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Pressestelle




             Presse-
                                                                   HAUSANSCHRIFT   Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin

                                                                             TEL   +49 (0)30 18 529 - 3170
                                                                             FAX   +49 (0)30 18 529 - 3179
                                                                          E-MAIL   pressestelle@bmelv.bund.de

                            mitteilung
                                                                        INTERNET   www.bmelv.de




    DATUM    2. März 2011
  NUMMER     52
SPERRFRIST

             BMELV-HINTERGRUND


             Was Verbraucher wissen müssen:

             Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Überblick

             Der am 2. März 2011 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für die Novelle des
             Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthält wesentliche Verbesserungen im Bereich des
             Verbraucherschutzes. Geregelt ist unter anderem:


                 1. Warteschleifen sind künftig für alle Arten von Sonderrufnummern bei Anrufen aus
                     dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenlos.
                     Bei allen übrigen Nummern dürfen Warteschleifen zwar eingesetzt werden, allerdings
                     dürfen die Kosten den normalen Tarif nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Anrufe
                     in das Festnetz als auch in ein Mobilfunknetz. Zudem dürfen Warteschleifen auch
                     eingesetzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt.
                     Dauert die Weitervermittlung eines Anrufers bei einer normalen Telefonnummer oder
                     bei einer Sondernummer länger als 30 Sekunden, dürfen grundsätzlich hierfür keine
                     Extra-Kosten berechnet werden.
                     Für die Warteschleifenregelung wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab
                     Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Nach 3 Monaten nach Inkrafttreten werden für die
                     Übergangszeit Warteschleifen für die Dauer der ersten zwei Minuten ab Rufaufbau
                     kostenlos sein.


                 2. Im Falle des Umzugs müssen die Anbieter die Leistung ohne Änderung der
                     vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortführen, soweit die Leistung am
                     neuen Wohnort angeboten wird. Die Anbieter können ein angemessenes Entgelt für
                     den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Wird die Leistung am
DATUM    2. März 2011                                                                            SEITE 2 VON 2

  NUMMER     52
SPERRFRIST




                     neuen Wohnort nicht angeboten, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3
                     Monaten.


                 3. Verbraucher können künftig auch einzelnen Rechnungsposten auf ihrer
                     Handyrechnung widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen
                     darf.


                 4. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst höchstens einen Tag unterbrochen
                     werden.


                 5. Die Möglichkeit beim Wechsel des Anbieters, die Rufnummer mitzunehmen, wird
                     dahingehend verbessert, dass die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines
                     Tages zu erfolgen hat. Im Bereich des Mobilfunks kann die Übertragung der
                     Rufnummer jederzeit verlangt werden.


                 6. Call-by-Call-Anbieter können im Wege einer Rechtsverordnung verpflichtet werden,
                     die Preise anzugeben. Wenn von der Möglichkeit, eine solche Rechtsverordnung zu
                     erlassen, Gebrauch gemacht wird, würden die Kunden über erhebliche Preissprünge
                     informiert.


                 7. Telefon- und Internetanbieter müssen künftig auch einen Vertrag mit einer
                     Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten. Darüber hinaus dürfen Verträge eine
                     anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.


                 8. Anbieter sind verpflichtet die Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen genau
                     anzugeben.


                 9. Anbieter müssen vor Vertragsabschluss ihre Kunden über die Voraussetzungen
                     eines Anbieterwechsels, die Entgelte für eine Rufnummernübertragung und die bei
                     Beendigung eines Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte informieren.


                 10. Über die Weitergabe von Standortdaten an Dritte muss künftig bei jeder Ortung
                     mittels einer Textmitteilung an den Nutzer informiert werden. Wird der Standort
                     hingegen nur auf dem georteten Endgerät angezeigt, ist keine Mitteilung erforderlich.
                     Schon nach der derzeit geltenden Rechtslage darf die Übermittlung von
                     Standortdaten an Dritte nur bei ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher
                     Einwilligung erfolgen.
DATUM    2. März 2011                                                                         SEITE 3 VON 3

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                 11. Im Hinblick auf die Drittfakturierung, also dem Einzug von Beträgen dritter Anbieter
                     (z.B. Auskunftsdienste, oder bei Abofallen) über die Telefonrechnung, werden künftig
                     in den Rechnungen auch die Namen und Anschriften der verantwortlichen
                     Diensteanbieter enthalten sein. Bei Teilzahlungen des Kunden erfolgt zunächst eine
                     Verrechnung auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen des
                     rechnungsstellenden Anbieters und nicht wie bisher eine anteilige Verrechnung. Es
                     bedarf daher nicht mehr einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung der Kunden,
                     wenn sie die Ansprüche des Drittanbieters bestreiten und die Zahlung lediglich
                     gegenüber ihrem rechnungsstellenden Anbieter bewirken möchten.

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  • 1. Pressestelle Presse- HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin TEL +49 (0)30 18 529 - 3170 FAX +49 (0)30 18 529 - 3179 E-MAIL pressestelle@bmelv.bund.de mitteilung INTERNET www.bmelv.de DATUM 2. März 2011 NUMMER 52 SPERRFRIST BMELV-HINTERGRUND Was Verbraucher wissen müssen: Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Überblick Der am 2. März 2011 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthält wesentliche Verbesserungen im Bereich des Verbraucherschutzes. Geregelt ist unter anderem: 1. Warteschleifen sind künftig für alle Arten von Sonderrufnummern bei Anrufen aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenlos. Bei allen übrigen Nummern dürfen Warteschleifen zwar eingesetzt werden, allerdings dürfen die Kosten den normalen Tarif nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Anrufe in das Festnetz als auch in ein Mobilfunknetz. Zudem dürfen Warteschleifen auch eingesetzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt. Dauert die Weitervermittlung eines Anrufers bei einer normalen Telefonnummer oder bei einer Sondernummer länger als 30 Sekunden, dürfen grundsätzlich hierfür keine Extra-Kosten berechnet werden. Für die Warteschleifenregelung wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Nach 3 Monaten nach Inkrafttreten werden für die Übergangszeit Warteschleifen für die Dauer der ersten zwei Minuten ab Rufaufbau kostenlos sein. 2. Im Falle des Umzugs müssen die Anbieter die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortführen, soweit die Leistung am neuen Wohnort angeboten wird. Die Anbieter können ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Wird die Leistung am
  • 2. DATUM 2. März 2011 SEITE 2 VON 2 NUMMER 52 SPERRFRIST neuen Wohnort nicht angeboten, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten. 3. Verbraucher können künftig auch einzelnen Rechnungsposten auf ihrer Handyrechnung widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen darf. 4. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst höchstens einen Tag unterbrochen werden. 5. Die Möglichkeit beim Wechsel des Anbieters, die Rufnummer mitzunehmen, wird dahingehend verbessert, dass die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Tages zu erfolgen hat. Im Bereich des Mobilfunks kann die Übertragung der Rufnummer jederzeit verlangt werden. 6. Call-by-Call-Anbieter können im Wege einer Rechtsverordnung verpflichtet werden, die Preise anzugeben. Wenn von der Möglichkeit, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, Gebrauch gemacht wird, würden die Kunden über erhebliche Preissprünge informiert. 7. Telefon- und Internetanbieter müssen künftig auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten. Darüber hinaus dürfen Verträge eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. 8. Anbieter sind verpflichtet die Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen genau anzugeben. 9. Anbieter müssen vor Vertragsabschluss ihre Kunden über die Voraussetzungen eines Anbieterwechsels, die Entgelte für eine Rufnummernübertragung und die bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte informieren. 10. Über die Weitergabe von Standortdaten an Dritte muss künftig bei jeder Ortung mittels einer Textmitteilung an den Nutzer informiert werden. Wird der Standort hingegen nur auf dem georteten Endgerät angezeigt, ist keine Mitteilung erforderlich. Schon nach der derzeit geltenden Rechtslage darf die Übermittlung von Standortdaten an Dritte nur bei ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher Einwilligung erfolgen.
  • 3. DATUM 2. März 2011 SEITE 3 VON 3 NUMMER 52 SPERRFRIST 11. Im Hinblick auf die Drittfakturierung, also dem Einzug von Beträgen dritter Anbieter (z.B. Auskunftsdienste, oder bei Abofallen) über die Telefonrechnung, werden künftig in den Rechnungen auch die Namen und Anschriften der verantwortlichen Diensteanbieter enthalten sein. Bei Teilzahlungen des Kunden erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen des rechnungsstellenden Anbieters und nicht wie bisher eine anteilige Verrechnung. Es bedarf daher nicht mehr einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung der Kunden, wenn sie die Ansprüche des Drittanbieters bestreiten und die Zahlung lediglich gegenüber ihrem rechnungsstellenden Anbieter bewirken möchten.