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           Recht und Haftung
           Recht und Haftung
           bei Gehörschäden
           bei Gehörschäden

               Stand der
               Stand der
            Rechtsprechung
            Rechtsprechung

                       März 2007
                      März 2007
                Rechtsanwalt Volker Löhr
               Rechtsanwalt Volker Löhr




                                                    -1-
© V.Löhr
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..aus dem Inhalt

Haftungsrecht
      +
           Urteile

•Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992
•Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000
•Bundesgerichtshof vom 13. März 2001
•Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001
•Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004
•Landgericht Hamburg vom 8. Juli 2005


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Anspruchsgrundlage/ Haftung


§ 823 BGB
Abs. 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Abs. 2
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des ein Verstoß gegen
dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.



                                                                                   -3-
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Verkehrssicherungspflichten

Die sog. (allgemeinen) Verkehrssicherungspflichten sind ein durch
         die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut.

    Ausgangspunkt für die Rechtsprechung ist der aus §§ 823
  hergeleitete Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem
   Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenquelle
   eröffnet oder andauern lässt, diejenigen ihm zumutbaren
     Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur
     Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren
                        notwendig sind.

                  …ständige Rechtsprechung des BGH

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Verkehrssicherungspflichten


             Wegen Verletzung der ihm obliegenden (Verkehrs-)
            Sicherungspflicht haftet, wer einen Dritten schuldhaft
    dadurch schädigt,dass er Gefahrenquellen geschaffen hat
           oder für sie aus sonstigem Grund verantwortlich ist,
       ohne notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus
                   drohenden Risiken getroffen zu haben.
                     (vgl. OLG Düsseldorf BADK Info 1995 S.25).




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Anspruchsgrundlage/ Haftung

  § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
               für den Verrichtungsgehilfen

  (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
  (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
      des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
      des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
      Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
      Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
      tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
      tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
      Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
      Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
      beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
      beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
      Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
      Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
      beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
      beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
      Sorgfalt entstanden sein würde.
      Sorgfalt entstanden sein würde.

  (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
  (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
      Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2
      Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2
      bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
      bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
                                                                          -6-
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Unwirksame Haftungsbeschränkungen

            …bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

                 Auch wenn eine Abweichung von den gesetzlichen
                 Vorschriften zulässig ist, ist in AGB nach
                 § 309 BGB Absatz 7 unwirksam: …




             ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
             Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
             der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
             des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
             Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
             Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;


                                                                            -7-
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Strafbarkeit bei Nicht-Handeln
                                       Strafbare Handlung

             Handeln                                               Nicht-Handeln



                                      Garantenstellung bei
                                                                                    Echte
                                           unechten
           Positives Tun                                                     Unterlassungsdelikte
                                     Unterlassungsdelikten
                                           § 13 StGB
                                                                            z.B. Unterlassene Hilfeleistung

                                               z.B. § 223 StGB

       •    Gesetz                                    • (Verkehrs-)Sicherungspflicht
       •    Vertrag                                   • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze,
       •    Lebensgemeinschaft                          Regeln
       •    Ingerenz:                                 • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen
            vorangegangenes gefährdendes Tun            Auflagen etc.
                                                      • Eröffnen einer Gefahrenquelle
                                                                                                     -8-
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Handeln durch Unterlassen
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
     Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 13
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes
     gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,
     dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
     gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.



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LG Trier vom 29. Oktober 1992 (3 S 191/92)
Heavy-Metal-Konzert am 9.April 1989
(noch vor der ersten Fassung der DIN 15905 Teil 5)

in einem Trierer Gewölbekeller erlitten ca. 30 Personen einen
Gehörschaden;
Ein 15 Jahre alter Geschädigter erhielt für einen (ausgeheilten)
Hörsturz 1600,- DM Schmerzensgeld
 Gründe: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters
 Schallpegel-Begrenzer oder Dezibel-Messer hätten vorhanden sein müssen
 Wirksamer Haftungsausschluss durch Aufdruck auf der Eintrittskarte ist
 nicht erfolgt
 Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten
 Keine „Einwilligung“ in den Verletzungserfolg durch Besuch der
 Veranstaltung
                                                                            - 10 -
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OLG Karlsruhe                vom 20. März 2000 (19 U 93/99)

Zelt Festival Freiburg 1997 (Musik: Konzert mit Punk-, Hardcoreund, Grunch-
Rockmusik)
Klägerin habe den Beweis nicht erbracht, dass bei dem von ihr besuchten Rockkonzert in der
DIN 15 905 Teil 5 quot;Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen„ festgelegte Grenzwerte durch
die Musikdarbietungen überschritten worden seien. Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Hörsturz
durch eine übermäßige Lautstärke der Musik verursacht worden sei, bestehe nicht.
Selbst wenn unterstellt werde, dass die DIN 15 905 Teil 5 technische Norm einschlägig sei, greife
zugunsten der Klägerin keine Beweislastumkehr ein. Die Norm verlange nicht, einzelne überlaute
Geräusche, die einen Hörsturz auslösen könnten, zu vermeiden. Die Messungen und
Auswertungen während der Musikdarbietung dienten zur Ermittlung des Beurteilungspegels über
die ganze Zeit der Darbietung und erfassten Spitzenlärmwerte nicht.

Klage auf 7000,- DM Schmerzensgeld – Klage wurde abgewiesen aber Revision
zugelassen
Revision vor dem Bundesgerichtshof führte zur Zurückverweisung an das OLG
– anschließend verglichen sich die Parteien –


                                                                                             - 11 -
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BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00)

Die Erwägungen des OLG Karlsruhe halten den Angriffen der Revision nicht stand.
„Im Ansatzpunkt zutreffend (textliche Ohrfeige des BGH an das OLG) geht das
Oberlandesgericht von einer Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor
Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen
(vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).“

 „Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten
 obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht
 offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden
 kann.
 Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch
 Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der
 Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen
 Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit
 Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.“
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BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00)
„Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch DIN-Normen
bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der
Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und
welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer
notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen,
auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder
technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen
über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren.
 Solche Bestimmungen enthalten im allgemeinen keine abschließenden Verhaltens-
 anorderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur
 Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten
 herangezogen werden.
Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausgerichteten Empfehl-
ungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.. Diese spiegeln den
Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider
und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit
Gebotenen in besonderer Weise geeignet“
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BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00)
 …davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem
 Untertitel quot;Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe
 Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabequot;. Sie beinhaltet nicht nur, wie das
 Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht.
 Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr …dahin zu verstehen sein, daß die
 Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die
 quot;zum Vermeiden einer Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifenquot;
 (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine
 technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff. 2, 3) Messung des
 Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes
 Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3, 3) möglichst zu
 vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfaßte bei einem solchen Verständnis die
 Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter
 Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung
 des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende zum
 Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreiten des Grenzwerts
 für den Beurteilungspegel wahrzunehmen.
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BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00)


 In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht
 nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät
 statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.



  Zurückverweisung
  Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstützung zu klären
  haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Meßpflicht dient und ob
  sie bei einem Konzert in einem Zelt – wie im vorliegenden Fall – zu beachten war.




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OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)

Die Klägerin besuchte 1997 ein Konzert der Boy Group „N'Sync“ in Trier. „Das Konzert
dauerte etwa 90 Minuten. In dieser Zeit wurden unstreitig große Lautstärken wirksam.
Bedingt durch den nach den Angaben der Beklagten vorhandenen Limiter, wurden
max-Werte von 110 dB (A) erzielt (gemessen in einer Entfernung von 1 m zur
Lautsprecherbox).
„Unter derartigen Umständen betrug der Lärmpegel in einem Abstand von 2 m bis zu
104 dB (A). Ein Schall in dieser Stärke konnte ohne weiteres auf die Klägerin
einwirken, die sich dem vor ihr stehenden Lautsprecher unstreitig sogar auf eine
kürzere Distanz genähert hatte.

„Wurde der Wert von 104 dB (A) während des Konzerts für nur 125 s erreicht,
kam es bereits zu Gesundheitsgefahren. Gesundheitsgefahren bestanden aber
genauso, wenn ohne derart hohe Pegelausschläge über die gesamte Konzertdauer
hinweg ein mittlerer Pegel von nicht einmal ganz 90 dB (A) gegeben war. Im Hinblick
darauf unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin
gesundheitsgefährdenden und damit verkehrssicherungspflichtwidrigen
Schalleinflüssen ausgesetzt war.“
                                               Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite
                                                                                            - 16 -
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OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)

zusätzliches Kreischen der Besucher…
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie
umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähige
Grundlage. Dr. F...... hat ausgeführt, dass menschliches Kreischen nur dann
ein Lärmtrauma erzeugt, wenn die kreischende Person ihren Mund an den
Gehörgang heranführt und gleichzeitig den Kopf festhält, um Schutzreflexe
auszuschalten. Dafür, dass es konkret zu einer solchen Situation gekommen
wäre, fehlt jeder Anhalt. Im Übrigen ist, wenn eine Schädigung durch
Kreischlaute stattfindet, grundsätzlich nur das Ohr betroffen, in das
gekreischt wird Im Fall der Klägerin waren aber beide Ohren betroffen.
Die weitergehende Erwägung der Beklagten, der Schaden der Klägerin sei auf
Sauerstoffmangel, eine Erkrankung der Halswirbelsäule, eine Kieferfehlstellung, auf
Zahnfüllungen, Zähneknirschen oder die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen, gibt
allgemeine Erwägungen in einer Zeitschrift wieder und hat, bezogen auf den konkreten Fall,
keinen realistischen Anknüpfungspunkt. Im Übrigen werden diese Faktoren auch nur mit dem
Entstehen von Tinnitus in Zusammenhang gebracht.
                                                         Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite
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OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)

Primäre Verantwortung des Veranstalters

Für die Schädigung der Klägerin haben die Beklagten gesamtschuldnerisch einzu-
stehen, weil sie nebeneinander (§ 840 Abs. 1 BGB) für den pflichtwidrig hohen
Schallpegel während des Pop-Konzerts vom 1. März 1997 verantwortlich sind. Beiden
ist ein Verschulden anzulasten. Der Hauptvorwurf trifft dabei allerdings die Beklagte zu
2.
Zwar wurde das Konzert in den Räumen der Beklagten zu 1 veranstaltet, die sich
davon Publizität für ihr Unterhaltungszentrum und auch Einnahmen für ihre
Gastronomie versprach. Aber die Organisation lag bei der Beklagten zu 2, die die quot;Boy-
Groupquot; vermittelte und auch die Musikanlage sowie deren Bedienungspersonal
bereitstellte.
Das drängte die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 in den Hintergrund, auch wenn
diese in dem Vertrag.,….., als quot;Veranstalterquot; bezeichnet wurde. So zeigte die Beklagte
zu 2 der Beklagten zu 1 durch eine vorformulierte Bühnenanweisung auf, wie die
Konzertbühne geartet sein musste, um den Veranstaltungsablauf zu
gewährleisten.
                                                 Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite   - 18 -
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OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)

Verantwortung der Boy Group…

Es entlastet die Beklagte zu 2 (Veranstalter) auch nicht, dass sie, wie sie behauptet,
die Musikanlage nach den Vorgaben der quot;Boy-Groupquot; nicht selbst, sondern durch die
Firma H... aufbauen ließ, die als erfahren und sachkundig galt, und sich, was die
Beschallungstechnik anbelangt, auf die technische Konzeption der H..... & P..... GbR
stützen konnte. Denn allein damit war noch keine hinreichende Vorsorge dafür
getroffen, dass sich der Lärmpegel in einem unschädlichen Rahmen halten
würde. Darüber zu wachen war vielmehr Aufgabe des während des Konzerts
eingesetzten Bedienungspersonals, dessen Tätigkeit in den
Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2 fiel. Insoweit trifft die Beklagte zu 2 das
Versäumnis, nicht durch Direktiven sichergestellt zu haben, dass von der Beschallung
keine Gefahren ausgehen konnten. Statt dessen verließ sie sich auf das Regulativ
eines Limiters, der wegen seiner zu hohen Einstellung erkennbar untauglich war, diese
Funktion zu erfüllen.

                                                    Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite

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Mitverantwortung des Betreibers…

Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls deshalb für den Schaden der Klägerin
einzustehen, weil sie durch die Bereitstellung eigener Räume bewusst
ermöglichte, dass das erkennbar auf große Lautstärken angelegte Konzert
stattfinden konnte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu
treffen.

Wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten zu 2 getroffen
hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation heraus geeignete
Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte Positionierung der
Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des Lärmpegels auf einen tolerablen
Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie
durch den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen
hatte, von der sie wusste, dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ



                                                                            - 20 -
  © V.Löhr
(kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)
Bon Jovi-Konzert
Der örtliche Veranstalter und Tournee-Veranstalter wurden
gesamtschuldnerisch zu 4000,- Euro Schmerzensgeld zuzüglich künftige
Behandlungskosten verurteilt

Beide Beklagten waren Veranstalter des in Rede stehenden Konzertes und
gegenüber den Konzertbesuchern verkehrssicherungspflichtig. „Etwaige
Vereinbarungen bezüglich der Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis sind
damit jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber den Konzertbesuchern ohne
Bedeutung“.
Die Beklagten selbst haben ... keinerlei Maßnahmen getroffen, die geeignet
waren, um die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die
Beklagten berufen sich auf die Übertragung der ihnen obliegenden
Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten (Tontechniker von Bon Jovi).
Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.
                                              Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite
                                                                                     - 21 -
 © V.Löhr
(kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)


Bon Jovi-Konzert

Es kommt nicht darauf an, ob Grenzwerte, etwa die Grenzwerte der DIN
15905-5, überschritten wurden.
Insoweit spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Schädigung, da sich der Eintritt der konkret
festgestellten Schädigung des Innenohres als typische Folge der in Rede
stehenden Pflichtverletzung darstellt.




                                                                          - 22 -
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(kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)
Bon Jovi-Konzert

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar
grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die
Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt
sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen
auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH NJW 1996, 2646).

Die Beklagten haben die ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
obliegende Überwachung an die Musiker bzw. deren Tontechniker und damit
auf die Gefahrenquelle selbst übertragen. Der ausgewählte Dritte war daher
aufgrund seiner Stellung als „Lärmverursacher“ bzw. als in deren Lager
Stehender schon objektiv nicht geeignet, die den Beklagten obliegende
Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

                                               Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite
                                                                                      - 23 -
 © V.Löhr
(kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)

Bon Jovi-Konzert

Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hätten
sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung
des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der
Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die
Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der
übernommenen Verpflichtung erforderlich ist.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Sie durfte sich als
Konzertbesucher darauf verlassen, dass die Beklagte als Veranstalter eines
großen Konzerts einer namhaften Musikgruppe alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um vor körperlichen Schäden zu schützen.


                                                                         - 24 -
 © V.Löhr
(kanzleiLoehr
LG Hamburg vom 8.7.2005 (318 O 281/02)
Tinitus bei Rockkonzert in einer Hamburger Discothek am 22. August 2001.
Die Klage auf 4500,- Euro Schmerzensgeld wird abgewiesen. Das Gericht
sieht die Verpflichtungen der Veranstalter, das Publikum vor zu hohen
Lautstärken zu schützen, als erfüllt an.

Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Überprüfungen haben
ausweislich seines schriftlichen Gutachtens nebst den ergänzenden
Erläuterungen von 13. 5. 2005 ergeben, dass die nach der DIN 15905 Teil 5
vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten worden sind..

Der Sachverständige hat durch seine Messungen festgestellt, dass unter
Konzertbedingungen bei voll besetzten Konzertsaal der im Höchstfall auf die
Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel sich auf 97 Dezibel beläuft.
Dieser Wert liegt unterhalb der Grenzwerte, welche nach den DIN 15905 Teil
5 für Konzerte bei zwei bzw. dreistündiger Dauer eingehalten werden
müssen.
                                                                        - 25 -
 © V.Löhr
(kanzleiLoehr
 ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

(kanzleiLoehr
                               Technik – Organisation – Recht
Waldburgstr. 12
D-53177 Bonn
Tel. +49 (0)228 931 991-46
Fax +49 (0)228 931 991-47
Mobil+49 (0)171 633 2562
v.loehr@kanzleiLoehr.de
                                                                 anwaltliche Beratung
                                                                 Betreiberpflichten
                                                                 Vertragsmanagement
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                                  rechtssicher wirtschaftlich
Literaturhinweis:
                                  kundenorientiert
BB-Kommentar
                                              Versammlungsstätten – Veranstaltungen
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb
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7 ISBN – 10: -3-8005-1442-7

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   © V.Löhr

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Recht und Haftung bei Gehörschäden

  • 1. (kanzleiLoehr Recht und Haftung Recht und Haftung bei Gehörschäden bei Gehörschäden Stand der Stand der Rechtsprechung Rechtsprechung März 2007 März 2007 Rechtsanwalt Volker Löhr Rechtsanwalt Volker Löhr -1- © V.Löhr
  • 2. (kanzleiLoehr ..aus dem Inhalt Haftungsrecht + Urteile •Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992 •Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000 •Bundesgerichtshof vom 13. März 2001 •Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001 •Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 •Landgericht Hamburg vom 8. Juli 2005 -2- © V.Löhr
  • 3. (kanzleiLoehr Anspruchsgrundlage/ Haftung § 823 BGB Abs. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Abs. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. -3- © V.Löhr
  • 4. (kanzleiLoehr Verkehrssicherungspflichten Die sog. (allgemeinen) Verkehrssicherungspflichten sind ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Ausgangspunkt für die Rechtsprechung ist der aus §§ 823 hergeleitete Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenquelle eröffnet oder andauern lässt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. …ständige Rechtsprechung des BGH -4- © V.Löhr
  • 5. (kanzleiLoehr Verkehrssicherungspflichten Wegen Verletzung der ihm obliegenden (Verkehrs-) Sicherungspflicht haftet, wer einen Dritten schuldhaft dadurch schädigt,dass er Gefahrenquellen geschaffen hat oder für sie aus sonstigem Grund verantwortlich ist, ohne notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus drohenden Risiken getroffen zu haben. (vgl. OLG Düsseldorf BADK Info 1995 S.25). -5- © V.Löhr
  • 6. (kanzleiLoehr Anspruchsgrundlage/ Haftung § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. -6- © V.Löhr
  • 7. (kanzleiLoehr Unwirksame Haftungsbeschränkungen …bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit Auch wenn eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in AGB nach § 309 BGB Absatz 7 unwirksam: … ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; -7- © V.Löhr
  • 8. (kanzleiLoehr Strafbarkeit bei Nicht-Handeln Strafbare Handlung Handeln Nicht-Handeln Garantenstellung bei Echte unechten Positives Tun Unterlassungsdelikte Unterlassungsdelikten § 13 StGB z.B. Unterlassene Hilfeleistung z.B. § 223 StGB • Gesetz • (Verkehrs-)Sicherungspflicht • Vertrag • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze, • Lebensgemeinschaft Regeln • Ingerenz: • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen vorangegangenes gefährdendes Tun Auflagen etc. • Eröffnen einer Gefahrenquelle -8- © V.Löhr
  • 9. (kanzleiLoehr Handeln durch Unterlassen § 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. -9- © V.Löhr
  • 10. (kanzleiLoehr LG Trier vom 29. Oktober 1992 (3 S 191/92) Heavy-Metal-Konzert am 9.April 1989 (noch vor der ersten Fassung der DIN 15905 Teil 5) in einem Trierer Gewölbekeller erlitten ca. 30 Personen einen Gehörschaden; Ein 15 Jahre alter Geschädigter erhielt für einen (ausgeheilten) Hörsturz 1600,- DM Schmerzensgeld Gründe: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters Schallpegel-Begrenzer oder Dezibel-Messer hätten vorhanden sein müssen Wirksamer Haftungsausschluss durch Aufdruck auf der Eintrittskarte ist nicht erfolgt Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten Keine „Einwilligung“ in den Verletzungserfolg durch Besuch der Veranstaltung - 10 - © V.Löhr
  • 11. (kanzleiLoehr OLG Karlsruhe vom 20. März 2000 (19 U 93/99) Zelt Festival Freiburg 1997 (Musik: Konzert mit Punk-, Hardcoreund, Grunch- Rockmusik) Klägerin habe den Beweis nicht erbracht, dass bei dem von ihr besuchten Rockkonzert in der DIN 15 905 Teil 5 quot;Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen„ festgelegte Grenzwerte durch die Musikdarbietungen überschritten worden seien. Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Hörsturz durch eine übermäßige Lautstärke der Musik verursacht worden sei, bestehe nicht. Selbst wenn unterstellt werde, dass die DIN 15 905 Teil 5 technische Norm einschlägig sei, greife zugunsten der Klägerin keine Beweislastumkehr ein. Die Norm verlange nicht, einzelne überlaute Geräusche, die einen Hörsturz auslösen könnten, zu vermeiden. Die Messungen und Auswertungen während der Musikdarbietung dienten zur Ermittlung des Beurteilungspegels über die ganze Zeit der Darbietung und erfassten Spitzenlärmwerte nicht. Klage auf 7000,- DM Schmerzensgeld – Klage wurde abgewiesen aber Revision zugelassen Revision vor dem Bundesgerichtshof führte zur Zurückverweisung an das OLG – anschließend verglichen sich die Parteien – - 11 - © V.Löhr
  • 12. (kanzleiLoehr BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) Die Erwägungen des OLG Karlsruhe halten den Angriffen der Revision nicht stand. „Im Ansatzpunkt zutreffend (textliche Ohrfeige des BGH an das OLG) geht das Oberlandesgericht von einer Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).“ „Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.“ Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 12 - © V.Löhr
  • 13. (kanzleiLoehr BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) „Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch DIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im allgemeinen keine abschließenden Verhaltens- anorderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausgerichteten Empfehl- ungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet“ Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 13 - © V.Löhr
  • 14. (kanzleiLoehr BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) …davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Untertitel quot;Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabequot;. Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr …dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die quot;zum Vermeiden einer Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifenquot; (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff. 2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfaßte bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreiten des Grenzwerts für den Beurteilungspegel wahrzunehmen. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 14 - © V.Löhr
  • 15. (kanzleiLoehr BGH Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen. Zurückverweisung Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstützung zu klären haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Meßpflicht dient und ob sie bei einem Konzert in einem Zelt – wie im vorliegenden Fall – zu beachten war. - 15 - © V.Löhr
  • 16. (kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Die Klägerin besuchte 1997 ein Konzert der Boy Group „N'Sync“ in Trier. „Das Konzert dauerte etwa 90 Minuten. In dieser Zeit wurden unstreitig große Lautstärken wirksam. Bedingt durch den nach den Angaben der Beklagten vorhandenen Limiter, wurden max-Werte von 110 dB (A) erzielt (gemessen in einer Entfernung von 1 m zur Lautsprecherbox). „Unter derartigen Umständen betrug der Lärmpegel in einem Abstand von 2 m bis zu 104 dB (A). Ein Schall in dieser Stärke konnte ohne weiteres auf die Klägerin einwirken, die sich dem vor ihr stehenden Lautsprecher unstreitig sogar auf eine kürzere Distanz genähert hatte. „Wurde der Wert von 104 dB (A) während des Konzerts für nur 125 s erreicht, kam es bereits zu Gesundheitsgefahren. Gesundheitsgefahren bestanden aber genauso, wenn ohne derart hohe Pegelausschläge über die gesamte Konzertdauer hinweg ein mittlerer Pegel von nicht einmal ganz 90 dB (A) gegeben war. Im Hinblick darauf unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin gesundheitsgefährdenden und damit verkehrssicherungspflichtwidrigen Schalleinflüssen ausgesetzt war.“ Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 16 - © V.Löhr
  • 17. (kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00) zusätzliches Kreischen der Besucher… Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähige Grundlage. Dr. F...... hat ausgeführt, dass menschliches Kreischen nur dann ein Lärmtrauma erzeugt, wenn die kreischende Person ihren Mund an den Gehörgang heranführt und gleichzeitig den Kopf festhält, um Schutzreflexe auszuschalten. Dafür, dass es konkret zu einer solchen Situation gekommen wäre, fehlt jeder Anhalt. Im Übrigen ist, wenn eine Schädigung durch Kreischlaute stattfindet, grundsätzlich nur das Ohr betroffen, in das gekreischt wird Im Fall der Klägerin waren aber beide Ohren betroffen. Die weitergehende Erwägung der Beklagten, der Schaden der Klägerin sei auf Sauerstoffmangel, eine Erkrankung der Halswirbelsäule, eine Kieferfehlstellung, auf Zahnfüllungen, Zähneknirschen oder die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen, gibt allgemeine Erwägungen in einer Zeitschrift wieder und hat, bezogen auf den konkreten Fall, keinen realistischen Anknüpfungspunkt. Im Übrigen werden diese Faktoren auch nur mit dem Entstehen von Tinnitus in Zusammenhang gebracht. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 17 - © V.Löhr
  • 18. (kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Primäre Verantwortung des Veranstalters Für die Schädigung der Klägerin haben die Beklagten gesamtschuldnerisch einzu- stehen, weil sie nebeneinander (§ 840 Abs. 1 BGB) für den pflichtwidrig hohen Schallpegel während des Pop-Konzerts vom 1. März 1997 verantwortlich sind. Beiden ist ein Verschulden anzulasten. Der Hauptvorwurf trifft dabei allerdings die Beklagte zu 2. Zwar wurde das Konzert in den Räumen der Beklagten zu 1 veranstaltet, die sich davon Publizität für ihr Unterhaltungszentrum und auch Einnahmen für ihre Gastronomie versprach. Aber die Organisation lag bei der Beklagten zu 2, die die quot;Boy- Groupquot; vermittelte und auch die Musikanlage sowie deren Bedienungspersonal bereitstellte. Das drängte die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 in den Hintergrund, auch wenn diese in dem Vertrag.,….., als quot;Veranstalterquot; bezeichnet wurde. So zeigte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 durch eine vorformulierte Bühnenanweisung auf, wie die Konzertbühne geartet sein musste, um den Veranstaltungsablauf zu gewährleisten. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 18 - © V.Löhr
  • 19. (kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Verantwortung der Boy Group… Es entlastet die Beklagte zu 2 (Veranstalter) auch nicht, dass sie, wie sie behauptet, die Musikanlage nach den Vorgaben der quot;Boy-Groupquot; nicht selbst, sondern durch die Firma H... aufbauen ließ, die als erfahren und sachkundig galt, und sich, was die Beschallungstechnik anbelangt, auf die technische Konzeption der H..... & P..... GbR stützen konnte. Denn allein damit war noch keine hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass sich der Lärmpegel in einem unschädlichen Rahmen halten würde. Darüber zu wachen war vielmehr Aufgabe des während des Konzerts eingesetzten Bedienungspersonals, dessen Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2 fiel. Insoweit trifft die Beklagte zu 2 das Versäumnis, nicht durch Direktiven sichergestellt zu haben, dass von der Beschallung keine Gefahren ausgehen konnten. Statt dessen verließ sie sich auf das Regulativ eines Limiters, der wegen seiner zu hohen Einstellung erkennbar untauglich war, diese Funktion zu erfüllen. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 19 - © V.Löhr
  • 20. (kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Mitverantwortung des Betreibers… Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls deshalb für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sie durch die Bereitstellung eigener Räume bewusst ermöglichte, dass das erkennbar auf große Lautstärken angelegte Konzert stattfinden konnte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten zu 2 getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste, dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ - 20 - © V.Löhr
  • 21. (kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Bon Jovi-Konzert Der örtliche Veranstalter und Tournee-Veranstalter wurden gesamtschuldnerisch zu 4000,- Euro Schmerzensgeld zuzüglich künftige Behandlungskosten verurteilt Beide Beklagten waren Veranstalter des in Rede stehenden Konzertes und gegenüber den Konzertbesuchern verkehrssicherungspflichtig. „Etwaige Vereinbarungen bezüglich der Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis sind damit jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber den Konzertbesuchern ohne Bedeutung“. Die Beklagten selbst haben ... keinerlei Maßnahmen getroffen, die geeignet waren, um die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die Beklagten berufen sich auf die Übertragung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten (Tontechniker von Bon Jovi). Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 21 - © V.Löhr
  • 22. (kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Bon Jovi-Konzert Es kommt nicht darauf an, ob Grenzwerte, etwa die Grenzwerte der DIN 15905-5, überschritten wurden. Insoweit spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schädigung, da sich der Eintritt der konkret festgestellten Schädigung des Innenohres als typische Folge der in Rede stehenden Pflichtverletzung darstellt. - 22 - © V.Löhr
  • 23. (kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Bon Jovi-Konzert Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH NJW 1996, 2646). Die Beklagten haben die ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegende Überwachung an die Musiker bzw. deren Tontechniker und damit auf die Gefahrenquelle selbst übertragen. Der ausgewählte Dritte war daher aufgrund seiner Stellung als „Lärmverursacher“ bzw. als in deren Lager Stehender schon objektiv nicht geeignet, die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Fortsetzung des Urteils auf nächster Seite - 23 - © V.Löhr
  • 24. (kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Bon Jovi-Konzert Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hätten sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich ist. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Sie durfte sich als Konzertbesucher darauf verlassen, dass die Beklagte als Veranstalter eines großen Konzerts einer namhaften Musikgruppe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um vor körperlichen Schäden zu schützen. - 24 - © V.Löhr
  • 25. (kanzleiLoehr LG Hamburg vom 8.7.2005 (318 O 281/02) Tinitus bei Rockkonzert in einer Hamburger Discothek am 22. August 2001. Die Klage auf 4500,- Euro Schmerzensgeld wird abgewiesen. Das Gericht sieht die Verpflichtungen der Veranstalter, das Publikum vor zu hohen Lautstärken zu schützen, als erfüllt an. Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Überprüfungen haben ausweislich seines schriftlichen Gutachtens nebst den ergänzenden Erläuterungen von 13. 5. 2005 ergeben, dass die nach der DIN 15905 Teil 5 vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten worden sind.. Der Sachverständige hat durch seine Messungen festgestellt, dass unter Konzertbedingungen bei voll besetzten Konzertsaal der im Höchstfall auf die Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel sich auf 97 Dezibel beläuft. Dieser Wert liegt unterhalb der Grenzwerte, welche nach den DIN 15905 Teil 5 für Konzerte bei zwei bzw. dreistündiger Dauer eingehalten werden müssen. - 25 - © V.Löhr
  • 26. (kanzleiLoehr ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (kanzleiLoehr Technik – Organisation – Recht Waldburgstr. 12 D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 v.loehr@kanzleiLoehr.de anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte… (kanzleiLoehr Workshops in Ihrem Unternehmen vor Ort Bonn rechtssicher wirtschaftlich Literaturhinweis: kundenorientiert BB-Kommentar Versammlungsstätten – Veranstaltungen Löhr/ Gröger Bau und Betrieb Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP von Versammlungsstätten Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement 2. Auflage Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz ISBN – 13: 978 -3-8005-1442- 7 ISBN – 10: -3-8005-1442-7 - 26 - © V.Löhr