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(kanzleiLoehr




             Nichtraucherschutz
             Nichtraucherschutz
            in Versammlungsstätten und bei
           in Versammlungsstätten und bei
                    Veranstaltungen
                    Veranstaltungen
                              März 2008
                             März 2008
                       Rechtsanwalt Volker Löhr
                      Rechtsanwalt Volker Löhr




© V.Löhr                                                   -1-
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Baden-Württemberg



                         Versammlungsstätten in Baden-Württemberg

       Einrichtung des
                                                                              Catering/
       Landes oder der     Private Einrichtung        Sportstätte
                                                                          Gaststättenbetrieb
          Kommune
                                                 sofern Einrichtung des
  Ausnahme Nebenraum               ----             Landes oder der     Ausnahme Nebenraum
                                                       Kommune
  Keine Ausnahmen für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber Festzelte sind vom Rauchverbot
                                          ausgenommen




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(kanzleiLoehr
Baden-Württemberg

Seit dem 01. August 2008 besteht in Baden-Württemberg Rauchverbot innerhalb
baulich geschlossener Versammlungsstätten (z.B. Mehrzweckhallen, Theater,
Stadthallen, Kongresszentren, Messen), soweit es sich um Einrichtungen des
Landes oder der Kommunen handelt.
Versammlungsstätten, die in privatem Eigentum stehen, sind zunächst nicht vom
Rauchverbot betroffen (Ausnahme: Sportstätten). Erfolgt in der Versammlungsstätte
allerdings eine gastronomische Bewirtung (z.B. Catering) gilt das Rauchverbot
unabhängig davon, ob das Gebäude durch die öffentliche Hand oder durch Private
betrieben wird.
Ausnahmen für sogenannte „geschlossene Gesellschaften“, wie sie zum Teil in
anderen Bundesländern bestehen, sind in Baden–Württemberg nicht vorgesehen.
Als einzige Ausnahme vom Rauchverbot findet sich die Möglichkeit, das Rauchen in
vollständig abgetrennten Nebenräumen zu erlauben, wenn diese Räume in deutlich
erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Verstöße gegen das
Rauchverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und
im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro
geahndet werden.
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Bayern




                                Versammlungsstätten in Bayern
Einrichtung des Landes                                                           Catering/
                           Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                           Gaststättenbetrieb

      In Kultur- und          In Kultur- und
  Freizeiteinrichtungen   Freizeiteinrichtungen

 Ausnahmen nur für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber: das Rauchverbot gilt auch in Zelten




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Bayern


In Bayern bestehen Rauchverbote für Versammlungsstätten, soweit es sich um
Kultur- und Freizeiteinrichtungen insbesondere um Kinos, Museen, Bibliotheken,
Theater und Vereinsräumlichkeiten handelt. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für
überdachte, geschlossene Sportstätten und für alle Versammlungsstätten, in denen
Gastronomiebetrieb stattfindet.
Die in anderen Bundesländern enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Raucher-
Nebenräume oder für Veranstaltungen in Zelten sind im bayerischen
Gesundheitsschutzgesetz nicht enthalten, weshalb es als das „schärfste“
Nichtraucherschutzgesetz angesehen wird.
Das Rauchen bei Veranstaltungen (mit Gastronomiebetrieb) darf allerdings
zugelassen werden, wenn es sich um eine nicht öffentliche, also um eine
geschlossene Veranstaltung (z.B. eine interne Firmenveranstaltung) handelt. Der
Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen liegt im Landesvergleich mit bis zu 1000
Euro im durchschnittlichen Bereich.


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Berlin                                                                           (kanzleiLoehr



                           Versammlungsstätten in Berlin
Einrichtung des Landes                                                            Catering/
                           Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                            Gaststättenbetrieb

 In Kultureinrichtungen   In Kultureinrichtungen
                                                                           Ausnahme Nebenraum

  Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten




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Berlin                                                                    (kanzleiLoehr

Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der
Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) betrifft zunächst alle baulich
geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft,
soweit es sich um Sportstätten oder um kulturelle Einrichtungen handelt.
Versammlungsstätten als Kultureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung
künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der
Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Alle übrigen
Versammlungsstätten sowie vorübergehend aufgestellte Zelte fallen unter das
Rauchverbot, wenn vor Ort Speisen oder Getränke angeboten werden. Die Berliner
Senatsverwaltung weist auf Ihrer Website darauf hin, dass das Rauchverbot für
Gastronomiebetriebe auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die
Öffentlichkeit geschlossen ist, also eine nicht öffentliche Veranstaltung stattfindet. Die
schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz
Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als
Ausnahmeregelung besteht nur die Möglichkeit einen Raucher-Nebenraum
einzurichten. Dass Gesetz ist seit dem 01. Januar 2008 in Kraft.
Verstöße können ab dem 01.08.2008 mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden.
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Brandenburg                                                                      (kanzleiLoehr




                             Versammlungsstätten in Brandenburg

Einrichtung des Landes                                                           Catering/
                          Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                           Gaststättenbetrieb

  in allen Typen von       In allen Typen von
Versammlungsstätten      Versammlungsstätten                              Ausnahme Nebenraum
Ausnahme Nebenraum       Ausnahme Nebenraum
  Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten




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Brandenburg                                                             (kanzleiLoehr


Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz- BbgNiRSchG) geht über die
Bestimmungen des Berliner Gesetzes hinaus und bestimmt zusätzlich ein Rauchverbot
für alle öffentlich zugänglichen Bereiche, alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen
nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat. Von dieser
Regelung werden alle Arten von Versammlungsstätten erfasst, unabhängig davon, ob
es sich um eine kulturelle Einrichtung handelt oder ob Speisen und Getränke
angeboten werden.


Auf der Website des Ministeriums wird darauf hingewiesen, dass das Rauchverbot
auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz
Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als
Ausnahmeregelung besteht in Versammlungsstätten die Möglichkeit einen Raucher-
Nebenraum einzurichten. Das Gesetz sieht ab dem 01.07.2008 einen
Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1000 bei Verstößen vor.
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Bremen                                                                           (kanzleiLoehr




                              Versammlungsstätten in Bremen
Einrichtung des Landes                                                            Catering/
                            Private Einrichtung           Sportstätte
  oder der Kommune                                                            Gaststättenbetrieb

  in allen Typen von        in allen Typen von
                                                                             Ausnahme
Versammlungsstätten       Versammlungsstätten
                                                                             Nebenraum
Ausnahme Nebenraum        Ausnahme Nebenraum
Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten;
        Zusätzlich sind auf Antrag Ausnahmen bei „Brauchtumsveranstaltungen“ möglich




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Bremen                                                                        (kanzleiLoehr

Für umschlossenen Räume von Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung
und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender,
sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, sowie in Sporthallen und in
Versammlungsstätten in denen Speisen oder Getränke angeboten werden sieht das Brem´sche
Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) ein grundsätzliches Rauchverbot vor.
Nebenräume in Versammlungsstätten können als Raucherräume eingerichtet werden, wenn sie
baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung Anderer durch passives Rauchen verhindert
wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Auch für
geschlossene Gesellschaften gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in einem
solchen Raucherraum, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum statt. Zu beachten ist,
dass ein regelmäßiger Nutzungswechsel für einen Raum (heute Raucherraum – morgen
Nichtraucherraum) wegen der damit verbunden Gesundheitsgefahren als unzulässig angesehen
wird.
Als generelle Ausnahme besteht die Befreiung vom Rauchverbot für vorübergehend aufgebaute
Festzelte auf Jahrmärkten und Volksfesten. Im Übrigen kann die Leitung der Versammlungsstätte
auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn Räume der Einrichtung für
besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen. Der
Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen gegen das Gesetz liegt bei bis zu Euro 2.500 Euro.
Verstöße im Gaststättenbetrieb sind erst ab dem 01.07.2008 sanktionierbar
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Hamburg                                                                              (kanzleiLoehr




                                 Versammlungsstätten in Hamburg
Einrichtung des Landes                                                                Catering/
                             Private Einrichtung           Sportstätte
  oder der Kommune                                                                Gaststättenbetrieb

in Kultureinrichtungen     in Kultureinrichtungen
                                                                               Ausnahme Nebenraum
Ausnahme Nebenraum         Ausnahme Nebenraum
   Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten
  soweit zeitlich und örtlich begrenzt; Das Rauchverbot gilt nicht für Vereins- und Clubheime von e.V.
                                    soweit nicht öffentlich zugänglich;




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Hamburg                                                                                 (kanzleiLoehr

Versammlungsstätten sind keine „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Hamburger Gesetzes
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Der Hamburger Senat weist auf seiner
offiziellen Website darauf hin, dass das Rauchverbot in „Öffentlichen Einrichtungen“ für
Behörden, Bezirksverwaltungen und sonstige (auch privatrechtliche) Einrichtungen gelte, die der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind Gebäude oder Gebäudeteile, die Bürgerinnen
und Bürger zur Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten aufsuchen, wenn darin eine Behörde,
ein Gericht, ein Vertretungsorgan oder eine andere öffentliche Einrichtung untergebracht ist.
Das Hamburger Gesetz erfasst alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater
Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt. Für geschlossene
kulturelle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer,
unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie für
geschlossene Sportstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Für Versammlungsstätten, die nicht zu dem Kreis
dieser Einrichtungen zählen (z.B. Kongresszentren) besteht nur dann Rauchverbot, wenn Speisen oder Getränke
in der Versammlungsstätte verabreicht werden. Nebenräume können als Raucherräume eingerichtet werden,
wenn sie baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird
und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Raucherkabinen, die dem Stand
der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der
Umgebungsluft sicherstellen, werden (ausweisliche der offiziellen Website des Senats) als abgetrennte
Raucherräume anerkannt. Keine Anwendung findet das Hamburger Rauverbot auf zeitlich und örtlich begrenzte
Veranstaltungen in Festzelten sowie in nicht öffentlich zugänglichen Vereins- und Clubheimen von eingetragenen
Vereinen. Verstöße gegen das Passivraucherschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 500
geahndet werden.

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Hessen                                                                          (kanzleiLoehr




                                 Versammlungsstätten in Hessen

 Einrichtung des Landes                                                           Catering/
                            Private Einrichtung          Sportstätte
   oder der Kommune                                                           Gaststättenbetrieb

 in Kultureinrichtungen   in Kultureinrichtungen
 Ausnahme Nebenraum       Ausnahme Nebenraum                               Ausnahme Nebenraum

  Ob Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ möglich sind, ist unklar ; Das Rauchverbot
                                         gilt auch in Zelten




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Hessen                                                                (kanzleiLoehr

Das hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet
das Rauchen in Versammlungsstätten, die als Theater, Kinos, Konzertsäle oder als
sonstige kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen betrieben werden, soweit sie
der Öffentlichkeit zugänglich sind. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für baulich
umschlossene Versammlungsstätten, die als Sportstätten betrieben werden und für
Versammlungsstätten aller Art, in denen Gastronomiebetrieb (auch Catering)
stattfindet. Ob darüber hinaus für Versammlungsstätten, an denen die öffentliche
Hand mehrheitlich beteiligt ist, ein generelles Rauchverbot (wie für eine öffentliche
Einrichtung) gelten soll, lässt sich dem Gesetz und den ergänzenden Erläuterungen
des Ministeriums nicht entnehmen.
Als Ausnahmeregelung besteht für alle hessischen Versammlungsstätten die
Möglichkeit Raucherräume einzurichten, wenn sichergestellt ist, dass andere
Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Raucherkabinen, die dem
Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und
dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte
Raucherräume angesehen. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das
Passivraucherschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 2500 geahndet
werden können.
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(kanzleiLoehr
Mecklenburg-Vorpommern




                      Versammlungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern
Einrichtung des Landes                                                            Catering/
                           Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                            Gaststättenbetrieb

      in allen                 in allen
                                                  Ausnahme
Versammlungsstätten      Versammlungsstätten                               Ausnahme
                                                  Raucherraum
     Ausnahme                 Ausnahme                                     Raucherraum
    Raucherraum              Raucherraum
  Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten




© V.Löhr                                                                                       - 16 -
(kanzleiLoehr
Mecklenburg-Vorpommern


Das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
verbietet das Rauchen in „Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung
und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke
dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen,
Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten“.
Mit dieser Gesetzesformulierung werden grundsätzlich alle Versammlungsstätten
dem Anwendungsbereich unterworfen, unabhängig davon, ob in der Einrichtung
Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden. In der Versammlungsstätte
können Raucherbereiche als abgeschlossene Räume eingerichtet werden. Sie sind
besonders zu kennzeichnen und sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in
einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.
Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Mecklenburg-
Vorpommern mit bis zu Euro 10.000 geahndet werden.



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(kanzleiLoehr
Niedersachsen




                           Versammlungsstätten in Niedersachsen
Einrichtung des Landes                                                          Catering/
                           Private Einrichtung        Sportstätte
  oder der Kommune                                                          Gaststättenbetrieb

                         in Kultureinrichtungen
Ausnahme Nebenraum                                                       Ausnahme Nebenraum
                         Ausnahme Nebenraum
            Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ praktisch unmöglich;
                              Das Rauchverbot gilt auch in Zelten




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(kanzleiLoehr
Niedersachsen

Versammlungsstätten an denen die öffentliche Hand (Kommune, Land) beteiligt ist, werden in
Niedersachsen als „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes zum
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. NiRSG) angesehen. Das Rauchverbot
betrifft alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater
Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt.
Zu den kulturellen Einrichtungen zählen dabei solche Einrichtungen, die der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte
und Werke dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Werden während einer
Veranstaltung Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr angeboten, besteht für alle
Versammlungsstätten, unabhängig von der Art der jeweiligen Veranstaltung, grundsätzlich
Rauchverbot. Zu beachten ist, dass eine wechselnde Nutzung von Räumen als Raucher- und
als Nichtraucherraum durch das zuständige Ministerium als unzulässig angesehen wird: „Durch
den Rauch, werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/
Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen/Nichtraucher geschützt werden sollen.
Diese Stoffe bleiben in der Einrichtung hängen und dünsten dann längerfristig aus. Deswegen
sind Wechsel in der Nutzung eines Raumes nicht zugelassen“.
Auch in Niedersachsen besteht allerdings die Möglichkeit vom Rauchverbot abzuweichen in
vollständig umschlossenen Nebenräumen der Versammlungsstätte, soweit am Eingang deutlich
sichtbar die Raucherraumkennzeichnung angebracht ist.
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Nordrhein-Westfalen                                                              (kanzleiLoehr




                                 Versammlungsstätten in NRW
Einrichtung des Landes                                                            Catering/
                           Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                            Gaststättenbetrieb
                         in Kultureinrichtungen
Ausnahme Nebenraum       Ausnahme Nebenraum                                Ausnahme Nebenraum
     Ausnahmen bestehen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ Das Rauchverbot gilt nicht in
        Festzelten und bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten
 Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt und in
   Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche
                                 Tabakkonsum ist (Raucherclubs) .



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Nordrhein-Westfalen                                                           (kanzleiLoehr

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) enthält die bundsweit liberalsten
Regelungen. Für Versammlungsstätten gilt zunächst ein Rauchverbot in Freizeit- und
Kultureinrichtungen, sofern sich diese in vollständig umschlossenen Räumen bzw. Gebäuden
befinden. Als Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden bezeichnet, Einrichtungen, die der
Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit
gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie
in den meisten anderen Bundesländern zählen hierzu Kinos, Theater, Opernhäuser, und Museen.
Multifunktionale Veranstaltungszentren werden im Nichtraucherschutzgesetz nicht genannt,
weshalb es dort auf die Art der jeweiligen Veranstaltung ankommt. Finden Sport-, Freizeit oder
Kulturveranstaltungen statt, besteht auch in Mehrzweckhallen ein Rauchverbot. Für andere
Veranstaltungen wie z.B. Kongresse, Seminare, Messen gilt dies nicht. Werden in der
Versammlungsstätte Speisen oder Getränke verabreicht, besteht unabhängig vom
Veranstaltungsprogramm ein grundsätzliches Rauchverbot, es sei denn es handelt sich um eine
geschlossene (nicht öffentliche) Veranstaltung.
Ausnahmen vom Rauchverbot bestehen des Weiteren für Veranstaltungen in Festzelten, bei
Brauchtumsveranstaltungen (Fasching), und in Raucherclubs. Geraucht werden darf darüber
hinaus in allen abgeschlossenen und besonders gekennzeichneten Raucherräumen. Kommt es
trotz dieser Ausnahmen zu Verstößen gegen das Gesetz liegt der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei
bis zu Euro 1.000.

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Rheinland-Pfalz                                                                  (kanzleiLoehr




                            Versammlungsstätten in Rheinland-Pfalz

Einrichtung des Landes                                                            Catering/
                            Private Einrichtung          Sportstätte
  oder der Kommune                                                            Gaststättenbetrieb


      Theater, Kino,         Theatern, Kinos,                               Ausnahme Nebenraum
        Museum,                 Museen

                    Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“;
                 Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 21 Tage und Kennzeichnung)




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Rheinland-Pfalz                                                      (kanzleiLoehr



In allen baulich geschlossenen Theatern, Kinos, Museen und Sportstätten in
Rheinland Pfalz ist das Rauchen verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob die
genannten Versammlungsstätten im Eigentum von privaten Betreibern oder der
öffentlichen Hand stehen.
Für Mehrzweckhallen (Stadthallen), Kongresszentren, Messehallen gilt zunächst kein
Rauchverbot, es sei denn es finden dort entsprechende Veranstaltungen (Theater,
Kino, Sport, Kunstausstellungen) statt. In allen Versammlungsräumen, in denen
während einer Veranstaltung Speisen oder Getränke (mit Gewinnerzielungsabsicht)
abgegeben werden, besteht unabhängig von der jeweiligen Veranstaltungsart
Rauchverbot. Ausnahmen bestehen nur für gekennzeichnete Nebenräume
(Raucherräume) der Versammlungsstätte.
Für nicht öffentliche Veranstaltungen sieht das Gesetz keine Sonderregelungen vor.
Mögliche Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Rheinland-
Pfalz mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden.


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Saarland                                                                       (kanzleiLoehr




                              Versammlungsstätten im Saarland
Einrichtung des Landes                                                         Catering/
                          Private Einrichtung         Sportstätte
  oder der Kommune                                                         Gaststättenbetrieb

  In allen Arten von       In allen arten von                            Ausnahme Nebenraum
 Versammlungsstätten     Versammlungsstätten
                   Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“;
                         Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 14 Tage )




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Saarland                                                                      (kanzleiLoehr

Das Saarland stellt zunächst Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest
vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer,
unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unter Rauchverbot.
Des Weiteren und damit auch umfassend wird das Rauchen in „sonstigen
Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind“ verboten. Dieses Verbot
wird nochmals überlagert durch ein Rauchverbot für Gaststätten, wenn in der
Versammlungsstätte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Werden in einer (auch)
gastronomisch betriebenen Versammlungsstätte abgeschlossene und belüftete Nebenräume
eingerichtet, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine
Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen, kann der Betreiber das
Rauchen in diesen Räumen gestatten.
Die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt
ist, dürfen nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien
Räumen. In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das
Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen
an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend gekennzeichnet ist. Verstöße
können ab dem 1.Juni 2008 als Ordnungswidrigkeit mit bis zu eintausend Euro geahndet
werden. Anmerkung: Als einziges Bundesland erlaubt das Saarland das Rauchen in kleinen
„Eckkneipen“, die allein vom Betreiber oder der Betreiberin ohne Einsatz von Fremdpersonal
geführt werden.
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Sachsen                                                                           (kanzleiLoehr




                                 Versammlungsstätten in Sachsen
    Einrichtung des
                                                                                 Catering/
    Landes oder der          Private Einrichtung        Sportstätte
                                                                             Gaststättenbetrieb
       Kommune

  In allen Arten von        In allen Arten von
 Versammlungsstätten       Versammlungsstätten                             Ausnahme Nebenraum
     (Ausnahme                 (Ausnahme
     Nebenraum)                Nebenraum)
                      Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“;
                                 Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten



© V.Löhr                                                                                          - 26 -
Sachsen                                                              (kanzleiLoehr


Das Rauchverbot in Sachsen erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume
in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien,
Werkstätten und Lagerräume, nicht jedoch auf Zelte. In Versammlungsstätten, die
als „öffentlich zugängliche Einrichtungen der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung,
Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher
oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen“ sowie in Sportstätten ist das
Rauchen verboten. Mit dieser umfassenden Gesetzesformulierung werden nahezu
alle Veranstaltungsarten in Versammlungsstätten erfasst, sodass von einem
generellen veranstaltungsbezogenen Rauchverbot auszugehen ist. Erfolgt die
Abgabe von Speisen und Getränken während einer Veranstaltung, so besteht
zusätzlich ein Rauchverbot auf Grundlage der
Gastronomierauchverbotsbestimmungen.
Auch für geschlossene Gesellschaften gelten keine abweichenden Regelungen. Es
darf nur dann geraucht werden, wenn die „rauchende“ Veranstaltung in einem
vollständig abgetrennten und gekennzeichneten Rauchernebenraum stattfindet.
Geldbußen bei Verstößen können bis zu Euro 5.000 betragen.

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Sachsen-Anhalt                                                                    (kanzleiLoehr



                             Versammlungsstätten in Sachsen-Anhalt
   Einrichtung des
                                                                                 Catering/
   Landes oder der          Private Einrichtung        Sportstätte
                                                                             Gaststättenbetrieb
      Kommune

        Ab 51%
  Landesbeteiligung              Kulturelle
   sowie kulturelle         Einrichtungen und
  Einrichtungen und              sonstige                                  Ausnahme Nebenraum
       sonstige             Aufenthaltsräume
  Aufenthaltsräume             (Ausnahme
     (Ausnahme                 Nebenraum)
     Nebenraum)
                      Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“;
                                 Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten
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Sachsen-Anhalt                                                      (kanzleiLoehr


In Sachsen-Anhalt besteht Rauchverbot zunächst in allen Gebäuden von
Versammlungsstätten an denen das Land mit mehr als 51% beteiligt ist. Unabhängig
von der Trägerschaft besteht Rauchverbot in den Gebäuden von
Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung
künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen. Zusätzlich sind mit
Rauchverbot belegt, sonstige Aufenthaltsräume und baulich geschlossene
Sportstätten.
Werden Speisen oder Getränke in der Versammlungsstätte angeboten gilt generell
ein Rauchverbot auf Grundlage der Rauchverbotbestimmungen für Gaststätten. Da
Gaststätten einen Raucherraum einrichten können, ist dies grundsätzlich auch für
Versammlungsstätten möglich. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so
dass eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives
Rauchen auf jeden Fall verhindert wird.
Ein Durchgangsbereich, durch den auch Nichtraucherinnen und Nichtraucher – etwa
auf dem Weg zum Ein- und Ausgang müssten - wird als Raucherraum nicht
akzeptiert. Der Raucherraum ist jedem Fall zu kennzeichnen. Verstöße können ab
dem 1. Juli 2008 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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Schleswig-Holstein                                                                       (kanzleiLoehr




                                Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein
   Einrichtung des
                                                                                         Catering/
   Landes oder der             Private Einrichtung           Sportstätte
                                                                                     Gaststättenbetrieb
      Kommune


in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen                                     Ausnahme Nebenraum
Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum

                     Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ sind möglich
            Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen (< 21 Tage)



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Schleswig-Holstein                                                    (kanzleiLoehr


Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein sind vom Rauchverbot betroffen, wenn es
sich um Kultureinrichtungen handelt, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und
Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen,
unabhängig von ihrer Trägerschaft, sowie Sportstätten. Unabhängig von der jeweiligen
Veranstaltungsart besteht Rauchverbot in der Versammlungsstätte, wenn Speisen und
Getränke angeboten werden.
Für Raucher können in der Versammlungsstätte allerdings abgeschlossene
Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für nicht öffentliche
Veranstaltungen besteht die Möglichkeit das Rauchen zuzulassen.
In Bier- und Festzelten kann der Betreiber für Traditions- und Festveranstaltungen das
Rauchen erlauben, sofern das Zelt höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro
Kalenderjahr an einem Standort betrieben wird.
Für Zuwiderhandlungen besteht ein Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1.000.



 © V.Löhr                                                                         - 31 -
Thüringen                                                                               (kanzleiLoehr




                                  Versammlungsstätten in Thüringen
Einrichtung des Landes                                                                   Catering/
                              Private Einrichtung            Sportstätte
  oder der Kommune                                                                   Gaststättenbetrieb

                           in Kultureinrichtungen
in Kultureinrichtungen                                                            Ausnahme Nebenraum
                           Ausnahme Nebenraum
Ausnahme Nebenraum
                     Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“;
            Das Rauchverbot gilt auch für Zelte, soweit Catering/ Gaststättenbetrieb stattfindet




 © V.Löhr                                                                                             - 32 -
Thüringen                                                           (kanzleiLoehr


 In Thüringen tritt das Rauchverbot erst zum 01. Juli 2008 in Kraft.
 Versammlungsstätten sind vom Rauchverbot zunächst betroffen, wenn es sich um
 Kultureinrichtungen handelt, also um öffentliche Gebäude, die der Bewahrung,
 Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder
 historischer Inhalte oder Werke dienen. (Kinos, Theater, Konzerthallen, Museen,
 Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten).
 Darüber hinaus bestehen Rauchverbote in geschlossenen Sportstätten, in
 Vereins-, Gemeindehäusern und Betriebskantinen, soweit diese der Öffentlichkeit
 zugänglich sind, in Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel sowie in allen
 Versammlungsstätten, in den Speisen und Getränke angeboten werden.
 Ausnahme: Betreiber von Versammlungsstätten können in abgeschlossenen und
 gekennzeichneten Nebenräumen Raucherräume einrichten. Ob ergänzend
 Ausnahmen vom Rauchverbot für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ zugelassen
 werden, bleibt abzuwarten. Dem Gesetzestext und der Webseite des Ministeriums
 sind hierzu bislang keine Hinweise zu entnehmen.


© V.Löhr                                                                        - 33 -
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                                                               Vertragsmanagement
                                                               Sicherheitskonzepte…


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                                kundenorientiert
                                            Versammlungsstätten – Veranstaltungen
                                            Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP
                                            Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung –
                                            Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement
                                            Sicherheits- und Notfallmanagement
                                            Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz




   © V.Löhr                                                                                                  - 34 -

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Nichtraucherschutzgesetz

  • 1. (kanzleiLoehr Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz in Versammlungsstätten und bei in Versammlungsstätten und bei Veranstaltungen Veranstaltungen März 2008 März 2008 Rechtsanwalt Volker Löhr Rechtsanwalt Volker Löhr © V.Löhr -1-
  • 2. (kanzleiLoehr Baden-Württemberg Versammlungsstätten in Baden-Württemberg Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune sofern Einrichtung des Ausnahme Nebenraum ---- Landes oder der Ausnahme Nebenraum Kommune Keine Ausnahmen für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen © V.Löhr -2-
  • 3. (kanzleiLoehr Baden-Württemberg Seit dem 01. August 2008 besteht in Baden-Württemberg Rauchverbot innerhalb baulich geschlossener Versammlungsstätten (z.B. Mehrzweckhallen, Theater, Stadthallen, Kongresszentren, Messen), soweit es sich um Einrichtungen des Landes oder der Kommunen handelt. Versammlungsstätten, die in privatem Eigentum stehen, sind zunächst nicht vom Rauchverbot betroffen (Ausnahme: Sportstätten). Erfolgt in der Versammlungsstätte allerdings eine gastronomische Bewirtung (z.B. Catering) gilt das Rauchverbot unabhängig davon, ob das Gebäude durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird. Ausnahmen für sogenannte „geschlossene Gesellschaften“, wie sie zum Teil in anderen Bundesländern bestehen, sind in Baden–Württemberg nicht vorgesehen. Als einzige Ausnahme vom Rauchverbot findet sich die Möglichkeit, das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu erlauben, wenn diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Verstöße gegen das Rauchverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden. © V.Löhr -3-
  • 4. (kanzleiLoehr Bayern Versammlungsstätten in Bayern Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In Kultur- und In Kultur- und Freizeiteinrichtungen Freizeiteinrichtungen Ausnahmen nur für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber: das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -4-
  • 5. (kanzleiLoehr Bayern In Bayern bestehen Rauchverbote für Versammlungsstätten, soweit es sich um Kultur- und Freizeiteinrichtungen insbesondere um Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten handelt. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für überdachte, geschlossene Sportstätten und für alle Versammlungsstätten, in denen Gastronomiebetrieb stattfindet. Die in anderen Bundesländern enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Raucher- Nebenräume oder für Veranstaltungen in Zelten sind im bayerischen Gesundheitsschutzgesetz nicht enthalten, weshalb es als das „schärfste“ Nichtraucherschutzgesetz angesehen wird. Das Rauchen bei Veranstaltungen (mit Gastronomiebetrieb) darf allerdings zugelassen werden, wenn es sich um eine nicht öffentliche, also um eine geschlossene Veranstaltung (z.B. eine interne Firmenveranstaltung) handelt. Der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen liegt im Landesvergleich mit bis zu 1000 Euro im durchschnittlichen Bereich. © V.Löhr -5-
  • 6. Berlin (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Berlin Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In Kultureinrichtungen In Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -6-
  • 7. Berlin (kanzleiLoehr Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) betrifft zunächst alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um Sportstätten oder um kulturelle Einrichtungen handelt. Versammlungsstätten als Kultureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Alle übrigen Versammlungsstätten sowie vorübergehend aufgestellte Zelte fallen unter das Rauchverbot, wenn vor Ort Speisen oder Getränke angeboten werden. Die Berliner Senatsverwaltung weist auf Ihrer Website darauf hin, dass das Rauchverbot für Gastronomiebetriebe auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit geschlossen ist, also eine nicht öffentliche Veranstaltung stattfindet. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als Ausnahmeregelung besteht nur die Möglichkeit einen Raucher-Nebenraum einzurichten. Dass Gesetz ist seit dem 01. Januar 2008 in Kraft. Verstöße können ab dem 01.08.2008 mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden. © V.Löhr -7-
  • 8. Brandenburg (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Brandenburg Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen Typen von In allen Typen von Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -8-
  • 9. Brandenburg (kanzleiLoehr Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz- BbgNiRSchG) geht über die Bestimmungen des Berliner Gesetzes hinaus und bestimmt zusätzlich ein Rauchverbot für alle öffentlich zugänglichen Bereiche, alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat. Von dieser Regelung werden alle Arten von Versammlungsstätten erfasst, unabhängig davon, ob es sich um eine kulturelle Einrichtung handelt oder ob Speisen und Getränke angeboten werden. Auf der Website des Ministeriums wird darauf hingewiesen, dass das Rauchverbot auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit geschlossen ist. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als Ausnahmeregelung besteht in Versammlungsstätten die Möglichkeit einen Raucher- Nebenraum einzurichten. Das Gesetz sieht ab dem 01.07.2008 einen Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1000 bei Verstößen vor. © V.Löhr -9-
  • 10. Bremen (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Bremen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen Typen von in allen Typen von Ausnahme Versammlungsstätten Versammlungsstätten Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten; Zusätzlich sind auf Antrag Ausnahmen bei „Brauchtumsveranstaltungen“ möglich © V.Löhr - 10 -
  • 11. Bremen (kanzleiLoehr Für umschlossenen Räume von Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, sowie in Sporthallen und in Versammlungsstätten in denen Speisen oder Getränke angeboten werden sieht das Brem´sche Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) ein grundsätzliches Rauchverbot vor. Nebenräume in Versammlungsstätten können als Raucherräume eingerichtet werden, wenn sie baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung Anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Auch für geschlossene Gesellschaften gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in einem solchen Raucherraum, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum statt. Zu beachten ist, dass ein regelmäßiger Nutzungswechsel für einen Raum (heute Raucherraum – morgen Nichtraucherraum) wegen der damit verbunden Gesundheitsgefahren als unzulässig angesehen wird. Als generelle Ausnahme besteht die Befreiung vom Rauchverbot für vorübergehend aufgebaute Festzelte auf Jahrmärkten und Volksfesten. Im Übrigen kann die Leitung der Versammlungsstätte auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn Räume der Einrichtung für besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen. Der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen gegen das Gesetz liegt bei bis zu Euro 2.500 Euro. Verstöße im Gaststättenbetrieb sind erst ab dem 01.07.2008 sanktionierbar © V.Löhr - 11 -
  • 12. Hamburg (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Hamburg Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten soweit zeitlich und örtlich begrenzt; Das Rauchverbot gilt nicht für Vereins- und Clubheime von e.V. soweit nicht öffentlich zugänglich; © V.Löhr - 12 -
  • 13. Hamburg (kanzleiLoehr Versammlungsstätten sind keine „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Hamburger Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Der Hamburger Senat weist auf seiner offiziellen Website darauf hin, dass das Rauchverbot in „Öffentlichen Einrichtungen“ für Behörden, Bezirksverwaltungen und sonstige (auch privatrechtliche) Einrichtungen gelte, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind Gebäude oder Gebäudeteile, die Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten aufsuchen, wenn darin eine Behörde, ein Gericht, ein Vertretungsorgan oder eine andere öffentliche Einrichtung untergebracht ist. Das Hamburger Gesetz erfasst alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt. Für geschlossene kulturelle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie für geschlossene Sportstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Für Versammlungsstätten, die nicht zu dem Kreis dieser Einrichtungen zählen (z.B. Kongresszentren) besteht nur dann Rauchverbot, wenn Speisen oder Getränke in der Versammlungsstätte verabreicht werden. Nebenräume können als Raucherräume eingerichtet werden, wenn sie baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden (ausweisliche der offiziellen Website des Senats) als abgetrennte Raucherräume anerkannt. Keine Anwendung findet das Hamburger Rauverbot auf zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen in Festzelten sowie in nicht öffentlich zugänglichen Vereins- und Clubheimen von eingetragenen Vereinen. Verstöße gegen das Passivraucherschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 500 geahndet werden. © V.Löhr - 13 -
  • 14. Hessen (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Hessen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ob Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ möglich sind, ist unklar ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 14 -
  • 15. Hessen (kanzleiLoehr Das hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das Rauchen in Versammlungsstätten, die als Theater, Kinos, Konzertsäle oder als sonstige kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen betrieben werden, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für baulich umschlossene Versammlungsstätten, die als Sportstätten betrieben werden und für Versammlungsstätten aller Art, in denen Gastronomiebetrieb (auch Catering) stattfindet. Ob darüber hinaus für Versammlungsstätten, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, ein generelles Rauchverbot (wie für eine öffentliche Einrichtung) gelten soll, lässt sich dem Gesetz und den ergänzenden Erläuterungen des Ministeriums nicht entnehmen. Als Ausnahmeregelung besteht für alle hessischen Versammlungsstätten die Möglichkeit Raucherräume einzurichten, wenn sichergestellt ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das Passivraucherschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 2500 geahndet werden können. © V.Löhr - 15 -
  • 16. (kanzleiLoehr Mecklenburg-Vorpommern Versammlungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen in allen Ausnahme Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Raucherraum Ausnahme Ausnahme Raucherraum Raucherraum Raucherraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 16 -
  • 17. (kanzleiLoehr Mecklenburg-Vorpommern Das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) verbietet das Rauchen in „Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten“. Mit dieser Gesetzesformulierung werden grundsätzlich alle Versammlungsstätten dem Anwendungsbereich unterworfen, unabhängig davon, ob in der Einrichtung Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden. In der Versammlungsstätte können Raucherbereiche als abgeschlossene Räume eingerichtet werden. Sie sind besonders zu kennzeichnen und sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Mecklenburg- Vorpommern mit bis zu Euro 10.000 geahndet werden. © V.Löhr - 17 -
  • 18. (kanzleiLoehr Niedersachsen Versammlungsstätten in Niedersachsen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ praktisch unmöglich; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 18 -
  • 19. (kanzleiLoehr Niedersachsen Versammlungsstätten an denen die öffentliche Hand (Kommune, Land) beteiligt ist, werden in Niedersachsen als „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. NiRSG) angesehen. Das Rauchverbot betrifft alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt. Zu den kulturellen Einrichtungen zählen dabei solche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Werden während einer Veranstaltung Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr angeboten, besteht für alle Versammlungsstätten, unabhängig von der Art der jeweiligen Veranstaltung, grundsätzlich Rauchverbot. Zu beachten ist, dass eine wechselnde Nutzung von Räumen als Raucher- und als Nichtraucherraum durch das zuständige Ministerium als unzulässig angesehen wird: „Durch den Rauch, werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/ Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen/Nichtraucher geschützt werden sollen. Diese Stoffe bleiben in der Einrichtung hängen und dünsten dann längerfristig aus. Deswegen sind Wechsel in der Nutzung eines Raumes nicht zugelassen“. Auch in Niedersachsen besteht allerdings die Möglichkeit vom Rauchverbot abzuweichen in vollständig umschlossenen Nebenräumen der Versammlungsstätte, soweit am Eingang deutlich sichtbar die Raucherraumkennzeichnung angebracht ist. © V.Löhr - 19 -
  • 20. Nordrhein-Westfalen (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in NRW Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen bestehen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ Das Rauchverbot gilt nicht in Festzelten und bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt und in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs) . © V.Löhr - 20 -
  • 21. Nordrhein-Westfalen (kanzleiLoehr Das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) enthält die bundsweit liberalsten Regelungen. Für Versammlungsstätten gilt zunächst ein Rauchverbot in Freizeit- und Kultureinrichtungen, sofern sich diese in vollständig umschlossenen Räumen bzw. Gebäuden befinden. Als Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden bezeichnet, Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie in den meisten anderen Bundesländern zählen hierzu Kinos, Theater, Opernhäuser, und Museen. Multifunktionale Veranstaltungszentren werden im Nichtraucherschutzgesetz nicht genannt, weshalb es dort auf die Art der jeweiligen Veranstaltung ankommt. Finden Sport-, Freizeit oder Kulturveranstaltungen statt, besteht auch in Mehrzweckhallen ein Rauchverbot. Für andere Veranstaltungen wie z.B. Kongresse, Seminare, Messen gilt dies nicht. Werden in der Versammlungsstätte Speisen oder Getränke verabreicht, besteht unabhängig vom Veranstaltungsprogramm ein grundsätzliches Rauchverbot, es sei denn es handelt sich um eine geschlossene (nicht öffentliche) Veranstaltung. Ausnahmen vom Rauchverbot bestehen des Weiteren für Veranstaltungen in Festzelten, bei Brauchtumsveranstaltungen (Fasching), und in Raucherclubs. Geraucht werden darf darüber hinaus in allen abgeschlossenen und besonders gekennzeichneten Raucherräumen. Kommt es trotz dieser Ausnahmen zu Verstößen gegen das Gesetz liegt der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei bis zu Euro 1.000. © V.Löhr - 21 -
  • 22. Rheinland-Pfalz (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Rheinland-Pfalz Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb Theater, Kino, Theatern, Kinos, Ausnahme Nebenraum Museum, Museen Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 21 Tage und Kennzeichnung) © V.Löhr - 22 -
  • 23. Rheinland-Pfalz (kanzleiLoehr In allen baulich geschlossenen Theatern, Kinos, Museen und Sportstätten in Rheinland Pfalz ist das Rauchen verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannten Versammlungsstätten im Eigentum von privaten Betreibern oder der öffentlichen Hand stehen. Für Mehrzweckhallen (Stadthallen), Kongresszentren, Messehallen gilt zunächst kein Rauchverbot, es sei denn es finden dort entsprechende Veranstaltungen (Theater, Kino, Sport, Kunstausstellungen) statt. In allen Versammlungsräumen, in denen während einer Veranstaltung Speisen oder Getränke (mit Gewinnerzielungsabsicht) abgegeben werden, besteht unabhängig von der jeweiligen Veranstaltungsart Rauchverbot. Ausnahmen bestehen nur für gekennzeichnete Nebenräume (Raucherräume) der Versammlungsstätte. Für nicht öffentliche Veranstaltungen sieht das Gesetz keine Sonderregelungen vor. Mögliche Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Rheinland- Pfalz mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden. © V.Löhr - 23 -
  • 24. Saarland (kanzleiLoehr Versammlungsstätten im Saarland Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In allen Arten von In allen arten von Ausnahme Nebenraum Versammlungsstätten Versammlungsstätten Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 14 Tage ) © V.Löhr - 24 -
  • 25. Saarland (kanzleiLoehr Das Saarland stellt zunächst Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unter Rauchverbot. Des Weiteren und damit auch umfassend wird das Rauchen in „sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind“ verboten. Dieses Verbot wird nochmals überlagert durch ein Rauchverbot für Gaststätten, wenn in der Versammlungsstätte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Werden in einer (auch) gastronomisch betriebenen Versammlungsstätte abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen, kann der Betreiber das Rauchen in diesen Räumen gestatten. Die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, dürfen nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen. In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend gekennzeichnet ist. Verstöße können ab dem 1.Juni 2008 als Ordnungswidrigkeit mit bis zu eintausend Euro geahndet werden. Anmerkung: Als einziges Bundesland erlaubt das Saarland das Rauchen in kleinen „Eckkneipen“, die allein vom Betreiber oder der Betreiberin ohne Einsatz von Fremdpersonal geführt werden. © V.Löhr - 25 -
  • 26. Sachsen (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Sachsen Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune In allen Arten von In allen Arten von Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Nebenraum (Ausnahme (Ausnahme Nebenraum) Nebenraum) Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten © V.Löhr - 26 -
  • 27. Sachsen (kanzleiLoehr Das Rauchverbot in Sachsen erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume, nicht jedoch auf Zelte. In Versammlungsstätten, die als „öffentlich zugängliche Einrichtungen der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen“ sowie in Sportstätten ist das Rauchen verboten. Mit dieser umfassenden Gesetzesformulierung werden nahezu alle Veranstaltungsarten in Versammlungsstätten erfasst, sodass von einem generellen veranstaltungsbezogenen Rauchverbot auszugehen ist. Erfolgt die Abgabe von Speisen und Getränken während einer Veranstaltung, so besteht zusätzlich ein Rauchverbot auf Grundlage der Gastronomierauchverbotsbestimmungen. Auch für geschlossene Gesellschaften gelten keine abweichenden Regelungen. Es darf nur dann geraucht werden, wenn die „rauchende“ Veranstaltung in einem vollständig abgetrennten und gekennzeichneten Rauchernebenraum stattfindet. Geldbußen bei Verstößen können bis zu Euro 5.000 betragen. © V.Löhr - 27 -
  • 28. Sachsen-Anhalt (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Sachsen-Anhalt Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune Ab 51% Landesbeteiligung Kulturelle sowie kulturelle Einrichtungen und Einrichtungen und sonstige Ausnahme Nebenraum sonstige Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume (Ausnahme (Ausnahme Nebenraum) Nebenraum) Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten © V.Löhr - 28 -
  • 29. Sachsen-Anhalt (kanzleiLoehr In Sachsen-Anhalt besteht Rauchverbot zunächst in allen Gebäuden von Versammlungsstätten an denen das Land mit mehr als 51% beteiligt ist. Unabhängig von der Trägerschaft besteht Rauchverbot in den Gebäuden von Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen. Zusätzlich sind mit Rauchverbot belegt, sonstige Aufenthaltsräume und baulich geschlossene Sportstätten. Werden Speisen oder Getränke in der Versammlungsstätte angeboten gilt generell ein Rauchverbot auf Grundlage der Rauchverbotbestimmungen für Gaststätten. Da Gaststätten einen Raucherraum einrichten können, ist dies grundsätzlich auch für Versammlungsstätten möglich. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so dass eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives Rauchen auf jeden Fall verhindert wird. Ein Durchgangsbereich, durch den auch Nichtraucherinnen und Nichtraucher – etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang müssten - wird als Raucherraum nicht akzeptiert. Der Raucherraum ist jedem Fall zu kennzeichnen. Verstöße können ab dem 1. Juli 2008 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. © V.Löhr - 29 -
  • 30. Schleswig-Holstein (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ sind möglich Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen (< 21 Tage) © V.Löhr - 30 -
  • 31. Schleswig-Holstein (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein sind vom Rauchverbot betroffen, wenn es sich um Kultureinrichtungen handelt, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, sowie Sportstätten. Unabhängig von der jeweiligen Veranstaltungsart besteht Rauchverbot in der Versammlungsstätte, wenn Speisen und Getränke angeboten werden. Für Raucher können in der Versammlungsstätte allerdings abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für nicht öffentliche Veranstaltungen besteht die Möglichkeit das Rauchen zuzulassen. In Bier- und Festzelten kann der Betreiber für Traditions- und Festveranstaltungen das Rauchen erlauben, sofern das Zelt höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben wird. Für Zuwiderhandlungen besteht ein Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1.000. © V.Löhr - 31 -
  • 32. Thüringen (kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Thüringen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt auch für Zelte, soweit Catering/ Gaststättenbetrieb stattfindet © V.Löhr - 32 -
  • 33. Thüringen (kanzleiLoehr In Thüringen tritt das Rauchverbot erst zum 01. Juli 2008 in Kraft. Versammlungsstätten sind vom Rauchverbot zunächst betroffen, wenn es sich um Kultureinrichtungen handelt, also um öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen. (Kinos, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten). Darüber hinaus bestehen Rauchverbote in geschlossenen Sportstätten, in Vereins-, Gemeindehäusern und Betriebskantinen, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, in Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel sowie in allen Versammlungsstätten, in den Speisen und Getränke angeboten werden. Ausnahme: Betreiber von Versammlungsstätten können in abgeschlossenen und gekennzeichneten Nebenräumen Raucherräume einrichten. Ob ergänzend Ausnahmen vom Rauchverbot für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ zugelassen werden, bleibt abzuwarten. Dem Gesetzestext und der Webseite des Ministeriums sind hierzu bislang keine Hinweise zu entnehmen. © V.Löhr - 33 -
  • 34. (kanzleiLoehr ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (kanzleiLoehr Waldburgstr. 12 Technik – Organisation – Recht D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 v.loehr@kanzleiLoehr.de anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte… (kanzleiLoehr Workshops in Ihrem Bonn Unternehmen vor Ort rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert Versammlungsstätten – Veranstaltungen Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz © V.Löhr - 34 -