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…und es ist so einfach! Oder?

Rechtliche Fußangeln beim Vertrieb von Software, Content
    und Produkten über Appstores am Beispiel Apple
Übersicht
 Appstores – ein neues Vertriebsmodell?
 Wer bestimmt die Spielregeln?
 Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und
  Spielverderbern
 Datenschutz oder „Privacy“?
 Die Milchkuh schlägt zurück – Urheberrecht ist nicht
  nur des Entwicklers Freund
Appstores – ein neues
             Vertriebsmodell?
 Was ist gleich?

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließ-
licher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abge-
schlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Appstores – ein neues
              Vertriebsmodell?
 Was ist anders?
      Es ist ein Dritter im Spiel – es bestehen
       verschiedene Verträge zwischen gleich drei
       Personen:


                Entwickler            Apple




                             Nutzer
Appstores – ein neues
               Vertriebsmodell?
 Wirklich anders?
      Auch Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon
       unterhalten separate Verträge mit Anbietern und
       Kunden.
      Software zum Download ist als Rechtskauf zu
       qualifizieren (so der Bundesgerichtshof bereits
       1989: BGH, Urt. v. 18.10.1989, VIII ZR 325/88).
      Auch andere mobile Absatzmodelle werden nach
       allgemeinen Regeln behandelt, so z.B. der Vertrieb
       über ein WAP-Portal (vgl. LG Köln, Urt. v. 06.08.09,
       31 O 33/09 - Kirschkernkissen I; rechtskräftig).
Wer bestimmt die Spielregeln?
 Entscheidend für die Frage des anwendbaren Rechts:
  welcher Vertrag ist betroffen? Zunächst: Verhältnis
  von Apple und Entwicklern
    Developervertrag und iDPLA zwischen Entwickler
     und Apple unterliegt kraft Rechtswahlklausel US-
     amerikanischem (konkret: kalifornischem) Recht.
    Gerichtsstand ist „U.S.District Court for the
     Northern District of California, California Superior
     Court for Santa Clara County, Santa Clara County
     Municipal Court, or any other forum in Santa Clara
     County“
Wer bestimmt die Spielregeln?
   Folge: Apple ist ausgesprochen frei in der Aufnahme von
    Knebelklauseln; ein AGB-Recht, das besonders kritische
    Einschränkungen zum Nachteil von Entwicklern
    ausnimmt, existiert nicht.
   Aus den „AppStore Guidelines“ von Apple:
     „We have over 250,000 apps in the App Store. We don't
     need any more Fart apps. If your app doesn't do
     something useful or provide some form of lasting
     entertainment, it may not be accepted.“
Wer bestimmt die Spielregeln?
   Ergo: im Verhältnis zwischen Apple und Entwickler
    bestimmt allein Apple:
      Es dürfte keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in

       den AppStore geben.
      Selbst wenn das nach kalifornischem Recht der Fall

       wäre, käme eine Rechtsdurchsetzung wirtschaftlich
       nicht in Betracht.
      Amerikanische Moralvorstellungen erschließen sich

       für Europäer nicht auf den ersten Blick – wie der
       „Stern“ schmerzhaft erfahren musste.
Wer bestimmt die Spielregeln?
 Das Verhältnis zwischen User und Apple
     Das Verhältnis zwischen User und Apple richtet
      sich nach den Lizenzbestimmungen, die die
      Geltung kalifornischen Rechts vorsehen.
     Ein Mindestschutz wird über das deutsche AGB-
      Recht gewährleistet, das auf Verbraucherverträge
      anwendbar bleibt, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-
      VO (vgl. BGH, Urt. v. 11. 02. 2010, I ZR 178/ 08 -
      Half-Life 2).
Wer bestimmt die Spielregeln?
 Das wichtigste Verhältnis: Entwickler und Nutzer
      Ohne vertragliche Regelung gilt gegenüber
       Verbrauchern wie Unternehmern deutsches Recht,
       Art. 4, Art. 6 Rom-I-VO – jedenfalls ist nämlich das
       Recht des Staates anwendbar, zu dem der Vertrag
       die engste Bindung aufweist. Das ist nach den
       anerkannten Kriterien (Sprache, Sitz der Parteien,
       Währung etc.) regelmäßig Deutschland
      Eine andere Rechtswahl grundsätzlich möglich,
       aber nicht sinnvoll
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Nochmals: es kommen Verträge (vor allem auch)
  mit Verbrauchern zustande – und es müssen
  damit ganz erhebliche Informations- und sonstige
  Pflichten erfüllt werden.
 Apple darf Vieles, wenn auch nicht alles: das
  Unternehmen ist „too big to fail“ und wird
  schlicht nicht angegriffen. Keine Verbraucher-
  zentrale riskiert Schadensersatzansprüche, weil
  das Deutschlandgeschäft vorübergehend lahm
  gelegt wurde, etwa aus § 945 ZPO.
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Ergo: deutsches Fernabsatzrecht ist anwendbar,
  das wissen auch Ihre Mitbewerber (vgl. OLG
  Hamm, Urt. v. 20.05.10, I-4 U 225/09 –
  Kirschkernkissen IV).
 Schlimmer noch: die iDPLA erlegt die vertragliche
  Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher
  Regelungen auf. Wird Apple daher von Dritten in
  Anspruch genommen, besteht unter Umständen
  ein Freistellungsanspruch
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Exkurs: Haftung von Apple für Rechtsverletzung
  im Rahmen von Apps?
      „Beauftragter“ im Sinne der §§ 100 UrhG, 14 Abs.
       7 MarkenG, 8 Abs. 2 UWG etc. sind…
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern

„…auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die
  betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der
  Weise eingegliedert sind, dass einerseits der
  Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen
  bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und
  andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten
  dem Betriebsinhaber zugute kommt.“
                   Vgl. BGH, Urt. v. 07.04.05, I ZR 221/02 – Meißener Dekor II).
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Der „bestimmende Einfluss“ dürfte in der Möglichkeit
  liegen, die App aus dem Store zu entfernen oder den
  Vertrag mit dem Entwickler zu kündigen
 Die Tätigkeit von Apple kommt (selbstverständlich)
  auch dem Entwickler zu Gute.
 Ergo: Die zur Haftung von Merchant und Affiliate
  entwickelten Grundsätze dürften auf das
  Geschäftsmodell AppStore anwendbar sein. Haftet
  Apple, dürfte ein Freistellungsanspruch gegen den
  Entwickler im Innenverhältnis bestehen.
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Welche Pflichten bestehen nun also im
  Fernabsatz – mit anderen Worten: was tun?
     Im Mindestmaß die Verpflichtungen aus den §§
      312b ff. BGB, also insbesondere
      Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB
      (Identität, ladungsfähige Anschrift, wesentliche
      Merkmale der Software, Gesamtpreis der
      Software, Einzelheiten zu Zahlung und Erfüllung
      u.v.m.)
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
       und Spielverderbern
   Es muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden,
    da die Software nicht zur Rücksendung geeignet ist
    – sie könnte zwar etwa per Mail oder auf CD
    übersandt werden, das aber nicht „rückstandslos“
    (so die etwas erstaunliche Gesetzesbegründung,
    BT-Drs 14/2658, S. 44).
   Weitere wichtige Verpflichtungen ergeben sich aus
    der PAngV, TextilkennzeichnungsG,
    Batterieverordnung, ElektroG… - alles abhängig
    vom konkreten Geschäftsmodell
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
       und Spielverderbern
   Besonderheit bei Verkauf von Content: bei
    redaktionellen Inhalten sind die Vorschriften des
    Rundfunkstaatsvertrags (Benennung eines
    inhaltlich Verantwortlichen) vorgeschrieben.
   Problematisch: die Pflichten des § 312g BGB.
    Hierzu im Einzelnen:
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB: „angemessene, wirksame
  und zugängliche technische Mittel“ zur Erkennung
  und Korrektur von Eingabefehlern
    Rückbestätigung („…wollen Sie wirklich..?“) im
     AppStore vorgesehen, keine anderen Angaben
     erforderlich.
    Allerdings: über dieses „technische Mittel“ muss
     belehrt werden, Art. 246 § 3 EGBGB. Nicht
     vergessen!
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB: die Bestellbestätigung
      Im Appstore nicht vorgesehen.
      Möglicherweise entbehrlich, da in der Lieferung
       die Bestätigung liegen kann?
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 § 312g Abs. 1 Nr. 4 BGB: Möglichkeit der Speicherung
  der Vertragsbedingungen und der AGB in
  „wiedergabefähiger Form“
    Im AppStore nicht vorgesehen
    Spätestens hier droht Ungemach in Form
     wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, § 4 Nr. 11
     UWG.
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
         und Spielverderbern
 Besonderheiten bei Finanzdienstleistungen:
  erhöhte Anforderungen an Belehrungspflichten,
  wobei eine Information „unmittelbar nach
  Vertragsschluss“ erfolgen kann
 Praktikabel: Werbung und Kreditvermittlung, da
  hier der eigentliche Vertragsschluss nachgelagert
  ist
 Bei Verbraucherdarlehensverträgen extensive
  vorvertragliche Informationspflichten; nur „in-
  app“ umsetzbar
Fernabsatzrecht – von Kirschkernen
       und Spielverderbern
Datenschutz oder „Privacy“?
 Deutsches Datenschutzrecht ist anwendbar; die
  Sondervorschriften des Telemediengesetzes beim
  Vertrieb von Content sogar dann, wenn die
  Telemedien (bei Sitz des Anbieters in Deutschland)
  nur in anderen Ländern der EU angeboten werden (so
  genanntes Herkunftslandprinzip, § 3 TMG).
 Anwendbarkeit des BDSG folgt aus § 1 BDSG;
  Ausnahme allein für den Fall eines Sitzes in anderem
  EU-Staat
Datenschutz oder „Privacy“?
 Die von Apple vorgesehenen Belehrungen genügen in
  aller Regel nicht den deutschen Anforderungen
 Das gilt insbesondere für fingierte
  Einwilligungserklärungen, die bisweilen im Fließtext
  auftauchen; diese bedürfen nach § 4a BDSG
  regelmäßig der Schriftform.
 Etwas anderes kann gelten, wenn die App als
  Telemedium zu qualifizieren ist, was etwa bei Spielen
  regelmäßig nicht der Fall sein wird. Dann ist
  erforderlich, dass:
Datenschutz oder „Privacy“?
    der Nutzer seine Einwilligung bewusst und
     eindeutig erteilt hat,
    die Einwilligung protokolliert wird,
    der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit
     abrufen kann und
     der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung
     für die Zukunft widerrufen kann, vgl. § 13 Abs. 2
     TMG.
Datenschutz oder „Privacy“?
 Folge: Apps, die - was im Zeitalter des „2.0“
  regelmäßig der Fall sein wird – personenbezo-
  gene Daten verwenden, verstoßen mit einiger
  Wahrscheinlichkeit gegen deutsches
  Datenschutzrecht
 Abhilfe nur möglich durch entsprechende
  Einwilligungserklärung nach dem Kauf; allerdings:
Datenschutz oder „Privacy“?
     wohl unzulässig, soweit die Funkionalität der App
      bei Verweigerung eingeschränkt ist, da darin
      regelmäßig ein Sachmangel liegen wird und daher
     ein Verstoß gegen das vertragliche Gebot
      gegenüber Apple zur Einhaltung gesetzlicher
      Vorschriften
 In Betracht kommen allerdings
  Ausnahmevorschriften, die eine Einwilligung
  entbehrlich machen, insbesondere § 28 BDSG;
  genaue Einzelfallprüfung ist allerdings
  unerlässlich.
Urheberrecht ist nicht nur des
       Entwicklers Freund
 Sonderproblem: Open-Source-Bestandteile und
  Open-Source-Apps
     Die populärsten Lizenzen, (L)GPL und Apache,
      sehen die freie Veränderbarkeit von Applikationen
      vor
     Dem steht möglicherweise das iDPLA entgegen,
      die eine Modifikation durch Dritte gerade
      ausschließt
     Lösung: der Urheber bestimmt, was mit seinem
      Werk geschieht – eine Doppellizenzierung (Open
      Source und Closed) ist möglich
Urheberrecht ist nicht nur des
    Entwicklers Freund
   Ganze Apps können daher zur Vermarktung im
    AppStore unter eine proprietäre Lizenz gestellt
    werden. Soll Dritten die Weiterentwicklung
    ermöglicht werden, kann im Rahmen der
    Nutzungsrechtseinräumung für Drittentwickler
    vorgesehen werden, dass dem ursprünglichen
    Urheber das Recht vorbehalten wird, das Ergebnis
    AUCH unter einer Closed-Source-Lizenz zu
    veröffentlichen.
Urheberrecht ist nicht nur des
    Entwicklers Freund
   Problematisch bleiben einzelne Bestandteile einer
    App – hier wird wohl ein Verstoß gegen die
    jeweilige Open-Source-Lizenz zu bejahen sein.
Fazit



Der Samurai ist einsam wie der Tiger
           im Dschungel.

   Unseren Vortrag finden Sie unter iks-gmbh.com sowie zd-recht.de.

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Mobile Applikationen: Apps und das Recht

  • 1. …und es ist so einfach! Oder? Rechtliche Fußangeln beim Vertrieb von Software, Content und Produkten über Appstores am Beispiel Apple
  • 2. Übersicht  Appstores – ein neues Vertriebsmodell?  Wer bestimmt die Spielregeln?  Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Datenschutz oder „Privacy“?  Die Milchkuh schlägt zurück – Urheberrecht ist nicht nur des Entwicklers Freund
  • 3. Appstores – ein neues Vertriebsmodell?  Was ist gleich? Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließ- licher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abge- schlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
  • 4. Appstores – ein neues Vertriebsmodell?  Was ist anders?  Es ist ein Dritter im Spiel – es bestehen verschiedene Verträge zwischen gleich drei Personen: Entwickler Apple Nutzer
  • 5. Appstores – ein neues Vertriebsmodell?  Wirklich anders?  Auch Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon unterhalten separate Verträge mit Anbietern und Kunden.  Software zum Download ist als Rechtskauf zu qualifizieren (so der Bundesgerichtshof bereits 1989: BGH, Urt. v. 18.10.1989, VIII ZR 325/88).  Auch andere mobile Absatzmodelle werden nach allgemeinen Regeln behandelt, so z.B. der Vertrieb über ein WAP-Portal (vgl. LG Köln, Urt. v. 06.08.09, 31 O 33/09 - Kirschkernkissen I; rechtskräftig).
  • 6. Wer bestimmt die Spielregeln?  Entscheidend für die Frage des anwendbaren Rechts: welcher Vertrag ist betroffen? Zunächst: Verhältnis von Apple und Entwicklern  Developervertrag und iDPLA zwischen Entwickler und Apple unterliegt kraft Rechtswahlklausel US- amerikanischem (konkret: kalifornischem) Recht.  Gerichtsstand ist „U.S.District Court for the Northern District of California, California Superior Court for Santa Clara County, Santa Clara County Municipal Court, or any other forum in Santa Clara County“
  • 7. Wer bestimmt die Spielregeln?  Folge: Apple ist ausgesprochen frei in der Aufnahme von Knebelklauseln; ein AGB-Recht, das besonders kritische Einschränkungen zum Nachteil von Entwicklern ausnimmt, existiert nicht.  Aus den „AppStore Guidelines“ von Apple: „We have over 250,000 apps in the App Store. We don't need any more Fart apps. If your app doesn't do something useful or provide some form of lasting entertainment, it may not be accepted.“
  • 8. Wer bestimmt die Spielregeln?  Ergo: im Verhältnis zwischen Apple und Entwickler bestimmt allein Apple:  Es dürfte keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den AppStore geben.  Selbst wenn das nach kalifornischem Recht der Fall wäre, käme eine Rechtsdurchsetzung wirtschaftlich nicht in Betracht.  Amerikanische Moralvorstellungen erschließen sich für Europäer nicht auf den ersten Blick – wie der „Stern“ schmerzhaft erfahren musste.
  • 9. Wer bestimmt die Spielregeln?  Das Verhältnis zwischen User und Apple  Das Verhältnis zwischen User und Apple richtet sich nach den Lizenzbestimmungen, die die Geltung kalifornischen Rechts vorsehen.  Ein Mindestschutz wird über das deutsche AGB- Recht gewährleistet, das auf Verbraucherverträge anwendbar bleibt, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I- VO (vgl. BGH, Urt. v. 11. 02. 2010, I ZR 178/ 08 - Half-Life 2).
  • 10. Wer bestimmt die Spielregeln?  Das wichtigste Verhältnis: Entwickler und Nutzer  Ohne vertragliche Regelung gilt gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern deutsches Recht, Art. 4, Art. 6 Rom-I-VO – jedenfalls ist nämlich das Recht des Staates anwendbar, zu dem der Vertrag die engste Bindung aufweist. Das ist nach den anerkannten Kriterien (Sprache, Sitz der Parteien, Währung etc.) regelmäßig Deutschland  Eine andere Rechtswahl grundsätzlich möglich, aber nicht sinnvoll
  • 11. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Nochmals: es kommen Verträge (vor allem auch) mit Verbrauchern zustande – und es müssen damit ganz erhebliche Informations- und sonstige Pflichten erfüllt werden.  Apple darf Vieles, wenn auch nicht alles: das Unternehmen ist „too big to fail“ und wird schlicht nicht angegriffen. Keine Verbraucher- zentrale riskiert Schadensersatzansprüche, weil das Deutschlandgeschäft vorübergehend lahm gelegt wurde, etwa aus § 945 ZPO.
  • 12. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Ergo: deutsches Fernabsatzrecht ist anwendbar, das wissen auch Ihre Mitbewerber (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.05.10, I-4 U 225/09 – Kirschkernkissen IV).  Schlimmer noch: die iDPLA erlegt die vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Regelungen auf. Wird Apple daher von Dritten in Anspruch genommen, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch
  • 13. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Exkurs: Haftung von Apple für Rechtsverletzung im Rahmen von Apps?  „Beauftragter“ im Sinne der §§ 100 UrhG, 14 Abs. 7 MarkenG, 8 Abs. 2 UWG etc. sind…
  • 14. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern „…auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt.“ Vgl. BGH, Urt. v. 07.04.05, I ZR 221/02 – Meißener Dekor II).
  • 15. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Der „bestimmende Einfluss“ dürfte in der Möglichkeit liegen, die App aus dem Store zu entfernen oder den Vertrag mit dem Entwickler zu kündigen  Die Tätigkeit von Apple kommt (selbstverständlich) auch dem Entwickler zu Gute.  Ergo: Die zur Haftung von Merchant und Affiliate entwickelten Grundsätze dürften auf das Geschäftsmodell AppStore anwendbar sein. Haftet Apple, dürfte ein Freistellungsanspruch gegen den Entwickler im Innenverhältnis bestehen.
  • 16. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Welche Pflichten bestehen nun also im Fernabsatz – mit anderen Worten: was tun?  Im Mindestmaß die Verpflichtungen aus den §§ 312b ff. BGB, also insbesondere Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB (Identität, ladungsfähige Anschrift, wesentliche Merkmale der Software, Gesamtpreis der Software, Einzelheiten zu Zahlung und Erfüllung u.v.m.)
  • 17. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Es muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden, da die Software nicht zur Rücksendung geeignet ist – sie könnte zwar etwa per Mail oder auf CD übersandt werden, das aber nicht „rückstandslos“ (so die etwas erstaunliche Gesetzesbegründung, BT-Drs 14/2658, S. 44).  Weitere wichtige Verpflichtungen ergeben sich aus der PAngV, TextilkennzeichnungsG, Batterieverordnung, ElektroG… - alles abhängig vom konkreten Geschäftsmodell
  • 18. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Besonderheit bei Verkauf von Content: bei redaktionellen Inhalten sind die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen) vorgeschrieben.  Problematisch: die Pflichten des § 312g BGB. Hierzu im Einzelnen:
  • 19. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB: „angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel“ zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern  Rückbestätigung („…wollen Sie wirklich..?“) im AppStore vorgesehen, keine anderen Angaben erforderlich.  Allerdings: über dieses „technische Mittel“ muss belehrt werden, Art. 246 § 3 EGBGB. Nicht vergessen!
  • 20. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB: die Bestellbestätigung  Im Appstore nicht vorgesehen.  Möglicherweise entbehrlich, da in der Lieferung die Bestätigung liegen kann?
  • 21. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  § 312g Abs. 1 Nr. 4 BGB: Möglichkeit der Speicherung der Vertragsbedingungen und der AGB in „wiedergabefähiger Form“  Im AppStore nicht vorgesehen  Spätestens hier droht Ungemach in Form wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, § 4 Nr. 11 UWG.
  • 22. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern  Besonderheiten bei Finanzdienstleistungen: erhöhte Anforderungen an Belehrungspflichten, wobei eine Information „unmittelbar nach Vertragsschluss“ erfolgen kann  Praktikabel: Werbung und Kreditvermittlung, da hier der eigentliche Vertragsschluss nachgelagert ist  Bei Verbraucherdarlehensverträgen extensive vorvertragliche Informationspflichten; nur „in- app“ umsetzbar
  • 23. Fernabsatzrecht – von Kirschkernen und Spielverderbern
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  • 36. Datenschutz oder „Privacy“?  Deutsches Datenschutzrecht ist anwendbar; die Sondervorschriften des Telemediengesetzes beim Vertrieb von Content sogar dann, wenn die Telemedien (bei Sitz des Anbieters in Deutschland) nur in anderen Ländern der EU angeboten werden (so genanntes Herkunftslandprinzip, § 3 TMG).  Anwendbarkeit des BDSG folgt aus § 1 BDSG; Ausnahme allein für den Fall eines Sitzes in anderem EU-Staat
  • 37. Datenschutz oder „Privacy“?  Die von Apple vorgesehenen Belehrungen genügen in aller Regel nicht den deutschen Anforderungen  Das gilt insbesondere für fingierte Einwilligungserklärungen, die bisweilen im Fließtext auftauchen; diese bedürfen nach § 4a BDSG regelmäßig der Schriftform.  Etwas anderes kann gelten, wenn die App als Telemedium zu qualifizieren ist, was etwa bei Spielen regelmäßig nicht der Fall sein wird. Dann ist erforderlich, dass:
  • 38. Datenschutz oder „Privacy“?  der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,  die Einwilligung protokolliert wird,  der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und  der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, vgl. § 13 Abs. 2 TMG.
  • 39. Datenschutz oder „Privacy“?  Folge: Apps, die - was im Zeitalter des „2.0“ regelmäßig der Fall sein wird – personenbezo- gene Daten verwenden, verstoßen mit einiger Wahrscheinlichkeit gegen deutsches Datenschutzrecht  Abhilfe nur möglich durch entsprechende Einwilligungserklärung nach dem Kauf; allerdings:
  • 40. Datenschutz oder „Privacy“?  wohl unzulässig, soweit die Funkionalität der App bei Verweigerung eingeschränkt ist, da darin regelmäßig ein Sachmangel liegen wird und daher  ein Verstoß gegen das vertragliche Gebot gegenüber Apple zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften  In Betracht kommen allerdings Ausnahmevorschriften, die eine Einwilligung entbehrlich machen, insbesondere § 28 BDSG; genaue Einzelfallprüfung ist allerdings unerlässlich.
  • 41. Urheberrecht ist nicht nur des Entwicklers Freund  Sonderproblem: Open-Source-Bestandteile und Open-Source-Apps  Die populärsten Lizenzen, (L)GPL und Apache, sehen die freie Veränderbarkeit von Applikationen vor  Dem steht möglicherweise das iDPLA entgegen, die eine Modifikation durch Dritte gerade ausschließt  Lösung: der Urheber bestimmt, was mit seinem Werk geschieht – eine Doppellizenzierung (Open Source und Closed) ist möglich
  • 42. Urheberrecht ist nicht nur des Entwicklers Freund  Ganze Apps können daher zur Vermarktung im AppStore unter eine proprietäre Lizenz gestellt werden. Soll Dritten die Weiterentwicklung ermöglicht werden, kann im Rahmen der Nutzungsrechtseinräumung für Drittentwickler vorgesehen werden, dass dem ursprünglichen Urheber das Recht vorbehalten wird, das Ergebnis AUCH unter einer Closed-Source-Lizenz zu veröffentlichen.
  • 43. Urheberrecht ist nicht nur des Entwicklers Freund  Problematisch bleiben einzelne Bestandteile einer App – hier wird wohl ein Verstoß gegen die jeweilige Open-Source-Lizenz zu bejahen sein.
  • 44. Fazit Der Samurai ist einsam wie der Tiger im Dschungel. Unseren Vortrag finden Sie unter iks-gmbh.com sowie zd-recht.de.