1. Baurechtsverträge und ihre Tücken lic. iur. G. Bürgi-Schneider Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9 8001 Zürich Tel. 044 268 40 50 Fax 044 268 40 55 [email_address] www.bnlawyers.ch anlässlich des 4. Swiss Public Real Estate Forum Immobilientag der öffentlichen Hand 3. November 2008
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16. Gundeigentümer soll für seinen Boden denselben Ertrag erwirtschaften wie er ihn auch als Bauherr auf der Komponente Boden erzielen würde Baurechtsnehmer soll für die Komponente Bauwerk denselben Ertrag erwirtschaften, wie er auch als gleichzeitiger Eigentümer des Bodens erzielen würde Ausgangspunkt: Nettoertrag (erzielbarer Bruttoertrag abzüglich Liegenschaftskosten einschliesslich angemessener Abschreibungen) gleiche Rendite für beide Parteien entsprechend ihrem Kapitaleinsatz (Gesamtkapitaleinsatz der Parteien,unabhängig von Eigen- oder Fremdfinanzierung) Festsetzung und Anpassung : Nettoertrag multipliziert mit Faktor (Verhältnis aus absolutem Bodenwert zur Summe aus absolutem Bodenwert und Substanzwert der Baute (im Beurteilungszeitpunkt einzusetzende Werte) Anpassung alle 10 Jahre: Massgebend Ertragspotential der Liegenschaft Vorteile: Anwendbarkeit auf alte und neue Baurechtsverhältnisse Teilung des Ertrages nach Massgabe des Kapitaleinsatzes Einbezug langfristiger Rechnung
17. Abgeltungsarten für die Einräumung des Baurechtes Baurechtszins: Periodische Leistung Abgeltung Nutzungsbe- rechtigung Bei Übernahme bestehender Baute: i.d.R. Abgeltung der Baute/Finanzie-rung zulasten Baurechtsgrundstück Einmalige Pauschalsumme