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Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen
Rechtsanwalt Marcus Beckmann
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014
BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTE
Welle 9 - 33602 Bielefeld
http://www.beckmannundnorda.de
info@beckmannundnorda.de
fon 0521/98628-0 fax 0521/98628-28
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google+ https://plus.google.com/+MarcusBeckmann/
linkedin http://de.linkedin.com/in/marcusbeckmann/
xing https://www.xing.com/profile/Marcus_Beckmann
Zweck einer Abmahnung
Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung
gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger bei einem
sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.
Ausgangslage
In der Praxis viele Fehler und Missverständnisse
Abmahnungen als Instrument aufgrund Rechtsmissbrauch
und Abzocke ins Gerede gekommen
Aber notwendig für Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen
Abmahnungen sind keine Einnahmequelle für Unternehmen
Ein Anwalt mahnt für Mandanten ab und muss diesen auch
benennen
Ausgangslage
Irreführung (z.B. Spitzenstellungsbehauptung, Werbung mit
Selbstverständlichkeiten)
Unzulässige Klauseln in AGB
Nicht- oder falsche Umsetzung von Informationspflichten
(z.B. Widerrufsbelehrung; Impressum)
Spam
geschäftsschädigende Äußerungen
Verletzung von Schutzrechten
(Marken, Patente, Urheberrechte & Co.)
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht bei
Wettbewerbsverstößen nur gegen Mitbewerber
Mitbewerbereigenschaft wird von der h.M. weit verstanden
(z.B. auch vertikal Hersteller – Händler)
Bei Schutzrechtsverletzungen und geschäftsschädigenden
Äußerungen ist Verletzer / Störer in Anspruch zu nehmen
Entscheidungsträger einer juristischen Person haften
gesamtschuldnerisch mit Gesellschaft (z.B. GmbH und
Geschäftsführer)
Beweise sichern
Vor Versendung der Abmahnung Beweise sichern
(ggf. durch Screenshots, Testkäufe etc.)
Inhalt einer Abmahnung
- Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Vorwurf, so dass
Vorwurf überprüfbar ist
- Vorschlag strafbewehrte Unterlassungserklärung
(Hinweis, dass der Vorschlag nicht bindend ist)
- Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung: 5-10 Tage
(in Eilfällen auch kürzer)
- Androhung gerichtlicher Schritte
Im Abmahnschreiben sollten zudem geltend gemacht
werden
Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung über
Verletzungshandlungen
Schadensersatz für bisherigen und zukünftigen Schaden
Übernahme der Kosten der Abmahnung
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Verpflichtung das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
Kunst besteht in der richtigen Formulierung des
Unterlassungsanspruchs. Dieser darf insbesondere nicht zu
weit formuliert sein.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (neuer
Hamburger Brauch zu empfehlen = Vertragsstrafe im
Ermessen des Abmahnenden und vom Gericht auf Antrag
des Erklärenden zu überprüfen
Zugang der Abmahnung
Abmahnung nicht an Form gebunden.
Abmahner muss nur die Absendung aber nicht den Zugang
der Abmahnung beweisen
Abmahnungen und Rechtsmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen
zu lassen.
In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für
seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen
verlangen
Abmahnungen und Rechtsmissbrauch
Immer eine Frage des Einzelfalls und Zusammenschau aller
Umstände
Rechtsprechung je nach Gericht sehr unterschiedlich
Indizien für Rechtsmissbrauch
- Vielzahl von Abmahnungen
- Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz
- zu weite Formulierung der Unterlassungsverpflichtung
Indizien für Rechtsmissbrauch
- Überhöhter Streitwert / überhöhte Rechtsanwaltskosten
- Kein Verschulden für Vertragsstrafe
- zu hohe Vertragsstrafe
- Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
Indizien für Rechtsmissbrauch
- Verknüpfung von vorformulierter Unterlassungserklärung
und Anerkenntnis sonstiger Ansprüche in einer Erklärung
- Gleiche Fristen für Unterlassungserklärung und sonstige
Ansprüche
- Aufspaltung auf mehrere Abmahnungen
- gemeinsame Abmahnaktion durch mehrere Unternehmen
Gegenseite gibt Unterlassungserklärung ab:
Prüfen, ob abgegebene Unterlassungserklärung ausreicht
und mit Vertragsstrafeversprechen versehen ist
Regelmäßige Überprüfung, ob sich Gegenseite an Erklärung
hält
Gegenseite gibt keine Unterlassungserklärung ab:
Gerichtliche Schritte entweder
einstweilige Verfügung
oder
Klageverfahren
Dabei sind zahlreiche weitere Tücken zu beachten !
Wichtig: Viele Rechtsfragen sind sehr umstritten und werden
von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Aktuelle Entscheidungen und Beiträge
zum Thema in unserem Blog:
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Wettbewerbsverstöße richtig Abmahnen - IHK-Vortrag

  • 1. Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014 BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTE Welle 9 - 33602 Bielefeld http://www.beckmannundnorda.de info@beckmannundnorda.de fon 0521/98628-0 fax 0521/98628-28
  • 2. twitter http://twitter.com/marcusbeckmann facebook http://www.facebook.com/marcus.beckmann.1973 google+ https://plus.google.com/+MarcusBeckmann/ linkedin http://de.linkedin.com/in/marcusbeckmann/ xing https://www.xing.com/profile/Marcus_Beckmann
  • 3. Zweck einer Abmahnung Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.
  • 4. Ausgangslage In der Praxis viele Fehler und Missverständnisse Abmahnungen als Instrument aufgrund Rechtsmissbrauch und Abzocke ins Gerede gekommen Aber notwendig für Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen Abmahnungen sind keine Einnahmequelle für Unternehmen Ein Anwalt mahnt für Mandanten ab und muss diesen auch benennen
  • 5. Ausgangslage Irreführung (z.B. Spitzenstellungsbehauptung, Werbung mit Selbstverständlichkeiten) Unzulässige Klauseln in AGB Nicht- oder falsche Umsetzung von Informationspflichten (z.B. Widerrufsbelehrung; Impressum) Spam geschäftsschädigende Äußerungen Verletzung von Schutzrechten (Marken, Patente, Urheberrechte & Co.)
  • 6. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht bei Wettbewerbsverstößen nur gegen Mitbewerber Mitbewerbereigenschaft wird von der h.M. weit verstanden (z.B. auch vertikal Hersteller – Händler) Bei Schutzrechtsverletzungen und geschäftsschädigenden Äußerungen ist Verletzer / Störer in Anspruch zu nehmen
  • 7. Entscheidungsträger einer juristischen Person haften gesamtschuldnerisch mit Gesellschaft (z.B. GmbH und Geschäftsführer)
  • 8. Beweise sichern Vor Versendung der Abmahnung Beweise sichern (ggf. durch Screenshots, Testkäufe etc.)
  • 9. Inhalt einer Abmahnung - Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Vorwurf, so dass Vorwurf überprüfbar ist - Vorschlag strafbewehrte Unterlassungserklärung (Hinweis, dass der Vorschlag nicht bindend ist) - Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung: 5-10 Tage (in Eilfällen auch kürzer) - Androhung gerichtlicher Schritte
  • 10. Im Abmahnschreiben sollten zudem geltend gemacht werden Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung über Verletzungshandlungen Schadensersatz für bisherigen und zukünftigen Schaden Übernahme der Kosten der Abmahnung
  • 11. Strafbewehrte Unterlassungserklärung Verpflichtung das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Kunst besteht in der richtigen Formulierung des Unterlassungsanspruchs. Dieser darf insbesondere nicht zu weit formuliert sein.
  • 12. Strafbewehrte Unterlassungserklärung Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (neuer Hamburger Brauch zu empfehlen = Vertragsstrafe im Ermessen des Abmahnenden und vom Gericht auf Antrag des Erklärenden zu überprüfen
  • 13. Zugang der Abmahnung Abmahnung nicht an Form gebunden. Abmahner muss nur die Absendung aber nicht den Zugang der Abmahnung beweisen
  • 14. Abmahnungen und Rechtsmissbrauch § 8 Abs. 4 UWG Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen
  • 15. Abmahnungen und Rechtsmissbrauch Immer eine Frage des Einzelfalls und Zusammenschau aller Umstände Rechtsprechung je nach Gericht sehr unterschiedlich
  • 16. Indizien für Rechtsmissbrauch - Vielzahl von Abmahnungen - Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz - zu weite Formulierung der Unterlassungsverpflichtung
  • 17. Indizien für Rechtsmissbrauch - Überhöhter Streitwert / überhöhte Rechtsanwaltskosten - Kein Verschulden für Vertragsstrafe - zu hohe Vertragsstrafe - Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
  • 18. Indizien für Rechtsmissbrauch - Verknüpfung von vorformulierter Unterlassungserklärung und Anerkenntnis sonstiger Ansprüche in einer Erklärung - Gleiche Fristen für Unterlassungserklärung und sonstige Ansprüche - Aufspaltung auf mehrere Abmahnungen - gemeinsame Abmahnaktion durch mehrere Unternehmen
  • 19. Gegenseite gibt Unterlassungserklärung ab: Prüfen, ob abgegebene Unterlassungserklärung ausreicht und mit Vertragsstrafeversprechen versehen ist Regelmäßige Überprüfung, ob sich Gegenseite an Erklärung hält
  • 20. Gegenseite gibt keine Unterlassungserklärung ab: Gerichtliche Schritte entweder einstweilige Verfügung oder Klageverfahren Dabei sind zahlreiche weitere Tücken zu beachten !
  • 21. Wichtig: Viele Rechtsfragen sind sehr umstritten und werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet.
  • 22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Aktuelle Entscheidungen und Beiträge zum Thema in unserem Blog: www.beckmannundnorda.de/serendipity/ oder bei facebook, twitter, google+, linkedin und xing