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Pressemeldung


 28. August 2012




 Lufthansa-Streik – Was müssen Reisende tun?
 Der Flugbegleiter-Streik bei der Lufthansa steht unmittelbar bevor und lässt tausende Fluggäste
 um ihre Flüge und ihr Geld bangen. Um dem Flugchaos zu entgehen, klärt HolidayCheck.de über
 die wichtigsten Fluggastrechte auf.


 1. Ist mein Flug betroffen?
 Da nahezu alle Flüge betroffen sind, sollte man sich unbedingt bei der Airline informieren. Auf der
 Webseite Lufthansa.de sind die aktuellen Streikinformationen mit den gestrichenen Flügen
 einsehbar. Zudem wird es eine Hotline geben, die sich mit Fragen zu Stornierungen und
 Umbuchungen beschäftigen wird.

 2. Wie komme ich trotzdem an mein Reiseziel?
 Die Fluggesellschaft muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Passagiere zu befördern. Denkbar
 ist der Einsatz von nichtstreikenden Flugbegleitern oder eine Umbuchung auf Flüge anderer
 Airlines. Auch Zwischenstopps mit Umsteigen an Drittflughäfen sind gerade bei internationalen
 Flügen eine Alternative.
 Der Reisende kann aber auch stornieren und sich die Kosten zurückerstatten lassen. Jedoch muss
 er sich dann selbst um einen Ersatzflug bemühen.

 3. Kann ich ersatzweise auf Bahn oder Mietwagen umsteigen?
 Bei innerdeutschen Flügen dürfen Passagiere auf die Bahn umsteigen, wenn ihnen kein
 alternativer Flug angeboten wird. Entweder tauschen sie dafür ihre Flugtickets am Check-In
 Schalter in Reisegutscheine um, oder kaufen die Bahntickets selbst und legen es anschließend mit
 den Tickets zusammen bei der Lufthansa zur Kostenerstattung vor. Bei Mietwagen wird es vor
 allem darauf ankommen, ob der Preis im angemessenen Rahmen liegt.

 4. Muss ich am Flughafen übernachten, um auf einen späteren Flug zu warten?
 Nein. Steht fest, dass ein Ersatzflug frühestens am nächsten Tag gehen wird, hat der festsitzende
 Urlauber Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Die Airline, die die Gäste über Verzögerungen und
 ihre Rechte zu informieren hat, muss entweder Hotelgutscheine austeilen oder später die Kosten
 für eine selbst organisierte, angemessene Übernachtung erstatten. Ebenso muss der Transfer
 zwischen Flughafen und Hotel übernommen werden.

 5. Welche Leistungen stehen mir außerdem zu?
 Kunden haben während der Wartezeit am Flughafen einen Anspruch auf Betreuung.
 Neben der Hotelübernachtung hat die Fluggesellschaft daher auf Wunsch des Kunden für
 Mahlzeiten und Erfrischungen sowie für zwei kostenlose Telefongespräche, Faxe oder E-Mails zu
 sorgen.
 1. Bei Flügen innerhalb der EU bis 1500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus,
 damit Airline-Kunden sich auf diesen Anspruch beziehen können
 2. Bei Distanzen von bis zu 3500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung
 3. Bei Distanzen von mehr als 3500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung




 HolidayCheck AG | Bahnweg 8 | CH-8598 Bottighofen | Switzerland   Geschäftsführer: Gilles Despas (Vorsitzender)
 T +41 (0) 71 686 9000 | F +41 (0) 71 686 9009                     Friedrich von Scanzoni, Patrick Feil
 info@holidaycheck.com | www.holidaycheck.com                      MwSt Nr: Schweiz 590 738

                                                                                                                   | 1
Pressemeldung


 28. August 2012




 6. Bekomme ich das Geld für ein nicht genutztes Flugticket zurück erstattet?
 Ja, und zwar dann, wenn keine adäquate Ersatzbeförderung möglich war. Wer den Flug nicht mehr
 antreten möchte, kann nach einer Verzögerung ab fünf Stunden vom Flug zurücktreten. Die Airline
 ist dann zur Rückerstattung der vollen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen und bei
 Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.

 7. Habe ich zusätzlich Anspruch auf Entschädigung?
 Nach jüngster Rechtsprechung aus diesem August besteht dieser leider nicht! Etwa pauschale
 Ausgleichszahlungen, welche die Fluggastrechteverordnung bei annullierten Flügen grundsätzlich
 vorsieht, gelten bei Streiks nicht. Typische Fälle wären hier etwa Überbuchung oder Ausfall des
 Fluges wegen eines technischen Defektes.

 8. An wen muss ich mich wenden?
 Erster Ansprechpartner ist die Airline bzw. das Unternehmen, bei dem der Flug gebucht wurde.
 Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig
 (www.lba.de), der offiziellen Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte, den
 Verstoß anzeigen. Zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder
 sonstiger Schadensersatz muss der Fluggast allerdings selbst per Rechtsweg durchsetzen.


 Download der Grafik bei Anklicken. Veröffentlichung mit Quellenhinweis frei.


 Ansprechpartner:

 Claudius Moarefi
 Senior Marketing Manager PR
 F +41 (0) 71 686 9506
 T +41 (0) 71 686 5382

 claudius.moarefi@holidaycheck.com




 HolidayCheck AG | Bahnweg 8 | CH-8598 Bottighofen | Switzerland   Geschäftsführer: Gilles Despas (Vorsitzender)
 T +41 (0) 71 686 9000 | F +41 (0) 71 686 9009                     Friedrich von Scanzoni, Patrick Feil
 info@holidaycheck.com | www.holidaycheck.com                      MwSt Nr: Schweiz 590 738

                                                                                                                   | 2

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  • 1. Pressemeldung 28. August 2012 Lufthansa-Streik – Was müssen Reisende tun? Der Flugbegleiter-Streik bei der Lufthansa steht unmittelbar bevor und lässt tausende Fluggäste um ihre Flüge und ihr Geld bangen. Um dem Flugchaos zu entgehen, klärt HolidayCheck.de über die wichtigsten Fluggastrechte auf. 1. Ist mein Flug betroffen? Da nahezu alle Flüge betroffen sind, sollte man sich unbedingt bei der Airline informieren. Auf der Webseite Lufthansa.de sind die aktuellen Streikinformationen mit den gestrichenen Flügen einsehbar. Zudem wird es eine Hotline geben, die sich mit Fragen zu Stornierungen und Umbuchungen beschäftigen wird. 2. Wie komme ich trotzdem an mein Reiseziel? Die Fluggesellschaft muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Passagiere zu befördern. Denkbar ist der Einsatz von nichtstreikenden Flugbegleitern oder eine Umbuchung auf Flüge anderer Airlines. Auch Zwischenstopps mit Umsteigen an Drittflughäfen sind gerade bei internationalen Flügen eine Alternative. Der Reisende kann aber auch stornieren und sich die Kosten zurückerstatten lassen. Jedoch muss er sich dann selbst um einen Ersatzflug bemühen. 3. Kann ich ersatzweise auf Bahn oder Mietwagen umsteigen? Bei innerdeutschen Flügen dürfen Passagiere auf die Bahn umsteigen, wenn ihnen kein alternativer Flug angeboten wird. Entweder tauschen sie dafür ihre Flugtickets am Check-In Schalter in Reisegutscheine um, oder kaufen die Bahntickets selbst und legen es anschließend mit den Tickets zusammen bei der Lufthansa zur Kostenerstattung vor. Bei Mietwagen wird es vor allem darauf ankommen, ob der Preis im angemessenen Rahmen liegt. 4. Muss ich am Flughafen übernachten, um auf einen späteren Flug zu warten? Nein. Steht fest, dass ein Ersatzflug frühestens am nächsten Tag gehen wird, hat der festsitzende Urlauber Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Die Airline, die die Gäste über Verzögerungen und ihre Rechte zu informieren hat, muss entweder Hotelgutscheine austeilen oder später die Kosten für eine selbst organisierte, angemessene Übernachtung erstatten. Ebenso muss der Transfer zwischen Flughafen und Hotel übernommen werden. 5. Welche Leistungen stehen mir außerdem zu? Kunden haben während der Wartezeit am Flughafen einen Anspruch auf Betreuung. Neben der Hotelübernachtung hat die Fluggesellschaft daher auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten und Erfrischungen sowie für zwei kostenlose Telefongespräche, Faxe oder E-Mails zu sorgen. 1. Bei Flügen innerhalb der EU bis 1500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diesen Anspruch beziehen können 2. Bei Distanzen von bis zu 3500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung 3. Bei Distanzen von mehr als 3500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung HolidayCheck AG | Bahnweg 8 | CH-8598 Bottighofen | Switzerland Geschäftsführer: Gilles Despas (Vorsitzender) T +41 (0) 71 686 9000 | F +41 (0) 71 686 9009 Friedrich von Scanzoni, Patrick Feil info@holidaycheck.com | www.holidaycheck.com MwSt Nr: Schweiz 590 738 | 1
  • 2. Pressemeldung 28. August 2012 6. Bekomme ich das Geld für ein nicht genutztes Flugticket zurück erstattet? Ja, und zwar dann, wenn keine adäquate Ersatzbeförderung möglich war. Wer den Flug nicht mehr antreten möchte, kann nach einer Verzögerung ab fünf Stunden vom Flug zurücktreten. Die Airline ist dann zur Rückerstattung der vollen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet. 7. Habe ich zusätzlich Anspruch auf Entschädigung? Nach jüngster Rechtsprechung aus diesem August besteht dieser leider nicht! Etwa pauschale Ausgleichszahlungen, welche die Fluggastrechteverordnung bei annullierten Flügen grundsätzlich vorsieht, gelten bei Streiks nicht. Typische Fälle wären hier etwa Überbuchung oder Ausfall des Fluges wegen eines technischen Defektes. 8. An wen muss ich mich wenden? Erster Ansprechpartner ist die Airline bzw. das Unternehmen, bei dem der Flug gebucht wurde. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (www.lba.de), der offiziellen Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte, den Verstoß anzeigen. Zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder sonstiger Schadensersatz muss der Fluggast allerdings selbst per Rechtsweg durchsetzen. Download der Grafik bei Anklicken. Veröffentlichung mit Quellenhinweis frei. Ansprechpartner: Claudius Moarefi Senior Marketing Manager PR F +41 (0) 71 686 9506 T +41 (0) 71 686 5382 claudius.moarefi@holidaycheck.com HolidayCheck AG | Bahnweg 8 | CH-8598 Bottighofen | Switzerland Geschäftsführer: Gilles Despas (Vorsitzender) T +41 (0) 71 686 9000 | F +41 (0) 71 686 9009 Friedrich von Scanzoni, Patrick Feil info@holidaycheck.com | www.holidaycheck.com MwSt Nr: Schweiz 590 738 | 2