1. Produktinformationsblatt Tarif TravelPlus
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten · Sehhilfen und Hörgeräte
Überblick über die Ihnen angebotene Auslandsreisekrankenversiche- Einzelheiten zu den Leistungen finden Sie in §§ 1 und 4 AVB/Travel
rung TravelPlus. Sie kann für Versicherte der Techniker Krankenkas- XN bzw. AVB/TravelXF.
se (TK) als Einzelversicherung für eine Person (Tarif TravelXN)
oder als Familienversicherung für Eltern mit ihren Kindern bis 18 3. Beitrag: Höhe, Fälligkeit und Folgen bei Nichtzahlung
Jahre (Tarif TravelXF) mit ständigem Wohnsitz in Deutschland ab-
geschlossen werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist abhängig vom gewählten
Tarif.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind.
Der gesamte verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich aus Einzelversicherung (TravelXN): 7,80 Euro pro Person / Jahr
(Grundbeitrag)
· den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif Tra-
velXN bzw. Tarif TravelXF Familienversicherung (TravelXF): 18,60 Euro pro Familie / Jahr
(Grundbeitrag)
· dem Versicherungsschein
Der Grundbeitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf
· ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen sowie
des Versicherungsjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird,
· Ihrem Antrag. um 10,92 Euro. Für Personen, die zu Beginn ihrer Versicherung das
75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag
1. Art des Versicherungsvertrages um 32,20 Euro.
Es handelt sich um eine Auslandsreisekrankenversicherung (Krank- Der Erstbeitrag ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der je-
heitskostenversicherung). weilige Folgebeitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres (vgl.
Nr. 8) zu zahlen. Einzelheiten zum Abschluss sowie zur Dauer des
2. Was ist versichert? Versicherungsvertrags finden Sie in § 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/
TravelPlus bietet Versicherungsschutz für alle privaten Auslandsrei- TravelXF.
sen bis zu einer Dauer von acht Wochen und für alle geschäftlichen Wird der erste Beitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsschutz
Auslandsreisen bis zu einer Dauer von zehn Tagen. Es werden fol- nicht zustande. Wird ein Folgebeitrag nicht oder nicht fristgerecht
gende Aufwendungen übernommen: gezahlt, kann dies zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen.
· Behandlungs- und Heilmittelaufwand Einzelheiten finden Sie in § 7 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF.
- Behandlungskosten durch Ärzte und Fachärzte nach freier
Wahl 4. Leistungsausschlüsse
- Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und Keine Leistungspflicht besteht z.B. für:
Verbandmittel
· geplante oder gezielte Heilbehandlungen im Ausland
- Aufwendungen für die Miete ärztlich verordneter Hilfsmittel
(Ausnahme: Sehhilfen und Hörgeräte) · für Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Antritt der Reise be-
reits feststand
· Krankenhausaufenthalt
· eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft
- Aufwendungen für Behandlungen, Verpflegung und Unter-
kunft im Krankenhaus · Psychotherapie und Psychiatrie
· Zahnbehandlungen · Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen),
- Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung Inlays und Kieferorthopädie
- Aufwendungen für einfache Reparaturen von Zahnersatz und · Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß-
Kronen nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
· Transporte Einzelheiten finden Sie in § 5 AVB/TravelXN bzw. AVB/TravelXF.
- Aufwendungen für den Transport zum nächsterreichbaren
Krankenhaus oder Notfallarzt 5. Obliegenheiten bei Vertragsschluss
- soweit erforderlich, auch Aufwendungen für den Transport Sie haben keine vorvertraglichen Anzeigepflichten zu erfüllen.
vom Krankenhaus der Notfallversorgung ins nächstgelegene
geeignete Krankenhaus 6. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
- Mehrkosten für einen Rücktransport, wenn Sie haben – mit Ausnahme der Beitragszahlung – keine besonderen
-- dieser medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages zu beachten.
oder
-- ein Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als 14 7. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Tage dauern würde oder
Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können,
-- die voraussichtlichen Behandlungskosten die Mehrkosten
sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten angewiesen. Es
des Rücktransportes übersteigen würden
kann im Einzelfall z.B. erforderlich sein, dass die versicherte Person
- im Todesfall Aufwendungen für die Überführung an den
Wohnsitz bis zu 10.000 Euro oder für die Bestattung im Aus- · ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die
land bis zu 10.000 Euro benötigten Informationen einholen können,
· Bergung · sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt,
Aufwendungen für die Suche, Rettung und Bergung bis zu 2.500 · Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist.
Euro
Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie – je nach Schwe-
Nicht versichert sind z.B. re des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise
EV147 07.08
· Behandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlieren.
Einzelheiten finden Sie in §§ 8 und 9 AVB/TravelXN bzw. AVB/
· Leistungen durch Behandler, die nicht in den Bedingungen
TravelXF.
genannt sind (z.B. Heilpraktiker, Fußpfleger und nichtärztliche
Chiropraktiker)
2. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 9. Ihre Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen
(dies ist der Durchschlag Ihres Antrags) genannten Zeitpunkt, jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versiche-
nicht vor rungsjahres schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kün-
· Abschluss des Versicherungsvertrags, digung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Zudem haben Sie in besonderen Fällen (z.B. Beitragserhöhung) ein
· Erteilung der vorgesehenen Einzugermächtigung bzw. nicht vor Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Zahlung des Beitrags und
Einzelheiten finden Sie in § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 13 AVB/Tra-
· Beginn des Auslandsaufenthalts. velXN bzw. AVB/TravelXF.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr abgeschlos-
sen; er verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
fristgerecht gekündigt wird.
Einzelheiten finden Sie in §§ 2 und 3 AVB/TravelXN bzw. AVB/
TravelXF.
2
3. ENVIVAS Krankenversicherung AG
Gereonswall 68, 50670 Köln
Tarif TravelXN
(Stand: 01/2009)
Inhaltsverzeichnis:
1. Kundeninformationen
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen
3. Anhang: Gesetzesauszüge
4. Erklärung zum Datenschutz
5. Widerrufsbelehrung
1. Kundeninformationen für den Onlineabschluss
1.1. Identität des Versicherers
ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Sitz: Köln - Handelsregister: Amtsgericht Köln HR B 52059
Anschrift: Gereonswall 68, 50670 Köln
Telefon: 0800 425 25 25
Fax: 0221 / 1636 – 2561
E-Mail: info@envivas.de
1.2. Vertretungsberechtigte Personen
Gesetzlicher Vertreter der ENVIVAS ist der Vorstand.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Joachim von Rieth (Vors.), Dr. Karsten Eichmann, Friedrich C. Schmitt.
1.3. Hauptgeschäftstätigkeit, Aufsichtsbehörde
Die ENVIVAS betreibt die Krankenversicherung im In- und Ausland im direkten und indirekten Geschäft.
Die Rechts- und Finanzaufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn ausgeübt.
1.4. Garantiefonds
In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens
können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wenden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG
hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.
1.5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der Versicherungsleistungen
1.5.1 Vertragsunterlagen
Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung:
• Das Produktinformationsblatt enthält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages von be-
sonderer Bedeutung sind.
• Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreiben die Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle
sonstigen Regelungen.
• Ihre Angaben in unserem Online-Formular: Sie dienen insbesondere der Konkretisierung des gewünschten Versicherungs-
schutzes.
• Die Ihnen auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung, die Sie sich unbedingt ausdrucken sollten,
dokumentiert den geschlossenen Versicherungsvertrag; sie gilt als Versicherungsschein.
4. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der ENVIVAS
schriftlich bestätigt werden.
1.5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen
In der Reisekrankenversicherung ersetzt die ENVIVAS im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige
Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen, und für sonstige
vereinbarte Leistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif TravelXN
(AVB/TravelXN, Fassung Dezember 2007). Diese AVB finden Sie unmittelbar hinter diesen Kundeninformationen.
1.5.3 Anwendbares Recht
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
1.5.4 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung
Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die notwen-
dige Prüfung durchgeführt haben.
Die Erfüllung der Leistung durch die ENVIVAS erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Betrages.
1.6. Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag)
Der Beitrag wird im Online-Formular, im Produktinformationsblatt sowie in einer Übersicht, die Ihnen vor der Online-
Absendung angezeigt wird, aufgeführt. In der Versicherungsbestätigung nennen wir ihn ebenfalls.
1.7. Zusätzlich anfallende Kosten
Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebotenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern
oder Gebühren, auch nicht für die von uns angebotenen Serviceleistungen.
1.8. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Beginn
eines jeden Versicherungsjahres fällig.
Der Erstbeitrag ist unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Absendung des Antrages an uns, zu zahlen. Der Ihrem Versiche-
rungsvertrag zugrunde liegende Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Daher
gilt der erste Beitrag bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut als gestundet.
1.9. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Informationen halten wir ständig für Sie aktuell.
1.10. Zustandekommen des Vertrages
Sie füllen den Online-Antrag vollständig aus und senden ihn elektronisch an uns. Der Vertrag gilt, vorbehaltlich des Eingangs
des ausgefüllten Online-Formulars bei uns, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen. Wenn Sie den Online-
Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt haben, bestätigen wir Ihnen den Vertragsschluss postwendend auf elektronischem Weg. Der
Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben.
1.11. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts (z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist und zur Ausübung des Widerrufs-
rechts) informieren wir Sie unter Nr. 5 dieser Kundeninformation sowie in der Versicherungsbestätigung.
1.12. Vertragslaufzeit
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekün-
digt werden (vgl. § 3 Abs. 2 AVB).
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
5. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
1.13. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Sie können Ihren Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres kündigen (ordentliche Kündigung).
1.14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Sollte einmal die gerichtliche Klärung einer Streitfrage erforderlich sein, können Sie an den Gerichten mit folgender örtlicher
Zuständigkeit klagen:
• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
• Köln als Sitz der ENVIVAS
Für eventuelle Klagen gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Bei Wegzug ins Ausland außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums gilt der Gerichtsstand Köln.
Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
1.15. Sprachen
Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
1.16. Beschwerdemöglichkeiten
Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice:
Telefon 0800 425 25 25
Fax 0221 / 1636 – 2565
E-Mail kundenservice@envivas.de
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an
den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22 - 10052 Berlin
wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche-
rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Seine Entscheidungen
sind für den Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt.
Beschwerden können Sie außerdem an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108 - 53117 Bonn
richten.
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
nach Tarif TravelXN (AVB/TravelXN), Fassung Dezember 2007
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Er-
eignisse. Bei einem im Geltungsbereich eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Auf-
wendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank-
heit oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Soweit Leistungen dafür vorgesehen
sind und die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, gelten als Versicherungsfälle auch
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
6. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
a) der im Verlauf der Heilbehandlung medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Krankenrück-
transport,
b) die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft bei einem akuten
regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf und die regelwidrig verlaufende Entbindung,
c) der Tod.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antragsvordruck,
den gegebenenfalls zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem
Recht.
(4) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden privaten Auslandsreisen, die eine versicherte
Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthalts darf dabei
einen Zeitraum von 8 Wochen nicht übersteigen. Bei einem längeren Aufenthalt besteht Leistungspflicht
nur für die ersten 8 Wochen des Auslandsaufenthalts.
Bei Reisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz
nur dann, wenn die Auslandsreise einen Zeitraum von 10 Tagen nicht übersteigt. Endet das Versicherungs-
jahr (siehe § 3 Abs. 2) während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsvertrag nur fort, wenn
der Vertrag nicht gekündigt ist.
(5) Der Versicherungsschutz gilt im Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person
nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs-
beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor der Erteilung der vorgesehenen
Einzugsermächtigung bzw. nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet, es
sei denn, dass bei aus medizinischer Sicht bestehender Reisefähigkeit während des Auslandsaufenthalts
eine behandlungsbedürftige akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt.
(3) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit dem vereinbarten Zeit-
punkt, spätestens mit der Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Der
Versicherungsschutz endet darüber hinaus mit dem Ablauf der achten Woche eines Auslandsaufenthalts
(siehe § 1 Abs. 4).
(4) Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Abs. 3 aus medizinischen Gründen nicht
möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Rückreise möglich ist.
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
7. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
§ 3 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrags
(1) Aufnahmefähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Darüber hinaus ist Voraussetzung
für den Abschluss der Einzelversicherung nach Tarif TravelXN, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer
sowie weitere zu versichernde Personen Mitglieder der TK oder bei der TK familienversichert sind.
(2) Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Bei Versiche-
rungsverträgen, die erst nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden, besteht Versicherungs-
schutz erst ab dem Beginn eines neuen Auslandsaufenthalts. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer zum Ende eines Versicherungsjahres mit
einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-
sonen beschränkt werden.
(3) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet nach
einem Jahr.
(4) Je nachdem, welche Abschlussmöglichkeit der Versicherer zur Verfügung stellt, kann der Versicherungsver-
trag wie folgt zustande kommen:
a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags zustande.
b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular abge-
schlossen und erfolgt die Beitragszahlung, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ordnungs-
gemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überwei-
sung des Beitrags als zustande gekommen. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck nur dann, wenn
er eindeutige und vollständige Angaben über den Beginn und die Dauer des Versicherungsvertrags, die
versicherten Personen und über die entsprechenden Beiträge enthält. Die Versicherungsdauer muss
sich außerdem in dem tariflich zulässigen Rahmen halten. Als Versicherungsnehmer gilt der im Einzah-
lungsvordruck genannte Einzahler. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene
Durchschrift des Antrags.
c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt
und die vorgesehene Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des
ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen.
Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags.
d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt
und die Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten
Online-Formulars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands)
als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg
übermittelte Versicherungsbestätigung.
Der Vertrag ist erst endgültig zustande gekommen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerrufs-
recht ausgeübt wurde.
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
8. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
(5) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben
jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-
setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(6) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus Deutschland, es sei denn,
dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Bei Wegzug einer versicherten Person endet insoweit
der Versicherungsvertrag.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen
Ärzten und Zahnärzten frei.
(2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel
zudem aus einer Apotheke bezogen werden.
(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den
Krankenhäusern im Aufenthaltsland, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende dia-
gnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
(4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz-
neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden
und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer
kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedi-
zinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(5) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) ambulante ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung.
b) Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärzt-
lich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate,
kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ständig genommen werden.
c) die Miete medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erfor-
derlich werden. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig. Ist eine Miete
nicht möglich, werden die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel in einfacher Ausführung
erstattet.
d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Verpflegung
und Unterkunft im Krankenhaus.
e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeigne-
te Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine notwendige Erstversorgung erfolgen kann oder
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
9. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
zum nächsterreichbaren Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von dem Kranken-
haus, das zur Erstversorgung aufgesucht wurde, in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus.
f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (keine Inlays) sowie
einfache Reparaturen von Zahnersatz und Kronen, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz und
Kronen.
Außerdem sind erstattungsfähig:
g) Bergungskosten bis zu 2.500 €,
wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet und deswegen gesucht, gerettet und geborgen wer-
den muss und die Hilfeleistungen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
diensten erbracht werden.
h) die Mehrkosten einer Rückführung,
− wenn diese medizinisch notwendig ist (d. h. wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfer-
nung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesund-
heitsgefährdung zu befürchten ist) oder
− wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige statio-
näre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde oder
− wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten der Rückfüh-
rung übersteigen würden.
Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entste-
henden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären. Die Rücktransportkos-
ten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt,
soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen.
Die Mehrkosten für eine Begleitperson sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit die Begleitung medizi-
nisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vor-
geschrieben ist.
Die Rückführung wegen medizinischer Notwendigkeit muss ärztlich verordnet sein, das Vorliegen
einer der beiden anderen Alternativen ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die Rückführung erfolgt an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder – so-
fern wegen der Art der Erkrankung oder Verletzung medizinisch erforderlich – an einen anderen Ort in
Deutschland.
i) die Bestattungskosten im Ausland oder die Kosten einer Überführung an den ständigen Wohnsitz der
versicherten Person bis zu 10.000 €.
(6) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
10. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Grün-
de für den Antritt der Reise war.
b) für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt
feststand, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
Grades unternommen wurde.
c) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorher-
sehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind.
d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen.
e) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychiatrie und Psy-
chotherapie.
f) für eine regelgerecht verlaufende Schwangerschaft, insbesondere für Maßnahmen der Schwanger-
schaftsvorsorge, und die Entbindung. Bei einem akuten regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf (re-
gelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten) leistet der Versicherer jedoch
in vertraglichem Umfang für ambulante und stationäre ärztliche Maßnahmen. Entsprechendes gilt für
regelwidrig verlaufende Entbindungen. Im Falle einer Frühgeburt werden bis zur Wiederherstellung der
Transportfähigkeit von Mutter und Kind auch die Kosten für die Behandlung, Unterbringung und
Pflege des neugeborenen Kindes übernommen.
g) für Maßnahmen zum Schwangerschaftsabbruch, es sei denn, diese sind unvorhergesehen aus medizi-
nischen Gründen geboten.
h) für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung).
i) für Zahnersatz einschl. Kronen und Inlays sowie für Kieferorthopädie.
j) für Hilfsmittel, die nicht den Regelungen des § 4 Abs. 5 c) entsprechen.
k) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.
l) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn wäh-
rend eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung
oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird. Im Falle eines Unfalls sind auch
die Kosten einer stationären Behandlung in einer Klinik, die zugleich Kur- und Rehabilitationseinrich-
tung ist, erstattungsfähig.
m) für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.
Informationen zur Reisekrankenversicherung nach Tarif TravelXN (Stand: 01/2009)
11. ENVIVAS Krankenversicherung AG Gereonswall 68 50670 Köln www.envivas.de
n) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizi-
nisch notwendige Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht an-
gemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die
Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Besteht Anspruch auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Versicherer für die bei
Versicherungsbeginn bestehenden und bekannten chronischen Krankheiten nebst Folgen sowie für solche
Krankheiten und Unfälle nebst Folgen, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behan-
delt wurden, nur gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
wegen der genannten Krankheiten und Unfälle nebst Folgen leistungspflichtig.
(4) Besteht Anspruch auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. aus der
gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer nur gegen Abtretung dieses Anspruchs
leistungspflichtig.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese
werden Eigentum des Versicherers.
(2) Die entstandenen Aufwendungen sind durch ordnungsgemäße Originalrechnungen oder durch Rechnungs-
duplikate mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers nachzuweisen. Die Rechnungsbelege müs-
sen in jedem Fall den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person tragen, ferner die
Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die Behandlungsda-
ten. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorge-
nommenen Behandlung tragen. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der
Quittungsvermerk lesbar hervorgehen. Rechnungen über Heilmittel sind zusammen mit den Verordnungen
der Behandler einzureichen.
(3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes
über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.
(4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Be-
scheinigung über die Todesursache einzureichen.
(5) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu
leisten, sofern eine Verpflichtung nach Satz 3 nicht besteht. Sind begründete Zweifel an der Legitimation
des Überbringers oder Übersenders bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer
auszahlen. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungs-
nehmer ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistung benannt hat. Liegt
diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.
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(6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim
Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtli-
che Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Eu-
ropäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendi-
gen Devisen durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt zu einem ungünstigeren Kurs erworben
und wird dies nachgewiesen, gilt dieser Kurs.
(7) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto können von den
Leistungen abgezogen werden.
(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
(9) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14
VVG (siehe Anhang).
§ 7 Beitragszahlung
Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags, der jeweilige Folge-
beitrag zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen. Für versicherte Personen bis zur Vollendung des
70. Lebensjahres beträgt der Grundbeitrag 7,80 €. Dieser erhöht sich für versicherte Personen nach Vollen-
dung des 70. Lebensjahres mit Wirkung für die folgenden Versicherungsjahre um 10,92 €. Für Personen, die
zu Beginn ihrer Versicherung das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich der Grundbeitrag um
32,20 €.
§ 8 Obliegenheiten
(1) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind dem Versicherer auf Verlangen im Leistungsfall nachzu-
weisen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres
Umfangs erforderlich ist.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlun-
gen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
§ 9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz
oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 8 aufgeführten Obliegenheiten ver-
letzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschul-
den des Versicherungsnehmers gleich.
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§ 10 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe-
schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese
Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und
Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Si-
cherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht-
lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-
zuwenden.
§ 11 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforde-
rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 12 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrück-
lich Textform vereinbart ist.
§ 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Beiträge
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Beiträge können vom Versicherer zu Beginn eines neuen
Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
nisse geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffe-
nen Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Änderung kündigen.
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3. Anhang: Gesetzesauszüge
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Um-
fanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der
Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens
zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
mers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist un-
wirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
genüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vor-
satz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
[…]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
tend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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4. Erklärungen zum Datenschutz / Merkblatt zum Datenschutz
Mit Antragsstellung willigen Sie ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Versicherungsunterlagen oder
der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsveränderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurtei-
lung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere
Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versiche-
rer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitigen und künftigen
Vertragsanbahnungen.
Sie willigen ferner ein, dass die Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchfüh-
rung Ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Daten-
sammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergege-
ben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie weiter ein, dass die Vermittler Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nut-
zen dürfen.
Die Vertragsdaten werden gespeichert.
Diese Einwilligung gilt im Zusammenhang mit dem Merkblatt zur Datenverarbeitung.
5. Widerrufsbelehrung
5.1. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge-
meinen Versicherungsbedingungen sowie die Kundeninformation (Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs. Der Widerruf ist zu richten an die ENVIVAS Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln oder per Fax an die Nr.
0221 / 1636 – 1098 oder per E-Mail an: kundenservice@envivas.de .
5.2. Widerrufsfolgen
Üben Sie das Widerrufsrecht wirksam aus, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu erstatten. Haben Sie zugestimmt,
dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, haben wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten. Die Erstattungspflicht haben wir unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs, zu erfüllen
5.3. Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt
wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Auch bei Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Mo-
nat besteht kein Widerrufsrecht.
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16. Merkblatt zur Datenverarbeitung (12/07)
Vorbemerkung 3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro- Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsver- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
hältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstän-
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen de anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungs-
Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdaten- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu
schutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und - verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten auf-
nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie er- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden
laubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Da- zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
tenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbe- bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
stimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensver- Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzli-
hältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe
Einwilligungserklärung und Schadentag.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung 4. Zentrale Hinweissysteme
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Bei Prüfung eines Versicherungs- oder eines Leistungsantrages kann es not-
ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem wendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachver-
BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versiche- halts oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den
rungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch
durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen
bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in
einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestriche- diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die
ner Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit be-
dem begrenzten gesetzlichen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrie- stimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
ben, erfolgen.
Beispiele:
Schweigepflichtentbindungserklärung
Kfz-Versicherer
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die - wie z.B. beim Arzt -
einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen s Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallver- Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.
sicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
pflichtentbindungsklausel enthalten.
Lebensversicherer
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten-
verarbeitung und -nutzung nennen. s Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme
mit Beitragszuschlag
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer – aus versicherungsmedizinischen Gründen,
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsantrag notwendig sind. Das – aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum – wegen verweigerter Nachuntersuchung;
Antrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernum-
mer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung s Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des
sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsneh-
eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem mers wegen geforderter Beitragszuschläge.
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Zweck: Risikoprüfung.
Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsun-
Rechtsschutzversicherer
fähigkeit und den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
2. Datenübermittlung an Rückversicherer durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen inner-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen halb von 12 Monaten.
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in
s Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstech-
nische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi- s Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
cherungsschutzes und des Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Per- bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruch-
sonalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung nahme der Versicherung.
mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstel-
fügung gestellt. lung.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Sachversicherer
denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
s Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder
wenn aufgrund eines Verdachts des Versicherungsmißbrauchs der Ver-
trag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
17. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miß- s Deutsche Bausparkasse Badenia AG
brauchs.
s Dialog Lebensversicherungs-AG
Transportversicherer s Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH
s Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmißbrauchs) s Generali Lebensversicherung AG
Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
s Generali Versicherung AG
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmißbrauch.
Unfallversicherer s Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG
s Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. s Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG
s Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im s Volksfürsorge Pensionskasse AG
Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur um-
fassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienst-
s Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungs-
leistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
erbringung oder Klageerhebung auf Leistung.
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell-
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch. schaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Allgemeine Haftpflichtversicherung Z.Z. kooperieren wir mit:
s Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de- s Commerzbank AG
nen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.
s Commerz Grundbesitz Investmentgesellschaft mbH
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
s Einsatzbetreuungs- und Auslandsdienste GmbH
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der je-
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)
weiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden.
und andere Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen,
So vermitteln z.B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kunden-
Immobilien) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben.
beratung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanz-
Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu kön-
dienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stel-
nen, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
len gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden,
wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So kann z.B. Ihre Adresse nur 6. Betreuung durch Vermittler
einmal gespeichert werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Un- In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen
ternehmen abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Koope-
Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre rationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, können in einer zentra- mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Ver-
len Datensammlung geführt werden. mittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesell-
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kon- schaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
tonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesell-
Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zu- schaften u.a.
geordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner ge- Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler
nannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rück- zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendi-
fragen korrekt gebucht werden. gen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versi-
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dage- cherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
gen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie
von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienst-
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen
leistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich
Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das
zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können
Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits-
und Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen
jeweiligen Unternehmen. Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch
werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten infor-
Unserer Unternehmensgruppe gehören z.Z. folgende Unternehmen an:
miert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be-
s AachenMünchener Lebensversicherung AG stimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten
s AachenMünchener Versicherung AG (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
s AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
s AMB Generali Finanzdienstleistung GmbH Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten
Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Vorausset-
s AMB Generali Immobilien GmbH zungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer
s AMB Generali Informatik Services GmbH Datei gespeicherten Daten.
s AMB Generali Pensionsfonds AG Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich
bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Rich-
s AMB Generali Pensionskasse AG
ten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
s AMB Generali Schadenmanagement GmbH oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an
s AMB Generali Services GmbH Ihren Versicherer.
s AMB Generali SicherungsManagement GmbH
s AMPAS AachenMünchener Partner-Service GmbH
s Central Krankenversicherung AG
s COSMOS Lebensversicherungs-AG
s COSMOS Versicherung AG