2. Gliederung
✤ Definition (Gewerkschaft, Tariffähigkeit und Grundrechtsschutz)
✤ Aufbau und Organe
✤ Mitglieder /Mitgliedschaft
✤ Organisation von Gewerkschaften
✤ Ziele einer Gewerkschaft
✤ Arbeitnehmerorganisationen
✤ Finazierung
✤ Diskussion: Mächteprinzip
✤ Quellen
3. Definition: Gewerkschaft
✤ Gewerkschaften sind demokratische Vereinigungen von
Arbeitnehmern, die sich zur Wahrung ihrer gemeinsamen
Arbeitnehmerinteressen freiwillig und auf Dauer zusammengeschlossen
haben, unabhängig von politischen Parteien, Kirchen, Staat und
Gegenseite (Arbeitgeberseite), bereit und fähig, die Interessen ihrer
Mitglieder nötigenfalls mit Kampf- Maßnahmen zu verfolgen.
4. Definition: Tariffähigkeit
✤ Unter Tariffähigkeit versteht man die rechtliche Fähigkeit, durch
Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen
tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die
tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie
Rechtsnormen gelten.
Oder: Die Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspatei abzuschließen
5. Definition: Grundrechtsschutz
✤ Grundrechte werden in Deutschland in der
Bundesverfassung und in einigen Landesverfassungen
gewährleistet. Im Grundgesetz sind die meisten Grundrechte
im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgt. Sie
sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die
alle Staatsgewalten binden. Für den Fall, dass die
Grundrechte verletzt werden und auch der Rechtsschutz vor
den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
einen außerordentlichen Rechtsbehelf bereit (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG).
6. Grundrechtsschutz GG Art. 9 Abs.
3
✤ (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
✤ (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten-
✤ (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. (Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.)
8. 0101
Mitglieder
✤ IG Metall
✤ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di)
✤ IG Bergbau, Chemie, Energie
✤ IG Bauen-Agrar-Umwelt
✤ Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
✤ Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
✤ Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
✤ Gewerkschaft der Polizei
9. Mitgliedschaft
✤ Mitgliedschaft ist freiwillig
✤ Beitrag beträgt 1 % des Bruttoverdienstes
✤ Leistungen der Gewerkschaft für Mitglieder:
✤ Rechtsanspruch der Mitglieder auf die Vereinbarungen eines ausgehandelten Tarifvertrags
✤ Beratung und Information zu Themen des Arbeitslebens, incl. Kündigung, und bei Arbeitslosigkeit
✤ Kostenloser Rechtsschutz bei Streitigkeiten im Arbeitsleben, bei Arbeitslosigkeit, bei Problemen mit der Sozialversicherung
✤ Unterstützung bei Streik, Aussperrung und Maßregelungen durch Arbeitgeber
✤ Qualifizierung und Weiterbildungsangebote zu betrieblichen und gesellschaftspolitischen Themen
✤ Private Unfallversicherung, die Unfall-Krankenhaustagegeld, Invaliditäts- oder Todesfallentschädigung beinhaltet
✤ Sonderkonditionen bei Reisen, Autokauf, Versicherungen, Telekommunikation
✤ Lobbyarbeit für Arbeitnehmer
10. Organisation von Gewerkschaften
✤ als eingetragener Verein oder als Personenvereinigung
✤ als Berufs- oder Fachverbände
✤ als Industrie- oder Betriebsverbände
11. Ziele einer Gewerkschaft
✤ Höhere Löhne durchsetzen
✤ Bessere Arbeitsbedingungen schaffen
✤ regeln, z.B. Verringerung der wöchentlichen
Arbeitszeit, Schichtregelungen,
Wochenend- und Feiertagsarbeit
✤ Arbeitsplätze erhalte
13. Finanzierung
✤ Gewerkschaften finanzieren sich über
Mitgliedsbeiträge. Meist beträgt der Beitrag ein Prozent
des Bruttoverdienstes, daher der frühere Slogan:
„Ein Pfennig von jeder Mark – dieser Beitrag macht uns
stark.“
14. Mächteprinzip
✤ Ein Arbeitnehmervereinigung ist nur dann tariffähig,
wenn sie genug Durchsetzungskraft verfügt, um den
sozialen Gegenpartner (Arbeitgeber,
Arbeitgeberverband) zu ernsthaften Verhandlungen
zwingen zu können.
✤ Druck und Gegendruck sind nötig um Tarifeinigungen
beider Seiten zu erreichen.