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Elektronischer
Geschäftsverkehr im
       Binnenmarkt
        Ιoannis Inglezakis
            Ass.Professor
                   AUTH
Vorteile des elektronischen
            Geschäftsverkehrs
   die Unternehmen können an Kunden Produkte und
    Dienstleistungen verkaufen und mit ihren Partnern
    arbeiten, ohne physisch anwesend zu sein
   Verbrauchern können rund um die Uhr elektronische
    Läden besuchen, um sich zu informieren und gezielte
    Kaufentscheidungen zu machen, sowie Produkte
    einzukaufen.
Die Unternehmen nutzen die modernen Informations- und
       Kommunikationstechnologien (IKT):


• - intern: sie vernetzen Abteilungen, um bessere Produkte und
  schnellere Dienstleistungen effizienter zu liefern;
• - mit denen ihrer Lieferanten, Vertriebspartner und anderen
  Partnern, was die Effizienz weiter steigert;
• - mit Behörden, wodurch bürokratische Hindernisse im
  öffentlichen Sektor wie in der Privatwirtschaft abgebaut
  werden
• - mit ihren Kunden, wodurch sie unmittelbarer auf neue
  Markttrends eingehen und weltweit verkaufen können.
Rechtsrahmen      für     den   elektronischen
   Geschäftsverkehr in der EU

• Richtlinie 2000/31/31
•    Sie beseitigt Hindernisse für grenz- über-
  schreit- ende Online- -Dienste in der Euro-
  päischen Union und bietet Unter- nehmen und
  Bürgern Rechtssicherheit.
• Sie verfolgt einen horizontalen Ansatz und
  deshalb sind die Rechtsverhältnisse im Bereich
  des Elektronischen Handelns vorrangig durch
  nationales Recht zu regeln.
Vertragsschluss im Internet
Elektronische Willenserklärungen      und
Computererklärungen

 Erklärungen, die vom Erklärenden und unter
 Zuhilfenahme von EDV formuliert und dann
 nur elektronisch übermittelt werden, besteht
 kein    Zweifel   an    der    erforderlichen
 menschlichen Willensbildung.
Wirksamwerden elektronischer
     Willenserklärungen
Abgabe           elektronischer
    Willenserklärungen
•   Der Erklärende hat eine Willenserklärung abgegeben,
  wenn er den Erklärungsvorgang beendet hat und die
  Erklärung wissentlich und willentlich so in Richtung auf
  den Empfänger auf den Weg gebracht hat, dass unter
  normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger
  zu rechnen ist.
•    Bei Willenserklärungen im WWW erfolgt die Abgabe
  per Mausklick oder durch Drücken der RETURN-Taste, bei
  der e-mail mit der willentlichen Erteilung des
  endgültigen Sendebefehls.
Angebote        auf     Websites        im
   Internet

• Warenangeboten auf Websites im Internet:
• Liegt ein Angebot zum Vertragsschluss oder
• ob lediglich eine invitation ad offerendum?
Artikel 11 Abs.1 der E-Commerce-Richtlinie




•    Der Diensteanbieter hat den Eingang der
    Bestellung des Nutzers unverzüglich auf
    elektronischem Wege zu bestätigen
Zugang         elektronischer
   Willenserklärungen

• Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
  ist für die Wirksamkeit neben der Abgabe der
  Zugang erforderlich (§ 130 BGB).
Der   Machtbereich                 des
      Empfängers

•      Bei elektronischen Willenserklärungen stellt
    sich damit die Frage, was genau zum
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•       Wer     zu  Geschäftszwecken      einen
    elektronischen Briefkasten einrichtet und
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    Adresse bekanntgibt, muss mit dem Eingang
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Zugangshindernisse im Bereich moderner
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            Geschäftsbedingungen bei
               Internetgeschäften

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Formfragen
•    Richtlinie 2000/31/EG - Artikel 9 par. 1:
•    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den
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    rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.
Ausnahmen
•   Die obengenannte Regel findet keine Anwendung :
•   a) Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten
    begründen oder übertragen;
•   b) Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder
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•   c) Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen
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Digitale Signaturen
• Die digitale Signatur wird als eine
  Basistechnologie des elektronischen
  Rechtsverkehrs angesehen.
• Probleme:
•    Der Austausch elektronischer Dokument in offenen Netzen ist nicht
    sicher ist;
•    es gibt keine Garantie gemäß der Identität des Ausstellers oder
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•    Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird nicht sichergestellt.
Der Rechtsrahmen
• Richtlinie 1999/93/EG „über
  gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
  elektronische Signaturen“
• Deutschland: a) Gesetz über
  Rahmenbedingungen für elektronische
  Signaturen b) Verodrnung zur elektronischen
  Signatur
Der Inhalt der EU-Richtlinie
•  gemeinsame Verpflichtungen für
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  Anerkennung der Signaturen und der Zertifikate in der
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• gemeinsame Haftungsregeln, um eine Vertrauensgrundlage
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  stützen, als auch bei den Diensteanbietern zu schaffen;
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  Zertifikate in Drittländern zu erleichtern.
Rechtwirkung elektronischer Signaturen


rt. 5 der Signaturrichtlinie

Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf
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Zertifikat beruht oder

icht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt
wurde.
3 Arten elektronischer Signaturen



• - elektronische Signaturen
• - fortgeschrittene elektronische Signaturen
• - qualifizierte elektronische Signaturen
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  • 1. Elektronischer Geschäftsverkehr im Binnenmarkt Ιoannis Inglezakis Ass.Professor AUTH
  • 2. Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs  die Unternehmen können an Kunden Produkte und Dienstleistungen verkaufen und mit ihren Partnern arbeiten, ohne physisch anwesend zu sein  Verbrauchern können rund um die Uhr elektronische Läden besuchen, um sich zu informieren und gezielte Kaufentscheidungen zu machen, sowie Produkte einzukaufen.
  • 3. Die Unternehmen nutzen die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT): • - intern: sie vernetzen Abteilungen, um bessere Produkte und schnellere Dienstleistungen effizienter zu liefern; • - mit denen ihrer Lieferanten, Vertriebspartner und anderen Partnern, was die Effizienz weiter steigert; • - mit Behörden, wodurch bürokratische Hindernisse im öffentlichen Sektor wie in der Privatwirtschaft abgebaut werden • - mit ihren Kunden, wodurch sie unmittelbarer auf neue Markttrends eingehen und weltweit verkaufen können.
  • 4. Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU • Richtlinie 2000/31/31 • Sie beseitigt Hindernisse für grenz- über- schreit- ende Online- -Dienste in der Euro- päischen Union und bietet Unter- nehmen und Bürgern Rechtssicherheit. • Sie verfolgt einen horizontalen Ansatz und deshalb sind die Rechtsverhältnisse im Bereich des Elektronischen Handelns vorrangig durch nationales Recht zu regeln.
  • 6. Elektronische Willenserklärungen und Computererklärungen Erklärungen, die vom Erklärenden und unter Zuhilfenahme von EDV formuliert und dann nur elektronisch übermittelt werden, besteht kein Zweifel an der erforderlichen menschlichen Willensbildung.
  • 7. Wirksamwerden elektronischer Willenserklärungen
  • 8. Abgabe elektronischer Willenserklärungen • Der Erklärende hat eine Willenserklärung abgegeben, wenn er den Erklärungsvorgang beendet hat und die Erklärung wissentlich und willentlich so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. • Bei Willenserklärungen im WWW erfolgt die Abgabe per Mausklick oder durch Drücken der RETURN-Taste, bei der e-mail mit der willentlichen Erteilung des endgültigen Sendebefehls.
  • 9. Angebote auf Websites im Internet • Warenangeboten auf Websites im Internet: • Liegt ein Angebot zum Vertragsschluss oder • ob lediglich eine invitation ad offerendum?
  • 10. Artikel 11 Abs.1 der E-Commerce-Richtlinie • Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
  • 11. Zugang elektronischer Willenserklärungen • Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist für die Wirksamkeit neben der Abgabe der Zugang erforderlich (§ 130 BGB).
  • 12. Der Machtbereich des Empfängers • Bei elektronischen Willenserklärungen stellt sich damit die Frage, was genau zum Machtbereich des Empfängers gehört.
  • 13. Der Zeitpunkt des Zugangs • Wer zu Geschäftszwecken einen elektronischen Briefkasten einrichtet und diesen durch Veröffentlichung seiner e-mail Adresse bekanntgibt, muss mit dem Eingang von Nachrichten grundsätzlich während der gesamten Geschäftszeit rechnen.
  • 14. Zugangshindernisse und das Verzögerungs- und Verlustrisiko Zugangshindernisse im Bereich moderner Kommunikationsmittel, insbesondere in Form von Funktionsstörungen der Empfangsvorrichtungen lassen sich durchaus nach den allgemeinen Grundsätzen bewältigen.
  • 15. Anfechtung Schwierigkeiten bei fehlerhaften Computererklärungen allerdings die Abgrenzung zwischen Irrtümern bei Abgabe der Erklärung, die zur Anfechtung berechtigen, und unbeabsichtlichen Irrtümern bei der Erklärungsvorbereitung.
  • 16. Vermeidung von Irrtümern auf Bestellerseite • Artikel 11 Abs 2 der E-Commerce-Richtlinie: • Außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind, muss der Diensteanbieter dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann
  • 17. Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Internetgeschäften • Art. 10 Abs. 3 der e-Commerce Richtlinie: • Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
  • 18. Formfragen • Richtlinie 2000/31/EG - Artikel 9 par. 1: • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.
  • 19. Ausnahmen • Die obengenannte Regel findet keine Anwendung : • a) Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder übertragen; • b) Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist; • c) Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden; • d) Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
  • 20. Digitale Signaturen • Die digitale Signatur wird als eine Basistechnologie des elektronischen Rechtsverkehrs angesehen. • Probleme: • Der Austausch elektronischer Dokument in offenen Netzen ist nicht sicher ist; • es gibt keine Garantie gemäß der Identität des Ausstellers oder Absenders eines Dokumenten. • Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird nicht sichergestellt.
  • 21. Der Rechtsrahmen • Richtlinie 1999/93/EG „über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ • Deutschland: a) Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen b) Verodrnung zur elektronischen Signatur
  • 22. Der Inhalt der EU-Richtlinie • gemeinsame Verpflichtungen für Zertifizierungsdiensteanbieter, um die grenzüberschreitende Anerkennung der Signaturen und der Zertifikate in der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen; • gemeinsame Haftungsregeln, um eine Vertrauensgrundlage sowohl bei den Verbrauchern, die sich auf die Zertifikate stützen, als auch bei den Diensteanbietern zu schaffen; • Verfahren der Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende Anerkennung der Signaturen und Zertifikate in Drittländern zu erleichtern.
  • 23. Rechtwirkung elektronischer Signaturen rt. 5 der Signaturrichtlinie Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, a) die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise erfuellen wie handschriftliche Unterschriften in bezug auf Daten, die auf Papier vorliegen, und b) in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind.
  • 24. Rechtwirkung elektronischer Signaturen Einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen wird, eil sie in elektronischer Form vorliegt oder icht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder icht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder icht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.
  • 25. 3 Arten elektronischer Signaturen • - elektronische Signaturen • - fortgeschrittene elektronische Signaturen • - qualifizierte elektronische Signaturen
  • 26. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit