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    DATUM    29. September 2011
  NUMMER     200
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             EU-Ministerrat beschließt einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung
             Aigner: „Mehr Transparenz für die Verbraucher in Europa“


             Schriftgrößen, Imitate, Allergene: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick


             Der Ministerrat der Europäischen Union hat am Donnerstag der neuen Lebensmittel-
             Informationsverordnung einstimmig zugestimmt. Damit wurde der Kompromiss besiegelt, der
             im Sommer mit dem Europäischen Parlament ausgehandelt worden war. Nun ist der Weg
             endgültig frei für eine moderne, verbraucherfreundliche Lebensmittelkennzeichnung. „Die
             neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt für den Verbraucherschutz – dafür haben wir
             lange gekämpft. In ganz Europa können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig auf
             eine transparente und einheitliche Kennzeichnung auf den Lebensmittelverpackungen ver-
             lassen“, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner in Berlin. In Deutschland gebe es
             ein großes Angebot an hochwertigen Lebensmitteln und laufend Produktinnovationen. „Die
             neuen Kennzeichnungsvorschriften erleichtern es Verbrauchern, sich über die Zusammen-
             setzung und Nährstoffgehalte von Lebensmitteln zu informieren, die richtige Auswahl zu tref-
             fen und sich ausgewogen zu ernähren“, sagte Aigner.


             Die Angabe des Kaloriengehalts und von sechs Nährstoffen in einer übersichtlichen Tabelle
             ist künftig verpflichtend. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte künftig
             immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angaben in Porti-
             onen sind möglich. Der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe dürfen auf der Pa-
             ckungsvorderseite außerdem in anschaulicher Weise abgebildet werden, so wie beim „1 plus
             4“-Modell des Bundesverbraucherministeriums. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland
DATUM    29. September 2011
  NUMMER     200
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             hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt. Für alle Hersteller gilt: Sämtliche Pflichtanga-
             ben müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden.


             Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kenn-
             zeichnungsvorschriften festgelegt. Bei einer Pizza mit Analogkäse muss beispielsweise in
             unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Ersatzstoffes hingewiesen
             werden. Die Verwendung von sogenanntem „Klebefleisch“ muss künftig mit dem Hinweis
             „aus Fleischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich gemacht werden. "Es ist ein wichti-
             ger Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, dass die EU eine neue europaweit
             verbindliche und auf der Verpackung hervorgehobene Kennzeichnung von Schinken- und
             Käse-Imitaten beschlossen hat", erklärte Bundesministerin Aigner.


             Weitere Neuerungen: Stoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig
             in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farblich unter-
             legt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware“, ist die Kenn-
             zeichnung von Allergenen nun verpflichtend, die Ausgestaltung liegt im Zuständigkeitsbe-
             reich der Mitgliedstaaten. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf
             koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf „Energy Drinks“.


             Bei alkoholhaltigen Getränken ist zunächst eine Prüfung der EU-Kommission abzuwarten, ob
             auch für alkoholhaltige Getränke ein Zutatenverzeichnis und eine verpflichtende Nährwert-
             deklaration vorzusehen sind. Dabei wird auch die von Deutschland geforderte Kennzeich-
             nung von Alkopops Berücksichtigung finden.


             Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorge-
             schrieben ist, muss künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Her-
             kunft angegeben werden. Einzelheiten wird die Europäische Kommission gemeinsam mit
             den Mitgliedstaaten noch festlegen. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll die
             EU-Kommission Berichte in absehbarer Zeit vorlegen und auf dieser Grundlage Vorschläge
             unterbreiten. Wenn die Zutaten für ein Lebensmittel woanders herkommen als aus dem aus-
             gelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden.


             Die Verordnung wird nach dem heutigen Beschluss des Ministerrates im Amtsblatt der EU
             veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit sich alle Seiten – Wirtschaft und
             Verbraucher – auf die neuen Regelungen einstellen können, kommen diese drei Jahre nach
             Inkrafttreten zur Anwendung; die obligatorische Nährwertkennzeichnung wird laut EU erst
             nach fünf Jahren verbindlich.
DATUM    29. September 2011
  NUMMER     200
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             Lebensmittelinformations-Verordnung: Die neuen Regelungen im Überblick


             1    Nährwertkennzeichnung

             Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlen-
             hydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für fertig abgepackte Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in
             einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm
             oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Im Hauptsicht-
             feld der Verpackung dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders heraus-
             gestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben
             werden.

             2    Trans-Fettsäuren

             Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der
             Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die
             Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, ge-
             eignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungs-
             vorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden.

             3    Mindestschriftgröße

             Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift –
             bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Teil eines Buchstabens - gedruckt werden.

             4    Lebensmittelimitate

             Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwende-
             te Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitat-
             kennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.

             5    Klebefleisch

             Die Verwendung von „Klebefleisch“ muss mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“
             kenntlich gemacht werden. Bei Fischereierzeugnissen gilt dies entsprechend.

             6    Allergene

             Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zuta-
             tenliste hervorgehoben werden (z. B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln
             (sog. loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Die Art und Weise der Angabe
             bei loser Ware fällt in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten.

             7    Koffeinhaltige Lebensmittel

             Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln.

             8    Herkunftskennzeichnung

             Die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss künftig angegeben werden.
             Die Art und Weise der Angabe wird aber noch festgelegt. Für andere Fleischarten und für Fleisch als
             Zutat wird die Kommission Berichte vorlegen, auf deren Grundlage über die Herkunftskennzeichnung
             entschieden wird.
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  NUMMER     200
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             9    Angabe des Einfrierdatums

             Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das
             Einfrierdatum bzw. das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden, wenn das Produkt mehr als
             einmal eingefroren wurde.

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  • 1. Pressestelle Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin Presse- HAUSANSCHRIFT TEL +49 (0)30 18 529 - 3170 FAX +49 (0)30 18 529 - 3179 E-MAIL pressestelle@bmelv.bund.de INTERNET www.bmelv.de mitteilung DATUM 29. September 2011 NUMMER 200 SPERRFRIST EU-Ministerrat beschließt einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung Aigner: „Mehr Transparenz für die Verbraucher in Europa“ Schriftgrößen, Imitate, Allergene: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Der Ministerrat der Europäischen Union hat am Donnerstag der neuen Lebensmittel- Informationsverordnung einstimmig zugestimmt. Damit wurde der Kompromiss besiegelt, der im Sommer mit dem Europäischen Parlament ausgehandelt worden war. Nun ist der Weg endgültig frei für eine moderne, verbraucherfreundliche Lebensmittelkennzeichnung. „Die neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt für den Verbraucherschutz – dafür haben wir lange gekämpft. In ganz Europa können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig auf eine transparente und einheitliche Kennzeichnung auf den Lebensmittelverpackungen ver- lassen“, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner in Berlin. In Deutschland gebe es ein großes Angebot an hochwertigen Lebensmitteln und laufend Produktinnovationen. „Die neuen Kennzeichnungsvorschriften erleichtern es Verbrauchern, sich über die Zusammen- setzung und Nährstoffgehalte von Lebensmitteln zu informieren, die richtige Auswahl zu tref- fen und sich ausgewogen zu ernähren“, sagte Aigner. Die Angabe des Kaloriengehalts und von sechs Nährstoffen in einer übersichtlichen Tabelle ist künftig verpflichtend. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte künftig immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angaben in Porti- onen sind möglich. Der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe dürfen auf der Pa- ckungsvorderseite außerdem in anschaulicher Weise abgebildet werden, so wie beim „1 plus 4“-Modell des Bundesverbraucherministeriums. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland
  • 2. DATUM 29. September 2011 NUMMER 200 SPERRFRIST hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt. Für alle Hersteller gilt: Sämtliche Pflichtanga- ben müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden. Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kenn- zeichnungsvorschriften festgelegt. Bei einer Pizza mit Analogkäse muss beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Ersatzstoffes hingewiesen werden. Die Verwendung von sogenanntem „Klebefleisch“ muss künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich gemacht werden. "Es ist ein wichti- ger Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, dass die EU eine neue europaweit verbindliche und auf der Verpackung hervorgehobene Kennzeichnung von Schinken- und Käse-Imitaten beschlossen hat", erklärte Bundesministerin Aigner. Weitere Neuerungen: Stoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farblich unter- legt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware“, ist die Kenn- zeichnung von Allergenen nun verpflichtend, die Ausgestaltung liegt im Zuständigkeitsbe- reich der Mitgliedstaaten. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf „Energy Drinks“. Bei alkoholhaltigen Getränken ist zunächst eine Prüfung der EU-Kommission abzuwarten, ob auch für alkoholhaltige Getränke ein Zutatenverzeichnis und eine verpflichtende Nährwert- deklaration vorzusehen sind. Dabei wird auch die von Deutschland geforderte Kennzeich- nung von Alkopops Berücksichtigung finden. Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorge- schrieben ist, muss künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Her- kunft angegeben werden. Einzelheiten wird die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten noch festlegen. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll die EU-Kommission Berichte in absehbarer Zeit vorlegen und auf dieser Grundlage Vorschläge unterbreiten. Wenn die Zutaten für ein Lebensmittel woanders herkommen als aus dem aus- gelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden. Die Verordnung wird nach dem heutigen Beschluss des Ministerrates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit sich alle Seiten – Wirtschaft und Verbraucher – auf die neuen Regelungen einstellen können, kommen diese drei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung; die obligatorische Nährwertkennzeichnung wird laut EU erst nach fünf Jahren verbindlich.
  • 3. DATUM 29. September 2011 NUMMER 200 SPERRFRIST Lebensmittelinformations-Verordnung: Die neuen Regelungen im Überblick 1 Nährwertkennzeichnung Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlen- hydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für fertig abgepackte Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Im Hauptsicht- feld der Verpackung dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders heraus- gestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben werden. 2 Trans-Fettsäuren Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, ge- eignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungs- vorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden. 3 Mindestschriftgröße Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Teil eines Buchstabens - gedruckt werden. 4 Lebensmittelimitate Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwende- te Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitat- kennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. 5 Klebefleisch Die Verwendung von „Klebefleisch“ muss mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ kenntlich gemacht werden. Bei Fischereierzeugnissen gilt dies entsprechend. 6 Allergene Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zuta- tenliste hervorgehoben werden (z. B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Die Art und Weise der Angabe bei loser Ware fällt in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. 7 Koffeinhaltige Lebensmittel Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln. 8 Herkunftskennzeichnung Die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss künftig angegeben werden. Die Art und Weise der Angabe wird aber noch festgelegt. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat wird die Kommission Berichte vorlegen, auf deren Grundlage über die Herkunftskennzeichnung entschieden wird.
  • 4. DATUM 29. September 2011 NUMMER 200 SPERRFRIST 9 Angabe des Einfrierdatums Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum bzw. das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde.