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• Geboren 1947, verh., 2 Kinder, 3 Enkerln
• 1965 bis 1980 Vertriebsleiter, Marketingleiter, Geschäftsführer in
der Privatwirtschaft (Handel, Markenartikel, Produktion)
• 1980 bis 2001 Marketing- und Vertriebsleiter, Direktor, GF in der
Finanzwirtschaft (Pensionskasse, Bank und Versicherung)
• Seit dem Jahr 2000 mit der FINNET KG selbständig, Coach,
Unternehmensberater, Trainer, Vortragender
• Seit 12/2012 mit 46,5 Versicherungsjahren in reg. AP
Initiator von:
• Projekt: <FinanzWissenKompakt>
• Projekt: <Die BAV*) Experten in Österreich> *) (Betriebliche
Altersvorsorge)
• Projekt <Der Pensionsexperte>
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4Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 9310.01.2015
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 5
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 6
BPG: Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer
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○ Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 7
PKG: Das Pensionskassengesetz schaffte die Möglichkeit,
Betriebspensionspläne außerhalb des Unternehmens
abzuwickeln.
PK ist eine Aktiengesellschaft (AG), deren Tätigkeit in der
Abwicklung betrieblicher Pensionsregelungen besteht
Pensionskassengeschäfte umfassen im Wesentlichen die
Einhebung von Pensionskassenbeiträgen, die Veranlagung
dieser Beiträge und die spätere Auszahlung der Pensionen
Später werden BPG und VAG geändert und „Betriebliche
Kollektivversicherungen (BKV)“ dazu genommen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 8
In den ersten Jahren Übertragung/Auslagerung
bestehender Zusagen (Banken, Versicherung, verbundene
Unternehmen, E-Wirtschaft, Wasserwirtschaft. Kammern,
(ehem.) Verstaatlichte Industrie, ORF, AUA, …)
Teilweise mit Verschlechterung der Leistungen bzw. Zwang
zum AN Beitrag
Keine (Kaum) Neuabschlüsse auf breiter Basis
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 9
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 10
Später erhält bAV von der Pensionsreform der öffentlichen
Rechtsträger Impulse
Die meisten Anwartschaftsberechtigten sind in der
öffentlichen Verwaltung angesiedelt
Als Kompensation für die Verschlechterung des
Pensionsrechts wurde zuerst für die Vertragsbediensteten
eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet
Zusätzlich zu den 42.000 Bediensteten des Bundes, welche
unter die seit dem Jahr 2000 geltende neue
Gehaltsregelung fallen, zählen auch Mitarbeiter der
Sozialversicherungsanstalten zu den Begünstigten
Bundesregelung wird nicht oder nur teilweise von anderen
Gebietskörperschaften übernommen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 11
Einige Bundesländer vereinbarten für die Landesbeamten
bereits vorher Pensionskassenlösungen
Die Gemeinden dieser Bundesländer übernahmen meist
die Landeslösung
Ein erheblicher Anteil der Ausweitung von AWB in den
Pensionskassen war schon in den letzten Jahren auf die
Umstellung der Gehaltssysteme in den öffentlichen
Gebietskörperschaften zurückzuführen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 12
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 13
Vor allem im Jahr 2009 gab es einen Zuwachs von 42
Prozent
Laut FMA beruht diese Steigerung in erster Linie auf neu
abgeschlossene Verträge durch die Stadt Wien mit einer
betrieblichen und zwei überbetrieblichen Pensionskassen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 14
Zukunftsicherung § 3/1/15 EStG - € 25,-/Monat
Viele Kleinbetriebe, Öffentlich rechtliche Einrichtungen
Vgl. dazu Politiker, Bürgermeister Gehaltsumwandlung!
Direkte Leistungszusage (Finanzierung innerbetrieblich)
GmbH‘s – Inhaber/Führungskräfte; AG‘s - Vorstände
Pensionskasse (Finanzierung außerbetrieblich)
Großbetriebe, ehem. Verstaatlichte, Banken, Versicherungen,
Energiewirtschaft, Beamte, Ausgelagerte Landes- und
Gemeindebetriebe, Kammern, Sozialversicherung, Politiker
Betriebliche Kollektivversicherung (Finanzierung
außerbetrieblich)
Noch wenig Durchdringung; Umstieg PK/BKV; Übertragung bei
Leistungsanfall aus DLZ
Zwingende AG Beiträge
AN Beiträge möglich
Aber nur, wo AG bereit ist, auf breiter Basis Zusatzpension
zu finanzieren
Hohe Belastung der Unternehmen mit Personalkosten
Zusagen und Versprechen auf breiter Basis an die
Belegschaft werden vermieden
AG entscheiden über bAV der Mitarbeiter ohne
Einspruchsrecht der AN
Außer in jenen Bereichen, wo das von der Allgemeinheit
oder durch Zwangsbeiträgen finanziert wird
Sonderpensionen finden sich nun immer mehr nicht mehr in
den Bezugsregelungen, sondern in PK Verträgen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 15
In kleineren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an Inhaber
oder max. Führungspositionen
Steuerlich gefördert durch Rückstellungen
In größeren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an
Vorstände, Belegschaft max. Zukunftsicherung mit € 300,-
/Jahr
Ergebnis: Kaum Durchdringung der 2. Säule auf breiter
Basis, außer im öffentlich rechtlichen Bereich, Banken,
Versicherungen usw.
Kein Recht der AN auf bAV wie beispielsweise in BRD,
Schweiz, Ungarn
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 16
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 17
bAV ist nur im öffentlich rechtlichen Bereich
Bei Banken und Versicherern
Bei Energieversorger ausgegliederten Bundes- Länder-
oder Gemeindebetrieben
Bei Kammern und Politikern
Weit verbreitet und für die Masse der Mitarbeiter
vorgesehen
Damit schafft man eine Klasse privilegierter
Sonderpensionsempfänger zu Lasten der breiten Masse
von ASVG/APG/SVA Versicherten, welche nicht diese
Vorteile genießen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 18
Jeder Einzelne (Arbeitnehmer) – und nur er – bestimmt
über seine zusätzliche Altersvorsorge
Jeder Einzelne hat ein Anrecht auf bAV, kann von
niemanden verhindert werden
Vorsorge kann durch Gehaltsumwandlung finanziert
werden
Auch KV Lohnbestandteile können verwendet werden
Recht ist in KV, Betriebsvereinbarungen und
Arbeitsverträgen festzuschreiben
Beiträge werden vor SV und Steuern durch AG abgeführt
Einstellen, Aussetzen und Einschränken ist pro 5 Jahre
Laufzeit einmal möglich, aber max. 1x/Jahr
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 19
Basismodul
Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Basismodul bis
zu 10 Prozent pro Jahr der jeweiligen jährlichen
Höchstbeitragsgrundlage für seine betriebliche
Altersversorgung verwenden (€ 63.420,00 - 2014)
Höhe wird vom AN festgelegt
Entweder völlige SV Befreiung oder AG Beitrag zur SV wird
abgeführt
Laufzeitende: Gesetzliches Pensionsalter
Renten werden gemeinsam mit anderen Pensionen
versteuert bzw. sind SV pflichtig
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 20
Zusatzmodul
Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Zusatzmodul
noch einmal den gleichen Betrag wie im Basismodul
allerdings nach SV und Steuer für seine betriebliche
Altersversorgung verwenden
Laufzeitende: Wie Basismodul
Rententeile aus Zusatzmodul sind steuerfrei
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge sind nicht möglich
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 21
Für diese Altersvorsorge sind von der Finanzwirtschaft
Produkte vorzusehen
Welche – ähnlich wie Pensionskassenbeiträge (PKG § 16a)
– mit geringen Kosten belastet sind, da kaum
Akquisitionsaufwand notwendig ist
Gegebenenfalls können auch vom Staat selbst derartige
Produkte geschaffen werden.
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 22
Keine neuen Pensionszusagen nach altem Muster ab
einem Stichtag
Eine im Betrieb durch Rückstellungen finanzierte
Altersvorsorge ist nicht mehr möglich
Die Pensionszusagen nach jetzigem Recht laufen entweder
weiter und irgendwann aus
Oder: Bisher im alten System verwendete Finanzmittel
werden in Lohn umgewandelt und müssen verpflichtend als
AN Beiträge in der bAV NEU investiert werden
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 23
Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften
können später im alten System als Leistung bezogen
werden
Oder: Im alten System erworbene unverfallbare
Anwartschaften können – steuer- und sozialversicherungs-
frei – in das neue Systeme übertragen werden und dann
kann – nach Aufstockung des Lohnes – mit eigenen
Beiträgen weiter gespart werden
Jede weitere Pensionsvorsorge hat aus Einkommen nach
SV und Steuer zu erfolgen individuell zu erfolgen
10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 24
Berechtigte:
Die eingesparten Sozialversicherungskosten, die
aufgeschobene und später in der Regel geringere Steuer
und die kostenminimierten Finanzprodukte sorgen für ein
deutlich besseres Verhältnis Aufwand zu Leistung als bei
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Ein bAV Vorsorgerechner verdeutlicht den Vorteil.
Entgeltumwandlung kann an Lebenssituationen angepasst
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 25
Betriebe:
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 26
Staat:
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zur Umgehung des SpBegrG fällt weg
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Breitere Pensionszusatzvorsorge verringert Druck auf
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10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 27

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Umgestaltung der privaten und betrieblichen pensionsvorsorge

  • 1. • Geboren 1947, verh., 2 Kinder, 3 Enkerln • 1965 bis 1980 Vertriebsleiter, Marketingleiter, Geschäftsführer in der Privatwirtschaft (Handel, Markenartikel, Produktion) • 1980 bis 2001 Marketing- und Vertriebsleiter, Direktor, GF in der Finanzwirtschaft (Pensionskasse, Bank und Versicherung) • Seit dem Jahr 2000 mit der FINNET KG selbständig, Coach, Unternehmensberater, Trainer, Vortragender • Seit 12/2012 mit 46,5 Versicherungsjahren in reg. AP Initiator von: • Projekt: <FinanzWissenKompakt> • Projekt: <Die BAV*) Experten in Österreich> *) (Betriebliche Altersvorsorge) • Projekt <Der Pensionsexperte>
  • 3. Demographie machte Reformen nötig Absinken der Geburtenrate Verlängerung der Lebenserwartung Ebenso verändertes Verhalten Späterer Berufseinstieg Früherer Pensionsantritt Kürzere Arbeits- und damit Beitragszeit Früher: 50 Jahre Beitragszeit 26 Jahre Leistungsempfänger Heute: 36 Jahre Beitragszeit 43 Jahre Leistungsempfänger 3Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 9310.01.2015
  • 4. Österreich bekennt sich – auch im Rentenstrategiebericht gegenüber der EU – zum Drei-Säulen-Modell Staatliche Pension Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Private Altersvorsorge bAV in Österreich im europäischen Vergleich wenig verbreitet Im europäischen Durchschnitt haben etwa die Hälfte der Erwerbspersonen eine betriebliche Altersvorsorge In Österreich nur etwa ein Sechstel der unselbständig Erwerbstätigen 4Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 9310.01.2015
  • 5. Wirtschaftsaufschwung im vorigen Jahrhundert Führte zu Pensionsversprechen Direkte Pensionszusagen Keine sofortigen Kosten Großbetriebe, gesamte Verstaatlichte, Versicherungen, Banken, Energiewirtschaft, Kammern, Sozialversicherung, Politiker … Oft unhaltbare Zusagen vgl. Zentralsparkasse Probleme tauchen auf (Voest, Kelag) Keine gesetzlichen Regelungen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 5
  • 6. Trotz Rechtsgrundlagen Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Einzelvertrag betriebliche Übung Gleichbehandlungsgebot Rechtsunsicherheit Was, wie viel kann zugesagt werden Wem Vorsorge Einstellen, Einschränken, Aussetzen Verfallbarkeit usw. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 6
  • 7. BPG: Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer vor besonders ungünstigen Pensionsvereinbarungen Einschränkung von Verfallsklauseln/Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln Spezifische Vorgaben für die Ausgestaltung von Pensionszusagen ○ Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung ○ Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher Pensionsleistungen aus direkten Leistungszusagen ○ Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen ○ Anrechnungs- und Auszehrungsverbote 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 7
  • 8. PKG: Das Pensionskassengesetz schaffte die Möglichkeit, Betriebspensionspläne außerhalb des Unternehmens abzuwickeln. PK ist eine Aktiengesellschaft (AG), deren Tätigkeit in der Abwicklung betrieblicher Pensionsregelungen besteht Pensionskassengeschäfte umfassen im Wesentlichen die Einhebung von Pensionskassenbeiträgen, die Veranlagung dieser Beiträge und die spätere Auszahlung der Pensionen Später werden BPG und VAG geändert und „Betriebliche Kollektivversicherungen (BKV)“ dazu genommen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 8
  • 9. In den ersten Jahren Übertragung/Auslagerung bestehender Zusagen (Banken, Versicherung, verbundene Unternehmen, E-Wirtschaft, Wasserwirtschaft. Kammern, (ehem.) Verstaatlichte Industrie, ORF, AUA, …) Teilweise mit Verschlechterung der Leistungen bzw. Zwang zum AN Beitrag Keine (Kaum) Neuabschlüsse auf breiter Basis 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 9
  • 10. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 10
  • 11. Später erhält bAV von der Pensionsreform der öffentlichen Rechtsträger Impulse Die meisten Anwartschaftsberechtigten sind in der öffentlichen Verwaltung angesiedelt Als Kompensation für die Verschlechterung des Pensionsrechts wurde zuerst für die Vertragsbediensteten eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet Zusätzlich zu den 42.000 Bediensteten des Bundes, welche unter die seit dem Jahr 2000 geltende neue Gehaltsregelung fallen, zählen auch Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalten zu den Begünstigten Bundesregelung wird nicht oder nur teilweise von anderen Gebietskörperschaften übernommen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 11
  • 12. Einige Bundesländer vereinbarten für die Landesbeamten bereits vorher Pensionskassenlösungen Die Gemeinden dieser Bundesländer übernahmen meist die Landeslösung Ein erheblicher Anteil der Ausweitung von AWB in den Pensionskassen war schon in den letzten Jahren auf die Umstellung der Gehaltssysteme in den öffentlichen Gebietskörperschaften zurückzuführen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 12
  • 13. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 13 Vor allem im Jahr 2009 gab es einen Zuwachs von 42 Prozent Laut FMA beruht diese Steigerung in erster Linie auf neu abgeschlossene Verträge durch die Stadt Wien mit einer betrieblichen und zwei überbetrieblichen Pensionskassen
  • 14. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 14 Zukunftsicherung § 3/1/15 EStG - € 25,-/Monat Viele Kleinbetriebe, Öffentlich rechtliche Einrichtungen Vgl. dazu Politiker, Bürgermeister Gehaltsumwandlung! Direkte Leistungszusage (Finanzierung innerbetrieblich) GmbH‘s – Inhaber/Führungskräfte; AG‘s - Vorstände Pensionskasse (Finanzierung außerbetrieblich) Großbetriebe, ehem. Verstaatlichte, Banken, Versicherungen, Energiewirtschaft, Beamte, Ausgelagerte Landes- und Gemeindebetriebe, Kammern, Sozialversicherung, Politiker Betriebliche Kollektivversicherung (Finanzierung außerbetrieblich) Noch wenig Durchdringung; Umstieg PK/BKV; Übertragung bei Leistungsanfall aus DLZ
  • 15. Zwingende AG Beiträge AN Beiträge möglich Aber nur, wo AG bereit ist, auf breiter Basis Zusatzpension zu finanzieren Hohe Belastung der Unternehmen mit Personalkosten Zusagen und Versprechen auf breiter Basis an die Belegschaft werden vermieden AG entscheiden über bAV der Mitarbeiter ohne Einspruchsrecht der AN Außer in jenen Bereichen, wo das von der Allgemeinheit oder durch Zwangsbeiträgen finanziert wird Sonderpensionen finden sich nun immer mehr nicht mehr in den Bezugsregelungen, sondern in PK Verträgen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 15
  • 16. In kleineren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an Inhaber oder max. Führungspositionen Steuerlich gefördert durch Rückstellungen In größeren Betrieben der Privatwirtschaft: DLZ an Vorstände, Belegschaft max. Zukunftsicherung mit € 300,- /Jahr Ergebnis: Kaum Durchdringung der 2. Säule auf breiter Basis, außer im öffentlich rechtlichen Bereich, Banken, Versicherungen usw. Kein Recht der AN auf bAV wie beispielsweise in BRD, Schweiz, Ungarn 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 16
  • 17. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 17
  • 18. bAV ist nur im öffentlich rechtlichen Bereich Bei Banken und Versicherern Bei Energieversorger ausgegliederten Bundes- Länder- oder Gemeindebetrieben Bei Kammern und Politikern Weit verbreitet und für die Masse der Mitarbeiter vorgesehen Damit schafft man eine Klasse privilegierter Sonderpensionsempfänger zu Lasten der breiten Masse von ASVG/APG/SVA Versicherten, welche nicht diese Vorteile genießen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 18
  • 19. Jeder Einzelne (Arbeitnehmer) – und nur er – bestimmt über seine zusätzliche Altersvorsorge Jeder Einzelne hat ein Anrecht auf bAV, kann von niemanden verhindert werden Vorsorge kann durch Gehaltsumwandlung finanziert werden Auch KV Lohnbestandteile können verwendet werden Recht ist in KV, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen festzuschreiben Beiträge werden vor SV und Steuern durch AG abgeführt Einstellen, Aussetzen und Einschränken ist pro 5 Jahre Laufzeit einmal möglich, aber max. 1x/Jahr 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 19
  • 20. Basismodul Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Basismodul bis zu 10 Prozent pro Jahr der jeweiligen jährlichen Höchstbeitragsgrundlage für seine betriebliche Altersversorgung verwenden (€ 63.420,00 - 2014) Höhe wird vom AN festgelegt Entweder völlige SV Befreiung oder AG Beitrag zur SV wird abgeführt Laufzeitende: Gesetzliches Pensionsalter Renten werden gemeinsam mit anderen Pensionen versteuert bzw. sind SV pflichtig 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 20
  • 21. Zusatzmodul Jeder Sozialversicherungspflichtige kann im Zusatzmodul noch einmal den gleichen Betrag wie im Basismodul allerdings nach SV und Steuer für seine betriebliche Altersversorgung verwenden Laufzeitende: Wie Basismodul Rententeile aus Zusatzmodul sind steuerfrei Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge sind nicht möglich 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 21
  • 22. Für diese Altersvorsorge sind von der Finanzwirtschaft Produkte vorzusehen Welche – ähnlich wie Pensionskassenbeiträge (PKG § 16a) – mit geringen Kosten belastet sind, da kaum Akquisitionsaufwand notwendig ist Gegebenenfalls können auch vom Staat selbst derartige Produkte geschaffen werden. 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 22
  • 23. Keine neuen Pensionszusagen nach altem Muster ab einem Stichtag Eine im Betrieb durch Rückstellungen finanzierte Altersvorsorge ist nicht mehr möglich Die Pensionszusagen nach jetzigem Recht laufen entweder weiter und irgendwann aus Oder: Bisher im alten System verwendete Finanzmittel werden in Lohn umgewandelt und müssen verpflichtend als AN Beiträge in der bAV NEU investiert werden 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 23
  • 24. Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften können später im alten System als Leistung bezogen werden Oder: Im alten System erworbene unverfallbare Anwartschaften können – steuer- und sozialversicherungs- frei – in das neue Systeme übertragen werden und dann kann – nach Aufstockung des Lohnes – mit eigenen Beiträgen weiter gespart werden Jede weitere Pensionsvorsorge hat aus Einkommen nach SV und Steuer zu erfolgen individuell zu erfolgen 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 24
  • 25. Berechtigte: Die eingesparten Sozialversicherungskosten, die aufgeschobene und später in der Regel geringere Steuer und die kostenminimierten Finanzprodukte sorgen für ein deutlich besseres Verhältnis Aufwand zu Leistung als bei allen anderen Vorsorgesparformen. Ein bAV Vorsorgerechner verdeutlicht den Vorteil. Entgeltumwandlung kann an Lebenssituationen angepasst werden Einbeziehung auch bisher von bAV ausgeschlossenen Personenkreisen möglich (EU, Personengesellschafter) 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 25
  • 26. Betriebe: Für die umgewandelten Entgeltteile sind keine Lohnnebenkosten fällig. Damit sinken die Personalkosten. Breite bAV ohne zusätzliche Mehrkosten Keine Belastung in der der Bilanz 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 26
  • 27. Staat: Wegfall der Steuerrückstellungen für Pensionen Einheitliche Zusatzpensionsregelung für alle! Schlupfloch der AG finanzierten Pensionskassenlösungen zur Umgehung des SpBegrG fällt weg Wichtiger Schritt in Richtung Pensionsharmonisierung Geringerer Aufwand bei Sozialversicherungen, Kammern und ausgelagerter Betriebe, höhere Dividenden bei in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen. Breitere Pensionszusatzvorsorge verringert Druck auf staatliche Pension 10.01.2015 Peter Manhart; office@finnet.at; 0664 421 59 93 27