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NEUE MEDIEN &
ARBEITSRECHT
Rechtsanwältin Maria Dimartino & Rechtsanwalt Thomas Reiter
Saarcamp Saarbrücken 24./25. Mai 2014
Übersicht
• Irrglaube: Mein Privates Profil interessiert meinen Arbeitgeber nicht.
• Einsatz von Neuen Medien vor der Einladung zum
Vorstellungsgespräch bereits Routine!
• Kündigung wegen Eintrag im FB-Profil
• Pressemitteilung Arbeitsgericht Herford 4/2012
• Kündigung wegen Klick auf „gefällt mir“
• Kündigung wegen Eintrag auf Facebook
• Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf FB
• Arbeitsunfähigkeit und Veröffentlichungen auf Facebook
• Fazit
Neue Medien haben Einfluss auf das
Auswahlverfahren für das Bewerbungsgespräch
• Backround-Screening
• Headhunter und Personaler prüfen Einträge im Netz
• Die Recherche in sozialen Netzwerken ist heute schon Routine
• Zulässig soweit Profil offen zugänglich ist bzw. war
• Löschung von unangenehmen Fotos kurz vor der Bewerbung hilft
nicht mehr „wayback-maschine“
Das ist Privat! Wirklich Privat?
Das Privatleben ist grundsätzlich privat
• Verfassungsrechtlichen geschützt (Grundgesetz)
• Es gibt allerdings Fälle, in denen sich das private Verhalten auf den
betrieblichen Bereich auswirkt und das Arbeitsverhältnis stört.
• Hier können sich ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
• Anders als beim Gespräch unter Freunden, können viele Facebook
Freunde den Kommentar lesen.
• Die Anzahl der FB-Freunde übersteigt eine „Stammtischsitutation“. Von
diesen „Freunden“ wissen auch eine Vielzahl bei wem man beschäftigt
ist.
• Ein Kommentar kann von Dritten z.B. Mitarbeitern, Kunden
wahrgenommen werden (Profil öffentlich oder kann ausgedruckt werden
von „Freunden“)
• Eintrag ist beständiger (Dauertatbestand) als eine verbale einmalige
Entgleisung
Meinungsfreiheit ./. Beleidigung
Schmähkritik wird nicht von der Meinungsfreiheit umfasst
• Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der eigenen Facebook-Profil
Seite kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
• Arbeitgeber selbst muss nicht namentlich benannt werden
• Die Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen
• Grenzen der Meinungsfreiheit: Schmähkritik, Beleidigungen sind nicht
von Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz (GG) geschützt
Beweisfotos über Facebook
Arbeitnehmer im „Selfie-Wahn“ helfen mit
• Arbeitsunfähig krank geschrieben aber Fotos in sozialen Netzen
posten, die einem bei bester Gesundheit, in der Disco, im Urlaub,
beim Heben von schweren Gegenständen, zeigen
• Fotos beim Pausieren während der Arbeit
• Dokumentation des vorgezogenen Feierabends
• Fotos vom Arbeitsplatz problematisch wenn sensible Daten (Namen,
Bilanzen etc.) zu erkennen sind
LAG Hamm, Urteil v. 10.10.2012 - Az. 3 Sa 644/12
Azubi lästert auf Facebook über Ausbilder
Ein Auszubildender zum Mediengestalter wurde fristlos gekündigt
nachdem der Ausbilder das private, öffentlich zugängliche, Facebook-
Profil des Auszubildenden sah. Dort war die Zeile Arbeitgeber folgend
ausgefüllt:
„menschenschinder & ausbeuter“ welcher den Arbeitnehmer
als „Leibeigenen“ halte, der „dämlichen scheiss für
mindestlohn – 20%“ erledige.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden
außerordentlich gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 BGB.
I. Schlichtung war nicht Erfolgreich, § 111 ArbGG
II. Maßstab der Kündigung: § 22 BBiG, § 626 BGB
• Beleidigung grds. geeignet, Schmähkritik nicht mehr von
Meinungsfreiheit umfasst. Wichtiger Grund (+)
• Namensnennung nicht erforderlich, Rückschluss auf Arbeitgeber
möglich
• P: Milderes Mittel? Abmahnung oder Kritikgespräch
1. Instanz Arbeitsgericht
2. Instanz Landesarbeitsgericht: schwere der Pflichtverletzung
 112 Freunde auf FB-Seite, denen Bekannt ist wer Ausbilder ist
 Zudem FB-Seite öffentlich zugänglich
 Azubi hatte Kundenkontakt, diese konnten auch problemlos sein
Profil einsehen
 Ausbilder treffe keine Erziehungspflicht Azubi bereits 26 Jahre alt
 Kleinbetrieb besonderes Näheverhältnis
III. Ergebnis: außerordentliche Kündigung (+)
PressemitteilungArbG Herford 4/2012 1 Ca 501/12
Der Kläger ist seit 21.11.2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig
krank geschrieben. Nachdem er Ende März 2012 eine stationäre Reha
abgeschlossen hatte, beantragte er eine Wiedereingliederung. Die Beklagte lehnte
dies ab, da der Antrag zu spät gestellt worden sei. Die Beklagte bot dem Kläger
einen Aufhebungsvertrag an. Dieser lehnt den Aufhebungsvertag ab. Der Kläger
flog 7.4. bis 9.4 nach Barcelona und veröffentlichte auf Facebook: „Wünsche Euch
allen frohe Ostern!!! aus Barcelona“.
Einige Arbeitskollegen, die auch seine „Freunde“ auf Facebook sind kommentierten
dies. Dieser Facebook-Schriftverkehr wurde dem Geschäftsführer der Beklagten,
der selbst keinen Facebook Account hat, durch Vorlage von Ausdrucken zugänglich
gemacht.
Am 16.04.2012 schrieb der Kläger auf seinem facebook-Profil:
„BÜCK DICH HOCH!!!! Hhm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet
das Lied von Deichkind, my friends????“.
Daraufhin erhielt der Kläger eine außerordentliche hilfsweise ordentliche
Kündigung.
Auszug aus der Kündigung:
„Diese Ihre Äußerung kann nur so verstanden werden, dass Sie die
von Deichkind besungenen mit den bei uns herrschenden
Arbeitsbedingungen gleichsetzen. Genauso ist Ihre Äußerung im
Übrigen auch bei den Mitarbeitern angekommen.
Dadurch, dass Sie unsere Arbeitsbedingungen mit den von Deichkind
besungenen vergleichen, werfen Sie uns menschenverachtende
Arbeitsbedingungen vor, bei denen die Mitarbeiter aus unserer reinen
Profitgier unter Gefährdung ihrer Gesundheit ausgebeutet werden.
... Da Sie wussten, dass diese Äußerungen auch von Dritten,
namentlich den Mitarbeitern von Zulieferfirmen wahrgenommen
werden, ist Ihnen außerdem der Vorwurf zu machen, dass Sie
nicht versucht haben, eventuelle Missstände zunächst
innerbetrieblich zu klären, bevor Sie sie in einer unangemessenen
Art und Weise über Facebook veröffentlichten. ...“
I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)
„Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten, von seinem Arbeitgeber und von seinen
Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich
positiv über sie zu äußern“
Vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen
• AN darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden
• Betriebsfrieden wird dadurch nicht gestört
• Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wird dadurch nicht belastet
• Schutzbereich des allg. Persönlichkeitsrechts
• Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden
Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen
Lasten.
P: Veröffentlichung in sozialen Netzwerken haben eine andere Gewichtung:
Verschriftlichung. Dauertatbestand, Dritte können davon Kenntnis erklangen, größerer
Freundeskreis, Inhalte können vervielfältigt werden, keine Vertraulichkeit mehr
gewährleistet
2. Interessenabwägung
II. Ergebnis:
Hier musste das ArbG nicht entscheiden, da die Parteien sich verglichen haben.
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012,
Az. 1 Ca 148/11
Kündigung wegen klick auf „gefällt mir“ auf Facebook
Der Ehemann einer Sparkassenangestellten veröffentlichte auf Facebook:
„Habe gerade mein Sparkassen-Sparschwein auf R.T. getauft“...“Naja,
irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“.
R. und T sind die Vornahmen der Vorstände des Arbeitgebers. Der Ehemann
veröffentlichte zudem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des
Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Daneben die
Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des
Ehemanns war für 155 Freunde u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden
einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich ein „gefällt mir“ der
Sparkassenangestellten mit ihrem Namen. Der Arbeitgeber erhielt einen
anonymen Brief mit einem Ausdruck der dargestellten Facebook-Seite.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Angestellten außerordentlich hilfsweise
ordentlich.
I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
1. Sachverhalt grds. geeignet wichtiger Grund gem. § 626 BGB
Es kann als Loyalitätspflichtverletzung angesehen werden, wenn ein
Arbeitnehmer ein seinen Arbeitgeber abwertenden Posting auf
Facebook durch Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons zustimmt
2. Interessenabwägung
Arbeitgeber konnte hier nicht beweisen, dass Arbeitnehmerin selbst
und nicht der Ehemann „gefällt mir „geklickt“ hatte
Nur auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren
lediglich eine Abmahnung.
II. Ordentliche Kündigung, § 623 BGB
Auch bei ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung, Kündigung nur
sozial gerechtfertigt nach § 1 KSchG nach vorheriger Abmahnung.
III. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)
LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 11.04.2014Az. 17
Sa 2200/13
Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf
Facebook
Die Arbeitnehmerin ist als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in
einem Krankenhaus beschäftigt. Sie betreute auf der
Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar
nach der Geburt verstorben war. Die Pflegerin veröffentlichte ohne
Einwilligung der Mutter Fotos von dem Kind auf ihrer Facebook-
Seite und versah diese mit Kommentaren in denen auch der Tod
des Kindes mitgeteilt wurde.
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
außerordentlich hilfsweise ordentlich.
1. Instanz Arbeitsgericht hat Kündigung als rechtsunwirksam erachtet
2. Instanz Landesarbeitsgericht schloss sich dem an
I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB
1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)
Mit der unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise
gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten
verletzt. Dies gelte insbesondere bei einer Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, weil
die weitere Verbreitung der Fotos nicht kontrolliert werden kann.
2. Interessenabwägung
Verhältnismäßigkeit
Milderes Mittel: Abmahnung
 Pflegerin hatte emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut
 Kind war durch Bilder nicht zu identifizieren
 Kind wurde durch Fotos nicht bloßgestellt; Veröffentlichung geeignet den Betrachter
für das Kind einzunehmen.
 Arbeitgeber war nicht im Profil ersichtlich
 Pflegerin hat Fotos sofort nach erster Unterredung mit Arbeitgeberin gelöscht
 Keine Unzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
3. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)
Arbeitsgericht Krefeld,Az. 3 Ca 1384/13,
Pressemitteilung vom 13. und 15.08.2013
Ein wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschriebener
Arbeitnehmer postet auf Facebook ein Foto seiner Hochzeit, bei
dem er seine Frau durch ein in ein zuvor in ein Laken
ausgeschnittenes Herz trägt.
Der 21-jährige Lagerist (1,95 m) habe seine Ehefrau im
nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz
hochgehoben. Seine Frau wiege trotz der Schwangerschaft nur 62 kg.
Der Arbeitgeber kündigt drei Tage nach dem Facebook-Post
außerordentlich fristlos gem. § 626 BGB und hilfsweise ordentlich.
Einigung vor Gericht über Aufhebung und Abfindung
I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB
1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)
“Genesungswidriges Handeln” ist anerkannter Kündigungsgrund: Arbeitnehmer
muss sich so verhalten, dass er bald wieder arbeitsfähig wird. Hintergrund: Pflicht
des Arbeitnehmers zur Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers, der die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss. Genesungswidriges Verhalten
führt so zu einem Vertrauensschaden.
2. Interessenabwägung
Das Arbeitsgericht dürfte hier Zweifel geäußert haben, ob eine Kündigung
verhältnismäßig ist. Auch wäre eine Abmahnung als milderes Mittel in Frage
gekommen. Die für eine fristlose Kündigung notwendige Unzumutbarkeit, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen dürfte ebenfalls
nicht vorliegen.
3. Ergebnis: Vergleich über Aufhebung und Abfindung
Arbeitsgericht Düsseldorf,Az. 7 Ca 2591/11
Sabrina K., eine Auszubildende zur Frisörin meldete sich krank,
postete „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ auf Facebook, und
flog nach Mallorca.
Die Arbeitnehmerin ließ sich vor dem Abflug tatsächlich
krankschreiben. Weitere Facebook-Einträge: Arbeitnehmerin ließ sich
während Ihrer Arbeitsunfähigkeit tätowieren und besuchte Disco
Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus
Die Auszubildende behauptete, der Aufenthalt sei für den
Heilungsverlauf (psychosomatische Symptome) positiv gewesen, sie
sei in Absprache mit ihrem Arzt auf Mallorca gewesen.
Einigung im Gütetermin: Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses, 150,- € und ein gutes Zeugnis
Landgericht Freiburg, Urteil vom 4.11.2013,Az. 12 O
83/13
Ein Arbeitnehmer (Kfz-Verkäufer) postet bei Facebook – in seinem privaten
Account – Informationen zu einem Sonderverkauf des Autohauses des
Arbeitgebers, zusammen mit einem Bild des Arbeitnehmers vor Autos mit
Preisen, aber ohne gesetzlich geforderte Angaben. In dem Post nannte er
auch seine dienstliche Telefonnummer:
„Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem
02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf
UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 % NACHLASS (auf
UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran,
Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00
€ !!!
Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur
Verfügung.“
Das Landgericht Freiburg sieht durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs
unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine
„geschäftliche Handlung und Werbung“ vorliegen.
Fehlende Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen, kW-Leistung und der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung u.a.; => § 4 Nr. 11 UWG: „Unlauter
handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“
Leitsatz des Gerichts im Urteil: Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter
eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von
Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf
seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für
Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es
keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
Arbeitgeber können nur versuchen, das Risiko zu minimieren, z.B. mit Social Media
Guidelines. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer u.U. in Regress nehmen.
Fazit
• Eigenes Bewusstsein schärfen
• Verhaltenskodex
• Vorsicht beim Veröffentlichen - auch über andere (Fotos)
• Regelungen für den eigenen Betrieb/Firma aufstellen
• Mitarbeiter bzgl. Verhaltenskodex schulen
• Schulungen
• Regelungsbedarf, Social Media Guidelines
• Internetnutzung im Betrieb/Privat
• Loyalität zum Arbeitgeber in Sozialen Netzwerken
• Schutz von Betriebsgeheimnissen
• Außenauftritt wahren auch gegenüber Kundschaft
• Aufklären über Konsequenzen bei Verletzungen (Abmahnung,
Kündigung)
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
Maria Dimartino
Rechtsanwältin
Schulstraße 5
D- 69214 Eppelheim
Tel.: 06221 6734302
Mobil: 01791081769
mail@jurvita.de
www.jurvita.de
Thomas Reiter
Rechtsanwalt
Fuchstälchen 2 66123
Saarbrücken
Tel.: 0681 / 410 996 41 Fax:
0681 / 410 996 43 info@reiter-
rechtsanwalt.de
www.reiter-rechtsanwalt.de

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Neue Medien und Arbeitsrecht

  • 1. NEUE MEDIEN & ARBEITSRECHT Rechtsanwältin Maria Dimartino & Rechtsanwalt Thomas Reiter Saarcamp Saarbrücken 24./25. Mai 2014
  • 2. Übersicht • Irrglaube: Mein Privates Profil interessiert meinen Arbeitgeber nicht. • Einsatz von Neuen Medien vor der Einladung zum Vorstellungsgespräch bereits Routine! • Kündigung wegen Eintrag im FB-Profil • Pressemitteilung Arbeitsgericht Herford 4/2012 • Kündigung wegen Klick auf „gefällt mir“ • Kündigung wegen Eintrag auf Facebook • Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf FB • Arbeitsunfähigkeit und Veröffentlichungen auf Facebook • Fazit
  • 3. Neue Medien haben Einfluss auf das Auswahlverfahren für das Bewerbungsgespräch • Backround-Screening • Headhunter und Personaler prüfen Einträge im Netz • Die Recherche in sozialen Netzwerken ist heute schon Routine • Zulässig soweit Profil offen zugänglich ist bzw. war • Löschung von unangenehmen Fotos kurz vor der Bewerbung hilft nicht mehr „wayback-maschine“
  • 4. Das ist Privat! Wirklich Privat? Das Privatleben ist grundsätzlich privat • Verfassungsrechtlichen geschützt (Grundgesetz) • Es gibt allerdings Fälle, in denen sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und das Arbeitsverhältnis stört. • Hier können sich ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. • Anders als beim Gespräch unter Freunden, können viele Facebook Freunde den Kommentar lesen. • Die Anzahl der FB-Freunde übersteigt eine „Stammtischsitutation“. Von diesen „Freunden“ wissen auch eine Vielzahl bei wem man beschäftigt ist. • Ein Kommentar kann von Dritten z.B. Mitarbeitern, Kunden wahrgenommen werden (Profil öffentlich oder kann ausgedruckt werden von „Freunden“) • Eintrag ist beständiger (Dauertatbestand) als eine verbale einmalige Entgleisung
  • 5. Meinungsfreiheit ./. Beleidigung Schmähkritik wird nicht von der Meinungsfreiheit umfasst • Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der eigenen Facebook-Profil Seite kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Arbeitgeber selbst muss nicht namentlich benannt werden • Die Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen • Grenzen der Meinungsfreiheit: Schmähkritik, Beleidigungen sind nicht von Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz (GG) geschützt
  • 6. Beweisfotos über Facebook Arbeitnehmer im „Selfie-Wahn“ helfen mit • Arbeitsunfähig krank geschrieben aber Fotos in sozialen Netzen posten, die einem bei bester Gesundheit, in der Disco, im Urlaub, beim Heben von schweren Gegenständen, zeigen • Fotos beim Pausieren während der Arbeit • Dokumentation des vorgezogenen Feierabends • Fotos vom Arbeitsplatz problematisch wenn sensible Daten (Namen, Bilanzen etc.) zu erkennen sind
  • 7. LAG Hamm, Urteil v. 10.10.2012 - Az. 3 Sa 644/12 Azubi lästert auf Facebook über Ausbilder Ein Auszubildender zum Mediengestalter wurde fristlos gekündigt nachdem der Ausbilder das private, öffentlich zugängliche, Facebook- Profil des Auszubildenden sah. Dort war die Zeile Arbeitgeber folgend ausgefüllt: „menschenschinder & ausbeuter“ welcher den Arbeitnehmer als „Leibeigenen“ halte, der „dämlichen scheiss für mindestlohn – 20%“ erledige. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden außerordentlich gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 BGB.
  • 8. I. Schlichtung war nicht Erfolgreich, § 111 ArbGG II. Maßstab der Kündigung: § 22 BBiG, § 626 BGB • Beleidigung grds. geeignet, Schmähkritik nicht mehr von Meinungsfreiheit umfasst. Wichtiger Grund (+) • Namensnennung nicht erforderlich, Rückschluss auf Arbeitgeber möglich • P: Milderes Mittel? Abmahnung oder Kritikgespräch 1. Instanz Arbeitsgericht 2. Instanz Landesarbeitsgericht: schwere der Pflichtverletzung  112 Freunde auf FB-Seite, denen Bekannt ist wer Ausbilder ist  Zudem FB-Seite öffentlich zugänglich  Azubi hatte Kundenkontakt, diese konnten auch problemlos sein Profil einsehen  Ausbilder treffe keine Erziehungspflicht Azubi bereits 26 Jahre alt  Kleinbetrieb besonderes Näheverhältnis III. Ergebnis: außerordentliche Kündigung (+)
  • 9. PressemitteilungArbG Herford 4/2012 1 Ca 501/12 Der Kläger ist seit 21.11.2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krank geschrieben. Nachdem er Ende März 2012 eine stationäre Reha abgeschlossen hatte, beantragte er eine Wiedereingliederung. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Antrag zu spät gestellt worden sei. Die Beklagte bot dem Kläger einen Aufhebungsvertrag an. Dieser lehnt den Aufhebungsvertag ab. Der Kläger flog 7.4. bis 9.4 nach Barcelona und veröffentlichte auf Facebook: „Wünsche Euch allen frohe Ostern!!! aus Barcelona“. Einige Arbeitskollegen, die auch seine „Freunde“ auf Facebook sind kommentierten dies. Dieser Facebook-Schriftverkehr wurde dem Geschäftsführer der Beklagten, der selbst keinen Facebook Account hat, durch Vorlage von Ausdrucken zugänglich gemacht. Am 16.04.2012 schrieb der Kläger auf seinem facebook-Profil: „BÜCK DICH HOCH!!!! Hhm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends????“. Daraufhin erhielt der Kläger eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung.
  • 10. Auszug aus der Kündigung: „Diese Ihre Äußerung kann nur so verstanden werden, dass Sie die von Deichkind besungenen mit den bei uns herrschenden Arbeitsbedingungen gleichsetzen. Genauso ist Ihre Äußerung im Übrigen auch bei den Mitarbeitern angekommen. Dadurch, dass Sie unsere Arbeitsbedingungen mit den von Deichkind besungenen vergleichen, werfen Sie uns menschenverachtende Arbeitsbedingungen vor, bei denen die Mitarbeiter aus unserer reinen Profitgier unter Gefährdung ihrer Gesundheit ausgebeutet werden. ... Da Sie wussten, dass diese Äußerungen auch von Dritten, namentlich den Mitarbeitern von Zulieferfirmen wahrgenommen werden, ist Ihnen außerdem der Vorwurf zu machen, dass Sie nicht versucht haben, eventuelle Missstände zunächst innerbetrieblich zu klären, bevor Sie sie in einer unangemessenen Art und Weise über Facebook veröffentlichten. ...“
  • 11. I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB 1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+) „Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten, von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern“ Vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen • AN darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden • Betriebsfrieden wird dadurch nicht gestört • Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wird dadurch nicht belastet • Schutzbereich des allg. Persönlichkeitsrechts • Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. P: Veröffentlichung in sozialen Netzwerken haben eine andere Gewichtung: Verschriftlichung. Dauertatbestand, Dritte können davon Kenntnis erklangen, größerer Freundeskreis, Inhalte können vervielfältigt werden, keine Vertraulichkeit mehr gewährleistet 2. Interessenabwägung II. Ergebnis: Hier musste das ArbG nicht entscheiden, da die Parteien sich verglichen haben.
  • 12. Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11 Kündigung wegen klick auf „gefällt mir“ auf Facebook Der Ehemann einer Sparkassenangestellten veröffentlichte auf Facebook: „Habe gerade mein Sparkassen-Sparschwein auf R.T. getauft“...“Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“. R. und T sind die Vornahmen der Vorstände des Arbeitgebers. Der Ehemann veröffentlichte zudem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Daneben die Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des Ehemanns war für 155 Freunde u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich ein „gefällt mir“ der Sparkassenangestellten mit ihrem Namen. Der Arbeitgeber erhielt einen anonymen Brief mit einem Ausdruck der dargestellten Facebook-Seite. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Angestellten außerordentlich hilfsweise ordentlich.
  • 13. I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB 1. Sachverhalt grds. geeignet wichtiger Grund gem. § 626 BGB Es kann als Loyalitätspflichtverletzung angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer ein seinen Arbeitgeber abwertenden Posting auf Facebook durch Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons zustimmt 2. Interessenabwägung Arbeitgeber konnte hier nicht beweisen, dass Arbeitnehmerin selbst und nicht der Ehemann „gefällt mir „geklickt“ hatte Nur auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren lediglich eine Abmahnung. II. Ordentliche Kündigung, § 623 BGB Auch bei ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung, Kündigung nur sozial gerechtfertigt nach § 1 KSchG nach vorheriger Abmahnung. III. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)
  • 14. LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 11.04.2014Az. 17 Sa 2200/13 Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf Facebook Die Arbeitnehmerin ist als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war. Die Pflegerin veröffentlichte ohne Einwilligung der Mutter Fotos von dem Kind auf ihrer Facebook- Seite und versah diese mit Kommentaren in denen auch der Tod des Kindes mitgeteilt wurde. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich hilfsweise ordentlich.
  • 15. 1. Instanz Arbeitsgericht hat Kündigung als rechtsunwirksam erachtet 2. Instanz Landesarbeitsgericht schloss sich dem an I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB 1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+) Mit der unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte insbesondere bei einer Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, weil die weitere Verbreitung der Fotos nicht kontrolliert werden kann. 2. Interessenabwägung Verhältnismäßigkeit Milderes Mittel: Abmahnung  Pflegerin hatte emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut  Kind war durch Bilder nicht zu identifizieren  Kind wurde durch Fotos nicht bloßgestellt; Veröffentlichung geeignet den Betrachter für das Kind einzunehmen.  Arbeitgeber war nicht im Profil ersichtlich  Pflegerin hat Fotos sofort nach erster Unterredung mit Arbeitgeberin gelöscht  Keine Unzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen 3. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)
  • 16. Arbeitsgericht Krefeld,Az. 3 Ca 1384/13, Pressemitteilung vom 13. und 15.08.2013 Ein wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschriebener Arbeitnehmer postet auf Facebook ein Foto seiner Hochzeit, bei dem er seine Frau durch ein in ein zuvor in ein Laken ausgeschnittenes Herz trägt. Der 21-jährige Lagerist (1,95 m) habe seine Ehefrau im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz hochgehoben. Seine Frau wiege trotz der Schwangerschaft nur 62 kg. Der Arbeitgeber kündigt drei Tage nach dem Facebook-Post außerordentlich fristlos gem. § 626 BGB und hilfsweise ordentlich.
  • 17. Einigung vor Gericht über Aufhebung und Abfindung I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB 1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+) “Genesungswidriges Handeln” ist anerkannter Kündigungsgrund: Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder arbeitsfähig wird. Hintergrund: Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers, der die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss. Genesungswidriges Verhalten führt so zu einem Vertrauensschaden. 2. Interessenabwägung Das Arbeitsgericht dürfte hier Zweifel geäußert haben, ob eine Kündigung verhältnismäßig ist. Auch wäre eine Abmahnung als milderes Mittel in Frage gekommen. Die für eine fristlose Kündigung notwendige Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen dürfte ebenfalls nicht vorliegen. 3. Ergebnis: Vergleich über Aufhebung und Abfindung
  • 18. Arbeitsgericht Düsseldorf,Az. 7 Ca 2591/11 Sabrina K., eine Auszubildende zur Frisörin meldete sich krank, postete „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ auf Facebook, und flog nach Mallorca. Die Arbeitnehmerin ließ sich vor dem Abflug tatsächlich krankschreiben. Weitere Facebook-Einträge: Arbeitnehmerin ließ sich während Ihrer Arbeitsunfähigkeit tätowieren und besuchte Disco Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus Die Auszubildende behauptete, der Aufenthalt sei für den Heilungsverlauf (psychosomatische Symptome) positiv gewesen, sie sei in Absprache mit ihrem Arzt auf Mallorca gewesen. Einigung im Gütetermin: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, 150,- € und ein gutes Zeugnis
  • 19. Landgericht Freiburg, Urteil vom 4.11.2013,Az. 12 O 83/13 Ein Arbeitnehmer (Kfz-Verkäufer) postet bei Facebook – in seinem privaten Account – Informationen zu einem Sonderverkauf des Autohauses des Arbeitgebers, zusammen mit einem Bild des Arbeitnehmers vor Autos mit Preisen, aber ohne gesetzlich geforderte Angaben. In dem Post nannte er auch seine dienstliche Telefonnummer: „Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 % NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei). Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!! Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.“
  • 20. Das Landgericht Freiburg sieht durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine „geschäftliche Handlung und Werbung“ vorliegen. Fehlende Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen, kW-Leistung und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung u.a.; => § 4 Nr. 11 UWG: „Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“ Leitsatz des Gerichts im Urteil: Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte. Arbeitgeber können nur versuchen, das Risiko zu minimieren, z.B. mit Social Media Guidelines. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer u.U. in Regress nehmen.
  • 21. Fazit • Eigenes Bewusstsein schärfen • Verhaltenskodex • Vorsicht beim Veröffentlichen - auch über andere (Fotos) • Regelungen für den eigenen Betrieb/Firma aufstellen • Mitarbeiter bzgl. Verhaltenskodex schulen • Schulungen • Regelungsbedarf, Social Media Guidelines • Internetnutzung im Betrieb/Privat • Loyalität zum Arbeitgeber in Sozialen Netzwerken • Schutz von Betriebsgeheimnissen • Außenauftritt wahren auch gegenüber Kundschaft • Aufklären über Konsequenzen bei Verletzungen (Abmahnung, Kündigung)
  • 22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Maria Dimartino Rechtsanwältin Schulstraße 5 D- 69214 Eppelheim Tel.: 06221 6734302 Mobil: 01791081769 mail@jurvita.de www.jurvita.de Thomas Reiter Rechtsanwalt Fuchstälchen 2 66123 Saarbrücken Tel.: 0681 / 410 996 41 Fax: 0681 / 410 996 43 info@reiter- rechtsanwalt.de www.reiter-rechtsanwalt.de