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Schuldrecht. AT.
Rechtskunde, Agnes-Karll-Schule, 03.2009
Einführung

• Teil des Privatrechts
 • §§ 242 - 432 BGB
 • regelt Schuldverhältnisse
 • Recht von einer anderen Person eine
    Leistung zu verlangen (Anspruch)
Schuldverhältnis

• „Unter einem Schuldverhältnis versteht man
  ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens
  zwei Personen in der Weise gegenüberstehen,
  dass sie einander zu einer Leistung berechtigt
  und verpflichtet sind.“
Zustandekommen
• entweder durch Rechtsgeschäft (meistens
  Vertrag) oder Gesetz
• Angebot und Annahme (145 ff.)
 • „gegenseitige Verträge“
   • damit gegenseitige Ansprüche
   • Bsp: Kaufvertrag, 433
Vertragsfreiheit
• geregelt in 311
   • Abschlussfreiheit
     • kein Zwang auf Abschluss
   • Gestaltungsfreiheit
     • Verträge sind abänderbar, solange das
        nicht verboten ist
Einschränkungen
•   bei Abschlussfreiheit

    •   Bsp: 566: Kauf bricht nicht Miete

    •   Bsp: 631a: Rechte/Pflichten bei Betriebsübergang

    •   Bsp: 6 EnWg,Versorgungsunternehmen, Pflicht
        zum Abschluss

    •   Bsp: 5 II PfVersG, Abschluss einer PKW
        Pflichtversicherung
AGB
•   Allgemeine Geschäftsbedingungen

    •   Bedingungen, die Einverständnis des anderen
        Vertragspartners erfordern

    •   nicht 134 (gesetzliches Verbot) oder 138 (gute
        Sitten)

    •   dienen häufig dazu, Rechte einzuschränken oder
        auszuschließen
AGB II
• werden nur Bestandteil,
 • wenn darauf hingewiesen wird, diese
    aushängen oder mitgeliefert werden
    und
• der andere damit einverstanden ist.
• Unklarheiten gehen zu Lasten des
  Verwenders
Haustürgeschäfte
• sind Geschäfte, die in der Privatwohnung,
  Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei
  Kaffeefahrten abgeschlossen werden
• Verbraucher bei einem Vertragsschluss mit
  einem Unternehmer Widerrufsrecht nach
  355 innerhalb von 2 Wochen zu
  • Folge: An WE nicht mehr gebunden
Fernabsatzverträge
• ebenfalls Vertragsschluss zwischen
  Verbraucher und Unternehmer
• über Tele- oder Mediendienste
• Widerruf- und Rückgaberecht innerhalb
  von 2 Wochen
  • Eigenschaftsirrtum nach 119 I 2.Var.
  • bis 50€ Porto muss Kunde selber tragen
Hauptleistungspflicht
• bei Behandlungsvertrag, 611
 • Behandlung
 • Pflege
• bei Kaufvertrag, 433
 • Kaufpreiszahlung
 • Abnahme der Sache
Nebenleistungspflichten
• selbstständige
 • dient der Vorbereitung, Durchführung und
    Sicherung der Hauptleistungspflicht
 • Anzeige-, Auskunfts- oder
    Rechenschaftspflicht
 • einklagbarer Anspruch
Nebenleistungspflicht II

•   unselbstständige

    •   kein selbstständiger, einklagbarer Anspruch

    •   Rücksichtnahmepflichten wie Fürsorge- und
        Obhut, Treue, Mitwirkung und Aufklärung

    •   dienen dem Schutz der Person und des
        Vermögens der anderen Partei
nachvertragliche
Nebenleistungspflichten
• Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach
  Beendigung eines Dienstverhältnisses
• Konkurrenz und Wettbewerbsverbot
• Gewährung von Einsicht in die
  Krankenunterlagen nach Beendigung der
  Behandlung (BGHZ 85, 351)
• allgemeine Regel: 241 II
Schutzpflichten
• Pflicht sich so zu verhalten, dass die andere
  Partei nicht im Eigentum, Leben,
  Gesundheit oder sonstigen beeinträchtigt
  wird
  • keine falsche Verabreichung von
    Medikamenten
    • sonst Schadensersatzpflichtig
Leistung...
• Gegenstand
 • Stück- oder Gattungsschuld
• Ort
 • Hol- (269), Bring- oder Schickschuld
• Zeit
 • sofort (271) oder Vereinbarung
Beendigung
•   Erfüllung durch Leistung (362)

    •   Erbringung der geschuldeten Leistung

•   Annahme an Erfüllungs statt (364)

    •   Annahme einer anderen Leistung als der
        geschuldeten

•   Aufrechnung (398)

    •   Tilgung einer Forderung durch Ausgleich mit
        einer Gegenforderung
Leistungsstörungen
1. Der Schuldner erbringt die Leistung später
   als vereinbart, also nicht rechtzeitig:Verzug
2. Der Schuldner ist überhaupt nicht in der
   Lage die Leistung zu erbringen:
   Unmöglichkeit
3. Der Schuldner erbringt die Leistung
   pünktlich, erfüllt aber schlecht:
   Schlechterfüllung
Schuldnerverzug
•   Anspruchsgrundlage für Ersatz vom
    Verzögerungsschaden: § 280 I, II iVm § 286
    • Schuldverhältnis (280 Abs. 1)
        •
        Pflichtverletzung des Schuldner
        •
        Fälligkeit der Leistung (271)
        •
        Mahnung (286 I 1 oder 286 II Nr. 1)
        •
        Nichtleistung (286 I 1)
    • Vertretenmüssen (280 I 2 iVm 276)
    • Verzögerungsschaden beim Gläubiger (280 I)
        •
        Rechtsfolge: 280 iVm 249: Ersatz Schaden
Vertragshaftung
•   Anspruchsgrundlage Krankenhausaufnahmevertrag

    •   280 I, III, 281

•   Anspruchsvoraussetzungen

    •   Vorliegen ärztlicher Behandlungsvertrag oder
        Pflegevertrag (meist beides)

    •   Nicht-/Schlechterfüllung der vertraglichen
        Pflichten von vetraglichen oder
        organisatorischen Haupt-/Nebenpflichten
Vertragshaftung II
•   Das Krankenhaus verletzt Hauptleistungspflichten bei
    ärztlichen oder pflegerischen Behandlung (= Vorliegen eines
    ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehlers):

•   Verletzung für eigenes Verhalten / Erfüllungsgehilfen.

    •   Der Patient muß das Vorliegen der Hauptpflichtverletzung
        nachweisen.

    •   Erst dann: Vertretenmüssen des Arztes/Pflegepersonals
        vermutet.

•   Verletzung sonstiger Pflichten (medizinische und pflegerische
    Qualitätsstandards) richtet sich nach anderen Kriterien
Vertragshaftung III
•   Schadenseintritt

•   Kausalität Sorgfaltspflichtverletzung - Schaden
    (Patient = Mitursächlichkeit beweisen).

•   Rechtswidrigkeit der
    Hauptleistungspflichtverletzung (wird indiziert).

•   Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) und Nicht-
    Vertreten-müssen (§ 280 BGB)
Vertragshaftung IV
•   Liegt die Pflichtverletzung vor, dann müssen der
    Arzt oder das Pflegepersonal darlegen, daß diese
    nicht von ihm zu vertreten sind. Zu Vertreten
    sind nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit
    (Pat. muß beweisen).

•   Aber: Verschuldenszurechnung kann auch
    entfallen bei Nicht-Vertreten-Müssen nach § 280
    BGB; Arzt muß Vermutung widerlegen
    (Beweislastumkehr ! zugunst. Patient)

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Betreuungsrecht
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

  • 2. Einführung • Teil des Privatrechts • §§ 242 - 432 BGB • regelt Schuldverhältnisse • Recht von einer anderen Person eine Leistung zu verlangen (Anspruch)
  • 3. Schuldverhältnis • „Unter einem Schuldverhältnis versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens zwei Personen in der Weise gegenüberstehen, dass sie einander zu einer Leistung berechtigt und verpflichtet sind.“
  • 4. Zustandekommen • entweder durch Rechtsgeschäft (meistens Vertrag) oder Gesetz • Angebot und Annahme (145 ff.) • „gegenseitige Verträge“ • damit gegenseitige Ansprüche • Bsp: Kaufvertrag, 433
  • 5. Vertragsfreiheit • geregelt in 311 • Abschlussfreiheit • kein Zwang auf Abschluss • Gestaltungsfreiheit • Verträge sind abänderbar, solange das nicht verboten ist
  • 6. Einschränkungen • bei Abschlussfreiheit • Bsp: 566: Kauf bricht nicht Miete • Bsp: 631a: Rechte/Pflichten bei Betriebsübergang • Bsp: 6 EnWg,Versorgungsunternehmen, Pflicht zum Abschluss • Bsp: 5 II PfVersG, Abschluss einer PKW Pflichtversicherung
  • 7. AGB • Allgemeine Geschäftsbedingungen • Bedingungen, die Einverständnis des anderen Vertragspartners erfordern • nicht 134 (gesetzliches Verbot) oder 138 (gute Sitten) • dienen häufig dazu, Rechte einzuschränken oder auszuschließen
  • 8. AGB II • werden nur Bestandteil, • wenn darauf hingewiesen wird, diese aushängen oder mitgeliefert werden und • der andere damit einverstanden ist. • Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders
  • 9. Haustürgeschäfte • sind Geschäfte, die in der Privatwohnung, Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei Kaffeefahrten abgeschlossen werden • Verbraucher bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer Widerrufsrecht nach 355 innerhalb von 2 Wochen zu • Folge: An WE nicht mehr gebunden
  • 10. Fernabsatzverträge • ebenfalls Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer • über Tele- oder Mediendienste • Widerruf- und Rückgaberecht innerhalb von 2 Wochen • Eigenschaftsirrtum nach 119 I 2.Var. • bis 50€ Porto muss Kunde selber tragen
  • 11. Hauptleistungspflicht • bei Behandlungsvertrag, 611 • Behandlung • Pflege • bei Kaufvertrag, 433 • Kaufpreiszahlung • Abnahme der Sache
  • 12. Nebenleistungspflichten • selbstständige • dient der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht • Anzeige-, Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht • einklagbarer Anspruch
  • 13. Nebenleistungspflicht II • unselbstständige • kein selbstständiger, einklagbarer Anspruch • Rücksichtnahmepflichten wie Fürsorge- und Obhut, Treue, Mitwirkung und Aufklärung • dienen dem Schutz der Person und des Vermögens der anderen Partei
  • 14. nachvertragliche Nebenleistungspflichten • Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Beendigung eines Dienstverhältnisses • Konkurrenz und Wettbewerbsverbot • Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Beendigung der Behandlung (BGHZ 85, 351) • allgemeine Regel: 241 II
  • 15. Schutzpflichten • Pflicht sich so zu verhalten, dass die andere Partei nicht im Eigentum, Leben, Gesundheit oder sonstigen beeinträchtigt wird • keine falsche Verabreichung von Medikamenten • sonst Schadensersatzpflichtig
  • 16. Leistung... • Gegenstand • Stück- oder Gattungsschuld • Ort • Hol- (269), Bring- oder Schickschuld • Zeit • sofort (271) oder Vereinbarung
  • 17. Beendigung • Erfüllung durch Leistung (362) • Erbringung der geschuldeten Leistung • Annahme an Erfüllungs statt (364) • Annahme einer anderen Leistung als der geschuldeten • Aufrechnung (398) • Tilgung einer Forderung durch Ausgleich mit einer Gegenforderung
  • 18. Leistungsstörungen 1. Der Schuldner erbringt die Leistung später als vereinbart, also nicht rechtzeitig:Verzug 2. Der Schuldner ist überhaupt nicht in der Lage die Leistung zu erbringen: Unmöglichkeit 3. Der Schuldner erbringt die Leistung pünktlich, erfüllt aber schlecht: Schlechterfüllung
  • 19. Schuldnerverzug • Anspruchsgrundlage für Ersatz vom Verzögerungsschaden: § 280 I, II iVm § 286 • Schuldverhältnis (280 Abs. 1) • Pflichtverletzung des Schuldner • Fälligkeit der Leistung (271) • Mahnung (286 I 1 oder 286 II Nr. 1) • Nichtleistung (286 I 1) • Vertretenmüssen (280 I 2 iVm 276) • Verzögerungsschaden beim Gläubiger (280 I) • Rechtsfolge: 280 iVm 249: Ersatz Schaden
  • 20. Vertragshaftung • Anspruchsgrundlage Krankenhausaufnahmevertrag • 280 I, III, 281 • Anspruchsvoraussetzungen • Vorliegen ärztlicher Behandlungsvertrag oder Pflegevertrag (meist beides) • Nicht-/Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten von vetraglichen oder organisatorischen Haupt-/Nebenpflichten
  • 21. Vertragshaftung II • Das Krankenhaus verletzt Hauptleistungspflichten bei ärztlichen oder pflegerischen Behandlung (= Vorliegen eines ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehlers): • Verletzung für eigenes Verhalten / Erfüllungsgehilfen. • Der Patient muß das Vorliegen der Hauptpflichtverletzung nachweisen. • Erst dann: Vertretenmüssen des Arztes/Pflegepersonals vermutet. • Verletzung sonstiger Pflichten (medizinische und pflegerische Qualitätsstandards) richtet sich nach anderen Kriterien
  • 22. Vertragshaftung III • Schadenseintritt • Kausalität Sorgfaltspflichtverletzung - Schaden (Patient = Mitursächlichkeit beweisen). • Rechtswidrigkeit der Hauptleistungspflichtverletzung (wird indiziert). • Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) und Nicht- Vertreten-müssen (§ 280 BGB)
  • 23. Vertragshaftung IV • Liegt die Pflichtverletzung vor, dann müssen der Arzt oder das Pflegepersonal darlegen, daß diese nicht von ihm zu vertreten sind. Zu Vertreten sind nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (Pat. muß beweisen). • Aber: Verschuldenszurechnung kann auch entfallen bei Nicht-Vertreten-Müssen nach § 280 BGB; Arzt muß Vermutung widerlegen (Beweislastumkehr ! zugunst. Patient)