2. Einführung
• Teil des Privatrechts
• §§ 242 - 432 BGB
• regelt Schuldverhältnisse
• Recht von einer anderen Person eine
Leistung zu verlangen (Anspruch)
3. Schuldverhältnis
• „Unter einem Schuldverhältnis versteht man
ein Rechtsverhältnis, in dem sich mindestens
zwei Personen in der Weise gegenüberstehen,
dass sie einander zu einer Leistung berechtigt
und verpflichtet sind.“
4. Zustandekommen
• entweder durch Rechtsgeschäft (meistens
Vertrag) oder Gesetz
• Angebot und Annahme (145 ff.)
• „gegenseitige Verträge“
• damit gegenseitige Ansprüche
• Bsp: Kaufvertrag, 433
5. Vertragsfreiheit
• geregelt in 311
• Abschlussfreiheit
• kein Zwang auf Abschluss
• Gestaltungsfreiheit
• Verträge sind abänderbar, solange das
nicht verboten ist
6. Einschränkungen
• bei Abschlussfreiheit
• Bsp: 566: Kauf bricht nicht Miete
• Bsp: 631a: Rechte/Pflichten bei Betriebsübergang
• Bsp: 6 EnWg,Versorgungsunternehmen, Pflicht
zum Abschluss
• Bsp: 5 II PfVersG, Abschluss einer PKW
Pflichtversicherung
7. AGB
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Bedingungen, die Einverständnis des anderen
Vertragspartners erfordern
• nicht 134 (gesetzliches Verbot) oder 138 (gute
Sitten)
• dienen häufig dazu, Rechte einzuschränken oder
auszuschließen
8. AGB II
• werden nur Bestandteil,
• wenn darauf hingewiesen wird, diese
aushängen oder mitgeliefert werden
und
• der andere damit einverstanden ist.
• Unklarheiten gehen zu Lasten des
Verwenders
9. Haustürgeschäfte
• sind Geschäfte, die in der Privatwohnung,
Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei
Kaffeefahrten abgeschlossen werden
• Verbraucher bei einem Vertragsschluss mit
einem Unternehmer Widerrufsrecht nach
355 innerhalb von 2 Wochen zu
• Folge: An WE nicht mehr gebunden
10. Fernabsatzverträge
• ebenfalls Vertragsschluss zwischen
Verbraucher und Unternehmer
• über Tele- oder Mediendienste
• Widerruf- und Rückgaberecht innerhalb
von 2 Wochen
• Eigenschaftsirrtum nach 119 I 2.Var.
• bis 50€ Porto muss Kunde selber tragen
12. Nebenleistungspflichten
• selbstständige
• dient der Vorbereitung, Durchführung und
Sicherung der Hauptleistungspflicht
• Anzeige-, Auskunfts- oder
Rechenschaftspflicht
• einklagbarer Anspruch
13. Nebenleistungspflicht II
• unselbstständige
• kein selbstständiger, einklagbarer Anspruch
• Rücksichtnahmepflichten wie Fürsorge- und
Obhut, Treue, Mitwirkung und Aufklärung
• dienen dem Schutz der Person und des
Vermögens der anderen Partei
14. nachvertragliche
Nebenleistungspflichten
• Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses
• Konkurrenz und Wettbewerbsverbot
• Gewährung von Einsicht in die
Krankenunterlagen nach Beendigung der
Behandlung (BGHZ 85, 351)
• allgemeine Regel: 241 II
15. Schutzpflichten
• Pflicht sich so zu verhalten, dass die andere
Partei nicht im Eigentum, Leben,
Gesundheit oder sonstigen beeinträchtigt
wird
• keine falsche Verabreichung von
Medikamenten
• sonst Schadensersatzpflichtig
16. Leistung...
• Gegenstand
• Stück- oder Gattungsschuld
• Ort
• Hol- (269), Bring- oder Schickschuld
• Zeit
• sofort (271) oder Vereinbarung
17. Beendigung
• Erfüllung durch Leistung (362)
• Erbringung der geschuldeten Leistung
• Annahme an Erfüllungs statt (364)
• Annahme einer anderen Leistung als der
geschuldeten
• Aufrechnung (398)
• Tilgung einer Forderung durch Ausgleich mit
einer Gegenforderung
18. Leistungsstörungen
1. Der Schuldner erbringt die Leistung später
als vereinbart, also nicht rechtzeitig:Verzug
2. Der Schuldner ist überhaupt nicht in der
Lage die Leistung zu erbringen:
Unmöglichkeit
3. Der Schuldner erbringt die Leistung
pünktlich, erfüllt aber schlecht:
Schlechterfüllung
19. Schuldnerverzug
• Anspruchsgrundlage für Ersatz vom
Verzögerungsschaden: § 280 I, II iVm § 286
• Schuldverhältnis (280 Abs. 1)
•
Pflichtverletzung des Schuldner
•
Fälligkeit der Leistung (271)
•
Mahnung (286 I 1 oder 286 II Nr. 1)
•
Nichtleistung (286 I 1)
• Vertretenmüssen (280 I 2 iVm 276)
• Verzögerungsschaden beim Gläubiger (280 I)
•
Rechtsfolge: 280 iVm 249: Ersatz Schaden
20. Vertragshaftung
• Anspruchsgrundlage Krankenhausaufnahmevertrag
• 280 I, III, 281
• Anspruchsvoraussetzungen
• Vorliegen ärztlicher Behandlungsvertrag oder
Pflegevertrag (meist beides)
• Nicht-/Schlechterfüllung der vertraglichen
Pflichten von vetraglichen oder
organisatorischen Haupt-/Nebenpflichten
21. Vertragshaftung II
• Das Krankenhaus verletzt Hauptleistungspflichten bei
ärztlichen oder pflegerischen Behandlung (= Vorliegen eines
ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehlers):
• Verletzung für eigenes Verhalten / Erfüllungsgehilfen.
• Der Patient muß das Vorliegen der Hauptpflichtverletzung
nachweisen.
• Erst dann: Vertretenmüssen des Arztes/Pflegepersonals
vermutet.
• Verletzung sonstiger Pflichten (medizinische und pflegerische
Qualitätsstandards) richtet sich nach anderen Kriterien
23. Vertragshaftung IV
• Liegt die Pflichtverletzung vor, dann müssen der
Arzt oder das Pflegepersonal darlegen, daß diese
nicht von ihm zu vertreten sind. Zu Vertreten
sind nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit
(Pat. muß beweisen).
• Aber: Verschuldenszurechnung kann auch
entfallen bei Nicht-Vertreten-Müssen nach § 280
BGB; Arzt muß Vermutung widerlegen
(Beweislastumkehr ! zugunst. Patient)