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Volksbank Paderborn Höxter Detmold eG
Mitarbeiterseminar am 11.03.2015 bei der
Einkommensteuererklärung für Anfänger
Einkommensteuererklärung
Besteuerungsverfahren
 Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr
 Abgabezeitpunkt: sofern Abgabeverpflichtung besteht = 31.05. Folgejahr
 Abgabeverpflichtung u.a.:
 monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro vorliegen (auch Arbeitslosen-,
Kurzarbeiter- oder Elterngeld)
 mehrere Arbeitslöhne nebeneinander bestehen, wenn also nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet
wurde
 die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich
mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
 beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit
einem eingetragenen Faktor hatten
 Freibeträge in Anspruch genommen werden
System der Einkommensteuer
4
Summe der Einkünfte
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kosten Behinderung)
- Kinderfreibeträge
- Grundfreibetrag
= zu versteuerndes Einkommen
x Steuersatz (gestaffelt)
= Einkommensteuer
Benötigte Unterlagen und Informationen
 Mantelbogen
 Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge ( Bei privater Krankenversicherung:
Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG über Beiträge zu Basisleistungen)
 Lebens- und Rentenversicherungen
 Unfallversicherungen
 Haftpflichtversicherungen (auch Kfz)
 Beiträge Riester-/Rürup Rente (dann bitte auch die „Meldung zur Sozialversicherung“
(Jahresbescheinigung) einreichen)
 Spenden (nur Originalbelege werden anerkannt, Kontoauszüge bis 200 €)
 Steuerberatungskosten
 Aufwendungen für Berufsausbildung
 Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige
 Krankheitskosten (eigene Zuzahlungen)
Benötigte Unterlagen und Informationen
 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Anlage N
 Lohnsteuerbescheinigung Ehemann
 Lohnsteuerbescheinigung Ehefrau
 Lohnersatzleistungen (Bescheinigung Arbeitsamt bei Arbeitslosengeld, Krankenkasse bei
Krankengeld)
 Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Ort, Anzahl, Entfernung)
 Beiträge Berufsverbände
 Arbeitsmittel
 Bewerbungskosten
 Fortbildungskosten (Ort, Zeit, Entfernung, Unterkunft, Gebühren)
 Umzugskosten
 Reisekosten
 Telefonkosten
 doppelte Haushaltsführung
 Arbeitszimmer (Skizze, Kosten)
Benötigte Unterlagen und Informationen
 Sonstige Unterlagen und Ausgaben
 Änderungen der persönlichen Daten (Steuernummer, pers. ID-Nummer, Bankverbindung)
 Angaben zu Kindern (bei Neugeborenen Kopie der Geburtsurkunde)
 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
 Bescheinigung Minijobzentrale/Lohnsteuerbescheinigung
 Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Fensterputzer, Gärtner, Handwerker,
Schornsteinfeger) mit Rechnung und Zahlungsnachweis auf ein Bankkonto,
Nebenkostenabrechnung
 Bescheinigung über Grad einer Körperbehinderung
Mantelbogen
 Zuständiges Finanzamt (richtet sich nach dem ersten Wohnsitz bei Abgabe der
Steuererklärung)
 Steuernummer (bei erstmaliger Abgabe „NEU“)
 Angaben zur Person / zu den Personen
 Antrag auf bestimmte Veranlagungsart (Einzelveranlagung,
Zusammenveranlagung) 24
 Bei der Einzelveranlagung gibt es den Grundfreibetrag und die Frei- und
Pauschbeträge nur einmal. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der
Grundtarif angewendet. Zur Einzelveranlagung müssen Sie in der Steuererklärung
keine besonderen Angaben machen: Tragen Sie sich einfach als »steuerpflichtige
Person« auf Seite 1 des Mantelbogens ein.
Mantelbogen
Gründe für eine Einzelveranlagung bei Ehepartnern
□ Beide haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte.
□ Ein Ehepartner erhält hohe Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld,
Krankengeld).
□ Ein Ehepartner hat hohe steuerermäßigte Einkünfte (z.B. Abfindung oder
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, auf die die Fünftelregelung anzuwenden ist).
□ Einer der Ehepartner hat Verluste, der andere geringe Einkünfte.
□ Ein Ehepartner ist kirchensteuerpflichtig, der andere nicht.
□ Sie müssen Einkommensgrenzen einhalten (z.B. um die Arbeitnehmer-Sparzulage
zu erhalten).
□ Sie haben sich für Gütertrennung entschieden und möchten Vermögen und
Einkünfte völlig trennen.
□ Sie sind bei der Abgabe der Steuererklärung bereits getrennt oder geschieden und
möchten Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung bzw. -erstattung
vermeiden oder dem Ehegatten den Einblick in die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse verwehren.
Mantelbogen
 Sonderausgaben
 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
 Spenden / Mitgliedsbeiträge
 Außergewöhnliche Belastungen
 Behindertenpauschbetrag
 Andere außergewöhnliche Belastungen
 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen u.
Handwerkerleistungen
Mantelbogen
 Sonderausgaben
 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 43
 Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung / Erststudium
 Höchstbetrag 6.000 € (Ehegatten jeweils bis zu 6.000 €)
 Lehrgangs- u. Studiengebühren
 Aufwendungen für Fachbücher
 Fahrtkosten (Entfernungspauschale)
 ACHTUNG: Berufsbegleitendes Studium oder Ausbildungsdienstverhältnis > ggf. Werbungskosten !!
Mantelbogen
 Sonderausgaben
 Spenden / Mitgliedsbeiträge 45ff
 Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke / politische Vereinigungen
 Nicht abziehbar: Mitgliedsbeiträge > Sportverein, Schützenverein (sportliche / kulturelle Betätigung,
Freizeitgestaltung, Heimatpflege, Heimatkunde)
Mantelbogen
 Außergewöhnliche Belastungen
 Behindertenpauschbetrag 61ff
 Grad der Behinderung < 50 %
 wenn gesetzlicher Anspruch auf Rente (z.B. Unfallrente > nicht gesetzl. Rente!) oder
 wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
 wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt
 Andere außergewöhnliche Belastungen 67ff
 Krankheitskosten (Rezeptgebühr, Zuzahlungen, Fahrtkosten zu Ärzten etc., Brille, Kontaktlinsen,…)
 Bestattungskosten (soweit nicht durch den Nachlass gedeckt)
 ACHTUNG: Scheidungskosten ab 2013 lt. Gesetz nicht zulässig (aber: FG Rheinland Pfalz Urteil vom 16.10.2014)
Mantelbogen
 Sonstige Steuerermäßigungen 71ff
 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen u. Handwerkerleistungen
Maßnahme Abzugsfähig
Geringfügige Beschäftigung im
Privathaushalt
20% der Aufwendungen (max. 510 € p.a.)
Sozialvers.pfl. Beschäftigung im
Privathaushalt
20% der Aufwendungen (max. 4.000 € p.a.)
Handwerkerleistungen f.
Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
20% der Aufwendungen (max. 1.200 € p.a.)
Anlage Vorsorgeaufwand
 Altersvorsorge 4-10
 Gesetzliche RV, Rürup-Vertrag, priv. Altersvorsorge:
_________________________________________
 Krankenversicherung / Pflegeversicherung 12-45
 Basiskrankenversicherung = 100% absetzbar
 Sonstige Vorsorgeaufwendungen 46 - 52
 Arbeitslosenversicherung
 Über die Basis-KV hinausgehende Beiträge
 Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
 Unfallversicherung
 Haftpflichtversicherung
 Rentenversicherung
 Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen 11
 Aufgrund des genannten Dienstverhältnisses / der
Tätigkeit bestand hingegen eine Anwartschaft auf
Altersversorgung („Ja“ = 1)
Sonstiger Vorsorgeaufwand
 Für Arbeitnehmer und Beamte gilt der
Höchstbetrag von 1.900 Euro
 Selbstständige können 2.800 Euro
geltend machen.
Altersvorsorge
 erst ab 2025 zu 100% absetzbar
 In 2014: 78% der gezahlten Beiträge
________________________________
Anlage Kind
 Nur Kinder, für die Kindergeldanspruch besteht
 Anspruch grds. bis zum 25 Lebensjahr 15 ff
 Volljährige Kinder nur, wenn sie ...
 für eine Beruf ausgebildet werden
 Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen / fortsetzen können
 ein freiwilliges soziales / ökologisches Jahr leisten
 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 44 ff
 Kind ist in derselben Wohnung gemeldet
 Anspruch auf Kindergeld besteht
 Keine weitere volljährige Person in derselben Wohnung gemeldet
Anlage Kind
 Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines
volljährigen Kindes 50 ff
 Anspruch auf Kindergeld
 Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
 Kind ist volljährig
 Auswärtige Unterbringung
 Kinderbetreuungskosten 67 ff
 Von Geburt bis max. 14. Lebensjahr
 2/3 der Aufwendungen (max. 4.000 € je Kind)
Anlage N
 Angaben zum Arbeitslohn 6 - 10
 Lohnersatzleistungen 27 - 29
 Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld
 Werbungskosten 31 ff
 Fahrten Wohnung / Arbeit (einfache Strecke, kürzeste Entfernung) 35 ff
 Fahrten zwischen den Filialen
 Beiträge zu Berufsverbänden 40
 Arbeitsmittel 41
 Zeitschriften (FAZ, Capital, ….)
 Computer, I-PAD
 Fortbildungskosten 44
Fahrtkosten
Beispiel 1
 Hans Meyer ist Filialleiter einer Firma und fährt arbeitstäglich mehrere Filialen
an. So fährt er morgens von seinem Wohnort Kaiserslautern in die Filiale
Saarbrücken, anschließend nach Neunkirchen und zum Abschluss nach Homburg.
Sein Arbeitgeber hat keine der Filialen arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte
benannt. Homburg ist 30 Kilometer, Neunkirchen 40 Kilometer und Saarbrücken
60 Kilometer von Kaiserslautern entfernt.
Lösung
 Die Homburger Filiale liegt am nächsten an dem Wohnort des Steuerpflichtigen.
Daher stellt die Filiale in Homburg die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Fahrten zu
den Filialen in Saarbrücken und Neunkirchen werden nach Dienstreisegrundsätzen
(beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten) berechnet.
Fahrtkosten
Beispiel 2
 Hans Meyer fährt an 200 Tagen 80 Kilometer (kürzeste Straßenverbindung, einfache
Strecke) zur Arbeit. Er nutzt dazu sein eigenes Auto.
Lösung
 Die Werbungskosten betragen (200 Tage • 80 km • 0,30 € =) 4.800 €. Die
Abzugsgrenze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG greift nicht.
Beispiel 3
 Wie Beispiel 2, Hans Meyer fährt jedoch mit dem Zug. Die Strecke mit dem Zug
beträgt einfach 85 Kilometer.
Lösung
 Angesetzt werden kann die kürzeste Straßenverbindung, und zwar unabhängig von
der zurückgelegten Strecke mit dem Zug; hier also 80 Kilometer. Grundsätzlich
betragen die Werbungskosten – wie im Beispiel 11 – 4.800 €. Da Hans Meyer jedoch
nicht seinen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassen Pkw verwendet, sind
lediglich 4.500 € zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der absetzbaren Aufwendungen ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten.
Unfallkosten bei Fahrten zur / von der Arbeit
Merke
 Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als
außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Ausnahme
 Privat veranlasste Umwegfahrten (Einkauf, Besuch, Arzttermin,…)
Berufskleidung
 typische Berufskleidung sind die Robe des Richters, Polizeiuniformen etc.
Kleidungsstücke des täglichen Bedarfs, wie z. B. der Anzug eines
Bankangestellten , können hingegen grds. nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Zeitschriften / Bücher
Auch bei Büchern und Zeitschriften ist es oftmals schwierig, zwischen beruflich
veranlassten Kosten und Kosten der privaten Lebensführung zu unterscheiden.
Beispiel 4
 Der Bankkaufmann Rudi Müller erwirbt eine Tageszeitung, die ausführlich über
die Börse informiert und auch einen umfangreichen Wirtschaftsteil beinhaltet.
Außerdem enthält die Zeitschrift Informationen zu Kultur, Sport und
allgemeinem Zeitgeschehen.
Lösung
 Ein Ansatz der Aufwendungen für die Tageszeitung scheidet aus. Zwar sind durch
den Kauf der Zeitschrift auch berufliche Interessen tangiert, eine Aufteilung der
Kosten ist aber nahezu nicht möglich, vgl. auch § 12 Nr. 1 EStG.
Zeitschriften / Bücher
Beispiel 5
 Der Bankkaufmann Rudi Müller erwirbt ein Börsenlexikon für 40 €. Daneben
erwirbt er ein allgemeines Fremdwörterbuch für 20 €, damit er den Inhalt des
Börsenlexikons besser verstehen kann.
Lösung
 Der Erwerb des Börsenlexikons durch einen Bankkaufmann ist beruflich
veranlasst. Daneben nutzt Rudi Müller das Fremdwörterbuch zwar nur beruflich,
jedoch wird es in der Praxis kaum möglich sein, eine ausschließliche bzw. fast
ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen. Eine private Nutzung des Buchs
ist nicht ausgeschlossen und auch nicht unüblich. Anzusetzen sind somit
Aufwendungen i. H. von insgesamt 40 €.
Hinweis:
Wird ein Arbeitsmittel zuerst beruflich genutzt und später veräußert, ist ein
entstandener Veräußerungserlös nicht zu erfassen.
Arbeitsmittel
Beispiel 6
 Ein angestellter Informatiker kauft im Januar 2012 einen Computer
(Nutzungsdauer: drei Jahre). Die Kosten inkl. Umsatzsteuer betragen 500 €. Der
Computer wird nachweislich nur beruflich genutzt.
Lösung
 Der Computer ist ein Arbeitsmittel gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.
Grundsätzlich ist ein Abzug in voller Höhe möglich. Infolge § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
EStG i. V. mit § 7 EStG sind die Kosten jedoch auf die Nutzungsdauer zu
verteilen; diese beträgt drei Jahre. Die GWG-Regelung findet keine Anwendung,
da die 410 €-Grenze überschritten ist. Die Aufwendungen sind auf drei Jahre zu
verteilen, so dass im Jahr der Anschaffung Werbungskosten i. H. von (500 € : 3 =)
166,67 € zu berücksichtigen sind.
Arbeitsmittel
Beispiel 7
 Wie Beispiel 6, jedoch betragen die Kosten für den Computer 470 € brutto.
Lösung
 Dem Grunde nach ist auch eine Verteilung auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.
Die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betragen jedoch 394,96 €. Somit ist
die 410 €-Grenze unterschritten. Bereits im Jahr der Anschaffung können die
kompletten Anschaffungskosten i. H. von 470 € berücksichtigt werden. Jedoch
hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, R 9.12 Satz 1 LStR 2013.
Berufsbedingte Versicherungen
 Unfallversicherung
 Versichert sind:
 Nur Berufsunfälle > 100% Werbungskosten
 Nur Privatunfälle > keine Werbungskosten
 „Unfälle“ > 50% Werbungskosten
 Rechtschutzversicherung
 Wenn arbeitsrechtlicher Teil abgesichert ist
 Nachweis der Beitragshöhe von Versicherung bestätigen lassen
 Alternativ: Schätzung = 1/3 Werbungskosten
 Berufshaftpflicht
 grds. Werbungskosten, soweit nicht durch Arbeitgeber getragen
Fortbildungskosten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses
 Teilnahme-/Prüfungsgebühren
 Aufwendungen für Lernmittel
 Fachliteratur
 Schreibwaren, Schulbedarf
 Fotokopien
 Fahrtkosten
 Mit PKW
 Wohnung / Betrieb > Fahrten „Wohnung/Arbeitsstätte“ (nur einfache Strecke)
 Wohnung / Berufsschule > Reisekosten (Hin-/Rückfahrt x 0,30 €)
 Öffentliche Verkehrsmittel (lt. Beleg)
 Lern- und Arbeitsgemeinschaften (Fahrtkosten > Hin-/Rückfahrt x 0,30 €)
 Übernachtungskosten
 Verpflegungsmehraufwand
Zeitliche Berücksichtigung von Werbungskosten
Abflussprinzip
 Die zeitliche Berücksichtigung von Werbungskosten richtet sich nach dem
Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Demnach sind Werbungskosten in
dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Aufwendung geleistet wurde. Auf die
Entstehung oder Fälligkeit der Aufwendungen kommt es nicht an.
Beispiel 8
 Hans Meyer erwirbt Arbeitsmittel im Wert von 2.000 € brutto. Den
Überweisungsträger gibt er am 31. 12. 2013 ab. Die Verbuchung durch die Bank
erfolgt am 2. 1. 2014, die Wertstellung beim Empfänger am 5. 1. 2014.
Lösung
 Die Werbungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2013 zu erfassen. Der Abfluss
erfolgt mit Eingang des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, wenn
das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen
vorhanden ist. Die tatsächliche Verbuchung oder Wertstellung ist nicht relevant.
Anlage AV
 Riester Verträge
 Altersvorsorgezulage: max. für zwei Verträge
 Sonderausgabenabzug: für mehrere Verträge
 Unmittelbare Begünstigung
 Zeitweise Pflichtversicherung in der Rentenversicherung
 Mittelbare Begünstigung
 Anspruch über den Ehegatten
 Berechnungsgrundlagen
 Beitragspflichtige Einnahme des Vorjahres
 Kinderzulage
 Für jedes Kind, für das mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld bestand
Elektronische Erstellung
Vorteile
 Programme enthalten Informationen / Tipps
 Steuerberechnung wird dargestellt
 Abweichungen zwischen Erklärung und
Bescheid schneller ersichtlich
 ggf. schnellere Bearbeitung
Programme
 www.elster.de
 WISO Steuer-Sparbuch
 …..
Pekala & Behler Steuerberatungsgesellschaft
Am Hoppenhof 32 | 33104 Paderborn | T 05251/546 38-0 | F 05251/546 38-99
E info@pb-steuern.de | www.pb-steuern.de
33
Diplom Finanzwirt
Stefan Behler
Steuerberater –
Fachberater im amb. Gesundheitswesen
Partner

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Grundlagen Einkommensteuererklärung

  • 1. Volksbank Paderborn Höxter Detmold eG Mitarbeiterseminar am 11.03.2015 bei der Einkommensteuererklärung für Anfänger
  • 3. Besteuerungsverfahren  Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr  Abgabezeitpunkt: sofern Abgabeverpflichtung besteht = 31.05. Folgejahr  Abgabeverpflichtung u.a.:  monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro vorliegen (auch Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld)  mehrere Arbeitslöhne nebeneinander bestehen, wenn also nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde  die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen  beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit einem eingetragenen Faktor hatten  Freibeträge in Anspruch genommen werden
  • 4. System der Einkommensteuer 4 Summe der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kosten Behinderung) - Kinderfreibeträge - Grundfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz (gestaffelt) = Einkommensteuer
  • 5. Benötigte Unterlagen und Informationen  Mantelbogen  Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge ( Bei privater Krankenversicherung: Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG über Beiträge zu Basisleistungen)  Lebens- und Rentenversicherungen  Unfallversicherungen  Haftpflichtversicherungen (auch Kfz)  Beiträge Riester-/Rürup Rente (dann bitte auch die „Meldung zur Sozialversicherung“ (Jahresbescheinigung) einreichen)  Spenden (nur Originalbelege werden anerkannt, Kontoauszüge bis 200 €)  Steuerberatungskosten  Aufwendungen für Berufsausbildung  Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige  Krankheitskosten (eigene Zuzahlungen)
  • 6. Benötigte Unterlagen und Informationen  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Anlage N  Lohnsteuerbescheinigung Ehemann  Lohnsteuerbescheinigung Ehefrau  Lohnersatzleistungen (Bescheinigung Arbeitsamt bei Arbeitslosengeld, Krankenkasse bei Krankengeld)  Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Ort, Anzahl, Entfernung)  Beiträge Berufsverbände  Arbeitsmittel  Bewerbungskosten  Fortbildungskosten (Ort, Zeit, Entfernung, Unterkunft, Gebühren)  Umzugskosten  Reisekosten  Telefonkosten  doppelte Haushaltsführung  Arbeitszimmer (Skizze, Kosten)
  • 7. Benötigte Unterlagen und Informationen  Sonstige Unterlagen und Ausgaben  Änderungen der persönlichen Daten (Steuernummer, pers. ID-Nummer, Bankverbindung)  Angaben zu Kindern (bei Neugeborenen Kopie der Geburtsurkunde)  Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse  Bescheinigung Minijobzentrale/Lohnsteuerbescheinigung  Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Fensterputzer, Gärtner, Handwerker, Schornsteinfeger) mit Rechnung und Zahlungsnachweis auf ein Bankkonto, Nebenkostenabrechnung  Bescheinigung über Grad einer Körperbehinderung
  • 8. Mantelbogen  Zuständiges Finanzamt (richtet sich nach dem ersten Wohnsitz bei Abgabe der Steuererklärung)  Steuernummer (bei erstmaliger Abgabe „NEU“)  Angaben zur Person / zu den Personen  Antrag auf bestimmte Veranlagungsart (Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung) 24  Bei der Einzelveranlagung gibt es den Grundfreibetrag und die Frei- und Pauschbeträge nur einmal. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif angewendet. Zur Einzelveranlagung müssen Sie in der Steuererklärung keine besonderen Angaben machen: Tragen Sie sich einfach als »steuerpflichtige Person« auf Seite 1 des Mantelbogens ein.
  • 9. Mantelbogen Gründe für eine Einzelveranlagung bei Ehepartnern □ Beide haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte. □ Ein Ehepartner erhält hohe Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld). □ Ein Ehepartner hat hohe steuerermäßigte Einkünfte (z.B. Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, auf die die Fünftelregelung anzuwenden ist). □ Einer der Ehepartner hat Verluste, der andere geringe Einkünfte. □ Ein Ehepartner ist kirchensteuerpflichtig, der andere nicht. □ Sie müssen Einkommensgrenzen einhalten (z.B. um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten). □ Sie haben sich für Gütertrennung entschieden und möchten Vermögen und Einkünfte völlig trennen. □ Sie sind bei der Abgabe der Steuererklärung bereits getrennt oder geschieden und möchten Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung bzw. -erstattung vermeiden oder dem Ehegatten den Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse verwehren.
  • 10. Mantelbogen  Sonderausgaben  Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung  Spenden / Mitgliedsbeiträge  Außergewöhnliche Belastungen  Behindertenpauschbetrag  Andere außergewöhnliche Belastungen  Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen u. Handwerkerleistungen
  • 11. Mantelbogen  Sonderausgaben  Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 43  Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung / Erststudium  Höchstbetrag 6.000 € (Ehegatten jeweils bis zu 6.000 €)  Lehrgangs- u. Studiengebühren  Aufwendungen für Fachbücher  Fahrtkosten (Entfernungspauschale)  ACHTUNG: Berufsbegleitendes Studium oder Ausbildungsdienstverhältnis > ggf. Werbungskosten !!
  • 12. Mantelbogen  Sonderausgaben  Spenden / Mitgliedsbeiträge 45ff  Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke / politische Vereinigungen  Nicht abziehbar: Mitgliedsbeiträge > Sportverein, Schützenverein (sportliche / kulturelle Betätigung, Freizeitgestaltung, Heimatpflege, Heimatkunde)
  • 13. Mantelbogen  Außergewöhnliche Belastungen  Behindertenpauschbetrag 61ff  Grad der Behinderung < 50 %  wenn gesetzlicher Anspruch auf Rente (z.B. Unfallrente > nicht gesetzl. Rente!) oder  wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder  wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt  Andere außergewöhnliche Belastungen 67ff  Krankheitskosten (Rezeptgebühr, Zuzahlungen, Fahrtkosten zu Ärzten etc., Brille, Kontaktlinsen,…)  Bestattungskosten (soweit nicht durch den Nachlass gedeckt)  ACHTUNG: Scheidungskosten ab 2013 lt. Gesetz nicht zulässig (aber: FG Rheinland Pfalz Urteil vom 16.10.2014)
  • 14. Mantelbogen  Sonstige Steuerermäßigungen 71ff  Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen u. Handwerkerleistungen Maßnahme Abzugsfähig Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt 20% der Aufwendungen (max. 510 € p.a.) Sozialvers.pfl. Beschäftigung im Privathaushalt 20% der Aufwendungen (max. 4.000 € p.a.) Handwerkerleistungen f. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20% der Aufwendungen (max. 1.200 € p.a.)
  • 15. Anlage Vorsorgeaufwand  Altersvorsorge 4-10  Gesetzliche RV, Rürup-Vertrag, priv. Altersvorsorge: _________________________________________  Krankenversicherung / Pflegeversicherung 12-45  Basiskrankenversicherung = 100% absetzbar  Sonstige Vorsorgeaufwendungen 46 - 52  Arbeitslosenversicherung  Über die Basis-KV hinausgehende Beiträge  Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung  Unfallversicherung  Haftpflichtversicherung  Rentenversicherung  Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen 11  Aufgrund des genannten Dienstverhältnisses / der Tätigkeit bestand hingegen eine Anwartschaft auf Altersversorgung („Ja“ = 1) Sonstiger Vorsorgeaufwand  Für Arbeitnehmer und Beamte gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro  Selbstständige können 2.800 Euro geltend machen. Altersvorsorge  erst ab 2025 zu 100% absetzbar  In 2014: 78% der gezahlten Beiträge ________________________________
  • 16. Anlage Kind  Nur Kinder, für die Kindergeldanspruch besteht  Anspruch grds. bis zum 25 Lebensjahr 15 ff  Volljährige Kinder nur, wenn sie ...  für eine Beruf ausgebildet werden  Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen / fortsetzen können  ein freiwilliges soziales / ökologisches Jahr leisten  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 44 ff  Kind ist in derselben Wohnung gemeldet  Anspruch auf Kindergeld besteht  Keine weitere volljährige Person in derselben Wohnung gemeldet
  • 17. Anlage Kind  Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes 50 ff  Anspruch auf Kindergeld  Kind befindet sich in einer Berufsausbildung  Kind ist volljährig  Auswärtige Unterbringung  Kinderbetreuungskosten 67 ff  Von Geburt bis max. 14. Lebensjahr  2/3 der Aufwendungen (max. 4.000 € je Kind)
  • 18. Anlage N  Angaben zum Arbeitslohn 6 - 10  Lohnersatzleistungen 27 - 29  Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld  Werbungskosten 31 ff  Fahrten Wohnung / Arbeit (einfache Strecke, kürzeste Entfernung) 35 ff  Fahrten zwischen den Filialen  Beiträge zu Berufsverbänden 40  Arbeitsmittel 41  Zeitschriften (FAZ, Capital, ….)  Computer, I-PAD  Fortbildungskosten 44
  • 19. Fahrtkosten Beispiel 1  Hans Meyer ist Filialleiter einer Firma und fährt arbeitstäglich mehrere Filialen an. So fährt er morgens von seinem Wohnort Kaiserslautern in die Filiale Saarbrücken, anschließend nach Neunkirchen und zum Abschluss nach Homburg. Sein Arbeitgeber hat keine der Filialen arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte benannt. Homburg ist 30 Kilometer, Neunkirchen 40 Kilometer und Saarbrücken 60 Kilometer von Kaiserslautern entfernt. Lösung  Die Homburger Filiale liegt am nächsten an dem Wohnort des Steuerpflichtigen. Daher stellt die Filiale in Homburg die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Fahrten zu den Filialen in Saarbrücken und Neunkirchen werden nach Dienstreisegrundsätzen (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten) berechnet.
  • 20. Fahrtkosten Beispiel 2  Hans Meyer fährt an 200 Tagen 80 Kilometer (kürzeste Straßenverbindung, einfache Strecke) zur Arbeit. Er nutzt dazu sein eigenes Auto. Lösung  Die Werbungskosten betragen (200 Tage • 80 km • 0,30 € =) 4.800 €. Die Abzugsgrenze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG greift nicht. Beispiel 3  Wie Beispiel 2, Hans Meyer fährt jedoch mit dem Zug. Die Strecke mit dem Zug beträgt einfach 85 Kilometer. Lösung  Angesetzt werden kann die kürzeste Straßenverbindung, und zwar unabhängig von der zurückgelegten Strecke mit dem Zug; hier also 80 Kilometer. Grundsätzlich betragen die Werbungskosten – wie im Beispiel 11 – 4.800 €. Da Hans Meyer jedoch nicht seinen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassen Pkw verwendet, sind lediglich 4.500 € zu berücksichtigen. Hinsichtlich der absetzbaren Aufwendungen ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten.
  • 21. Unfallkosten bei Fahrten zur / von der Arbeit Merke  Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Ausnahme  Privat veranlasste Umwegfahrten (Einkauf, Besuch, Arzttermin,…)
  • 22. Berufskleidung  typische Berufskleidung sind die Robe des Richters, Polizeiuniformen etc. Kleidungsstücke des täglichen Bedarfs, wie z. B. der Anzug eines Bankangestellten , können hingegen grds. nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • 23. Zeitschriften / Bücher Auch bei Büchern und Zeitschriften ist es oftmals schwierig, zwischen beruflich veranlassten Kosten und Kosten der privaten Lebensführung zu unterscheiden. Beispiel 4  Der Bankkaufmann Rudi Müller erwirbt eine Tageszeitung, die ausführlich über die Börse informiert und auch einen umfangreichen Wirtschaftsteil beinhaltet. Außerdem enthält die Zeitschrift Informationen zu Kultur, Sport und allgemeinem Zeitgeschehen. Lösung  Ein Ansatz der Aufwendungen für die Tageszeitung scheidet aus. Zwar sind durch den Kauf der Zeitschrift auch berufliche Interessen tangiert, eine Aufteilung der Kosten ist aber nahezu nicht möglich, vgl. auch § 12 Nr. 1 EStG.
  • 24. Zeitschriften / Bücher Beispiel 5  Der Bankkaufmann Rudi Müller erwirbt ein Börsenlexikon für 40 €. Daneben erwirbt er ein allgemeines Fremdwörterbuch für 20 €, damit er den Inhalt des Börsenlexikons besser verstehen kann. Lösung  Der Erwerb des Börsenlexikons durch einen Bankkaufmann ist beruflich veranlasst. Daneben nutzt Rudi Müller das Fremdwörterbuch zwar nur beruflich, jedoch wird es in der Praxis kaum möglich sein, eine ausschließliche bzw. fast ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen. Eine private Nutzung des Buchs ist nicht ausgeschlossen und auch nicht unüblich. Anzusetzen sind somit Aufwendungen i. H. von insgesamt 40 €. Hinweis: Wird ein Arbeitsmittel zuerst beruflich genutzt und später veräußert, ist ein entstandener Veräußerungserlös nicht zu erfassen.
  • 25. Arbeitsmittel Beispiel 6  Ein angestellter Informatiker kauft im Januar 2012 einen Computer (Nutzungsdauer: drei Jahre). Die Kosten inkl. Umsatzsteuer betragen 500 €. Der Computer wird nachweislich nur beruflich genutzt. Lösung  Der Computer ist ein Arbeitsmittel gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Grundsätzlich ist ein Abzug in voller Höhe möglich. Infolge § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. mit § 7 EStG sind die Kosten jedoch auf die Nutzungsdauer zu verteilen; diese beträgt drei Jahre. Die GWG-Regelung findet keine Anwendung, da die 410 €-Grenze überschritten ist. Die Aufwendungen sind auf drei Jahre zu verteilen, so dass im Jahr der Anschaffung Werbungskosten i. H. von (500 € : 3 =) 166,67 € zu berücksichtigen sind.
  • 26. Arbeitsmittel Beispiel 7  Wie Beispiel 6, jedoch betragen die Kosten für den Computer 470 € brutto. Lösung  Dem Grunde nach ist auch eine Verteilung auf die Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betragen jedoch 394,96 €. Somit ist die 410 €-Grenze unterschritten. Bereits im Jahr der Anschaffung können die kompletten Anschaffungskosten i. H. von 470 € berücksichtigt werden. Jedoch hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, R 9.12 Satz 1 LStR 2013.
  • 27. Berufsbedingte Versicherungen  Unfallversicherung  Versichert sind:  Nur Berufsunfälle > 100% Werbungskosten  Nur Privatunfälle > keine Werbungskosten  „Unfälle“ > 50% Werbungskosten  Rechtschutzversicherung  Wenn arbeitsrechtlicher Teil abgesichert ist  Nachweis der Beitragshöhe von Versicherung bestätigen lassen  Alternativ: Schätzung = 1/3 Werbungskosten  Berufshaftpflicht  grds. Werbungskosten, soweit nicht durch Arbeitgeber getragen
  • 28. Fortbildungskosten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses  Teilnahme-/Prüfungsgebühren  Aufwendungen für Lernmittel  Fachliteratur  Schreibwaren, Schulbedarf  Fotokopien  Fahrtkosten  Mit PKW  Wohnung / Betrieb > Fahrten „Wohnung/Arbeitsstätte“ (nur einfache Strecke)  Wohnung / Berufsschule > Reisekosten (Hin-/Rückfahrt x 0,30 €)  Öffentliche Verkehrsmittel (lt. Beleg)  Lern- und Arbeitsgemeinschaften (Fahrtkosten > Hin-/Rückfahrt x 0,30 €)  Übernachtungskosten  Verpflegungsmehraufwand
  • 29. Zeitliche Berücksichtigung von Werbungskosten Abflussprinzip  Die zeitliche Berücksichtigung von Werbungskosten richtet sich nach dem Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Demnach sind Werbungskosten in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Aufwendung geleistet wurde. Auf die Entstehung oder Fälligkeit der Aufwendungen kommt es nicht an. Beispiel 8  Hans Meyer erwirbt Arbeitsmittel im Wert von 2.000 € brutto. Den Überweisungsträger gibt er am 31. 12. 2013 ab. Die Verbuchung durch die Bank erfolgt am 2. 1. 2014, die Wertstellung beim Empfänger am 5. 1. 2014. Lösung  Die Werbungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2013 zu erfassen. Der Abfluss erfolgt mit Eingang des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist. Die tatsächliche Verbuchung oder Wertstellung ist nicht relevant.
  • 30. Anlage AV  Riester Verträge  Altersvorsorgezulage: max. für zwei Verträge  Sonderausgabenabzug: für mehrere Verträge  Unmittelbare Begünstigung  Zeitweise Pflichtversicherung in der Rentenversicherung  Mittelbare Begünstigung  Anspruch über den Ehegatten  Berechnungsgrundlagen  Beitragspflichtige Einnahme des Vorjahres  Kinderzulage  Für jedes Kind, für das mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld bestand
  • 31. Elektronische Erstellung Vorteile  Programme enthalten Informationen / Tipps  Steuerberechnung wird dargestellt  Abweichungen zwischen Erklärung und Bescheid schneller ersichtlich  ggf. schnellere Bearbeitung
  • 32. Programme  www.elster.de  WISO Steuer-Sparbuch  …..
  • 33. Pekala & Behler Steuerberatungsgesellschaft Am Hoppenhof 32 | 33104 Paderborn | T 05251/546 38-0 | F 05251/546 38-99 E info@pb-steuern.de | www.pb-steuern.de 33 Diplom Finanzwirt Stefan Behler Steuerberater – Fachberater im amb. Gesundheitswesen Partner