2. Vorteile des elektronischen
Geschäftsverkehrs
die Unternehmen können an Kunden Produkte und
Dienstleistungen verkaufen und mit ihren Partnern
arbeiten, ohne physisch anwesend zu sein
Verbrauchern können rund um die Uhr elektronische
Läden besuchen, um sich zu informieren und gezielte
Kaufentscheidungen zu machen, sowie Produkte
einzukaufen.
3. Die Unternehmen nutzen die modernen Informations- und
Kommunikationstechnologien (IKT):
• - intern: sie vernetzen Abteilungen, um bessere Produkte und
schnellere Dienstleistungen effizienter zu liefern;
• - mit denen ihrer Lieferanten, Vertriebspartner und anderen
Partnern, was die Effizienz weiter steigert;
• - mit Behörden, wodurch bürokratische Hindernisse im
öffentlichen Sektor wie in der Privatwirtschaft abgebaut
werden
• - mit ihren Kunden, wodurch sie unmittelbarer auf neue
Markttrends eingehen und weltweit verkaufen können.
4. Rechtsrahmen für den elektronischen
Geschäftsverkehr in der EU
• Richtlinie 2000/31/31
• Sie beseitigt Hindernisse für grenz- über-
schreit- ende Online- -Dienste in der Euro-
päischen Union und bietet Unter- nehmen und
Bürgern Rechtssicherheit.
• Sie verfolgt einen horizontalen Ansatz und
deshalb sind die Rechtsverhältnisse im Bereich
des Elektronischen Handelns vorrangig durch
nationales Recht zu regeln.
6. Elektronische Willenserklärungen und
Computererklärungen
Erklärungen, die vom Erklärenden und unter
Zuhilfenahme von EDV formuliert und dann
nur elektronisch übermittelt werden, besteht
kein Zweifel an der erforderlichen
menschlichen Willensbildung.
8. Abgabe elektronischer
Willenserklärungen
• Der Erklärende hat eine Willenserklärung abgegeben,
wenn er den Erklärungsvorgang beendet hat und die
Erklärung wissentlich und willentlich so in Richtung auf
den Empfänger auf den Weg gebracht hat, dass unter
normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger
zu rechnen ist.
• Bei Willenserklärungen im WWW erfolgt die Abgabe
per Mausklick oder durch Drücken der RETURN-Taste, bei
der e-mail mit der willentlichen Erteilung des
endgültigen Sendebefehls.
9. Angebote auf Websites im
Internet
• Warenangeboten auf Websites im Internet:
• Liegt ein Angebot zum Vertragsschluss oder
• ob lediglich eine invitation ad offerendum?
10. Artikel 11 Abs.1 der E-Commerce-Richtlinie
• Der Diensteanbieter hat den Eingang der
Bestellung des Nutzers unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen
11. Zugang elektronischer
Willenserklärungen
• Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
ist für die Wirksamkeit neben der Abgabe der
Zugang erforderlich (§ 130 BGB).
12. Der Machtbereich des
Empfängers
• Bei elektronischen Willenserklärungen stellt
sich damit die Frage, was genau zum
Machtbereich des Empfängers gehört.
13. Der Zeitpunkt des Zugangs
• Wer zu Geschäftszwecken einen
elektronischen Briefkasten einrichtet und
diesen durch Veröffentlichung seiner e-mail
Adresse bekanntgibt, muss mit dem Eingang
von Nachrichten grundsätzlich während der
gesamten Geschäftszeit rechnen.
14. Zugangshindernisse und das
Verzögerungs- und Verlustrisiko
Zugangshindernisse im Bereich moderner
Kommunikationsmittel, insbesondere in Form
von Funktionsstörungen der
Empfangsvorrichtungen lassen sich durchaus
nach den allgemeinen Grundsätzen
bewältigen.
16. Vermeidung von Irrtümern auf
Bestellerseite
• Artikel 11 Abs 2 der E-Commerce-Richtlinie:
• Außer im Fall abweichender Vereinbarungen
zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind,
muss der Diensteanbieter dem Nutzer
angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung stellen, mit
denen er Eingabefehler vor Abgabe der
Bestellung erkennen und korrigieren kann
17. Einbeziehung allgemeiner
Geschäftsbedingungen bei
Internetgeschäften
• Art. 10 Abs. 3 der e-Commerce Richtlinie:
• Die Vertragsbestimmungen und die
allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen
dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden,
dass er sie speichern und reproduzieren kann.
18. Formfragen
• Richtlinie 2000/31/EG - Artikel 9 par. 1:
• Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher,
dass ihre für den Vertragsabschluß geltenden
Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung
elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese
Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf
elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine
rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.
19. Ausnahmen
• Die obengenannte Regel findet keine Anwendung :
• a) Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten
begründen oder übertragen;
• b) Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder
öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist;
• c) Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen
außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit
eingegangen werden;
• d) Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
20. Digitale Signaturen
• Die digitale Signatur wird als eine
Basistechnologie des elektronischen
Rechtsverkehrs angesehen.
• Probleme:
• Der Austausch elektronischer Dokument in offenen Netzen ist nicht
sicher ist;
• es gibt keine Garantie gemäß der Identität des Ausstellers oder
Absenders eines Dokumenten.
• Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird nicht sichergestellt.
21. Der Rechtsrahmen
• Richtlinie 1999/93/EG „über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen“
• Deutschland: a) Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen b) Verodrnung zur elektronischen
Signatur
22. Der Inhalt der EU-Richtlinie
• gemeinsame Verpflichtungen für
Zertifizierungsdiensteanbieter, um die grenzüberschreitende
Anerkennung der Signaturen und der Zertifikate in der
Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen;
• gemeinsame Haftungsregeln, um eine Vertrauensgrundlage
sowohl bei den Verbrauchern, die sich auf die Zertifikate
stützen, als auch bei den Diensteanbietern zu schaffen;
• Verfahren der Zusammenarbeit, um die
grenzüberschreitende Anerkennung der Signaturen und
Zertifikate in Drittländern zu erleichtern.
23. Rechtwirkung elektronischer Signaturen
rt. 5 der Signaturrichtlinie
Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf
einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von
einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt
werden, a) die rechtlichen Anforderungen an eine
Unterschrift in bezug auf in elektronischer Form
vorliegende Daten in gleicher Weise erfuellen wie
handschriftliche Unterschriften in bezug auf
Daten, die auf Papier vorliegen, und b) in
Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen
sind.
24. Rechtwirkung elektronischer Signaturen
Einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und
die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht
allein deshalb abgesprochen wird,
eil sie in elektronischer Form vorliegt oder
icht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder
icht auf einem von einem akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten
Zertifikat beruht oder
icht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt
wurde.