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Nichtraucherschutzgesetz
1.
(kanzleiLoehr
Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz in Versammlungsstätten und bei in Versammlungsstätten und bei Veranstaltungen Veranstaltungen März 2008 März 2008 Rechtsanwalt Volker Löhr Rechtsanwalt Volker Löhr © V.Löhr -1-
2.
(kanzleiLoehr Baden-Württemberg
Versammlungsstätten in Baden-Württemberg Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune sofern Einrichtung des Ausnahme Nebenraum ---- Landes oder der Ausnahme Nebenraum Kommune Keine Ausnahmen für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen © V.Löhr -2-
3.
(kanzleiLoehr Baden-Württemberg Seit dem 01.
August 2008 besteht in Baden-Württemberg Rauchverbot innerhalb baulich geschlossener Versammlungsstätten (z.B. Mehrzweckhallen, Theater, Stadthallen, Kongresszentren, Messen), soweit es sich um Einrichtungen des Landes oder der Kommunen handelt. Versammlungsstätten, die in privatem Eigentum stehen, sind zunächst nicht vom Rauchverbot betroffen (Ausnahme: Sportstätten). Erfolgt in der Versammlungsstätte allerdings eine gastronomische Bewirtung (z.B. Catering) gilt das Rauchverbot unabhängig davon, ob das Gebäude durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird. Ausnahmen für sogenannte „geschlossene Gesellschaften“, wie sie zum Teil in anderen Bundesländern bestehen, sind in Baden–Württemberg nicht vorgesehen. Als einzige Ausnahme vom Rauchverbot findet sich die Möglichkeit, das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu erlauben, wenn diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Verstöße gegen das Rauchverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden. © V.Löhr -3-
4.
(kanzleiLoehr Bayern
Versammlungsstätten in Bayern Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In Kultur- und In Kultur- und Freizeiteinrichtungen Freizeiteinrichtungen Ausnahmen nur für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ aber: das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -4-
5.
(kanzleiLoehr Bayern In Bayern bestehen
Rauchverbote für Versammlungsstätten, soweit es sich um Kultur- und Freizeiteinrichtungen insbesondere um Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten handelt. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für überdachte, geschlossene Sportstätten und für alle Versammlungsstätten, in denen Gastronomiebetrieb stattfindet. Die in anderen Bundesländern enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Raucher- Nebenräume oder für Veranstaltungen in Zelten sind im bayerischen Gesundheitsschutzgesetz nicht enthalten, weshalb es als das „schärfste“ Nichtraucherschutzgesetz angesehen wird. Das Rauchen bei Veranstaltungen (mit Gastronomiebetrieb) darf allerdings zugelassen werden, wenn es sich um eine nicht öffentliche, also um eine geschlossene Veranstaltung (z.B. eine interne Firmenveranstaltung) handelt. Der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen liegt im Landesvergleich mit bis zu 1000 Euro im durchschnittlichen Bereich. © V.Löhr -5-
6.
Berlin
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Berlin Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In Kultureinrichtungen In Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -6-
7.
Berlin
(kanzleiLoehr Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) betrifft zunächst alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um Sportstätten oder um kulturelle Einrichtungen handelt. Versammlungsstätten als Kultureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Alle übrigen Versammlungsstätten sowie vorübergehend aufgestellte Zelte fallen unter das Rauchverbot, wenn vor Ort Speisen oder Getränke angeboten werden. Die Berliner Senatsverwaltung weist auf Ihrer Website darauf hin, dass das Rauchverbot für Gastronomiebetriebe auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit geschlossen ist, also eine nicht öffentliche Veranstaltung stattfindet. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als Ausnahmeregelung besteht nur die Möglichkeit einen Raucher-Nebenraum einzurichten. Dass Gesetz ist seit dem 01. Januar 2008 in Kraft. Verstöße können ab dem 01.08.2008 mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden. © V.Löhr -7-
8.
Brandenburg
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Brandenburg Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen Typen von In allen Typen von Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr -8-
9.
Brandenburg
(kanzleiLoehr Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz- BbgNiRSchG) geht über die Bestimmungen des Berliner Gesetzes hinaus und bestimmt zusätzlich ein Rauchverbot für alle öffentlich zugänglichen Bereiche, alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat. Von dieser Regelung werden alle Arten von Versammlungsstätten erfasst, unabhängig davon, ob es sich um eine kulturelle Einrichtung handelt oder ob Speisen und Getränke angeboten werden. Auf der Website des Ministeriums wird darauf hingewiesen, dass das Rauchverbot auch dann bestehen bleibt, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit geschlossen ist. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches blieben in den Räumen trotz Lüftung haften und könnten zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Als Ausnahmeregelung besteht in Versammlungsstätten die Möglichkeit einen Raucher- Nebenraum einzurichten. Das Gesetz sieht ab dem 01.07.2008 einen Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1000 bei Verstößen vor. © V.Löhr -9-
10.
Bremen
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Bremen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen Typen von in allen Typen von Ausnahme Versammlungsstätten Versammlungsstätten Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten; Zusätzlich sind auf Antrag Ausnahmen bei „Brauchtumsveranstaltungen“ möglich © V.Löhr - 10 -
11.
Bremen
(kanzleiLoehr Für umschlossenen Räume von Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, sowie in Sporthallen und in Versammlungsstätten in denen Speisen oder Getränke angeboten werden sieht das Brem´sche Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) ein grundsätzliches Rauchverbot vor. Nebenräume in Versammlungsstätten können als Raucherräume eingerichtet werden, wenn sie baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung Anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Auch für geschlossene Gesellschaften gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in einem solchen Raucherraum, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum statt. Zu beachten ist, dass ein regelmäßiger Nutzungswechsel für einen Raum (heute Raucherraum – morgen Nichtraucherraum) wegen der damit verbunden Gesundheitsgefahren als unzulässig angesehen wird. Als generelle Ausnahme besteht die Befreiung vom Rauchverbot für vorübergehend aufgebaute Festzelte auf Jahrmärkten und Volksfesten. Im Übrigen kann die Leitung der Versammlungsstätte auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn Räume der Einrichtung für besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen. Der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei Verstößen gegen das Gesetz liegt bei bis zu Euro 2.500 Euro. Verstöße im Gaststättenbetrieb sind erst ab dem 01.07.2008 sanktionierbar © V.Löhr - 11 -
12.
Hamburg
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Hamburg Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten soweit zeitlich und örtlich begrenzt; Das Rauchverbot gilt nicht für Vereins- und Clubheime von e.V. soweit nicht öffentlich zugänglich; © V.Löhr - 12 -
13.
Hamburg
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten sind keine „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Hamburger Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Der Hamburger Senat weist auf seiner offiziellen Website darauf hin, dass das Rauchverbot in „Öffentlichen Einrichtungen“ für Behörden, Bezirksverwaltungen und sonstige (auch privatrechtliche) Einrichtungen gelte, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind Gebäude oder Gebäudeteile, die Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten aufsuchen, wenn darin eine Behörde, ein Gericht, ein Vertretungsorgan oder eine andere öffentliche Einrichtung untergebracht ist. Das Hamburger Gesetz erfasst alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt. Für geschlossene kulturelle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie für geschlossene Sportstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Für Versammlungsstätten, die nicht zu dem Kreis dieser Einrichtungen zählen (z.B. Kongresszentren) besteht nur dann Rauchverbot, wenn Speisen oder Getränke in der Versammlungsstätte verabreicht werden. Nebenräume können als Raucherräume eingerichtet werden, wenn sie baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden (ausweisliche der offiziellen Website des Senats) als abgetrennte Raucherräume anerkannt. Keine Anwendung findet das Hamburger Rauverbot auf zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen in Festzelten sowie in nicht öffentlich zugänglichen Vereins- und Clubheimen von eingetragenen Vereinen. Verstöße gegen das Passivraucherschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 500 geahndet werden. © V.Löhr - 13 -
14.
Hessen
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Hessen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ob Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ möglich sind, ist unklar ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 14 -
15.
Hessen
(kanzleiLoehr Das hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das Rauchen in Versammlungsstätten, die als Theater, Kinos, Konzertsäle oder als sonstige kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen betrieben werden, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für baulich umschlossene Versammlungsstätten, die als Sportstätten betrieben werden und für Versammlungsstätten aller Art, in denen Gastronomiebetrieb (auch Catering) stattfindet. Ob darüber hinaus für Versammlungsstätten, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, ein generelles Rauchverbot (wie für eine öffentliche Einrichtung) gelten soll, lässt sich dem Gesetz und den ergänzenden Erläuterungen des Ministeriums nicht entnehmen. Als Ausnahmeregelung besteht für alle hessischen Versammlungsstätten die Möglichkeit Raucherräume einzurichten, wenn sichergestellt ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das Passivraucherschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit mit bis zu Euro 2500 geahndet werden können. © V.Löhr - 15 -
16.
(kanzleiLoehr Mecklenburg-Vorpommern
Versammlungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in allen in allen Ausnahme Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Raucherraum Ausnahme Ausnahme Raucherraum Raucherraum Raucherraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ ; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 16 -
17.
(kanzleiLoehr Mecklenburg-Vorpommern Das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(NichtRSchutzG M-V) verbietet das Rauchen in „Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten“. Mit dieser Gesetzesformulierung werden grundsätzlich alle Versammlungsstätten dem Anwendungsbereich unterworfen, unabhängig davon, ob in der Einrichtung Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden. In der Versammlungsstätte können Raucherbereiche als abgeschlossene Räume eingerichtet werden. Sie sind besonders zu kennzeichnen und sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Mecklenburg- Vorpommern mit bis zu Euro 10.000 geahndet werden. © V.Löhr - 17 -
18.
(kanzleiLoehr Niedersachsen
Versammlungsstätten in Niedersachsen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ praktisch unmöglich; Das Rauchverbot gilt auch in Zelten © V.Löhr - 18 -
19.
(kanzleiLoehr Niedersachsen Versammlungsstätten an denen
die öffentliche Hand (Kommune, Land) beteiligt ist, werden in Niedersachsen als „öffentlichen Einrichtungen“ im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. NiRSG) angesehen. Das Rauchverbot betrifft alle baulich geschlossenen Versammlungsstätten, in öffentlicher oder privater Trägerschaft, soweit es sich um kulturelle Einrichtungen oder um Sportstätten handelt. Zu den kulturellen Einrichtungen zählen dabei solche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Werden während einer Veranstaltung Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr angeboten, besteht für alle Versammlungsstätten, unabhängig von der Art der jeweiligen Veranstaltung, grundsätzlich Rauchverbot. Zu beachten ist, dass eine wechselnde Nutzung von Räumen als Raucher- und als Nichtraucherraum durch das zuständige Ministerium als unzulässig angesehen wird: „Durch den Rauch, werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/ Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen/Nichtraucher geschützt werden sollen. Diese Stoffe bleiben in der Einrichtung hängen und dünsten dann längerfristig aus. Deswegen sind Wechsel in der Nutzung eines Raumes nicht zugelassen“. Auch in Niedersachsen besteht allerdings die Möglichkeit vom Rauchverbot abzuweichen in vollständig umschlossenen Nebenräumen der Versammlungsstätte, soweit am Eingang deutlich sichtbar die Raucherraumkennzeichnung angebracht ist. © V.Löhr - 19 -
20.
Nordrhein-Westfalen
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in NRW Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen bestehen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ Das Rauchverbot gilt nicht in Festzelten und bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt und in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs) . © V.Löhr - 20 -
21.
Nordrhein-Westfalen
(kanzleiLoehr Das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) enthält die bundsweit liberalsten Regelungen. Für Versammlungsstätten gilt zunächst ein Rauchverbot in Freizeit- und Kultureinrichtungen, sofern sich diese in vollständig umschlossenen Räumen bzw. Gebäuden befinden. Als Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden bezeichnet, Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie in den meisten anderen Bundesländern zählen hierzu Kinos, Theater, Opernhäuser, und Museen. Multifunktionale Veranstaltungszentren werden im Nichtraucherschutzgesetz nicht genannt, weshalb es dort auf die Art der jeweiligen Veranstaltung ankommt. Finden Sport-, Freizeit oder Kulturveranstaltungen statt, besteht auch in Mehrzweckhallen ein Rauchverbot. Für andere Veranstaltungen wie z.B. Kongresse, Seminare, Messen gilt dies nicht. Werden in der Versammlungsstätte Speisen oder Getränke verabreicht, besteht unabhängig vom Veranstaltungsprogramm ein grundsätzliches Rauchverbot, es sei denn es handelt sich um eine geschlossene (nicht öffentliche) Veranstaltung. Ausnahmen vom Rauchverbot bestehen des Weiteren für Veranstaltungen in Festzelten, bei Brauchtumsveranstaltungen (Fasching), und in Raucherclubs. Geraucht werden darf darüber hinaus in allen abgeschlossenen und besonders gekennzeichneten Raucherräumen. Kommt es trotz dieser Ausnahmen zu Verstößen gegen das Gesetz liegt der Ordnungswidrigkeitsrahmen bei bis zu Euro 1.000. © V.Löhr - 21 -
22.
Rheinland-Pfalz
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Rheinland-Pfalz Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb Theater, Kino, Theatern, Kinos, Ausnahme Nebenraum Museum, Museen Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 21 Tage und Kennzeichnung) © V.Löhr - 22 -
23.
Rheinland-Pfalz
(kanzleiLoehr In allen baulich geschlossenen Theatern, Kinos, Museen und Sportstätten in Rheinland Pfalz ist das Rauchen verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannten Versammlungsstätten im Eigentum von privaten Betreibern oder der öffentlichen Hand stehen. Für Mehrzweckhallen (Stadthallen), Kongresszentren, Messehallen gilt zunächst kein Rauchverbot, es sei denn es finden dort entsprechende Veranstaltungen (Theater, Kino, Sport, Kunstausstellungen) statt. In allen Versammlungsräumen, in denen während einer Veranstaltung Speisen oder Getränke (mit Gewinnerzielungsabsicht) abgegeben werden, besteht unabhängig von der jeweiligen Veranstaltungsart Rauchverbot. Ausnahmen bestehen nur für gekennzeichnete Nebenräume (Raucherräume) der Versammlungsstätte. Für nicht öffentliche Veranstaltungen sieht das Gesetz keine Sonderregelungen vor. Mögliche Verstöße gegen die Umsetzung des Rauchverbots können in Rheinland- Pfalz mit bis zu Euro 1.000 geahndet werden. © V.Löhr - 23 -
24.
Saarland
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten im Saarland Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb In allen Arten von In allen arten von Ausnahme Nebenraum Versammlungsstätten Versammlungsstätten Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten (< 14 Tage ) © V.Löhr - 24 -
25.
Saarland
(kanzleiLoehr Das Saarland stellt zunächst Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unter Rauchverbot. Des Weiteren und damit auch umfassend wird das Rauchen in „sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind“ verboten. Dieses Verbot wird nochmals überlagert durch ein Rauchverbot für Gaststätten, wenn in der Versammlungsstätte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Werden in einer (auch) gastronomisch betriebenen Versammlungsstätte abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen, kann der Betreiber das Rauchen in diesen Räumen gestatten. Die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, dürfen nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen. In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend gekennzeichnet ist. Verstöße können ab dem 1.Juni 2008 als Ordnungswidrigkeit mit bis zu eintausend Euro geahndet werden. Anmerkung: Als einziges Bundesland erlaubt das Saarland das Rauchen in kleinen „Eckkneipen“, die allein vom Betreiber oder der Betreiberin ohne Einsatz von Fremdpersonal geführt werden. © V.Löhr - 25 -
26.
Sachsen
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Sachsen Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune In allen Arten von In allen Arten von Versammlungsstätten Versammlungsstätten Ausnahme Nebenraum (Ausnahme (Ausnahme Nebenraum) Nebenraum) Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten © V.Löhr - 26 -
27.
Sachsen
(kanzleiLoehr Das Rauchverbot in Sachsen erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume, nicht jedoch auf Zelte. In Versammlungsstätten, die als „öffentlich zugängliche Einrichtungen der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen“ sowie in Sportstätten ist das Rauchen verboten. Mit dieser umfassenden Gesetzesformulierung werden nahezu alle Veranstaltungsarten in Versammlungsstätten erfasst, sodass von einem generellen veranstaltungsbezogenen Rauchverbot auszugehen ist. Erfolgt die Abgabe von Speisen und Getränken während einer Veranstaltung, so besteht zusätzlich ein Rauchverbot auf Grundlage der Gastronomierauchverbotsbestimmungen. Auch für geschlossene Gesellschaften gelten keine abweichenden Regelungen. Es darf nur dann geraucht werden, wenn die „rauchende“ Veranstaltung in einem vollständig abgetrennten und gekennzeichneten Rauchernebenraum stattfindet. Geldbußen bei Verstößen können bis zu Euro 5.000 betragen. © V.Löhr - 27 -
28.
Sachsen-Anhalt
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Sachsen-Anhalt Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune Ab 51% Landesbeteiligung Kulturelle sowie kulturelle Einrichtungen und Einrichtungen und sonstige Ausnahme Nebenraum sonstige Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume (Ausnahme (Ausnahme Nebenraum) Nebenraum) Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten © V.Löhr - 28 -
29.
Sachsen-Anhalt
(kanzleiLoehr In Sachsen-Anhalt besteht Rauchverbot zunächst in allen Gebäuden von Versammlungsstätten an denen das Land mit mehr als 51% beteiligt ist. Unabhängig von der Trägerschaft besteht Rauchverbot in den Gebäuden von Versammlungsstätten, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen. Zusätzlich sind mit Rauchverbot belegt, sonstige Aufenthaltsräume und baulich geschlossene Sportstätten. Werden Speisen oder Getränke in der Versammlungsstätte angeboten gilt generell ein Rauchverbot auf Grundlage der Rauchverbotbestimmungen für Gaststätten. Da Gaststätten einen Raucherraum einrichten können, ist dies grundsätzlich auch für Versammlungsstätten möglich. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so dass eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives Rauchen auf jeden Fall verhindert wird. Ein Durchgangsbereich, durch den auch Nichtraucherinnen und Nichtraucher – etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang müssten - wird als Raucherraum nicht akzeptiert. Der Raucherraum ist jedem Fall zu kennzeichnen. Verstöße können ab dem 1. Juli 2008 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. © V.Löhr - 29 -
30.
Schleswig-Holstein
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein Einrichtung des Catering/ Landes oder der Private Einrichtung Sportstätte Gaststättenbetrieb Kommune in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“ sind möglich Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen (< 21 Tage) © V.Löhr - 30 -
31.
Schleswig-Holstein
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein sind vom Rauchverbot betroffen, wenn es sich um Kultureinrichtungen handelt, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, sowie Sportstätten. Unabhängig von der jeweiligen Veranstaltungsart besteht Rauchverbot in der Versammlungsstätte, wenn Speisen und Getränke angeboten werden. Für Raucher können in der Versammlungsstätte allerdings abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für nicht öffentliche Veranstaltungen besteht die Möglichkeit das Rauchen zuzulassen. In Bier- und Festzelten kann der Betreiber für Traditions- und Festveranstaltungen das Rauchen erlauben, sofern das Zelt höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben wird. Für Zuwiderhandlungen besteht ein Ordnungswidrigkeitsrahmen von bis zu Euro 1.000. © V.Löhr - 31 -
32.
Thüringen
(kanzleiLoehr Versammlungsstätten in Thüringen Einrichtung des Landes Catering/ Private Einrichtung Sportstätte oder der Kommune Gaststättenbetrieb in Kultureinrichtungen in Kultureinrichtungen Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Ausnahme Nebenraum Keine Ausnahmen für „ nicht öffentliche Veranstaltungen“; Das Rauchverbot gilt auch für Zelte, soweit Catering/ Gaststättenbetrieb stattfindet © V.Löhr - 32 -
33.
Thüringen
(kanzleiLoehr In Thüringen tritt das Rauchverbot erst zum 01. Juli 2008 in Kraft. Versammlungsstätten sind vom Rauchverbot zunächst betroffen, wenn es sich um Kultureinrichtungen handelt, also um öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen. (Kinos, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten). Darüber hinaus bestehen Rauchverbote in geschlossenen Sportstätten, in Vereins-, Gemeindehäusern und Betriebskantinen, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, in Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel sowie in allen Versammlungsstätten, in den Speisen und Getränke angeboten werden. Ausnahme: Betreiber von Versammlungsstätten können in abgeschlossenen und gekennzeichneten Nebenräumen Raucherräume einrichten. Ob ergänzend Ausnahmen vom Rauchverbot für „nicht öffentliche Veranstaltungen“ zugelassen werden, bleibt abzuwarten. Dem Gesetzestext und der Webseite des Ministeriums sind hierzu bislang keine Hinweise zu entnehmen. © V.Löhr - 33 -
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