22. Eigentumsvorbehalt
• Käufer wird – mangels anderer
Vereinbarung – mit Übergabe Eigentümer
(unabhängig von Kaufpreiszahlung)
• EV: Vereinbarung, dass Eigentum erst
mit vollständiger Kaufpreiszahlung
übergeht
25. EV: Zweck
• Verkäufer bleibt Eigentümer (bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung)
• V kann Sache von jedem Dritten
herausverlangen (Achtung: gutgl.
Eigentumserwerb!)
26. EV: Zweck
• Verkäufer bleibt Eigentümer (bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung)
• V kann Sache von jedem Dritten
herausverlangen (Achtung: gutgl.
Eigentumserwerb!)
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
27. EV: Zweck
• Verkäufer bleibt Eigentümer (bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung)
• V kann Sache von jedem Dritten
herausverlangen (Achtung: gutgl.
Eigentumserwerb!)
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
• Im Konkurs und Ausgleich: Aussonderung
29. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
30. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
• Vereinbarung
31. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
• Vereinbarung
im Einzelfall
32. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
• Vereinbarung
im Einzelfall
in AGB
33. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
• Vereinbarung
im Einzelfall
in AGB
• Unwirksam: einseitig erst nach
Vertragsabschluss (zB auf Rechnung)
34. EV: Durchführung
• Vereinbarung (zB „Die verkaufte Ware bleibt bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers“)
• Vereinbarung
im Einzelfall
in AGB
• Unwirksam: einseitig erst nach
Vertragsabschluss (zB auf Rechnung)
• Empfehlenswert: Ersichtlichmachung für Dritte
40. EV: Geltendmachung
• Rücktritt vom Vertrag unter
Nachfristsetzung wegen Verzuges
• Danach: Herausgabebegehren
• Beachte: Nach RSpr ersetzt
Herausgabeklage oder
Aussonderungsantrag Rücktrittserklärung
42. EV: Sonderformen
• Verlängerter EV: V ermächtigt K gegen
gleichzeitige (zukünftige)
Kaufpreisforderungsabtretung zur
Weiterveräußerung
43. EV: Sonderformen
• Verlängerter EV: V ermächtigt K gegen
gleichzeitige (zukünftige)
Kaufpreisforderungsabtretung zur
Weiterveräußerung
• Erweiterter EV: EV soll für alle (sonstigen)
Forderungen gelten: unwirksam
44. EV: Sonderformen
• Verlängerter EV: V ermächtigt K gegen
gleichzeitige (zukünftige)
Kaufpreisforderungsabtretung zur
Weiterveräußerung
• Erweiterter EV: EV soll für alle (sonstigen)
Forderungen gelten: unwirksam
• Kurzfristiger EV: Leistet V bei Barkauf vor,
wird K erst mit Zahlung E
47. Sicherungsübereignung
• Gläubiger wird bis zur Bezahlung der
Schuld Sache (zur Sicherung) übereignet
• Außenverhältnis: Gläubiger VollE
(Verfügungen zum Nachteil des
Sicherungsgebers voll wirksam)
48. Sicherungsübereignung
• Gläubiger wird bis zur Bezahlung der
Schuld Sache (zur Sicherung) übereignet
• Außenverhältnis: Gläubiger VollE
(Verfügungen zum Nachteil des
Sicherungsgebers voll wirksam)
• Innenverhältnis: Gläubiger Treuhänder
(bei Verstoß gegen Sicherungsabrede:
Schadenersatzpflicht!)
52. SÜe: Zweck
• Gläubiger E, kann Sache von jedermann
herausverlangen
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
53. SÜe: Zweck
• Gläubiger E, kann Sache von jedermann
herausverlangen
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
54. SÜe: Zweck
• Gläubiger E, kann Sache von jedermann
herausverlangen
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
• Im Insolvenzfall: Nur Absonderungsrecht
59. SÜe: Durchführung
• Titel: Sicherungsabrede
• Modus: Übergabe analog Pfandrecht
• Beachte:
Übergabe durch Zeichen nur subsidiär
(niemals bei KFZ!)
60. SÜe: Durchführung
• Titel: Sicherungsabrede
• Modus: Übergabe analog Pfandrecht
• Beachte:
Übergabe durch Zeichen nur subsidiär
(niemals bei KFZ!)
keine wirksame Übergabe durch
Besitzkonstitut
64. SÜe: Verwertung
• Gesetzlich nicht geregelt
• Empfehlenswert: Vereinbarung (zB
„Im Fall des Verzuges darf … die zur
Sicherung übereignete Sache …
frühestens 4 Wochen nach Verständigung
des Sicherungsgebers bestmöglich
freihändig verkaufen.“)
65. SÜe: Verwertung
• Gesetzlich nicht geregelt
• Empfehlenswert: Vereinbarung (zB
„Im Fall des Verzuges darf … die zur
Sicherung übereignete Sache …
frühestens 4 Wochen nach Verständigung
des Sicherungsgebers bestmöglich
freihändig verkaufen.“)
• Unwirksam: Verfallsklausel
69. Sicherungsabtretung
• Abtretung einer Forderung des Schuldners
an Gläubiger zur Besicherung von dessen
Forderung
• Außenverhältnis: Sicherungsnehmer
vollberechtigt
70. Sicherungsabtretung
• Abtretung einer Forderung des Schuldners
an Gläubiger zur Besicherung von dessen
Forderung
• Außenverhältnis: Sicherungsnehmer
vollberechtigt
71. Sicherungsabtretung
• Abtretung einer Forderung des Schuldners
an Gläubiger zur Besicherung von dessen
Forderung
• Außenverhältnis: Sicherungsnehmer
vollberechtigt
• Innenverhältnis: SN treuhändig gebunden
75. SA: Zweck
• Einfache Verwertung durch Einziehung
der Forderung im Verzugsfall
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
76. SA: Zweck
• Einfache Verwertung durch Einziehung
der Forderung im Verzugsfall
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
77. SA: Zweck
• Einfache Verwertung durch Einziehung
der Forderung im Verzugsfall
• Bei exekutiver Pfändung: Exszindierung
• Im Insolvenzfall: Absonderungsrecht
81. SA: Durchführung
• Titel: Abtretungsabrede
• Modus:
bei verbrieften Forderungen: Übergabe
des Wertpapiers
82. SA: Durchführung
• Titel: Abtretungsabrede
• Modus:
bei verbrieften Forderungen: Übergabe
des Wertpapiers
bei nicht verbrieften F: Verständigung des
Schuldners
83. SA: Durchführung
• Titel: Abtretungsabrede
• Modus:
bei verbrieften Forderungen: Übergabe
des Wertpapiers
bei nicht verbrieften F: Verständigung des
Schuldners
bei BuchF: Vermerk in der OP-Liste des
Abtretenden
104. PfandR: Durchführung
• Titel: Pfandbestellungsvertrag
Gesetz
• Modus: bei bewegl. Sachen wie bei SÜe
bei unbewegl. Sachen Eintragung
im Grundbuch (nur für bestimmte
Summe)
105. PfandR: Durchführung
• Titel: Pfandbestellungsvertrag
Gesetz
• Modus: bei bewegl. Sachen wie bei SÜe
bei unbewegl. Sachen Eintragung
im Grundbuch (nur für bestimmte
Summe)
• Beachte: bei nicht nur kurzfristiger
Rückstellung: PfandR erlischt
111. PfandR: Geltendmachung 1
exekutive Verwertung durch
Klage zur Erwirkung eines Exekutionstitels
Vollstreckung in verpfändete Sache
Durchführung des Verwertungsverfahrens
114. PfandR: Geltendmachung 2
• Außergerichtl. Pfandverwertung nach
Vereinbarung
zB: „Bei nicht pünktlicher Bezahlung der Schuld
ist … berechtigt, die Pfandsache nach vorheriger
Schätzung durch einen gerichtl. beeideten
Sachverständigen frühestens 4 Wochen nach
Mitteilung an den Pfandeigentümer, jedoch nicht
unter dem Schätzwert, freihändig zu veräußern.“
115. PfandR: Geltendmachung 2
• Außergerichtl. Pfandverwertung nach
Vereinbarung
zB: „Bei nicht pünktlicher Bezahlung der Schuld
ist … berechtigt, die Pfandsache nach vorheriger
Schätzung durch einen gerichtl. beeideten
Sachverständigen frühestens 4 Wochen nach
Mitteilung an den Pfandeigentümer, jedoch nicht
unter dem Schätzwert, freihändig zu veräußern.“
• Beachte: Verfallsklausel unwirksam
118. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
119. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
120. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
121. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
- Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder
122. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
- Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder
Marktpreis
123. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
- Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder
Marktpreis
• Bei Untunlichkeit der Androhung:
124. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
- Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder
Marktpreis
• Bei Untunlichkeit der Androhung:
Verwertung erst nach Fälligkeit
125. PfandR: Geltendmachung 3
• Seit 1.1.2007: Verwertung durch Verkauf nach
Eintritt der Fälligkeit
- Androhungsfrist 1Monat
- Öffentl. Versteigerung durch befugten
Unternehmer
- Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder
Marktpreis
• Bei Untunlichkeit der Androhung:
Verwertung erst nach Fälligkeit
• Abweichende Vereinbarung möglich
135. Bürgschaft
• Bürge verpflichtet sich zur Zahlung der
Schuld an Gläubiger, wenn Schuldner
nicht zahlt
• Streng akzessorisch
• Grundsätzlich subsidiär
136. Bürgschaft
• Bürge verpflichtet sich zur Zahlung der
Schuld an Gläubiger, wenn Schuldner
nicht zahlt
• Streng akzessorisch
• Grundsätzlich subsidiär
• Beachte aber: „Bürge und Zahler“
145. BürgS: Begründung
• Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen
• Unbedingt: Schriftform – keine
Ausnahme!
• Bürgschaftserklärung muss wesentliche
Merkmale der Verpflichtung anführen
(wegen Akzessorietät)
149. BürgS: Geltentmachung
• Grundsätzlich: Mahnung des Schuldners,
bei Nichtzahlung Zahlungsaufforderung an
Bürgen (ev. Klage, Exekution)
• Ausnahme:
Bürge und Zahler: Bürge haftet mit
Schuldner
solidarisch
150. BürgS: Geltentmachung
• Grundsätzlich: Mahnung des Schuldners,
bei Nichtzahlung Zahlungsaufforderung an
Bürgen (ev. Klage, Exekution)
• Ausnahme:
Bürge und Zahler: Bürge haftet mit
Schuldner
solidarisch
AusfallsbürgS: Bürge haftet erst, wenn
Schuld bei Schuldner
uneinbringlich
152. Beachte
• § 98 EheG: über Antrag bei Scheidung
AusfallsbürgS
153. Beachte
• § 98 EheG: über Antrag bei Scheidung
AusfallsbürgS
• § 25c KSchG: Hinweispflicht des
Gläubigers auf
wirtschaftl. Lage des
Schuldners
154. Beachte
• § 98 EheG: über Antrag bei Scheidung
AusfallsbürgS
• § 25c KSchG: Hinweispflicht des
Gläubigers auf
wirtschaftl. Lage des
Schuldners
• § 25d KSchG: richt. Mäßigungsrecht bei
Mißverhältnis zur wirts.
Leistungsfähigkeit des
B
162. SB: Zweck
• Gleiche Überlegung wie bei BürgS
• Haftung entpricht der eines Bürgen und
Zahlers
163. SB: Zweck
• Gleiche Überlegung wie bei BürgS
• Haftung entpricht der eines Bürgen und
Zahlers
164. SB: Zweck
• Gleiche Überlegung wie bei BürgS
• Haftung entpricht der eines Bürgen und
Zahlers
• Akzessorietät nur im Beitrittszeitpunkt
erforderlich
169. SB: Durchführung
• Verpflichtungserklärung formfrei
• Vereinbarung zwischen Beitretendem und
Gläubiger oder zwischen Beitretendem
und Schuldner
• Gesetzlicher SB:
§ 38 UGB
170. SB: Durchführung
• Verpflichtungserklärung formfrei
• Vereinbarung zwischen Beitretendem und
Gläubiger oder zwischen Beitretendem
und Schuldner
• Gesetzlicher SB:
§ 38 UGB
§ 1409 ABGB
204. Wechsel: Indossament
• Anweisung auf Wechselrückseite, an den
Indossatar zu zahlen
• Unterschrift des Indossanten
• Arten:
Namensindossament: zB „für mich an …“
205. Wechsel: Indossament
• Anweisung auf Wechselrückseite, an den
Indossatar zu zahlen
• Unterschrift des Indossanten
• Arten:
Namensindossament: zB „für mich an …“
Blankoindossament: es fehlt Name des
Indossatars (nur Unterschrift)
215. Wechsel: Geltendmachung
• Holschuld
• Vorlage des W am Fälligkeitstag oder an den
beiden folgenden Werktagen (SichtW bei
Vorlage fällig)
• Protest zur Rückgriffswahrung:
216. Wechsel: Geltendmachung
• Holschuld
• Vorlage des W am Fälligkeitstag oder an den
beiden folgenden Werktagen (SichtW bei
Vorlage fällig)
• Protest zur Rückgriffswahrung:
mangels Annahme
217. Wechsel: Geltendmachung
• Holschuld
• Vorlage des W am Fälligkeitstag oder an den
beiden folgenden Werktagen (SichtW bei
Vorlage fällig)
• Protest zur Rückgriffswahrung:
mangels Annahme
mangels Zahlung
218. Wechsel: Geltendmachung
• Holschuld
• Vorlage des W am Fälligkeitstag oder an den
beiden folgenden Werktagen (SichtW bei
Vorlage fällig)
• Protest zur Rückgriffswahrung:
mangels Annahme
mangels Zahlung
mangels Antreffens (Windprotest)
219. Wechsel: Geltendmachung
• Holschuld
• Vorlage des W am Fälligkeitstag oder an den
beiden folgenden Werktagen (SichtW bei
Vorlage fällig)
• Protest zur Rückgriffswahrung:
mangels Annahme
mangels Zahlung
mangels Antreffens (Windprotest)
• Wechselzahlungsauftrag
232. ZBR: Arten
• Leistung Zug um Zug: § 1052 ABGB,
dispositiv
• An fremden Sachen:
§ 471 ABGB – Sicherstellung des durch
Sache verursachten Aufwandes oder
Schadens
233. ZBR: Arten
• Leistung Zug um Zug: § 1052 ABGB,
dispositiv
• An fremden Sachen:
§ 471 ABGB – Sicherstellung des durch
Sache verursachten Aufwandes oder
Schadens
§ 369 UGB – unter U an Sachen des
Schuldners, die Gläubiger mit seinem
Willen innehat
238. ZBR: Geltendmachung
• Verweigerung der eigenen Leistung
• Verwertung bei unternehmensbezogenen
ZBR:
seit 1.1.2007: wie bei Pfandrechten
(Androhungsfrist 1 Woche)