Bekannte Figuren aus Literatur und Film sind auch in der Werbung beliebte Sympathieträger und oft Aufhänger für originelle Kampagnen. Die Frage ist allerdings, wie frei Unternehmen in der Verwendung dieser Figuren sind. Denn auch ein einzelner Charakter eines Sprach-, Bild- oder Filmwerks kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen und die Nutzung seiner Darstellung so ggf. von der Einwilligung des Berechtigten abhängig sein.
Isolierter Urheberschutz von literarischen Figuren
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Bekannte Figuren aus Literatur und Film sind auch in der Werbung beliebte Sympathieträger und
oft Aufhänger für originelle Kampagnen. Die Frage ist allerdings, wie frei Unternehmen in der
Verwendung dieser Figuren sind. Denn auch ein einzelner Charakter eines Sprach-, Bild- oder
Filmwerks kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen und die Nutzung seiner Darstellung
so ggf. von der Einwilligung des Berechtigten abhängig sein.
Voraussetzung für die selbständige urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer literarischen Person ist,
dass der Autor ihr durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften, Fähigkeiten
und typischen Verhaltensweisen, sowie besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare
Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und allein die Beschreibung der
äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes in aller Regel nicht
ausreichend.
Der Bundesgerichtshof hatte im letzten Jahr darüber zu entscheiden, ob die Darstellungen eines
Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi Langstrumpf Karnevalskostüm auf
Werbeunterlagen einer Supermarktkette eine unerlaubte Vervielfältigung der literarischen Figur
Pippi Langstrumpf in veränderter Form darstellten (BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12 -
"Pippi-Langstrumpf-Kostüm"). An der Urheberschutzfähigkeit der bekannten Figur aus der
gleichnamigen Romanserie von Astrid Lindgren bestanden dabei keine Zweifel. Der BGH hat
jedoch betont, dass diese sich nicht allein auf die detaillierte äußere Beschreibung von Pippi
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Dienstag, 22. Juli 14
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Langstrumpf stütze, sondern sich auch mit den ihr eigenen Wesenszügen und ihren dargestellten
Lebensumständen begründe. So stünden das Äußere von Pippi Langstrumpf sowie die wegen des
Todes der Mutter und der Abwesenheit des Vaters erbärmlich wirkenden Lebensumstände in
krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur, die stets fröhlich sei und sehr vermögend,
über übermenschliche Kräfte verfüge und von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit sei,
gepaart mit Fantasie und Wortwitz. Damit habe Astrid Lindgren eine Figur geschaffen, die ihre
charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von
den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.
Die streitige Frage, ob die Werbeabbildungen eine gemäß § 23 UrhG einwilligungsbedürftige
Bearbeitung und damit Vervielfältigung der demnach urheberrechtlich geschützten Figur Pippi
Langstrumpf darstelle, oder ob die Abbildung von Personen in der typischen äußeren Aufmachung
der Pippi Langstrumpf lediglich eine freie Benutzung dieser Figur im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG
darstelle, hat der BGH letztlich zu Gunsten der werbenden Supermarktkette entschieden. Für die
Annahme einer nach § 23 UrhG verbotenen Übernahme eines Romancharakters sei es nicht
ausreichend, dass die angegriffenen Werbeabbildungen des Kostüms die orangeroten
abstehenden Zöpfe, die Sommersprossen und den Kleidungsstil der Pippi Langstrumpf mit kurzem
Kittelkleid und Ringelstrümpfen übernähmen. Diese prägten zwar die typische äußere Gestalt der
Romanfigur, genügten für sich aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der literarischen Figur
der Pippi Langstrumpf zu begründen, und nähmen daher auch nicht isoliert am Schutz dieser Figur
teil. Dabei sei grundsätzlich auch unerheblich, dass bereits aufgrund allein des äußeren
Erscheinungsbildes für jeden unschwer zu erkennen sei, dass die abgebildeten Personen Pippi
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