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Presseinformation



Zwischen Arbeitgeber-Zuschuss und staatlicher Förderung trennen
VL-Sparen: Die 5 typischen Missverständnisse


Stuttgart/Weinstadt, 19. September 2012. Sparen nach dem Vermögensbildungsgesetz (VL-
Sparen) ist schon seit Mitte der 60er Jahre möglich - doch bis heute wirken die Vorschriften
verwirrend und führen zu vielen Irrtümern. Der Discount-Finanzvermittler AVL klärt über die
typischen Missverständnisse auf.


Das Prinzip des VL-Sparens ist wie folgt: Ein Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag ab, etwa einen VL-
Fondssparplan oder VL-Bausparvertrag, und teilt das dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber überweist
nun den Sparbetrag jeden Monat direkt vom Lohn auf das jeweilige VL-Konto - und häufig gibt der
Arbeitgeber als eine Art Gehaltserhöhung etwas dazu. Bleibt der Arbeitnehmer innerhalb von
Einkommensgrenzen, legt der Staat noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf.


Irrtum 1: „Ohne Arbeitgeber-Zuschuss kein VL-Sparen“
Mal sind es nur 13, mal sind es 40 Euro monatlich, die Arbeitnehmern in der Regel per Tarifvertrag als
Arbeitgeber-Zuschuss zustehen. „Aber selbst wenn der Arbeitgeber gar nichts dazugibt, kann ein VL-
Sparvertrag eingerichtet werden, um staatliche Förderung mitzunehmen“, sagt AVL-Chef Uwe Lange. Bei
einem VL-Fondssparplan sind das immerhin 20 Prozent des Sparbetrages, maximal 80 Euro im Jahr.


Irrtum 2: „Arbeitgeber-Zuschuss bekommen nur Geringverdiener“
Die jährlichen Einkommensgrenzen gelten nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat. Sie liegen
derzeit bei: 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen beim VL-Fondssparplan, 17.900 Euro beim
Bausparen. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Selbst wer deutlich darüber liegt, kann einen
Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss beim VL-Sparen haben und einen solchen Vertrag abschließen.




Pressekontakt Unternehmen          Pressekontakt Agentur
Johannes Meier                     Andreas Kunze
Öffentlichkeitsarbeit              Chefredaktion
AVL Finanzvermittlung              Fintext
Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt   Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)7151 604 59 30     Telefon: +49 (0)211 58 00 56 090
Telefax: +49 (0)7151 604 59 399    Telefax: +49 (0)211 58 00 56 099
presse@avl-investmentfonds.de      a.kunze@fintext.de
www.avl-investmentfonds.de         www.fintext.de
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Irrtum 3: „Der Arbeitgeber kann das Geld zurückfordern“
Ein VL-Sparvertrag muss generell über sieben Jahre laufen, erst dann darf über das Geld verfügt werden.
Aber: Das gilt wiederum nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage - sie geht tatsächlich bei vorzeitiger
Verfügung verloren. Ausnahmen gelten z.B. bei Heirat oder Arbeitslosigkeit. Gegenüber dem Arbeitgeber
ist der VL-Sparer jedoch nicht an die Sperrfristen gebunden. Wenn er zum Beispiel schon nach drei
Jahren den VL-Sparvertrag auflösen möchte, kann er das tun. Rückforderungen des Betriebes sind nicht
möglich.


Irrtum 4: „Nach sieben Jahren muss das Geld abgehoben werden“
Langfristiges VL-Sparen etwa für die Altersvorsorge ist ebenfalls möglich. Beispiel Fondssparpläne: Soll
über sieben Jahre hinaus gespart werden, muss zwar für die Verlängerung eine neue „Fondsposition“ im
Depot eröffnet werden. „Der Aufwand für den Sparer ist aber praktisch gleich null“, so AVL-Chef Uwe
Lange. Die bereits erworbenen Fondsanteile werden zu einem ganz normalen Depot-Posten, die
weiteren wandern in einen neuen Depot-Posten mit Sperrvermerk für die Arbeitnehmer-Sparzulage.


Irrtum 5: „Nur Arbeitnehmer können VL sparen“
Als Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes gelten alle Arbeiter und Angestellten sowie
Azubis. Darüber hinaus gilt das Vermögensbildungsgesetz auch für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Soldaten       auf      Zeit,      obwohl   sie    nicht     Arbeitnehmer        im   arbeitsrechtlichen   Sinne   sind.




Pressekontakt Unternehmen                   Pressekontakt Agentur
Johannes Meier                              Andreas Kunze
Öffentlichkeitsarbeit                       Chefredaktion
AVL Finanzvermittlung                       Fintext
Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt            Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf
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www.avl-investmentfonds.de                  www.fintext.de
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  http://www.avl-investmentfonds.de


Über AVL


AVL Finanzvermittlung, 1997 als kleines Startup Unternehmen gegründet, hat sich heute mit über 30.000
Kunden als bundesweit führender unabhängiger Vermittler von Produkten mit Investmentansatz etabliert.
Beim Kauf von Fondsanteilen gewährt AVL bei etwa 17.000 Fonds Rabatte von 100 Prozent auf den
Ausgabeaufschlag. Da die Anteile ohne Transaktionskosten ge- und verkauft werden können, ist der
Fondshandel zum Nulltarif möglich. Auch bei Riester- und Basisrenten-Produkten, Beteiligungen sowie
Lebens-        und     Rentenversicherungen     auf     Fondsbasis          verzichtet   AVL   komplett     auf      seine
Abschlussprovisionen. Darüber hinaus ist eine kostenlose Depotführung ab dem ersten Euro möglich.
Durch AVL entstehen niemals zusätzliche Kosten, denn das Unternehmen finanziert sich ausschließlich
über einen Teil der Verwaltungsgebühr der jeweiligen Fonds, welche sich durch die Vermittlung nicht
erhöht. Trotz günstiger Konditionen wird auch der Servicegedanke groß geschrieben: Neben einer
weitreichenden Kundenbetreuung und Unterstützung bei Formalitäten steht dem Anleger im AVL
Kundenlogin kostenlos eine plattform- und produktübergreifende Vermögensübersicht zur Verfügung.
Ganz      im     Anlegerinteresse   steht     auch    die    erfolgreiche       Klage    von   AVL,   mit    der        das
Provisionsabgabeverbot bei Versicherungsprodukten gekippt wurde.




Pressekontakt Unternehmen              Pressekontakt Agentur
Johannes Meier                         Andreas Kunze
Öffentlichkeitsarbeit                  Chefredaktion
AVL Finanzvermittlung                  Fintext
Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt       Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)7151 604 59 30         Telefon: +49 (0)211 58 00 56 090
Telefax: +49 (0)7151 604 59 399        Telefax: +49 (0)211 58 00 56 099
presse@avl-investmentfonds.de          a.kunze@fintext.de
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  • 1. Seite 1 / 3 Presseinformation Zwischen Arbeitgeber-Zuschuss und staatlicher Förderung trennen VL-Sparen: Die 5 typischen Missverständnisse Stuttgart/Weinstadt, 19. September 2012. Sparen nach dem Vermögensbildungsgesetz (VL- Sparen) ist schon seit Mitte der 60er Jahre möglich - doch bis heute wirken die Vorschriften verwirrend und führen zu vielen Irrtümern. Der Discount-Finanzvermittler AVL klärt über die typischen Missverständnisse auf. Das Prinzip des VL-Sparens ist wie folgt: Ein Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag ab, etwa einen VL- Fondssparplan oder VL-Bausparvertrag, und teilt das dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber überweist nun den Sparbetrag jeden Monat direkt vom Lohn auf das jeweilige VL-Konto - und häufig gibt der Arbeitgeber als eine Art Gehaltserhöhung etwas dazu. Bleibt der Arbeitnehmer innerhalb von Einkommensgrenzen, legt der Staat noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf. Irrtum 1: „Ohne Arbeitgeber-Zuschuss kein VL-Sparen“ Mal sind es nur 13, mal sind es 40 Euro monatlich, die Arbeitnehmern in der Regel per Tarifvertrag als Arbeitgeber-Zuschuss zustehen. „Aber selbst wenn der Arbeitgeber gar nichts dazugibt, kann ein VL- Sparvertrag eingerichtet werden, um staatliche Förderung mitzunehmen“, sagt AVL-Chef Uwe Lange. Bei einem VL-Fondssparplan sind das immerhin 20 Prozent des Sparbetrages, maximal 80 Euro im Jahr. Irrtum 2: „Arbeitgeber-Zuschuss bekommen nur Geringverdiener“ Die jährlichen Einkommensgrenzen gelten nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat. Sie liegen derzeit bei: 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen beim VL-Fondssparplan, 17.900 Euro beim Bausparen. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Selbst wer deutlich darüber liegt, kann einen Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss beim VL-Sparen haben und einen solchen Vertrag abschließen. Pressekontakt Unternehmen Pressekontakt Agentur Johannes Meier Andreas Kunze Öffentlichkeitsarbeit Chefredaktion AVL Finanzvermittlung Fintext Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0)7151 604 59 30 Telefon: +49 (0)211 58 00 56 090 Telefax: +49 (0)7151 604 59 399 Telefax: +49 (0)211 58 00 56 099 presse@avl-investmentfonds.de a.kunze@fintext.de www.avl-investmentfonds.de www.fintext.de
  • 2. Seite 2 / 3 Irrtum 3: „Der Arbeitgeber kann das Geld zurückfordern“ Ein VL-Sparvertrag muss generell über sieben Jahre laufen, erst dann darf über das Geld verfügt werden. Aber: Das gilt wiederum nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage - sie geht tatsächlich bei vorzeitiger Verfügung verloren. Ausnahmen gelten z.B. bei Heirat oder Arbeitslosigkeit. Gegenüber dem Arbeitgeber ist der VL-Sparer jedoch nicht an die Sperrfristen gebunden. Wenn er zum Beispiel schon nach drei Jahren den VL-Sparvertrag auflösen möchte, kann er das tun. Rückforderungen des Betriebes sind nicht möglich. Irrtum 4: „Nach sieben Jahren muss das Geld abgehoben werden“ Langfristiges VL-Sparen etwa für die Altersvorsorge ist ebenfalls möglich. Beispiel Fondssparpläne: Soll über sieben Jahre hinaus gespart werden, muss zwar für die Verlängerung eine neue „Fondsposition“ im Depot eröffnet werden. „Der Aufwand für den Sparer ist aber praktisch gleich null“, so AVL-Chef Uwe Lange. Die bereits erworbenen Fondsanteile werden zu einem ganz normalen Depot-Posten, die weiteren wandern in einen neuen Depot-Posten mit Sperrvermerk für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Irrtum 5: „Nur Arbeitnehmer können VL sparen“ Als Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes gelten alle Arbeiter und Angestellten sowie Azubis. Darüber hinaus gilt das Vermögensbildungsgesetz auch für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, obwohl sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Pressekontakt Unternehmen Pressekontakt Agentur Johannes Meier Andreas Kunze Öffentlichkeitsarbeit Chefredaktion AVL Finanzvermittlung Fintext Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0)7151 604 59 30 Telefon: +49 (0)211 58 00 56 090 Telefax: +49 (0)7151 604 59 399 Telefax: +49 (0)211 58 00 56 099 presse@avl-investmentfonds.de a.kunze@fintext.de www.avl-investmentfonds.de www.fintext.de
  • 3. Seite 3 / 3 http://www.avl-investmentfonds.de Über AVL AVL Finanzvermittlung, 1997 als kleines Startup Unternehmen gegründet, hat sich heute mit über 30.000 Kunden als bundesweit führender unabhängiger Vermittler von Produkten mit Investmentansatz etabliert. Beim Kauf von Fondsanteilen gewährt AVL bei etwa 17.000 Fonds Rabatte von 100 Prozent auf den Ausgabeaufschlag. Da die Anteile ohne Transaktionskosten ge- und verkauft werden können, ist der Fondshandel zum Nulltarif möglich. Auch bei Riester- und Basisrenten-Produkten, Beteiligungen sowie Lebens- und Rentenversicherungen auf Fondsbasis verzichtet AVL komplett auf seine Abschlussprovisionen. Darüber hinaus ist eine kostenlose Depotführung ab dem ersten Euro möglich. Durch AVL entstehen niemals zusätzliche Kosten, denn das Unternehmen finanziert sich ausschließlich über einen Teil der Verwaltungsgebühr der jeweiligen Fonds, welche sich durch die Vermittlung nicht erhöht. Trotz günstiger Konditionen wird auch der Servicegedanke groß geschrieben: Neben einer weitreichenden Kundenbetreuung und Unterstützung bei Formalitäten steht dem Anleger im AVL Kundenlogin kostenlos eine plattform- und produktübergreifende Vermögensübersicht zur Verfügung. Ganz im Anlegerinteresse steht auch die erfolgreiche Klage von AVL, mit der das Provisionsabgabeverbot bei Versicherungsprodukten gekippt wurde. Pressekontakt Unternehmen Pressekontakt Agentur Johannes Meier Andreas Kunze Öffentlichkeitsarbeit Chefredaktion AVL Finanzvermittlung Fintext Poststraße 15/1, 71384 Weinstadt Wissmannstraße 8, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0)7151 604 59 30 Telefon: +49 (0)211 58 00 56 090 Telefax: +49 (0)7151 604 59 399 Telefax: +49 (0)211 58 00 56 099 presse@avl-investmentfonds.de a.kunze@fintext.de www.avl-investmentfonds.de www.fintext.de