1. Pressemeldung
28. August 2012
Lufthansa-Streik – Was müssen Reisende tun?
Der Flugbegleiter-Streik bei der Lufthansa steht unmittelbar bevor und lässt tausende Fluggäste
um ihre Flüge und ihr Geld bangen. Um dem Flugchaos zu entgehen, klärt HolidayCheck.de über
die wichtigsten Fluggastrechte auf.
1. Ist mein Flug betroffen?
Da nahezu alle Flüge betroffen sind, sollte man sich unbedingt bei der Airline informieren. Auf der
Webseite Lufthansa.de sind die aktuellen Streikinformationen mit den gestrichenen Flügen
einsehbar. Zudem wird es eine Hotline geben, die sich mit Fragen zu Stornierungen und
Umbuchungen beschäftigen wird.
2. Wie komme ich trotzdem an mein Reiseziel?
Die Fluggesellschaft muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Passagiere zu befördern. Denkbar
ist der Einsatz von nichtstreikenden Flugbegleitern oder eine Umbuchung auf Flüge anderer
Airlines. Auch Zwischenstopps mit Umsteigen an Drittflughäfen sind gerade bei internationalen
Flügen eine Alternative.
Der Reisende kann aber auch stornieren und sich die Kosten zurückerstatten lassen. Jedoch muss
er sich dann selbst um einen Ersatzflug bemühen.
3. Kann ich ersatzweise auf Bahn oder Mietwagen umsteigen?
Bei innerdeutschen Flügen dürfen Passagiere auf die Bahn umsteigen, wenn ihnen kein
alternativer Flug angeboten wird. Entweder tauschen sie dafür ihre Flugtickets am Check-In
Schalter in Reisegutscheine um, oder kaufen die Bahntickets selbst und legen es anschließend mit
den Tickets zusammen bei der Lufthansa zur Kostenerstattung vor. Bei Mietwagen wird es vor
allem darauf ankommen, ob der Preis im angemessenen Rahmen liegt.
4. Muss ich am Flughafen übernachten, um auf einen späteren Flug zu warten?
Nein. Steht fest, dass ein Ersatzflug frühestens am nächsten Tag gehen wird, hat der festsitzende
Urlauber Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Die Airline, die die Gäste über Verzögerungen und
ihre Rechte zu informieren hat, muss entweder Hotelgutscheine austeilen oder später die Kosten
für eine selbst organisierte, angemessene Übernachtung erstatten. Ebenso muss der Transfer
zwischen Flughafen und Hotel übernommen werden.
5. Welche Leistungen stehen mir außerdem zu?
Kunden haben während der Wartezeit am Flughafen einen Anspruch auf Betreuung.
Neben der Hotelübernachtung hat die Fluggesellschaft daher auf Wunsch des Kunden für
Mahlzeiten und Erfrischungen sowie für zwei kostenlose Telefongespräche, Faxe oder E-Mails zu
sorgen.
1. Bei Flügen innerhalb der EU bis 1500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus,
damit Airline-Kunden sich auf diesen Anspruch beziehen können
2. Bei Distanzen von bis zu 3500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung
3. Bei Distanzen von mehr als 3500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung
HolidayCheck AG | Bahnweg 8 | CH-8598 Bottighofen | Switzerland Geschäftsführer: Gilles Despas (Vorsitzender)
T +41 (0) 71 686 9000 | F +41 (0) 71 686 9009 Friedrich von Scanzoni, Patrick Feil
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2. Pressemeldung
28. August 2012
6. Bekomme ich das Geld für ein nicht genutztes Flugticket zurück erstattet?
Ja, und zwar dann, wenn keine adäquate Ersatzbeförderung möglich war. Wer den Flug nicht mehr
antreten möchte, kann nach einer Verzögerung ab fünf Stunden vom Flug zurücktreten. Die Airline
ist dann zur Rückerstattung der vollen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen und bei
Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
7. Habe ich zusätzlich Anspruch auf Entschädigung?
Nach jüngster Rechtsprechung aus diesem August besteht dieser leider nicht! Etwa pauschale
Ausgleichszahlungen, welche die Fluggastrechteverordnung bei annullierten Flügen grundsätzlich
vorsieht, gelten bei Streiks nicht. Typische Fälle wären hier etwa Überbuchung oder Ausfall des
Fluges wegen eines technischen Defektes.
8. An wen muss ich mich wenden?
Erster Ansprechpartner ist die Airline bzw. das Unternehmen, bei dem der Flug gebucht wurde.
Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig
(www.lba.de), der offiziellen Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte, den
Verstoß anzeigen. Zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder
sonstiger Schadensersatz muss der Fluggast allerdings selbst per Rechtsweg durchsetzen.
Download der Grafik bei Anklicken. Veröffentlichung mit Quellenhinweis frei.
Ansprechpartner:
Claudius Moarefi
Senior Marketing Manager PR
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