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Produktinformationsblatt Tarif TravelPlus
              Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten        · Sehhilfen und Hörgeräte
              Überblick über die Ihnen angebotene Auslandsreisekrankenversiche-       Einzelheiten zu den Leistungen finden Sie in §§ 1 und 4 AVB/Travel
              rung TravelPlus. Sie kann für Versicherte der Techniker Krankenkas-     XN bzw. AVB/TravelXF.
              se (TK) als Einzelversicherung für eine Person (Tarif TravelXN)
              oder als Familienversicherung für Eltern mit ihren Kindern bis 18       3. Beitrag: Höhe, Fälligkeit und Folgen bei Nichtzahlung
              Jahre (Tarif TravelXF) mit ständigem Wohnsitz in Deutschland ab-
              geschlossen werden.                                                     Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist abhängig vom gewählten
                                                                                      Tarif.
              Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind.
              Der gesamte verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich aus                 Einzelversicherung (TravelXN):        7,80 Euro pro Person / Jahr
                                                                                                                            (Grundbeitrag)
              ·   den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif Tra-
                  velXN bzw. Tarif TravelXF                                           Familienversicherung (TravelXF): 18,60 Euro pro Familie / Jahr
                                                                                                                       (Grundbeitrag)
              ·   dem Versicherungsschein
                                                                                      Der Grundbeitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf
              ·   ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen sowie
                                                                                      des Versicherungsjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird,
              ·   Ihrem Antrag.                                                       um 10,92 Euro. Für Personen, die zu Beginn ihrer Versicherung das
                                                                                      75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag
              1. Art des Versicherungsvertrages                                       um 32,20 Euro.
              Es handelt sich um eine Auslandsreisekrankenversicherung (Krank-        Der Erstbeitrag ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der je-
              heitskostenversicherung).                                               weilige Folgebeitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres (vgl.
                                                                                      Nr. 8) zu zahlen. Einzelheiten zum Abschluss sowie zur Dauer des
              2. Was ist versichert?                                                  Versicherungsvertrags finden Sie in § 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/
              TravelPlus bietet Versicherungsschutz für alle privaten Auslandsrei-    TravelXF.
              sen bis zu einer Dauer von acht Wochen und für alle geschäftlichen      Wird der erste Beitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsschutz
              Auslandsreisen bis zu einer Dauer von zehn Tagen. Es werden fol-        nicht zustande. Wird ein Folgebeitrag nicht oder nicht fristgerecht
              gende Aufwendungen übernommen:                                          gezahlt, kann dies zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen.
              ·   Behandlungs- und Heilmittelaufwand                                  Einzelheiten finden Sie in § 7 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF.
                  - Behandlungskosten durch Ärzte und Fachärzte nach freier
                     Wahl                                                             4. Leistungsausschlüsse
                  - Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und           Keine Leistungspflicht besteht z.B. für:
                     Verbandmittel
                                                                                      ·   geplante oder gezielte Heilbehandlungen im Ausland
                  - Aufwendungen für die Miete ärztlich verordneter Hilfsmittel
                     (Ausnahme: Sehhilfen und Hörgeräte)                              ·   für Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Antritt der Reise be-
                                                                                          reits feststand
              ·   Krankenhausaufenthalt
                                                                                      ·   eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft
                  - Aufwendungen für Behandlungen, Verpflegung und Unter-
                     kunft im Krankenhaus                                             ·   Psychotherapie und Psychiatrie
              ·   Zahnbehandlungen                                                    ·   Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen),
                  - Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung                      Inlays und Kieferorthopädie
                  - Aufwendungen für einfache Reparaturen von Zahnersatz und          ·  Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß-
                     Kronen                                                              nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
              ·   Transporte                                                          Einzelheiten finden Sie in § 5 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF.
                  - Aufwendungen für den Transport zum nächsterreichbaren
                     Krankenhaus oder Notfallarzt                                     5. Obliegenheiten bei Vertragsschluss
                  - soweit erforderlich, auch Aufwendungen für den Transport          Sie haben keine vorvertraglichen Anzeigepflichten zu erfüllen.
                     vom Krankenhaus der Notfallversorgung ins nächstgelegene
                     geeignete Krankenhaus                                            6. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
                  - Mehrkosten für einen Rücktransport, wenn                          Sie haben – mit Ausnahme der Beitragszahlung – keine besonderen
                     -- dieser medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist       Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages zu beachten.
                         oder
                     -- ein Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als 14       7. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
                         Tage dauern würde oder
                                                                                      Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können,
                     -- die voraussichtlichen Behandlungskosten die Mehrkosten
                                                                                      sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten angewiesen. Es
                         des Rücktransportes übersteigen würden
                                                                                      kann im Einzelfall z.B. erforderlich sein, dass die versicherte Person
                  - im Todesfall Aufwendungen für die Überführung an den
                     Wohnsitz bis zu 10.000 Euro oder für die Bestattung im Aus-      ·   ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die
                     land bis zu 10.000 Euro                                              benötigten Informationen einholen können,
              ·   Bergung                                                             ·   sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt,
                  Aufwendungen für die Suche, Rettung und Bergung bis zu 2.500        ·   Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist.
                  Euro
                                                                                      Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie – je nach Schwe-
              Nicht versichert sind z.B.                                              re des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise
EV147 07.08




              ·   Behandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland               verlieren.
                                                                                      Einzelheiten finden Sie in §§ 8 und 9 AVB/TravelXN bzw. AVB/
              ·   Leistungen durch Behandler, die nicht in den Bedingungen
                                                                                      TravelXF.
                  genannt sind (z.B. Heilpraktiker, Fußpfleger und nichtärztliche
                  Chiropraktiker)
8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                             9. Ihre Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein           Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen
(dies ist der Durchschlag Ihres Antrags) genannten Zeitpunkt, jedoch     mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versiche-
nicht vor                                                                rungsjahres schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kün-
·   Abschluss des Versicherungsvertrags,                                 digung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
                                                                         Zudem haben Sie in besonderen Fällen (z.B. Beitragserhöhung) ein
·   Erteilung der vorgesehenen Einzugermächtigung bzw. nicht vor         Recht zur außerordentlichen Kündigung.
    Zahlung des Beitrags und
                                                                         Einzelheiten finden Sie in § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 13 AVB/Tra-
·   Beginn des Auslandsaufenthalts.                                      velXN bzw. AVB/TravelXF.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr abgeschlos-
sen; er verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
fristgerecht gekündigt wird.
Einzelheiten finden Sie in §§ 2 und 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/
TravelXF.




2
ENVIVAS Krankenversicherung AG
Gereonswall 68, 50670 Köln

                                                                                  Tarif TravelXN
                                                                                  (Stand: 01/2009)

Inhaltsverzeichnis:
1. Kundeninformationen
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen
3. Anhang: Gesetzesauszüge
4. Erklärung zum Datenschutz
5. Widerrufsbelehrung



1. Kundeninformationen für den Onlineabschluss

1.1. Identität des Versicherers
ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Sitz: Köln - Handelsregister: Amtsgericht Köln HR B 52059
Anschrift: Gereonswall 68, 50670 Köln
Telefon: 0800 425 25 25
Fax:         0221 / 1636 – 2561
E-Mail:      info@envivas.de

1.2. Vertretungsberechtigte Personen
Gesetzlicher Vertreter der ENVIVAS ist der Vorstand.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Joachim von Rieth (Vors.), Dr. Karsten Eichmann, Friedrich C. Schmitt.

1.3. Hauptgeschäftstätigkeit, Aufsichtsbehörde
Die ENVIVAS betreibt die Krankenversicherung im In- und Ausland im direkten und indirekten Geschäft.
Die Rechts- und Finanzaufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn ausgeübt.

1.4. Garantiefonds
In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens
können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wenden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG
hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.

1.5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der Versicherungsleistungen
1.5.1 Vertragsunterlagen
Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung:
• Das Produktinformationsblatt enthält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages von be-
     sonderer Bedeutung sind.
• Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreiben die Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle
     sonstigen Regelungen.
• Ihre Angaben in unserem Online-Formular: Sie dienen insbesondere der Konkretisierung des gewünschten Versicherungs-
     schutzes.
• Die Ihnen auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung, die Sie sich unbedingt ausdrucken sollten,
     dokumentiert den geschlossenen Versicherungsvertrag; sie gilt als Versicherungsschein.
ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de


Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der ENVIVAS
schriftlich bestätigt werden.

1.5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen
In der Reisekrankenversicherung ersetzt die ENVIVAS im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige
Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen, und für sonstige
vereinbarte Leistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif TravelXN
(AVB/TravelXN, Fassung Dezember 2007). Diese AVB finden Sie unmittelbar hinter diesen Kundeninformationen.

1.5.3 Anwendbares Recht
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

1.5.4 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung
Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die notwen-
dige Prüfung durchgeführt haben.
Die Erfüllung der Leistung durch die ENVIVAS erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Betrages.

1.6. Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag)
Der Beitrag wird im Online-Formular, im Produktinformationsblatt sowie in einer Übersicht, die Ihnen vor der Online-
Absendung angezeigt wird, aufgeführt. In der Versicherungsbestätigung nennen wir ihn ebenfalls.

1.7. Zusätzlich anfallende Kosten
Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebotenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern
oder Gebühren, auch nicht für die von uns angebotenen Serviceleistungen.

1.8. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Beginn
eines jeden Versicherungsjahres fällig.
Der Erstbeitrag ist unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Absendung des Antrages an uns, zu zahlen. Der Ihrem Versiche-
rungsvertrag zugrunde liegende Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Daher
gilt der erste Beitrag bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut als gestundet.

1.9. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Informationen halten wir ständig für Sie aktuell.

1.10. Zustandekommen des Vertrages
Sie füllen den Online-Antrag vollständig aus und senden ihn elektronisch an uns. Der Vertrag gilt, vorbehaltlich des Eingangs
des ausgefüllten Online-Formulars bei uns, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen. Wenn Sie den Online-
Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt haben, bestätigen wir Ihnen den Vertragsschluss postwendend auf elektronischem Weg. Der
Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben.

1.11. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts (z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist und zur Ausübung des Widerrufs-
rechts) informieren wir Sie unter Nr. 5 dieser Kundeninformation sowie in der Versicherungsbestätigung.

1.12. Vertragslaufzeit
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekün-
digt werden (vgl. § 3 Abs. 2 AVB).




   Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de


1.13. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres kündigen (ordentliche Kündigung).

1.14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Sollte einmal die gerichtliche Klärung einer Streitfrage erforderlich sein, können Sie an den Gerichten mit folgender örtlicher
Zuständigkeit klagen:
• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
• Köln als Sitz der ENVIVAS
Für eventuelle Klagen gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Bei Wegzug ins Ausland außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums gilt der Gerichtsstand Köln.
Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

1.15. Sprachen
Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.

1.16. Beschwerdemöglichkeiten
Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice:
          Telefon 0800 425 25 25
          Fax      0221 / 1636 – 2565
          E-Mail kundenservice@envivas.de
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an
den       Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung
          Postfach 06 02 22 - 10052 Berlin
wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche-
rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Seine Entscheidungen
sind für den Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt.
Beschwerden können Sie außerdem an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108 - 53117 Bonn
richten.


2. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
   nach Tarif TravelXN (AVB/TravelXN), Fassung Dezember 2007


§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Er-
    eignisse. Bei einem im Geltungsbereich eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Auf-
    wendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank-
    heit oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
    medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Soweit Leistungen dafür vorgesehen
    sind und die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, gelten als Versicherungsfälle auch


   Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de



    a) der im Verlauf der Heilbehandlung medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Krankenrück-
       transport,

    b) die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft bei einem akuten
       regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf und die regelwidrig verlaufende Entbindung,

    c) der Tod.

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antragsvordruck,
    den gegebenenfalls zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versiche-
    rungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem
    Recht.

(4) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden privaten Auslandsreisen, die eine versicherte
    Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthalts darf dabei
    einen Zeitraum von 8 Wochen nicht übersteigen. Bei einem längeren Aufenthalt besteht Leistungspflicht
    nur für die ersten 8 Wochen des Auslandsaufenthalts.
    Bei Reisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz
    nur dann, wenn die Auslandsreise einen Zeitraum von 10 Tagen nicht übersteigt. Endet das Versicherungs-
    jahr (siehe § 3 Abs. 2) während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsvertrag nur fort, wenn
    der Vertrag nicht gekündigt ist.

(5) Der Versicherungsschutz gilt im Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person
    nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.

§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs-
    beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor der Erteilung der vorgesehenen
    Einzugsermächtigung bzw. nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.

(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet, es
    sei denn, dass bei aus medizinischer Sicht bestehender Reisefähigkeit während des Auslandsaufenthalts
    eine behandlungsbedürftige akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt.

(3) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit dem vereinbarten Zeit-
    punkt, spätestens mit der Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Der
    Versicherungsschutz endet darüber hinaus mit dem Ablauf der achten Woche eines Auslandsaufenthalts
    (siehe § 1 Abs. 4).

(4) Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Abs. 3 aus medizinischen Gründen nicht
    möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle bis zu dem
    Zeitpunkt, zu dem die Rückreise möglich ist.




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§ 3 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrags

(1) Aufnahmefähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Darüber hinaus ist Voraussetzung
    für den Abschluss der Einzelversicherung nach Tarif TravelXN, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer
    sowie weitere zu versichernde Personen Mitglieder der TK oder bei der TK familienversichert sind.

(2) Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Bei Versiche-
    rungsverträgen, die erst nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden, besteht Versicherungs-
    schutz erst ab dem Beginn eines neuen Auslandsaufenthalts. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
    ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer zum Ende eines Versicherungsjahres mit
    einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-
    sonen beschränkt werden.

(3) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet nach
    einem Jahr.

(4) Je nachdem, welche Abschlussmöglichkeit der Versicherer zur Verfügung stellt, kann der Versicherungsver-
    trag wie folgt zustande kommen:

    a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags zustande.

    b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular abge-
       schlossen und erfolgt die Beitragszahlung, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ordnungs-
       gemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überwei-
       sung des Beitrags als zustande gekommen. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck nur dann, wenn
       er eindeutige und vollständige Angaben über den Beginn und die Dauer des Versicherungsvertrags, die
       versicherten Personen und über die entsprechenden Beiträge enthält. Die Versicherungsdauer muss
       sich außerdem in dem tariflich zulässigen Rahmen halten. Als Versicherungsnehmer gilt der im Einzah-
       lungsvordruck genannte Einzahler. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene
       Durchschrift des Antrags.

    c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt
       und die vorgesehene Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des
       ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen.
       Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags.

    d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt
       und die Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten
       Online-Formulars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands)
       als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg
       übermittelte Versicherungsbestätigung.

    Der Vertrag ist erst endgültig zustande gekommen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerrufs-
    recht ausgeübt wurde.



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(5) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben
    jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-
    setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
    Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.

(6) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus Deutschland, es sei denn,
    dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Bei Wegzug einer versicherten Person endet insoweit
    der Versicherungsvertrag.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen
    Ärzten und Zahnärzten frei.

(2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel
    zudem aus einer Apotheke bezogen werden.

(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den
    Krankenhäusern im Aufenthaltsland, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-
    gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

(4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz-
    neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden
    und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt
    werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer
    kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedi-
    zinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

(5) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

    a) ambulante ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung.

    b) Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärzt-
       lich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate,
       kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ständig genommen werden.

    c) die Miete medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erfor-
       derlich werden. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig. Ist eine Miete
       nicht möglich, werden die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel in einfacher Ausführung
       erstattet.

    d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Verpflegung
       und Unterkunft im Krankenhaus.

    e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeigne-
       te Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine notwendige Erstversorgung erfolgen kann oder
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         zum nächsterreichbaren Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von dem Kranken-
         haus, das zur Erstversorgung aufgesucht wurde, in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus.

    f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (keine Inlays) sowie
       einfache Reparaturen von Zahnersatz und Kronen, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz und
       Kronen.

    Außerdem sind erstattungsfähig:

    g) Bergungskosten bis zu 2.500 €,
       wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet und deswegen gesucht, gerettet und geborgen wer-
       den muss und die Hilfeleistungen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
       diensten erbracht werden.

    h) die Mehrkosten einer Rückführung,
       − wenn diese medizinisch notwendig ist (d. h. wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfer-
           nung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesund-
           heitsgefährdung zu befürchten ist) oder
       − wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige statio-
           näre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde oder
       − wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten der Rückfüh-
           rung übersteigen würden.

         Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entste-
         henden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären. Die Rücktransportkos-
         ten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt,
         soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen.

         Die Mehrkosten für eine Begleitperson sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit die Begleitung medizi-
         nisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vor-
         geschrieben ist.

         Die Rückführung wegen medizinischer Notwendigkeit muss ärztlich verordnet sein, das Vorliegen
         einer der beiden anderen Alternativen ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

         Die Rückführung erfolgt an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder – so-
         fern wegen der Art der Erkrankung oder Verletzung medizinisch erforderlich – an einen anderen Ort in
         Deutschland.

    i)   die Bestattungskosten im Ausland oder die Kosten einer Überführung an den ständigen Wohnsitz der
         versicherten Person bis zu 10.000 €.

(6) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
    tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.



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§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

    a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Grün-
       de für den Antritt der Reise war.

    b) für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt
       feststand, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
       Grades unternommen wurde.

    c) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorher-
       sehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind.

    d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und
       Entwöhnungsbehandlungen.

    e) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychiatrie und Psy-
       chotherapie.

    f) für eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft, insbesondere für Maßnahmen der Schwanger-
       schaftsvorsorge, und die Entbindung. Bei einem akuten regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf (re-
       gelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten) leistet der Versicherer jedoch
       in vertraglichem Umfang für ambulante und stationäre ärztliche Maßnahmen. Entsprechendes gilt für
       regelwidrig verlaufende Entbindungen. Im Falle einer Frühgeburt werden bis zur Wiederherstellung der
       Transportfähigkeit von Mutter und Kind auch die Kosten für die Behandlung, Unterbringung und
       Pflege des neugeborenen Kindes übernommen.

    g) für Maßnahmen zum Schwangerschaftsabbruch, es sei denn, diese sind unvorhergesehen aus medizi-
       nischen Gründen geboten.

    h) für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung).

    i) für Zahnersatz einschl. Kronen und Inlays sowie für Kieferorthopädie.

    j)   für Hilfsmittel, die nicht den Regelungen des § 4 Abs. 5 c) entsprechen.

    k) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.

    l)   für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn wäh-
         rend eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung
         oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird. Im Falle eines Unfalls sind auch
         die Kosten einer stationären Behandlung in einer Klinik, die zugleich Kur- und Rehabilitationseinrich-
         tung ist, erstattungsfähig.

    m) für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.
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    n) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizi-
    nisch notwendige Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht an-
    gemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die
    Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
    erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Besteht Anspruch auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Versicherer für die bei
    Versicherungsbeginn bestehenden und bekannten chronischen Krankheiten nebst Folgen sowie für solche
    Krankheiten und Unfälle nebst Folgen, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behan-
    delt wurden, nur gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
    wegen der genannten Krankheiten und Unfälle nebst Folgen leistungspflichtig.

(4) Besteht Anspruch auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. aus der
    gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer nur gegen Abtretung dieses Anspruchs
    leistungspflichtig.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese
    werden Eigentum des Versicherers.

(2) Die entstandenen Aufwendungen sind durch ordnungsgemäße Originalrechnungen oder durch Rechnungs-
    duplikate mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers nachzuweisen. Die Rechnungsbelege müs-
    sen in jedem Fall den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person tragen, ferner die
    Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die Behandlungsda-
    ten. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorge-
    nommenen Behandlung tragen. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der
    Quittungsvermerk lesbar hervorgehen. Rechnungen über Heilmittel sind zusammen mit den Verordnungen
    der Behandler einzureichen.

(3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes
    über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.

(4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Be-
    scheinigung über die Todesursache einzureichen.

(5) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu
    leisten, sofern eine Verpflichtung nach Satz 3 nicht besteht. Sind begründete Zweifel an der Legitimation
    des Überbringers oder Übersenders bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer
    auszahlen. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungs-
    nehmer ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistung benannt hat. Liegt
    diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.


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(6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim
    Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtli-
    che Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Eu-
    ropäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendi-
    gen Devisen durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt zu einem ungünstigeren Kurs erworben
    und wird dies nachgewiesen, gilt dieser Kurs.

(7) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto können von den
    Leistungen abgezogen werden.

(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

(9) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14
    VVG (siehe Anhang).

§ 7 Beitragszahlung

Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der jeweilige Folge-
beitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen. Für versicherte Personen bis zur Vollendung des
70. Lebensjahres beträgt der Grundbeitrag 7,80 €. Dieser erhöht sich für versicherte Personen nach Vollen-
dung des 70. Lebensjahres mit Wirkung für die folgenden Versicherungsjahre um 10,92 €. Für Personen, die
zu Beginn ihrer Versicherung das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag um
32,20 €.

§ 8 Obliegenheiten

(1) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind dem Versicherer auf Verlangen im Leistungsfall nachzu-
    weisen.

(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft
    zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres
    Umfangs erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer
    beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlun-
    gen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

§ 9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz
oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 8 aufgeführten Obliegenheiten ver-
letzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschul-
den des Versicherungsnehmers gleich.


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§ 10 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe-
    schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese
    Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und
    Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Si-
    cherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
    wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2
    genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
    sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
    heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
    Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht-
    lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
    des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-
    zuwenden.

§ 11 Aufrechnung

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforde-
rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrück-
lich Textform vereinbart ist.

§ 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Beiträge

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Beiträge können vom Versicherer zu Beginn eines neuen
Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
nisse geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffe-
nen Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Änderung kündigen.




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3. Anhang: Gesetzesauszüge
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14     Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Um-
    fanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der
    Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens
    zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
    mers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist un-
    wirksam.
§ 28     Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
    genüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der
    Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vor-
    satz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
    Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
    vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
    Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
    Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
    den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
    des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
    Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
    Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
[…]
§ 86     Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
    über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
    tend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
    Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
    weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
    Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
    grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
    Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
    groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
    häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
    hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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4. Erklärungen zum Datenschutz / Merkblatt zum Datenschutz

Mit Antragsstellung willigen Sie ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Versicherungsunterlagen oder
der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsveränderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurtei-
lung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere
Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versiche-
rer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitigen und künftigen
Vertragsanbahnungen.

Sie willigen ferner ein, dass die Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchfüh-
rung Ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Daten-
sammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben.

Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergege-
ben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.

Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie weiter ein, dass die Vermittler Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nut-
zen dürfen.

Die Vertragsdaten werden gespeichert.

Diese Einwilligung gilt im Zusammenhang mit dem Merkblatt zur Datenverarbeitung.




5. Widerrufsbelehrung

5.1.      Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge-
meinen Versicherungsbedingungen sowie die Kundeninformation (Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs. Der Widerruf ist zu richten an die ENVIVAS Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln oder per Fax an die Nr.
0221 / 1636 – 1098 oder per E-Mail an: kundenservice@envivas.de .

5.2.     Widerrufsfolgen
Üben Sie das Widerrufsrecht wirksam aus, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu erstatten. Haben Sie zugestimmt,
dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, haben wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten. Die Erstattungspflicht haben wir unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs, zu erfüllen

5.3.     Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt
wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Auch bei Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Mo-
nat besteht kein Widerrufsrecht.




   Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
Merkblatt zur Datenverarbeitung (12/07)
Vorbemerkung                                                                     3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro-        Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsver-        lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
hältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV     Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstän-
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen           de anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungs-
Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der          fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdaten-          bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu
schutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -             verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten auf-
nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie er-        zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden
laubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Da-        zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
tenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbe-             bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
stimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensver-       Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzli-
hältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der      cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,      von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der           des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.                                             rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe
Einwilligungserklärung                                                           und Schadentag.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung            4. Zentrale Hinweissysteme
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung       Bei Prüfung eines Versicherungs- oder eines Leistungsantrages kann es not-
ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem            wendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachver-
BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versiche-            halts oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den
rungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder         zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch
durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung        entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen
bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu       beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in
einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestriche-      diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die
ner Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in           mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit be-
dem begrenzten gesetzlichen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrie-            stimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
ben, erfolgen.
                                                                                 Beispiele:
Schweigepflichtentbindungserklärung
                                                                                 Kfz-Versicherer
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die - wie z.B. beim Arzt -
einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen      s Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallver-         Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.
sicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-         Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
pflichtentbindungsklausel enthalten.
                                                                                 Lebensversicherer
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten-
verarbeitung und -nutzung nennen.                                                s Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme
                                                                                   mit Beitragszuschlag
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                                            – aus versicherungsmedizinischen Gründen,
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsantrag notwendig sind. Das             – aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum               – wegen verweigerter Nachuntersuchung;
Antrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernum-
mer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung            s Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des
sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers,        Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsneh-
eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem         mers wegen geforderter Beitragszuschläge.
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch           Zweck: Risikoprüfung.
Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsun-
                                                                                 Rechtsschutzversicherer
fähigkeit und den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
                                                                                 s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
2. Datenübermittlung an Rückversicherer                                            durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen inner-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen       halb von 12 Monaten.
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in
                                                                                 s Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab.     mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstech-
nische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi-         s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
cherungsschutzes und des Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Per-          bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruch-
sonalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung              nahme der Versicherung.
mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-        Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstel-
fügung gestellt.                                                                 lung.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,    Sachversicherer
denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
                                                                                 s Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder
                                                                                   wenn aufgrund eines Verdachts des Versicherungsmißbrauchs der Ver-
                                                                                   trag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miß-           s Deutsche Bausparkasse Badenia AG
brauchs.
                                                                              s Dialog Lebensversicherungs-AG
Transportversicherer                                                          s Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH
s Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmißbrauchs)             s Generali Lebensversicherung AG
   Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
                                                                              s Generali Versicherung AG
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmißbrauch.
Unfallversicherer                                                             s Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG

s Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.     s Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG

s Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im           s Volksfürsorge Pensionskasse AG
  Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen.        Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur um-
                                                                              fassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienst-
s Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungs-
                                                                              leistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
   erbringung oder Klageerhebung auf Leistung.
                                                                              mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell-
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch.               schaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Allgemeine Haftpflichtversicherung                                            Z.Z. kooperieren wir mit:
s Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de-     s Commerzbank AG
   nen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.
                                                                              s Commerz Grundbesitz Investmentgesellschaft mbH
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
                                                                              s Einsatzbetreuungs- und Auslandsdienste GmbH
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
                                                                              Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der je-
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)
                                                                              weiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden.
und andere Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen,
                                                                              So vermitteln z.B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kunden-
Immobilien) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben.
                                                                              beratung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanz-
Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu kön-
                                                                              dienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stel-
nen, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
                                                                              len gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden,
wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So kann z.B. Ihre Adresse nur     6. Betreuung durch Vermittler
einmal gespeichert werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Un-       In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen
ternehmen abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der         Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Koope-
Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre      rationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, können in einer zentra-   mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Ver-
len Datensammlung geführt werden.                                             mittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesell-
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kon-      schaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
tonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der        auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell-
Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zu-      schaften u.a.
geordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner ge-     Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler
nannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rück-        zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendi-
fragen korrekt gebucht werden.                                                gen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versi-
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dage-     cherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
gen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.                Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie
                                                                              von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienst-
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen
                                                                              leistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich
Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das
                                                                              zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können
Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
                                                                              an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits-
und Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der      Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen
jeweiligen Unternehmen.                                                       Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch
                                                                              werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten infor-
Unserer Unternehmensgruppe gehören z.Z. folgende Unternehmen an:
                                                                              miert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be-
s AachenMünchener Lebensversicherung AG                                       stimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten
s AachenMünchener Versicherung AG                                             (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

s AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG                                        7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
s AMB Generali Finanzdienstleistung GmbH                                      Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten
                                                                              Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Vorausset-
s AMB Generali Immobilien GmbH                                                zungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer
s AMB Generali Informatik Services GmbH                                       Datei gespeicherten Daten.
s AMB Generali Pensionsfonds AG                                               Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich
                                                                              bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Rich-
s AMB Generali Pensionskasse AG
                                                                              ten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
s AMB Generali Schadenmanagement GmbH                                         oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an
s AMB Generali Services GmbH                                                  Ihren Versicherer.
s AMB Generali SicherungsManagement GmbH
s AMPAS AachenMünchener Partner-Service GmbH
s Central Krankenversicherung AG
s COSMOS Lebensversicherungs-AG
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  • 1. Produktinformationsblatt Tarif TravelPlus Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten · Sehhilfen und Hörgeräte Überblick über die Ihnen angebotene Auslandsreisekrankenversiche- Einzelheiten zu den Leistungen finden Sie in §§ 1 und 4 AVB/Travel rung TravelPlus. Sie kann für Versicherte der Techniker Krankenkas- XN bzw. AVB/TravelXF. se (TK) als Einzelversicherung für eine Person (Tarif TravelXN) oder als Familienversicherung für Eltern mit ihren Kindern bis 18 3. Beitrag: Höhe, Fälligkeit und Folgen bei Nichtzahlung Jahre (Tarif TravelXF) mit ständigem Wohnsitz in Deutschland ab- geschlossen werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist abhängig vom gewählten Tarif. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich aus Einzelversicherung (TravelXN): 7,80 Euro pro Person / Jahr (Grundbeitrag) · den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif Tra- velXN bzw. Tarif TravelXF Familienversicherung (TravelXF): 18,60 Euro pro Familie / Jahr (Grundbeitrag) · dem Versicherungsschein Der Grundbeitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf · ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen sowie des Versicherungsjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, · Ihrem Antrag. um 10,92 Euro. Für Personen, die zu Beginn ihrer Versicherung das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag 1. Art des Versicherungsvertrages um 32,20 Euro. Es handelt sich um eine Auslandsreisekrankenversicherung (Krank- Der Erstbeitrag ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der je- heitskostenversicherung). weilige Folgebeitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres (vgl. Nr. 8) zu zahlen. Einzelheiten zum Abschluss sowie zur Dauer des 2. Was ist versichert? Versicherungsvertrags finden Sie in § 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/ TravelPlus bietet Versicherungsschutz für alle privaten Auslandsrei- TravelXF. sen bis zu einer Dauer von acht Wochen und für alle geschäftlichen Wird der erste Beitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsschutz Auslandsreisen bis zu einer Dauer von zehn Tagen. Es werden fol- nicht zustande. Wird ein Folgebeitrag nicht oder nicht fristgerecht gende Aufwendungen übernommen: gezahlt, kann dies zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. · Behandlungs- und Heilmittelaufwand Einzelheiten finden Sie in § 7 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF. - Behandlungskosten durch Ärzte und Fachärzte nach freier Wahl 4. Leistungsausschlüsse - Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und Keine Leistungspflicht besteht z.B. für: Verbandmittel · geplante oder gezielte Heilbehandlungen im Ausland - Aufwendungen für die Miete ärztlich verordneter Hilfsmittel (Ausnahme: Sehhilfen und Hörgeräte) · für Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Antritt der Reise be- reits feststand · Krankenhausaufenthalt · eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft - Aufwendungen für Behandlungen, Verpflegung und Unter- kunft im Krankenhaus · Psychotherapie und Psychiatrie · Zahnbehandlungen · Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), - Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung Inlays und Kieferorthopädie - Aufwendungen für einfache Reparaturen von Zahnersatz und · Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß- Kronen nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger · Transporte Einzelheiten finden Sie in § 5 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF. - Aufwendungen für den Transport zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder Notfallarzt 5. Obliegenheiten bei Vertragsschluss - soweit erforderlich, auch Aufwendungen für den Transport Sie haben keine vorvertraglichen Anzeigepflichten zu erfüllen. vom Krankenhaus der Notfallversorgung ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus 6. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit - Mehrkosten für einen Rücktransport, wenn Sie haben – mit Ausnahme der Beitragszahlung – keine besonderen -- dieser medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages zu beachten. oder -- ein Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als 14 7. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Tage dauern würde oder Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, -- die voraussichtlichen Behandlungskosten die Mehrkosten sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten angewiesen. Es des Rücktransportes übersteigen würden kann im Einzelfall z.B. erforderlich sein, dass die versicherte Person - im Todesfall Aufwendungen für die Überführung an den Wohnsitz bis zu 10.000 Euro oder für die Bestattung im Aus- · ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die land bis zu 10.000 Euro benötigten Informationen einholen können, · Bergung · sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt, Aufwendungen für die Suche, Rettung und Bergung bis zu 2.500 · Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist. Euro Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie – je nach Schwe- Nicht versichert sind z.B. re des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise EV147 07.08 · Behandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlieren. Einzelheiten finden Sie in §§ 8 und 9 AVB/TravelXN bzw. AVB/ · Leistungen durch Behandler, die nicht in den Bedingungen TravelXF. genannt sind (z.B. Heilpraktiker, Fußpfleger und nichtärztliche Chiropraktiker)
  • 2. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 9. Ihre Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen (dies ist der Durchschlag Ihres Antrags) genannten Zeitpunkt, jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versiche- nicht vor rungsjahres schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kün- · Abschluss des Versicherungsvertrags, digung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Zudem haben Sie in besonderen Fällen (z.B. Beitragserhöhung) ein · Erteilung der vorgesehenen Einzugermächtigung bzw. nicht vor Recht zur außerordentlichen Kündigung. Zahlung des Beitrags und Einzelheiten finden Sie in § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 13 AVB/Tra- · Beginn des Auslandsaufenthalts. velXN bzw. AVB/TravelXF. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr abgeschlos- sen; er verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Einzelheiten finden Sie in §§ 2 und 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/ TravelXF. 2
  • 3. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68, 50670 Köln Tarif TravelXN (Stand: 01/2009) Inhaltsverzeichnis: 1. Kundeninformationen 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen 3. Anhang: Gesetzesauszüge 4. Erklärung zum Datenschutz 5. Widerrufsbelehrung 1. Kundeninformationen für den Onlineabschluss 1.1. Identität des Versicherers ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft Sitz: Köln - Handelsregister: Amtsgericht Köln HR B 52059 Anschrift: Gereonswall 68, 50670 Köln Telefon: 0800 425 25 25 Fax: 0221 / 1636 – 2561 E-Mail: info@envivas.de 1.2. Vertretungsberechtigte Personen Gesetzlicher Vertreter der ENVIVAS ist der Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Joachim von Rieth (Vors.), Dr. Karsten Eichmann, Friedrich C. Schmitt. 1.3. Hauptgeschäftstätigkeit, Aufsichtsbehörde Die ENVIVAS betreibt die Krankenversicherung im In- und Ausland im direkten und indirekten Geschäft. Die Rechts- und Finanzaufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn ausgeübt. 1.4. Garantiefonds In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen. 1.5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der Versicherungsleistungen 1.5.1 Vertragsunterlagen Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung: • Das Produktinformationsblatt enthält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages von be- sonderer Bedeutung sind. • Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreiben die Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle sonstigen Regelungen. • Ihre Angaben in unserem Online-Formular: Sie dienen insbesondere der Konkretisierung des gewünschten Versicherungs- schutzes. • Die Ihnen auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung, die Sie sich unbedingt ausdrucken sollten, dokumentiert den geschlossenen Versicherungsvertrag; sie gilt als Versicherungsschein.
  • 4. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der ENVIVAS schriftlich bestätigt werden. 1.5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen In der Reisekrankenversicherung ersetzt die ENVIVAS im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen, und für sonstige vereinbarte Leistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif TravelXN (AVB/TravelXN, Fassung Dezember 2007). Diese AVB finden Sie unmittelbar hinter diesen Kundeninformationen. 1.5.3 Anwendbares Recht Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 1.5.4 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die notwen- dige Prüfung durchgeführt haben. Die Erfüllung der Leistung durch die ENVIVAS erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Betrages. 1.6. Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag) Der Beitrag wird im Online-Formular, im Produktinformationsblatt sowie in einer Übersicht, die Ihnen vor der Online- Absendung angezeigt wird, aufgeführt. In der Versicherungsbestätigung nennen wir ihn ebenfalls. 1.7. Zusätzlich anfallende Kosten Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebotenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern oder Gebühren, auch nicht für die von uns angebotenen Serviceleistungen. 1.8. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Der Erstbeitrag ist unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Absendung des Antrages an uns, zu zahlen. Der Ihrem Versiche- rungsvertrag zugrunde liegende Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Daher gilt der erste Beitrag bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut als gestundet. 1.9. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Informationen halten wir ständig für Sie aktuell. 1.10. Zustandekommen des Vertrages Sie füllen den Online-Antrag vollständig aus und senden ihn elektronisch an uns. Der Vertrag gilt, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formulars bei uns, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen. Wenn Sie den Online- Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt haben, bestätigen wir Ihnen den Vertragsschluss postwendend auf elektronischem Weg. Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. 1.11. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts (z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist und zur Ausübung des Widerrufs- rechts) informieren wir Sie unter Nr. 5 dieser Kundeninformation sowie in der Versicherungsbestätigung. 1.12. Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekün- digt werden (vgl. § 3 Abs. 2 AVB). Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 5. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de 1.13. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (ordentliche Kündigung). 1.14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Sollte einmal die gerichtliche Klärung einer Streitfrage erforderlich sein, können Sie an den Gerichten mit folgender örtlicher Zuständigkeit klagen: • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt • Köln als Sitz der ENVIVAS Für eventuelle Klagen gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Wegzug ins Ausland außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums gilt der Gerichtsstand Köln. Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. 1.15. Sprachen Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. 1.16. Beschwerdemöglichkeiten Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: Telefon 0800 425 25 25 Fax 0221 / 1636 – 2565 E-Mail kundenservice@envivas.de Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 - 10052 Berlin wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche- rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Seine Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt. Beschwerden können Sie außerdem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 - 53117 Bonn richten. 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif TravelXN (AVB/TravelXN), Fassung Dezember 2007 § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Er- eignisse. Bei einem im Geltungsbereich eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Auf- wendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Soweit Leistungen dafür vorgesehen sind und die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, gelten als Versicherungsfälle auch Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 6. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de a) der im Verlauf der Heilbehandlung medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Krankenrück- transport, b) die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft bei einem akuten regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf und die regelwidrig verlaufende Entbindung, c) der Tod. (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antragsvordruck, den gegebenenfalls zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden privaten Auslandsreisen, die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthalts darf dabei einen Zeitraum von 8 Wochen nicht übersteigen. Bei einem längeren Aufenthalt besteht Leistungspflicht nur für die ersten 8 Wochen des Auslandsaufenthalts. Bei Reisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Auslandsreise einen Zeitraum von 10 Tagen nicht übersteigt. Endet das Versicherungs- jahr (siehe § 3 Abs. 2) während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsvertrag nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. (5) Der Versicherungsschutz gilt im Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs- beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor der Erteilung der vorgesehenen Einzugsermächtigung bzw. nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet, es sei denn, dass bei aus medizinischer Sicht bestehender Reisefähigkeit während des Auslandsaufenthalts eine behandlungsbedürftige akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. (3) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit dem vereinbarten Zeit- punkt, spätestens mit der Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsschutz endet darüber hinaus mit dem Ablauf der achten Woche eines Auslandsaufenthalts (siehe § 1 Abs. 4). (4) Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Abs. 3 aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückreise möglich ist. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 7. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de § 3 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrags (1) Aufnahmefähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Abschluss der Einzelversicherung nach Tarif TravelXN, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer sowie weitere zu versichernde Personen Mitglieder der TK oder bei der TK familienversichert sind. (2) Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Bei Versiche- rungsverträgen, die erst nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden, besteht Versicherungs- schutz erst ab dem Beginn eines neuen Auslandsaufenthalts. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per- sonen beschränkt werden. (3) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet nach einem Jahr. (4) Je nachdem, welche Abschlussmöglichkeit der Versicherer zur Verfügung stellt, kann der Versicherungsver- trag wie folgt zustande kommen: a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular abge- schlossen und erfolgt die Beitragszahlung, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ordnungs- gemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überwei- sung des Beitrags als zustande gekommen. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck nur dann, wenn er eindeutige und vollständige Angaben über den Beginn und die Dauer des Versicherungsvertrags, die versicherten Personen und über die entsprechenden Beiträge enthält. Die Versicherungsdauer muss sich außerdem in dem tariflich zulässigen Rahmen halten. Als Versicherungsnehmer gilt der im Einzah- lungsvordruck genannte Einzahler. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formulars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung. Der Vertrag ist erst endgültig zustande gekommen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerrufs- recht ausgeübt wurde. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 8. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de (5) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu- setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. (6) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus Deutschland, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Bei Wegzug einer versicherten Person endet insoweit der Versicherungsvertrag. § 4 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus einer Apotheke bezogen werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern im Aufenthaltsland, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia- gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz- neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedi- zinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. (5) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) ambulante ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung. b) Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärzt- lich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ständig genommen werden. c) die Miete medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erfor- derlich werden. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig. Ist eine Miete nicht möglich, werden die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel in einfacher Ausführung erstattet. d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus. e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeigne- te Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine notwendige Erstversorgung erfolgen kann oder Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 9. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de zum nächsterreichbaren Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von dem Kranken- haus, das zur Erstversorgung aufgesucht wurde, in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus. f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (keine Inlays) sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz und Kronen, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz und Kronen. Außerdem sind erstattungsfähig: g) Bergungskosten bis zu 2.500 €, wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet und deswegen gesucht, gerettet und geborgen wer- den muss und die Hilfeleistungen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungs- diensten erbracht werden. h) die Mehrkosten einer Rückführung, − wenn diese medizinisch notwendig ist (d. h. wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfer- nung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesund- heitsgefährdung zu befürchten ist) oder − wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige statio- näre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde oder − wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten der Rückfüh- rung übersteigen würden. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entste- henden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären. Die Rücktransportkos- ten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt, soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen. Die Mehrkosten für eine Begleitperson sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit die Begleitung medizi- nisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vor- geschrieben ist. Die Rückführung wegen medizinischer Notwendigkeit muss ärztlich verordnet sein, das Vorliegen einer der beiden anderen Alternativen ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Rückführung erfolgt an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder – so- fern wegen der Art der Erkrankung oder Verletzung medizinisch erforderlich – an einen anderen Ort in Deutschland. i) die Bestattungskosten im Ausland oder die Kosten einer Überführung an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu 10.000 €. (6) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat- tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 10. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de § 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Grün- de für den Antritt der Reise war. b) für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde. c) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorher- sehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind. d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. e) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie. f) für eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft, insbesondere für Maßnahmen der Schwanger- schaftsvorsorge, und die Entbindung. Bei einem akuten regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf (re- gelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten) leistet der Versicherer jedoch in vertraglichem Umfang für ambulante und stationäre ärztliche Maßnahmen. Entsprechendes gilt für regelwidrig verlaufende Entbindungen. Im Falle einer Frühgeburt werden bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind auch die Kosten für die Behandlung, Unterbringung und Pflege des neugeborenen Kindes übernommen. g) für Maßnahmen zum Schwangerschaftsabbruch, es sei denn, diese sind unvorhergesehen aus medizi- nischen Gründen geboten. h) für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung). i) für Zahnersatz einschl. Kronen und Inlays sowie für Kieferorthopädie. j) für Hilfsmittel, die nicht den Regelungen des § 4 Abs. 5 c) entsprechen. k) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. l) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn wäh- rend eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird. Im Falle eines Unfalls sind auch die Kosten einer stationären Behandlung in einer Klinik, die zugleich Kur- und Rehabilitationseinrich- tung ist, erstattungsfähig. m) für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 11. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de n) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizi- nisch notwendige Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht an- gemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Besteht Anspruch auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Versicherer für die bei Versicherungsbeginn bestehenden und bekannten chronischen Krankheiten nebst Folgen sowie für solche Krankheiten und Unfälle nebst Folgen, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behan- delt wurden, nur gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der genannten Krankheiten und Unfälle nebst Folgen leistungspflichtig. (4) Besteht Anspruch auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. aus der gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer nur gegen Abtretung dieses Anspruchs leistungspflichtig. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. (2) Die entstandenen Aufwendungen sind durch ordnungsgemäße Originalrechnungen oder durch Rechnungs- duplikate mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers nachzuweisen. Die Rechnungsbelege müs- sen in jedem Fall den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person tragen, ferner die Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die Behandlungsda- ten. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorge- nommenen Behandlung tragen. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk lesbar hervorgehen. Rechnungen über Heilmittel sind zusammen mit den Verordnungen der Behandler einzureichen. (3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. (4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Be- scheinigung über die Todesursache einzureichen. (5) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, sofern eine Verpflichtung nach Satz 3 nicht besteht. Sind begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer auszahlen. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungs- nehmer ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistung benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 12. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de (6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtli- che Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Eu- ropäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendi- gen Devisen durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt zu einem ungünstigeren Kurs erworben und wird dies nachgewiesen, gilt dieser Kurs. (7) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto können von den Leistungen abgezogen werden. (8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. (9) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). § 7 Beitragszahlung Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der jeweilige Folge- beitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen. Für versicherte Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres beträgt der Grundbeitrag 7,80 €. Dieser erhöht sich für versicherte Personen nach Vollen- dung des 70. Lebensjahres mit Wirkung für die folgenden Versicherungsjahre um 10,92 €. Für Personen, die zu Beginn ihrer Versicherung das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag um 32,20 €. § 8 Obliegenheiten (1) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind dem Versicherer auf Verlangen im Leistungsfall nachzu- weisen. (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfangs erforderlich ist. (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlun- gen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. § 9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 8 aufgeführten Obliegenheiten ver- letzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschul- den des Versicherungsnehmers gleich. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 13. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de § 10 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe- schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Si- cherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des- sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht- lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an- zuwenden. § 11 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforde- rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 12 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrück- lich Textform vereinbart ist. § 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Beiträge Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Beiträge können vom Versicherer zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- nisse geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffe- nen Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung kündigen. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 14. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de 3. Anhang: Gesetzesauszüge Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Um- fanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh- mers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist un- wirksam. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles ge- genüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vor- satz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. […] § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- tend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 15. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de 4. Erklärungen zum Datenschutz / Merkblatt zum Datenschutz Mit Antragsstellung willigen Sie ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Versicherungsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsveränderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurtei- lung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versiche- rer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitigen und künftigen Vertragsanbahnungen. Sie willigen ferner ein, dass die Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchfüh- rung Ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Daten- sammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergege- ben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie weiter ein, dass die Vermittler Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nut- zen dürfen. Die Vertragsdaten werden gespeichert. Diese Einwilligung gilt im Zusammenhang mit dem Merkblatt zur Datenverarbeitung. 5. Widerrufsbelehrung 5.1. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie die Kundeninformation (Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge- setzes) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an die ENVIVAS Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln oder per Fax an die Nr. 0221 / 1636 – 1098 oder per E-Mail an: kundenservice@envivas.de . 5.2. Widerrufsfolgen Üben Sie das Widerrufsrecht wirksam aus, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu erstatten. Haben Sie zugestimmt, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, haben wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten. Die Erstattungspflicht haben wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erfüllen 5.3. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Auch bei Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Mo- nat besteht kein Widerrufsrecht. Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
  • 16. Merkblatt zur Datenverarbeitung (12/07) Vorbemerkung 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro- Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel- nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsver- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die hältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstän- einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen de anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungs- Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdaten- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu schutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und - verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten auf- nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie er- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden laubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Da- zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu tenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbe- bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. stimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensver- Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzli- hältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche- Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe Einwilligungserklärung und Schadentag. Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung 4. Zentrale Hinweissysteme und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Bei Prüfung eines Versicherungs- oder eines Leistungsantrages kann es not- ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem wendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachver- BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versiche- halts oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den rungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestriche- diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die ner Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit be- dem begrenzten gesetzlichen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrie- stimmte Voraussetzungen erfüllt sind. ben, erfolgen. Beispiele: Schweigepflichtentbindungserklärung Kfz-Versicherer Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die - wie z.B. beim Arzt - einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen s Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallver- Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht. sicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. pflichtentbindungsklausel enthalten. Lebensversicherer Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten- verarbeitung und -nutzung nennen. s Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer – aus versicherungsmedizinischen Gründen, Wir speichern Daten, die für den Versicherungsantrag notwendig sind. Das – aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum – wegen verweigerter Nachuntersuchung; Antrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernum- mer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung s Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsneh- eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem mers wegen geforderter Beitragszuschläge. Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Zweck: Risikoprüfung. Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsun- Rechtsschutzversicherer fähigkeit und den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf 2. Datenübermittlung an Rückversicherer durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen inner- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen halb von 12 Monaten. Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in s Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstech- nische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi- s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf cherungsschutzes und des Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Per- bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruch- sonalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung nahme der Versicherung. mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstel- fügung gestellt. lung. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Sachversicherer denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. s Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund eines Verdachts des Versicherungsmißbrauchs der Ver- trag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
  • 17. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miß- s Deutsche Bausparkasse Badenia AG brauchs. s Dialog Lebensversicherungs-AG Transportversicherer s Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH s Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmißbrauchs) s Generali Lebensversicherung AG Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. s Generali Versicherung AG Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmißbrauch. Unfallversicherer s Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG s Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. s Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG s Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im s Volksfürsorge Pensionskasse AG Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur um- fassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienst- s Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungs- leistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch erbringung oder Klageerhebung auf Leistung. mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell- Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch. schaften außerhalb der Gruppe zusammen. Allgemeine Haftpflichtversicherung Z.Z. kooperieren wir mit: s Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de- s Commerzbank AG nen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht. s Commerz Grundbesitz Investmentgesellschaft mbH Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. s Einsatzbetreuungs- und Auslandsdienste GmbH 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der je- Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) weiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. und andere Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, So vermitteln z.B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kunden- Immobilien) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. beratung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanz- Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu kön- dienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stel- nen, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. len gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So kann z.B. Ihre Adresse nur 6. Betreuung durch Vermittler einmal gespeichert werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Un- In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen ternehmen abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Koope- Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre rationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, können in einer zentra- mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Ver- len Datensammlung geführt werden. mittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesell- Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kon- schaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen tonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell- Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zu- schaften u.a. geordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner ge- Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler nannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rück- zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendi- fragen korrekt gebucht werden. gen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versi- Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dage- cherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, gen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienst- Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen leistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits- und Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen jeweiligen Unternehmen. Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten infor- Unserer Unternehmensgruppe gehören z.Z. folgende Unternehmen an: miert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be- s AachenMünchener Lebensversicherung AG stimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten s AachenMünchener Versicherung AG (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. s AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte s AMB Generali Finanzdienstleistung GmbH Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Vorausset- s AMB Generali Immobilien GmbH zungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer s AMB Generali Informatik Services GmbH Datei gespeicherten Daten. s AMB Generali Pensionsfonds AG Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Rich- s AMB Generali Pensionskasse AG ten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung s AMB Generali Schadenmanagement GmbH oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an s AMB Generali Services GmbH Ihren Versicherer. s AMB Generali SicherungsManagement GmbH s AMPAS AachenMünchener Partner-Service GmbH s Central Krankenversicherung AG s COSMOS Lebensversicherungs-AG s COSMOS Versicherung AG