19. Bundesverfassungsgesetz
Artikel 7: „Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von
behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
Artikel 8: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als
eigenständige Sprache anerkannt.“
20. Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz
§6 Abs. 5
„Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
21. Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz
„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für
Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und
Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder
Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines
Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und
die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.“