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Die Förderinstrumente für Erneuerbare im
Gebäudebereich
Dr. Frank Rutschmann, Leiter Erneuerbare Energien
2
Energiestrategie 2050: Der Bundesrat hat entschieden,
nun ist das Parlament am Ball!
http://www.admin.ch/br/
3
Die Energiestrategie hat ehrgeizige Ziele:
Der neue Energiemix bis 2050
4
Im Gebäudebereich liegt der Kern der Energiestrategie
1,64 Millionen Gebäude verbrauchen 46% der Gesamtenergie (v.a. in Form von
Wärme)
Ziele:
− Erhöhung der Quote an energetischen Sanierungen am bestehenden
Gebäudepark
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ab 2020 (2011 nur 17%)
− Elektrizität wird nicht mehr für Widerstandsheizungen und Elektroboiler
verwendet
− Ersatz von fossilen Feuerungen durch erneuerbare Energien
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und Fernwärme-/Kältenetze)
Verschärfung der Mustervorschriften der
Kantone im Energiebereich (MuKEn) bis 2014
5
Massnahmen: Anhebung der CO2-Abgabe und
Verstärkung des Gebäudeprogramms
CO2-Abgabe von CHF 84 pro Tonne CO2
Ergibt über Teilzweckbindung einen höheren
Gesamtertrag von rund 350 Mio. pro Jahr
Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen
Mit den kantonalen Mitteln stehen total rund 525 Mio.
pro Jahr für Gebäudeprogramm zur Verfügung
Verantwortung für die Umsetzung liegt bei den
Kantonen
Beispiel Kanton Bern:
− Minergie A oder Plusenergiegebäude
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− Ersatz Elektroheizungen (Holz, Wärmepumpe,
Fernwärme)
− GEAK Plus
6
Beispiel Förderung Solarwärme im Kanton Bern
Förderprogramm des Kantons Bern: gut zugänglich, einfach,
unbürokratisch. Einstieg über: www.dasgebaeudeprogramm.ch und
www.energieschweiz.ch
Beiträge:
− Absorberfläche ≤ 10 m2 Fr. 2’300.-
− Absorberfläche > 10 m2 Fr. 200.-/m2 plus Fr. 300.-
− Ohne gültigen GEAK reduziert sich der Beitrag bei Wohnbauten
um Fr. 800.-
− Beitragsberechtigt sind neue Anlagen, die Erweiterung
bestehender Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen, die
älter als 20-jährig sind.
Mehrere regionale Energieversorger bieten temporäre „Aktionen“ an,
die diese Beiträge ergänzen
Heizungsinstallateur: Machen Sie Photovoltaik – das wird stärker
subventioniert!
7
Auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
soll massiv ausgebaut werden
8
Die Einspeisevergütung ist das Hauptförderinstrument
für Strom aus erneuerbaren Energien
Die KEV ist erfolgreich und führt zu einem effektiven Zubau der
Erneuerbaren (Anteil neue Erneuerbare am CH-Strommix:
2009 0.6%; 2013 rund 2.4%)
Es gibt eine lange Warteliste (> 37‘000 Anlagen plus rund 800
Neuanmeldungen jeden Monat)
Die KEV sorgt dafür, dass die Anlagen bis zum Ende der
Vergütungsdauer instand gehalten werden und die Förderkosten über
die Jahre verteilt anfallen
Die Vergütungssätze werden regelmässig an die Marktverhältnisse
angepasst; besonders wichtig bei der Photovoltaik
9
Vergütungen für Photovoltaik-Anlagen ab 1.1.2014
(Dauer 20 Jahre)
Grösse der
Anlage
Neue Vergütung
ab 1.1.2014
[Rp./kWh]
30 kW 26.4
100 kW 23.3
1000 kW 21.5
>1000 kW 19.9
Obige Zahlen entsprechen der anteilsmässigen Berechnung. Die Vergütungssätze in der
Energieverordnung weichen leicht von diesen Werten ab.
10
Die Nachfrage ist hoch, das Fördersystem überlastet
KEV-Anmeldungen pro Monat
11
Ein neues Förderinstrument für die Photovoltaik:
Die Einmalvergütung für Anlagen bis 30 kW
Alternative zur KEV; deckt 30% der durchschnittlichen Investitionskosten
für kleine Photovoltaik-Anlagen; fast track
Für Anlagen unter 10 kW nur noch Einmalvergütungen, für Anlagen zwischen
10 und 30 kW Wahl zwischen Einmalvergütung und KEV.
Systemwahl nach Inbetriebnahme der Anlage; Anlagen auf KEV-Warteliste
mit Wahlrecht wurden alle informiert; möglichst rasche Auszahlung nach
Inbetriebnahme
Grundbeitrag pro Anlage + Leistungsbeitrag pro kWp; differenziert nach
Jahr der Inbetriebnahme
Erhöhte Beiträge für integrierte Anlagen
Wechsel von KEV zu Einmalvergütung ist für Anlagen, die noch nicht in
Betrieb sind, möglich.
12
Das Recht auf Eigenverbrauch
Explizites Recht auf Eigenverbrauch für alle Produzenten:
Gleichzeitig produzierte und verbrauchte Energie muss nicht mehr
rechnerisch dem Netzbetreiber verkauft werden
Der Produzent spart dadurch Strombezugskosten
Dies schafft je nach Elektrizitätstarif Anreize, dann zu produzieren, wenn
eigener Bedarf vorhanden ist. Minimierung der Energieflüsse ins Netz.
Technisch: Getrennte Messung von Ein- und Ausspeisung
(meist 1 Zähler mit 2 Registern), aber keine Saldierung über Zeit
(kein Net Metering, kein Rückwärtslaufen des Zählers)
Finanzflüsse folgen den physikalischen Energieflüssen
13
Die Eigenverbrauchsregelung in der Praxis
Produzenten müssen dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus
mitteilen, wenn sie in den Eigenverbrauch oder zur Abrechnung der
Nettoproduktion wechseln wollen.
Netzbetreiber müssen dies spätestens bis am 1. Januar 2015
ermöglichen (Zeit für Anpassung der Ablese- und Abrechnungssysteme,
Wechselprozesse, Tarife).
Netzbetreiber sollen allenfalls entgangene Netznutzungsentgelte auf
alle Endverbraucher verteilen und möglichst keine neuen
Tarifkundengruppen für Produzenten bilden (rechtliche Einschränkungen
in der EnV).
Eigenverbrauch ist auch in Mehrfamilienhäusern und auf Bauernhöfen
gestattet, wobei der Produzent auch ein Dritter kann, der die Kunden vor
Ort beliefert. Detaillierte Regelungen gibt es in einer Vollzugshilfe des
BFE (www.bfe.admin.ch).
14
Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen ab 10 kW:
– Alle Projekte, die sich bis im 15. Juni 2011 angemeldet haben,
werden freigegeben: 69 Biomasse-Kraftwerke, 1 Geothermie-Anlage,
4’050 Photovoltaik-Anlagen (rund 150 MW), 190 Windkraftwerke
sowie 98 Kleinwasserkraftwerke. 2015 und 2016 ist mit ähnlichen
Kontingenten zu rechnen.
Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW:
– Im Frühling 2014 wurden rund 15‘000 weitere Photovoltaik-
Projektanten mit Wahlrecht über die Einmalvergütung informiert
und zur Realisierung der Anlage ermuntert. Erst nachdem sie ihre
Anlage gebaut haben, können sie zwischen Einmalvergütung und
KEV wählen. Wählen sie dann die Einmalvergütung, wird diese nach
Inbetriebnahme der Anlage so rasch wie möglich ausbezahlt
(aufgrund der grossen Anzahl Anlagen kann dies allerdings noch bis
Ende 2015 dauern).
Wie geht es 2014 und 2015 weiter mit der KEV?
Beschleunigter Abbau der Warteliste
15
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. sc. nat. Frank Rutschmann
15
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Neuerungen KEV, Erwartungen Gleichzeitigkeit, Netzbelastung

  • 1. Die Förderinstrumente für Erneuerbare im Gebäudebereich Dr. Frank Rutschmann, Leiter Erneuerbare Energien
  • 2. 2 Energiestrategie 2050: Der Bundesrat hat entschieden, nun ist das Parlament am Ball! http://www.admin.ch/br/
  • 3. 3 Die Energiestrategie hat ehrgeizige Ziele: Der neue Energiemix bis 2050
  • 4. 4 Im Gebäudebereich liegt der Kern der Energiestrategie 1,64 Millionen Gebäude verbrauchen 46% der Gesamtenergie (v.a. in Form von Wärme) Ziele: − Erhöhung der Quote an energetischen Sanierungen am bestehenden Gebäudepark − Selbstversorgung mit erneuerbarer Wärmeenergie in neuen Gebäuden ab 2020 (2011 nur 17%) − Elektrizität wird nicht mehr für Widerstandsheizungen und Elektroboiler verwendet − Ersatz von fossilen Feuerungen durch erneuerbare Energien − Vermehrte Nutzung von Abwärme und Wärme aus WKK-Anlagen (Nah- und Fernwärme-/Kältenetze) Verschärfung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) bis 2014
  • 5. 5 Massnahmen: Anhebung der CO2-Abgabe und Verstärkung des Gebäudeprogramms CO2-Abgabe von CHF 84 pro Tonne CO2 Ergibt über Teilzweckbindung einen höheren Gesamtertrag von rund 350 Mio. pro Jahr Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen Mit den kantonalen Mitteln stehen total rund 525 Mio. pro Jahr für Gebäudeprogramm zur Verfügung Verantwortung für die Umsetzung liegt bei den Kantonen Beispiel Kanton Bern: − Minergie A oder Plusenergiegebäude − Thermische Solaranlagen − Ersatz Elektroheizungen (Holz, Wärmepumpe, Fernwärme) − GEAK Plus
  • 6. 6 Beispiel Förderung Solarwärme im Kanton Bern Förderprogramm des Kantons Bern: gut zugänglich, einfach, unbürokratisch. Einstieg über: www.dasgebaeudeprogramm.ch und www.energieschweiz.ch Beiträge: − Absorberfläche ≤ 10 m2 Fr. 2’300.- − Absorberfläche > 10 m2 Fr. 200.-/m2 plus Fr. 300.- − Ohne gültigen GEAK reduziert sich der Beitrag bei Wohnbauten um Fr. 800.- − Beitragsberechtigt sind neue Anlagen, die Erweiterung bestehender Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen, die älter als 20-jährig sind. Mehrere regionale Energieversorger bieten temporäre „Aktionen“ an, die diese Beiträge ergänzen Heizungsinstallateur: Machen Sie Photovoltaik – das wird stärker subventioniert!
  • 7. 7 Auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien soll massiv ausgebaut werden
  • 8. 8 Die Einspeisevergütung ist das Hauptförderinstrument für Strom aus erneuerbaren Energien Die KEV ist erfolgreich und führt zu einem effektiven Zubau der Erneuerbaren (Anteil neue Erneuerbare am CH-Strommix: 2009 0.6%; 2013 rund 2.4%) Es gibt eine lange Warteliste (> 37‘000 Anlagen plus rund 800 Neuanmeldungen jeden Monat) Die KEV sorgt dafür, dass die Anlagen bis zum Ende der Vergütungsdauer instand gehalten werden und die Förderkosten über die Jahre verteilt anfallen Die Vergütungssätze werden regelmässig an die Marktverhältnisse angepasst; besonders wichtig bei der Photovoltaik
  • 9. 9 Vergütungen für Photovoltaik-Anlagen ab 1.1.2014 (Dauer 20 Jahre) Grösse der Anlage Neue Vergütung ab 1.1.2014 [Rp./kWh] 30 kW 26.4 100 kW 23.3 1000 kW 21.5 >1000 kW 19.9 Obige Zahlen entsprechen der anteilsmässigen Berechnung. Die Vergütungssätze in der Energieverordnung weichen leicht von diesen Werten ab.
  • 10. 10 Die Nachfrage ist hoch, das Fördersystem überlastet KEV-Anmeldungen pro Monat
  • 11. 11 Ein neues Förderinstrument für die Photovoltaik: Die Einmalvergütung für Anlagen bis 30 kW Alternative zur KEV; deckt 30% der durchschnittlichen Investitionskosten für kleine Photovoltaik-Anlagen; fast track Für Anlagen unter 10 kW nur noch Einmalvergütungen, für Anlagen zwischen 10 und 30 kW Wahl zwischen Einmalvergütung und KEV. Systemwahl nach Inbetriebnahme der Anlage; Anlagen auf KEV-Warteliste mit Wahlrecht wurden alle informiert; möglichst rasche Auszahlung nach Inbetriebnahme Grundbeitrag pro Anlage + Leistungsbeitrag pro kWp; differenziert nach Jahr der Inbetriebnahme Erhöhte Beiträge für integrierte Anlagen Wechsel von KEV zu Einmalvergütung ist für Anlagen, die noch nicht in Betrieb sind, möglich.
  • 12. 12 Das Recht auf Eigenverbrauch Explizites Recht auf Eigenverbrauch für alle Produzenten: Gleichzeitig produzierte und verbrauchte Energie muss nicht mehr rechnerisch dem Netzbetreiber verkauft werden Der Produzent spart dadurch Strombezugskosten Dies schafft je nach Elektrizitätstarif Anreize, dann zu produzieren, wenn eigener Bedarf vorhanden ist. Minimierung der Energieflüsse ins Netz. Technisch: Getrennte Messung von Ein- und Ausspeisung (meist 1 Zähler mit 2 Registern), aber keine Saldierung über Zeit (kein Net Metering, kein Rückwärtslaufen des Zählers) Finanzflüsse folgen den physikalischen Energieflüssen
  • 13. 13 Die Eigenverbrauchsregelung in der Praxis Produzenten müssen dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitteilen, wenn sie in den Eigenverbrauch oder zur Abrechnung der Nettoproduktion wechseln wollen. Netzbetreiber müssen dies spätestens bis am 1. Januar 2015 ermöglichen (Zeit für Anpassung der Ablese- und Abrechnungssysteme, Wechselprozesse, Tarife). Netzbetreiber sollen allenfalls entgangene Netznutzungsentgelte auf alle Endverbraucher verteilen und möglichst keine neuen Tarifkundengruppen für Produzenten bilden (rechtliche Einschränkungen in der EnV). Eigenverbrauch ist auch in Mehrfamilienhäusern und auf Bauernhöfen gestattet, wobei der Produzent auch ein Dritter kann, der die Kunden vor Ort beliefert. Detaillierte Regelungen gibt es in einer Vollzugshilfe des BFE (www.bfe.admin.ch).
  • 14. 14 Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen ab 10 kW: – Alle Projekte, die sich bis im 15. Juni 2011 angemeldet haben, werden freigegeben: 69 Biomasse-Kraftwerke, 1 Geothermie-Anlage, 4’050 Photovoltaik-Anlagen (rund 150 MW), 190 Windkraftwerke sowie 98 Kleinwasserkraftwerke. 2015 und 2016 ist mit ähnlichen Kontingenten zu rechnen. Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW: – Im Frühling 2014 wurden rund 15‘000 weitere Photovoltaik- Projektanten mit Wahlrecht über die Einmalvergütung informiert und zur Realisierung der Anlage ermuntert. Erst nachdem sie ihre Anlage gebaut haben, können sie zwischen Einmalvergütung und KEV wählen. Wählen sie dann die Einmalvergütung, wird diese nach Inbetriebnahme der Anlage so rasch wie möglich ausbezahlt (aufgrund der grossen Anzahl Anlagen kann dies allerdings noch bis Ende 2015 dauern). Wie geht es 2014 und 2015 weiter mit der KEV? Beschleunigter Abbau der Warteliste
  • 15. 15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. sc. nat. Frank Rutschmann 15 10. St.Galler Energietagung, 24. September 2012 frank.rutschmann @bfe.admin.ch