Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt (2009) mit:
Ärztliche Dokumentationspflicht, Pflegedokumentation, Folgen, Urkundenfälschung, Manipulation der Krankenakte, Prüfung
1. Ärztliche Dokumentationspflicht
Wichtigsten therapeutischen Maßnahmen
Punkte zu Diagnose und Therapie
Untersuchungsbefunde
Krankengeschichte mit Verlaufsbericht
Verlaufskurven der Körperwerte
Ärztliche Aufklärung
Nicht der Aufklärungspflicht unterliegen
Routinemaßnahmen, nebensächliche Sachverhalte
Bagatelluntersuchungen in der Notaufnahme
2. Pflegedokumentation
Lückenloser Nachweis aller Maßnahmen, die
der unmittelbaren körperlichen Pflege und
Versorgung dienen
Medikation, und deren Wirkung, besondere
Hygienemaßnahmen
Körperwerte
bes. Pflegebedürfnisse, Ermahnungen an
Patienten (Bettruhe, Diät)
bes. Vorkommnisse (z.B. Sturz aus Bett)
3. Organisation und zeitliche Abfolge
Zuständigkeit:
Ärztliche Dokumentation.: Arzt zuständig
Pflegedokumentation: Pflegedienstleitung in
Abstimmung mit Arzt
Juristisch: eigentlich auch hier Arzt zuständig
Delegation auf Pflegepersonal
Nur in Ordnung, wenn Kräfte sorgfältig ausgewählt wurden
Wenn nicht i.O.: Haftung des Krankenhauses
Dokumentation unmittelbar nach Behandlung
Kurzer handschriftlicher Vermerk in Ordnung
Reinschrift muss nach 1 Woche erfolgen
4. Folgen der Dokumentationspflicht
Aufbewahrung 30 Jahre
Vertrauliche Behandlung des Inhalts
Strafrechtliche Behandlung
Patientenakte ist Urkunde
Einträge dürfen nur verändert werden, wenn
Änderungen kenntlich gemacht werden
Durchstreichung des Ursprungstexts
Ergänzte Text als solcher gekennzeichnet
Änderung datiert und unterschrieben
5. Urkundenfälschung, § 267 StGB
Abs. 1: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine
unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.
Urkunde: jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis
im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller
erkennen lässt.
Unecht: erscheinender Aussteller ist nicht wahrer Aussteller
Verfälschen: jede Veränderung des gedanklichen Inhalts oder
der Beweisrichtung.
Gebrauchen: die Urkunde wird dem zu Täuschenden in einer
Weise zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hat (auf tatsächliche Kenntnisnahme kommt es
nicht an)
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
6. Manipulation der Krankenakte
Der Arzt Prof. Smola entfernt bei Brustkrebsoperationen von 30 Frauen über 2 Jahre zu wenig
Gewebe und überweist Sie zu spät zu onkologischen und strahlentherapeutischen Weiterbehandlungen und klärt Sie auch mangelhaft auf.
Um sich Kunstfehlerprozesse zu entziehen, fälscht
dieser Berichte und Befunde in der Akte.
Darüber hinaus vergisst er bei einer Operation bei
einer Patientin 2 Tupfer in der Brust.
Strafbarkeit von Prof. Smola?
7. Prüfung
Kunstfehler: Verstoß gegen Regeln ärztlicher Kunst
bei Krankenbehandlung. Sowohl Durchführung als
auch Unterlassung möglich.
Urkundenfälschung, § 267 StGB
Körperverletzung, § 223 StGB (+)
Urkunde: (+), Verfälschen (+), Gebrauchen (+)
Körperliche Misshandlung: jede üble, unangemessene
Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder
körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen Zustands.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB:
Dauernde erhebliche Entstellung: muss sichtbar sein;
ausreichend beim Baden oder GV. Dazu starke psychische
Belastung. Hier (-), da keine große Narbenbildung.