspielraum geöffnet wird, der relativ gross ist.
51
Gruppenbewertung
Dezember 2011, Gesetz
52
September 2012
27. Konsolidierung
Entwurf Dezember 2005
53
Konsolidierung
Botschaft 2007
54
September 2012
28. Konsolidierung
AB 2009 S 1204
Luginbühl Werner (BD, BE):
Da die Konzernrechnung zwingend die Anwendung eines
anerkannten Rechnungslegungsstandards verlangt, führt sie
zur Absorbierung von Führungs- und
Managementkapazitäten und zu entsprechenden Kosten.
Das wirkt sich bei KMU negativ aus:
...
Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass die
Konsolidierungspflicht in der EU ab einer Bilanzsumme von
17,5 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von 35 Millionen
Euro und 250 Vollzeitstellen besteht.
55
Konsolidierung
AB 2009 S 1204/1205
Jenny This (V, GL): Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit I
(Luginbühl) zu folgen. Als Besitzer einer kleinen Unternehmung
mit pro Firma rund 20 bis 30 Millionen Franken Umsatz weiss ich,
dass diese Schwellenwerte von 10, 20 und 50 sehr schnell
erreicht sind, und es wird einem dann ein
Rechnungslegungsstandard aufgezwungen, der
unverhältnismässig ist. Man besitzt eine Unternehmung und muss
sich der gleichen Rechnungslegung unterstellen wie ein
Grosskonzern. Das macht wirklich keinen Sinn. Die
Schwellenwerte auf 20, 40 und 250 zu erhöhen, wie das die
Minderheit I macht, finde ich sehr angemessen. Beispielsweise
wird mir als Inhaber ein internes Kontrollsystem aufgezwungen,
das einen riesigen, einen gigantischen Aufwand verursacht. Ich
mache das ja, aber es nützt nichts.
56
September 2012
30. Konsolidierung
AB 2009 1202 (3. Dezember 2009)
Luginbühl Werner (BD, BE):
Dies ist meiner Auffassung nach ein wichtiger Artikel. Vorab
meine Interessenbindung: Mein Arbeitgeber ist eine
Genossenschaft, die unter dieser Neuregelung leiden
würde.
59
Konsolidierung
AB 2009 1203
Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Mit der Einführung von Artikel 963 Absatz 3 OR ... würde ein
starker Anreiz geschaffen, den Konzern bzw. die
Konzernrechnung so zu gestalten, dass nur wirtschaftlich
solide Konzerngesellschaften in den Konsolidierungskreis
mit einbezogen würden. Durch eine solche Konsolidierung
würde der Zweck der Konzernrechnung, nämlich eine
zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der
gesamten Unternehmensgruppe, vollständig unterlaufen. Im
Ergebnis würde diese Delegationsmöglichkeit zu einer
willkürlichen Bildung des Konsolidierungskreises und damit
sozusagen zu einer Konsolidierung à la carte führen.
60
September 2012
31. Konsolidierung
Gesetz 2011
61
Zu Risiken und...
September 2012
32. Wer Wo Warum Wie handelt
TV und Politik
Montags um 23:45 Uhr auf SF 1
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September 2012