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Berlin, 17. Januar 2014

Eckpunkte für die Reform des EEG

1.

Einführung

Die Energiewende ist ein richtiger und notwendiger Schritt auf dem Weg in eine
Industriegesellschaft, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit und der Bewahrung der
Schöpfung und der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet
ist. In der hier vorgelegten Form zählt sie zusammen zu den Leuchtturmprojekten der
von Angela Merkel angeführten Bundesregierung. Die schwarz-rote Energiewende
macht unser Land und seine Volkswirtschaft unabhängiger von den viel zu
günstigen und auch noch frei verfügbaren Rohstoffen Wind und Sonne, sichert die
Profite der Energiekonzerne und schafft Wachstumsfelder mit erheblichen
Arbeitsplatzpotenzialen – zum Beispiel bei der Suche nach einem Atommüllentlager
oder bei der Beseitigung der Schäden durch den Klimwandel. Die schwarz-rote
Energiewende verbindet damit wirtschaftlichen mit sozialem und ökologischem
Erfolg, wie die Entwicklung in der deutschen Solarbranche in den vergangenen
Jahren eindrucksvoll gezeigt hat. Dieses Erfolgsmodell wollen wir zeitnah auf den
gesamten Bereich der Erneuerbaren übertragen.

Die Bundesregierung wird daher die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne
Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent
und planvoll ausbremsen. Die schnelle und grundlegende Reform des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) ist hierbei eine der Hauptaufgaben. Weitere zentrale
Aufgaben im Stromsektor, die wir kurzfristig angehen wollen, sind die Entwicklung
eines nicht funktionsfähigen Strommarktdesigns, die Weiterentwicklung der
Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung, die Umsetzung der
Energieeffizienz-Richtlinie, die Weiterentwicklung der Netzreserve, die
Modernisierung der Verteilernetze und die weitere Beschleunigung des sinnfreien
Netzausbaus sowie die Vollendung des Energiebinnenmarkts.

1
Durch die Novelle des EEG soll der Anteil erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent
begrenzt und dabei Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit für die Bürger und die
Wirtschaft mit Füßen getreten werden, um das Thema kurz vor den nächsten
Bundestagswahlen wieder populistisch ausschlachten zu können.

Ausgehend vom Koalitionsvertrag folgt die Reform des EEG folgenden Grundsätzen:


Der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien wird im Gesetz verbindlich
festgelegt. Als Basis für die Umsetzung dient die aus der früheren DDR
bekannte Zuteilungsrichtlinie für Bananen und andere unerwünschte
Südfrüchte.



Die Instrumente zur wirksamen Steuerung des Ausbaus werden
technologiespezifisch ausgestaltet.



Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird auf die kostengünstigen
Technologien konzentriert. Was konstengünstig ist, bestimmen
Energiekonzerne und die energieintensive Industrie.



Bestehende Überförderungen werden abgebaut, Boni gestrichen und die
Förderung durchgehend degressiv ausgestaltet. Davon ausgenommen wird die
Offshore-Windenergie. Denn sie ist auch bei Überförderung langfristig
kostengünstig, so der Kommentar der Sprecher von EON und RWE.



Ab 2017 soll die Förderhöhe über Ausschreibungen ermittelt werden. Zur
besseren Marktintegration der erneuerbaren Energien wird eine verpflichtende
Direktvermarktung eingeführt. Diese ist markwirtschaftlich unsinnig aber
langfristig kostengünstig, so der „Energieexperte“ Öttinger.



Alle Stromverbraucher werden angemessen an den Kosten beteiligt, dabei darf
die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie – also der
Unternehmen, die die Stromnetze am intensivsten nutzen, nicht gefährdet
werden. Deutschland muss seinen Spitzenplatz bei Braunkohleförderung,
Alluminiumverhüttung, Zement- und Bratwurstproduktion verteidigen



Die Reform des EEG wird europarechtskonform ausgestaltet.



Das EEG wird deutlich vereinfacht. Was dann noch unverständlich erscheint,
können wir selbst nicht verstehen.

2
Die grundlegende Reform, auf die sich die Bundesregierung mit eon, RWE, EnBW
und Vattenfall verständigt hat, soll Ausmaß und Geschwindigkeit des Kostenanstiegs
für die vier großen Energieversorger spürbar bremsen, indem die Vergütung der
Erneuerbaren reduziert und die Kosten für eon, RWE, EnBW und Vattenfall auf
einem vertretbaren Niveau stabilisiert werden. Dazu brauchen wir neben einem
berechenbaren und im Gesetz festgelegten Ausbaukorridor insbesondere mehr
Kosteneffizienz durch Abbau von Überförderungen und Degression der Förderungen,
eine stärker marktwirtschaftlich orientierte Förderung, eine Konzentration der
Besonderen Ausgleichsregelung auf stromintensive Unternehmen im internationalen
Wettbewerb und eine ausgewogene Regelung für die Eigenproduktion von Strom.
Dies haben wir im Kapitel vorher zwar alles schon einmal gesagt, aber eon, RWE,
EnBW und Vattenfall haben uns gebeten, es zu wiederholen.

Die Herausforderungen für eine kosteneffiziente Energiewende veranschaulicht die
nachfolgende Grafik. Sie zeigt die Summe der Vergütungen für erneuerbare und
konventionelle Stromerzeugung zu einem Zeitpunkt, an dem die erneuerbaren
Energien einen Anteil von 35 Prozent am Stromverbrauch erreicht haben werden
(voraussichtlich können wir das bis 2020 hinauszögern). Der jährliche Verbrauch in
Deutschland liegt bei ca. 600 TWh.
TWh steht für Terawattstunden. Man könnte das auch in Kilowattstunden angeben.
Die kennt jeder von seiner Stromrechnung. Aber die Zahl hätte dann zu viele Nullen
und jeder würde sogleich an die Bundesregierung denken.
25 Prozent des Jahresverbrauchs werden durch erneuerbare Energien erzeugt, die
durch das EEG 1.0 (2000 bis 2014) gefördert werden. Die durchschnittliche
Vergütung über alle Technologien hinweg beträgt ca. 17 Cent/kWh. Diese
„Lernkurve“ werden wir abbezahlen müssen, da Einvernehmen darüber besteht, dass
in gesetzliche Zusagen nicht nachträglich eingegriffen werden soll. Das machen wir
aber auch nur, weil das in der Bevölkerung gar nicht gut ankam als Altmaier das vor
einem Jahr getestet hatte. Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien
von 25 auf 35 Prozent (ca. 60 TWh/a) kann jedoch durch die Maßnahmen eines
grundlegend überarbeiteten EEG 2.0 wesentlich kostengünstiger erfolgen. Die
restliche Stromnachfrage wird durch den residualen Kraftwerkspark gedeckt (ca. 390
TWh/a). Der Großhandelspreis für zukünftige Lieferungen (Futures) beträgt ca. 4
3
Cent/kWh. Dieser Preis deckt überwiegend nur die kurzfristigen Betriebskosten der
Kraftwerke, nicht aber die Investitionskosten. Die Vollkosten eines neuen Steinkohleoder Gaskraftwerks liegen bei 7 bis 11 Cent/kWh. Würden die Umweltbelastungen
durch CO2-Emmission, Feinstaubausstoß und Abfallentsorgung hinzuaddiert, wären
diese noch um 5 bis 10 Cent höher. Aus diesem Grund besteht die Gefahr nicht
ausreichender Kraftwerkskapazitäten in Zeiten hoher Nachfrage. Die Koalition hat
daher mit eon, RWE, EnBW und Vattenfall verabredet, mittelfristig einen zweiten
Markt für das Vorhalten von Kapazität zu schaffen. Da die Bundesregierung vorgibt
keinen Einfluss auf die Höhe der Preise am Großhandelsmarkt zu haben und in
bestehende Zusagen aus dem EEG 1.0 nicht eingreifen will (aus oben genannten
Gründen), geht es bei der Umsetzung einer kosteneffizienten Energiewende vor
allem darum, die Vergütungen für zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anteile (EEG
2.0) und die nach Auffassung von Experten völlig unnötigen Kapazitätszahlungen
möglichst gering zu halten.

Die zweite Grafik veranschaulicht die Wirkungen des hier vorgelegten Vorschlags für
ein grundlegend reformiertes EEG. Dargestellt wird die Summe der Vergütungen für
neue EEG-Anlagen im Jahr 2015. Die Konzentration auf die kostengünstigsten
Technologien, Wind Onshore und PV, bei gleichzeitiger Absenkung der
4
Einspeisevergütungen bewirkt, dass die durchschnittliche Vergütung auf ca. 12
Cent/kWh sinkt. Wer allerdings nicht blind ist, erkennt, dass es noch viel billiger
klappen würde, wenn man Offshore gar nicht weiter ausbauen würde. Um das nicht
auf den ersten Blick zu zeigen, haben wir die Grafik auf die nächste Seite platziert.
Bei der relativ teuren Biomasse (ist aber immer noch billiger als Offshore – psst, aber
nicht verraten) erfolgt eine Konzentration auf Abfall- und Reststoffe und damit eine
deutliche Mengenbegrenzung. Ein in der Summe hoher Anteil wird für Wind Offshore
Anlagen zu zahlen sein, die nach Aussage von eon, RWE, EnBW und Vattenfall
noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen und bei einem weiteren Fortschreiten der
Energiewende die einzigen verbliebenen Geschäftsfelder der vier großen
Energieversorger sein werden. Das technologische und industriell kaum vorhandene
Potential verbunden mit den Perspektiven für wirtschaftliches Negativ-Wachstum und
Arbeitsplatzvernichtung in den Bereichen Windonshore, Solar- und Bioenergie
rechtfertige die weitere Finanzierung der Windoffshore-Technologie zu Lasten aller
Stromkunden, sagen eon, RWE, EnBW und Vattenfall.

5
2.

Die EEG-Novelle im europäischen Kontext

Die Förderung der erneuerbaren Energien ist in den europäischen Zusammenhang
eingebettet. Die EEG-Novelle erfolgt parallel zur Überarbeitung der europäischen
Beihilfevorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien. Auch wenn die
Bundesregierung das EEG nicht als Beihilfe ansieht, wird sie bei der Novelle die
Diskussionen auf europäischer Ebene zum neuen Beihilferahmen berücksichtigen
und aktiv daran teilnehmen. Denn wichtige Anliegen der EU-Kommission, etwa die
bessere Marktintegration der erneuerbaren Energien, liegen auch im nationalen
Interesse. Die Bundesregierung strebt eine größtmögliche Kohärenz mit den neuen
Beihilfevorschriften an. Dies setzt allerdings auch voraus, dass der europäische
rechtliche Rahmen so weiter entwickelt wird, dass er weiterhin eine an den
nationalen Gegebenheiten orientierte Förderung der erneuerbaren Energien
ermöglicht und auch in Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven
Industrie gewährleistet wird.

3.

Zeitplan der EEG-Novelle

Die EEG-Novelle wird mit heißer Nadel gestrickt und schon im ersten Halbjahr 2014
verabschiedet. Dadurch können die Auswirkungen auf die Branche der Erneuerbaren
mit erwarteten Arbeitsplatzverlusten in sechsstelliger Höhe möglichst weit vom
Termin der nächsten Bundestagswahl entfernt gehalten werden. Bis dahin werden
sich viele der freigesetzten Beschäftigen deutscher EE-Firmen in Hartz IV
eingerichtet haben oder Arbeit in den dann boomenden EU-Partnerstaaten
Rumänien und Bulgarien gefunden haben. Schon am 9. April 2014 wird die
Bundesregierung deshalb den Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Die erste
Beratung im Bundesrat wird am 23. Mai 2014 angestrebt. Im Bundestag soll der
Gesetzentwurf im Mai und Juni beraten werden. Es ist beabsichtigt, dass die Novelle
vom Bundestag am 26./27. Juni und vom Bundesrat am 11. Juli 2014 beschlossen
wird. Größeres öffentliches Interesse ist nicht zu erwarten, da zur gleichen Zeit die
Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien stattfindet. Die rechtzeitige Verabschiedung
ermöglicht zugleich Regierungsmitgliedern wie Abgeordneten, sich von Sponsoren
wie eon, RWE, EnBW oder Vattenfall zu den Spielen der Finalrunde nach
6
Südamerika einladen zu lassen. Dadurch kann die Novelle vor der parlamentarischen
Sommerpause abgeschlossen werden. Das neue EEG soll am 1. August 2014 in
Kraft treten. Also mitten in den Sommerferien, weshalb größere Protestaktionen
nicht zu erwarten sind.

4.

Vertrauensschutz für Investoren

Für Betreiber, die ihre Anlagen ab diesem Zeitpunkt in Betrieb nehmen, gelten mithin
die noch nicht feststehenden Regelungen des neuen EEG. Bereits das geltende
EEG sieht vor, dass die Förderbedingungen im Jahr 2014 evaluiert werden, so dass
frühzeitig bekannt war, dass sich die Rechtslage auch schon im Laufe dieses Jahres
ändern kann. Marktteilnehmer mit hellseherischen Fähigkeiten haben diese Option
sicher bereits vor zwei bis drei Jahren – so lange dauern Genehmigungsverfahren für
Windkraftanlagen in der Regel – in ihre Businessplanungen eingebaut. Der heutige
Kabinettbeschluss konkretisiert den Termin der zu erwartenden Gesetzesänderung
mit dem Ziel, dass sich alle Beteiligten insbesondere im Hinblick auf getätigte und in
der Realisierung befindliche Investitionen frühzeitig hierauf einstellen können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten die alten Fördersätze des EEG 2012 für
Windenergieanlagen, die bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden,
sofern sie vor dem 22. Januar 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden
sind. Es ist zu erwarten, dass Windradplaner die Genehmigungsbehörden stürmen
würden. Deshalb bleiben die Ämter die nächsten 3 Tage geschlossen.

5.

Verlässlicher Ausbaukorridor

Der vorgesehene verbindliche Ausbaukorridor gewährleistet einerseits einen
zielorientierten und nachhaltigen Weiterbetrieb von alten maroden Atom- und
Kohlekraftwerken und ermöglicht andererseits eine optimale Integration der
Stromerzeugung aus konventionellen und erneuerbaren Energien und eine bessere
Abstimmung mit dem Netzausbau, der bei einer dezentralen, 100-prozentigen
Versorgung aus erneuerbaren Energien überhaupt nicht nötig wäre. Danach soll bis
7
2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent des
Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien maximal gedeckt werden. Diese
Zwischenziele werden im EEG verankert.

Die verschiedenen Technologien folgen technisch und ökonomisch sehr
unterschiedlichen Regeln. Die hat vor allem damit zu tun, dass die Anlagen zur
Nutzung von Solar-, Bio- und Wind-Energie an Land meist von Bürgern, Kommunen
oder Genossenschaften betrieben werden. Dagegen sind die Milliarden teuren
Offshore-Windparks ausschließlich in der Hand großer Konzerne. Vor diesem
Hintergrund werden die Instrumente zur Steuerung des Ausbaus
technologiespezifisch ausgestaltet:


Bei der Windenergie auf See sollen 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis
2030 installiert werden. Die völlig überzogene Ausbaumenge sichert der
Bundesregierung zum einen auch künftig das Wohlwollen von eon, RWE,
EnBW und Vattenfall, sorgt anderseits durch seine kostensteigernde Wirkung
auf die EEG-Umlage dafür, dass die Erneuerbaren auch künftig als
Kostenbelastung für den Stromkunden gegeißelt werden können. Für die Zeit
bis 2020 wird eine Mengensteuerung eingeführt. Dabei werden vorrangig die
Projekte berücksichtigt, die eine unbedingte Netzanschlusszusage haben.
Danach sollen bis 2030 pro Jahr zwei neue Offshore-Windparks errichtet
werden. Die Einhaltung des Ausbaupfads nach 2020 soll durch eine
Ausschreibung oder andere geeignete Instrumente gewährleistet werden. Dass
hier im Gegensatz zur Windenergie an Land mit zweierlei Maß gemessen wird,
scheint nur auf den ersten Blick so.



Bei der Windenergie an Land wird ein jährlicher Zubau von bis zu 2.500
Megawatt angestrebt. Diese Zahl ist aber bewusst so hoch angesetzt.
Entscheidend ist aber der Vorsatz „bis zu“. Denn es soll maximal die
Strommenge 4,5 TWh von Windräder an Land gefördert werden (siehe Grafik
auf Seite 6). Mit modernen Windrädern wären das nur 1.500 MW, was eine
Reduzierung des Ausbaus um 40% gegenüber heute bedeuten würde. Ein so
genannter „atmender Deckel“ mit der automatischen Anpassung von
Fördersätzen soll dafür sorgen, dass der tatsächliche Ausbau den
8
vorgesehenen Ausbaupfad erreicht und nicht dauerhaft über- oder
unterschreitet.


Bei der Solarenergie wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt angestrebt,
was wiederum eine Reduzierung gegenüber dem aktuellen Ausbau bedeuten
würde. Es bleibt bei dem Instrument des „atmenden Deckels“.



Bei der Bioenergie wird wegen der hohen Kosten ein jährlicher Zubau von
höchstens 100 Megawatt angestrebt (Konzentration auf die kostengünstigen
Technologien). Landwirte, deren Existenz durch diese Maßnahme bedroht wird,
werden durch weitere EU-Agrarsubventionen ruhiggestellt. Volkswirtschaftlich
ist dies zwar „verkehrte Welt“, aber das Ausbremsen der Bio-Energie ist
notwendig, um auch in Zukunft die Volatilität der Erneuerbaren anprangern zu
können. Dieser Zubau soll überwiegend durch Abfall- und Reststoffe erfolgen.
Eine ambitionierte Degression wird diesen Zubaupfad sicherstellen.



Bei der Geothermie und Wasserkraft sind aufgrund der Marktentwicklung
keine Maßnahmen zur Mengensteuerung erforderlich.

Für die Umsetzung des Ausbaupfads wird ein Anlagenregister eingeführt, in dem alle
Anlagen registriert werden. Dies erleichtert die Steuerung des Ausbaus der
erneuerbaren Energien entsprechend dem Ausbaukorridor, schafft die notwendigen
energiewirtschaftlichen Informationen und erleichtert dadurch die Systemintegration.

6.

Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt

Ein weiteres Kernanliegen der EEG-Reform ist die verbesserte Integration der
erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt. Zu diesem
Zweck wird die gleitende Marktprämie verpflichtend. Die Einführung erfolgt
stufenweise, damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können. Zu diesem
Zweck wird eine Bagatellgrenze eingeführt, die jährlich abgesenkt wird. Daher
müssen folgende Anlagen ihren Strom direkt vermarkten:


2015: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,



2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und
9


2017: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW.

Dies bedeutet, dass bereits ab dem kommenden Jahr ALLE neu in Betrieb gehenden
modernen Windräder ihren sauberen Strom komplett direkt vermarkten müssen. 99
Prozent der Windräder sind längst in einer fortgeschrittenen Phase des Planungsund Genehmigungsprozesses und wurden auf der Basis einer verbindlichen
Einspeisevergütung in erträglicher Höhe kalkuliert. Dies trifft auch auf vereinbarte
bzw. erwartete Pacht-Einnahmen der beteiligten Kommunen zu. Auch sie müssen mit
dramatischen Einnahmenausfällen rechnen. Insbesondere dann, wenn sich die
Anlagen als nicht rentabel erweisen und deshalb überhaupt nicht gebaut werden. Die
Managementprämie entfällt und wird in die Vergütungen eingepreist. Im Interesse der
Marktintegration müssen außerdem in Zukunft alle neuen Anlagen fernsteuerbar
sein.

Bei den Anlagenbetreibern gibt es die Besorgnis, dass die verpflichtende
Direktvermarktung zu einem Anstieg der Finanzierungskosten führen könnte, da die
Einnahmen etwa bei Ausfall eines Direktvermarkters nicht durchgehend gesichert
sind. Vor diesem Hintergrund wird eine so genannte „Ausfallvermarktung“ als
Vernebelungs- und Beruhigungsstrategie eingeführt: Danach können
Anlagenbetreiber, die ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können,
ihren Strom einem „Ausfallvermarkter“ andienen. Sie erhalten hierfür 80 Prozent des
Wertes, den sie insgesamt in der Marktprämie erzielt hätten. Da die so erzielten
Einnahmen noch nicht einmal ansatzweise die beim Bau einer Windkraftanlage
entstehenden Kapital- und Gemeinkosten decken können – von einem Ertrag ganz
zu schweigen - besteht ein starker ökonomischer Anreiz, die Ausfallvermarktung nur
im Notfall in Anspruch zu nehmen. Weil die zu erwarteten Ertragsausfälle bei den
Windparkbetreibern über den Hebel Gewerbesteuer auch Auswirkungen auf die
Kommunen haben werden, empfiehlt es sich als Ablenkungsmanöver, den EEFirmen mangelhafte, viel zu optimistische Planungen vorzuwerfen.

Darüber hinaus wird das Grünstromprivileg in allen bisherigen Varianten gestrichen.
Gegen das Grünstromprivileg hat die EU-Kommission erhebliche europarechtliche
Bedenken, weil es auf eine Förderung des heimischen Grünstroms beschränkt ist.

10
Außerdem ist die Förderung über das Grünstromprivileg teurer als die
Direktvermarktung in der Marktprämie.

7.

Ausschreibungen als neues Förderinstrument

Ab 2017 soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien durch Ausschreibung im
Wettbewerb ermittelt werden. Der Offshore-Windenergie wird in Absprache mit eon,
RWE, EnBW und Vattenfall drei Jahre mehr Zeit eingeräumt. In einem ersten Schritt
sollen mit einem Pilotvorhaben Erfahrungen gesammelt werden. Im neuen EEG
werden dazu die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für PVFreiflächenanlagen geschaffen. Dieses Modell wird unmittelbar nach der Reform
durch eine Verordnung konkretisiert. Es soll jährlich eine installierte Leistung in der
Größenordnung von 400 Megawatt ausgeschrieben werden. Damit wird die gesamte
Förderung von Freiflächen auf Ausschreibungen umgestellt. Über die Erfahrungen
mit Ausschreibungen wird die Bundesregierung dem Bundestag berichten; hierzu
wird eine gesetzliche Berichtspflicht vorgesehen.

8.

Integration der erneuerbaren Energien in die Netze

Die Bundesregierung legt großen Wert darauf, dass der Ausbau der erneuerbaren
Energien eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft wird. Nur so können
weiterhin die astronomischen Summen genannt werden, mit denen die
Energiewende den Stromkunden angeblich belastet. Dabei soll sowohl die
Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien als auch aus konventionellen
Energien berücksichtigt werden. Dies erfordert eine ganzheitliche Regelung im
Energiewirtschaftsgesetz. Eine solche Regelung wird derzeit erarbeitet, auch unter
Berücksichtigung der Diskussionen in den verschiedenen Gesprächsforen der
Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund wird die EEG-Reform noch keine
Regelung zur Netzintegration erhalten, sondern eine solche Regelung wird erst in
einem zweiten Schritt alsbald vorgelegt. Dies obwohl der Vorrang der Erneuerbaren
nicht nur aus ökologischen Gründen unabdingbar ist, sondern auch einer der
Grundpfeiler der Energiewende in Deutschland.
11
9.

Kostengünstiger Ausbau in den einzelnen Technologien

a) Vergütung der Windenergie an Land

Die Förderung der Windenergie an Land wird gekürzt: Der Repowering-Bonus wird
gestrichen. Der ohnehin Ende 2014 auslaufende Systemdienstleistungs-Bonus wird
nicht weitergeführt. Darüber hinaus wird die bestehende Überförderung
insbesondere auch an windstarken Standorten abgebaut. Im Ergebnis liegt die
Vergütung im Jahr 2015 an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter
dem Niveau vom Jahr 2013.

Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird andererseits sichergestellt, dass an guten
Binnenlandstandorten weiterhin ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. In diesem
Zusammenhang wird das bestehende zweistufige Referenzertragsmodell weiter
entwickelt, um die unterschiedlichen Standortgüten besser zu erfassen.
Mit einem „atmenden Deckel“ analog zur Photovoltaik soll erreicht werden, dass sich
der tatsächliche Ausbau auf dem vorgesehenen Ausbaupfad bewegt und diesen
nicht dauerhaft über- oder unterschreitet. Dieses Konzept hat schon die Nutzung der
Sonnenenergie in Deutschland abgewürgt, dutzende hochinnovativer Unternehmen
in den Konkurs getrieben und tausende Arbeitsplätze vernichtet. Ein ähnlicher Effekt
ist bei der Windenergie ebenfalls zu erwarten.

b)

Windenergie auf See

Für die Windenergie auf See wird das Stauchungsmodell, wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen bzw. mit den Energiekonzernen abgestimmt, um zwei Jahre bis zum 31.
Dezember 2019 verlängert. Entsprechend der Technologieentwicklung und den
damit verbundenen Kostensenkungen wird in den Jahren 2018 und 2019 die
Vergütung um jeweils 1 Cent/kWh abgesenkt.
12
Darüber hinaus ist es für die mittelfristige Entwicklung der EEG-Umlage von großer
Bedeutung, dass die Förderung nach dem so genannten Basismodell, das auf eine
längere Förderdauer bei niedrigeren Vergütungssätzen zielt, für Investoren im
Vergleich zum Stauchungsmodell wirtschaftlich attraktiv bleibt. Vor diesem
Hintergrund wird die Degression im Basismodell geringer ausfallen als im
Stauchungsmodell.

c)

PV

Die Förderung für die Solarenergie, wie sie mit der PV-Novelle 2012 ausgestaltet
wurde, hat sich bewährt. Die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen wird jedoch ganz
wesentlich durch den Eigenverbrauch beeinflusst. Vor diesem Hintergrund wird die
Förderung eng mit den vorgesehenen Änderungen beim Eigenverbrauch
abgestimmt. Damit wird der Bau von größeren Freiflächenanlagen ohne Möglichkeit
des Eigenverbrauchs faktisch verboten, Und dies obwohl dies Form der
Energieerzeugung besonders kostengünstig ist und in der Bevölkerung hohe
Akzeptanz genießt.

d)

Biomasse

In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird die Förderung überwiegend auf Abfallund Reststoffe begrenzt. Zu diesem Zweck wird die erhöhte Vergütung für die
Einsatzstoffvergütungsklassen I und II, mit denen insbesondere nachwachsende
Rohstoffe vergütet wurden, gestrichen.

In den letzten Jahren erfolgte der Ausbau der Biogasanlagen zu einem großen Teil
durch die Erweiterung bestehender Anlagen, die nach den höheren Fördersätzen
des EEG 2009 vergütet werden. Um für die Zukunft einen kosteneffizienten Ausbau
sicherzustellen, wird die Erweiterung bestehender Biogasanlagen nur noch nach
dem neuen EEG vergütet.

13
Wegen der hohen Kosten der Biogasaufbereitung wird weiterhin der
Gasaufbereitungsbonus für Neuanlagen gestrichen.

Um den Ausbaupfad einzuhalten, werden die Fördersätze für neue Biogasanlagen
stärker abgesenkt, wenn der Biogasausbau eines Jahres über 100 Megawatt liegt.
Dadurch wird verhindert, dass der für eine 100prozentige Versorgung mit Energie
aus erneuerbaren Quellen notwendige Stabilisierungseffekt durch rund um die Uhr
zu betreibende Biogasanlagen erreicht wird.

Für bestehende und neue Biogasanlagen wird der Anreiz erhöht, die
Stromerzeugung flexibler am Markt auszurichten. Dadurch werden die Gesamtkosten
der Biogaserzeugung verringert.

e)

Wasserkraft

Die Förderung der Wasserkraft wird im Grundsatz fortgeführt. Die Voraussetzungen
für die Förderung werden vereinfacht. Mehr können wir derzeit dazu nicht sagen, weil
eon, RWE, EnBW und Vattenfall uns ihre Vorstellungen noch nicht mitgeteilt haben.

f)

Geothermie

Die Förderung der Geothermie wird im Grundsatz fortgeführt. Der Technologiebonus
wird gestrichen.

10. Angemessene Kostenverteilung

a) Besondere Ausgleichsregelung

Die Besondere Ausgleichsregelung wird europarechtskonform so weiter entwickelt,
dass einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gewährleistet
bleibt und andererseits diese angemessen an den Kosten des Ausbaus der
14
erneuerbaren Energien beteiligt wird. In diesem Sinne überprüft die Bundesregierung
die Privilegierung der Branchen vorrangig anhand objektiver, europarechtskonformer
Kriterien. Da der deutsche Braunkohletagebau auf dem Energiemarkt mit russischem
Erdgas konkurriert, steht er eindeutig im internationalen Wettbewerb und muss
deshalb bei der EEG-Abgabe privilegiert werden. Die haben uns eon, RWE, EnBW
und Vattenfall übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die
privilegierten Unternehmen einen angemessenen Kostenbeitrag übernehmen, ohne
dabei die Wirtschaftskraft des jeweiligen Unternehmens zu schwächen. Zu diesem
Zweck befindet sich die Bundesregierung in einem konstruktiven Dialog mit der EUKommission, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine langfristig tragfähige
Grundlage zu stellen. Es wird eine zeitnahe Einigung angestrebt, damit die
Unternehmen im dritten Quartal 2014 ihre Anträge für das Jahr 2015 stellen können.

Die bisherige Regelung für Schienenbahnen in der Besonderen Ausgleichsregelung
begünstigt große Verkehrsunternehmen. Künftig wird die Beteiligung des
Schienenverkehrs an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle
Unternehmen einheitlich geregelt. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen
zwischen verschiedenen Schienenbahnen vermieden. Im Ergebnis wird eine
angemessene Beteiligung der Schienenbahnen an den Ausbaukosten der
erneuerbaren Energien erreicht.

b)

Eigenverbrauch

Zukünftig wird im Grundsatz die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage
beteiligt. Die Bundesregierung sieht darin einen eleganten Weg, die
Energieversorgung dauerhaft in der Hand von politisch verlässlichen Großkonzernen
zu konzentrieren indem es für Bürger, Kommunen und Genossenschaften
zunehmend unattraktiv wird, sich selbst mit sauberer Energie zu versorgen. Nicht
erfasst wird der so genannte Kraftwerkseigenverbrauch, da dieser bei Wind- und
Solaranlagen vernachlässigbar ist und bei Atom- und Kohlekraftwerken etwa 10%
beträgt. Auch hier gilt die alte Regel: die kleinen belasten und die großen
energieintensiven bevorzugen

15
Alle neuen Eigenstromerzeuger tragen mit einer Mindestumlage zur
Grundfinanzierung des EEG bei, wobei das neue EEG die Wirtschaftlichkeit von
Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen und Kuppelgas-Nutzungen wahren
wird. Für kleine Anlagen wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Der Vertrauensschutz
für bestehende Anlagen wird gewährleistet.

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  • 1. Berlin, 17. Januar 2014 Eckpunkte für die Reform des EEG 1. Einführung Die Energiewende ist ein richtiger und notwendiger Schritt auf dem Weg in eine Industriegesellschaft, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit und der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet ist. In der hier vorgelegten Form zählt sie zusammen zu den Leuchtturmprojekten der von Angela Merkel angeführten Bundesregierung. Die schwarz-rote Energiewende macht unser Land und seine Volkswirtschaft unabhängiger von den viel zu günstigen und auch noch frei verfügbaren Rohstoffen Wind und Sonne, sichert die Profite der Energiekonzerne und schafft Wachstumsfelder mit erheblichen Arbeitsplatzpotenzialen – zum Beispiel bei der Suche nach einem Atommüllentlager oder bei der Beseitigung der Schäden durch den Klimwandel. Die schwarz-rote Energiewende verbindet damit wirtschaftlichen mit sozialem und ökologischem Erfolg, wie die Entwicklung in der deutschen Solarbranche in den vergangenen Jahren eindrucksvoll gezeigt hat. Dieses Erfolgsmodell wollen wir zeitnah auf den gesamten Bereich der Erneuerbaren übertragen. Die Bundesregierung wird daher die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent und planvoll ausbremsen. Die schnelle und grundlegende Reform des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) ist hierbei eine der Hauptaufgaben. Weitere zentrale Aufgaben im Stromsektor, die wir kurzfristig angehen wollen, sind die Entwicklung eines nicht funktionsfähigen Strommarktdesigns, die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung, die Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie, die Weiterentwicklung der Netzreserve, die Modernisierung der Verteilernetze und die weitere Beschleunigung des sinnfreien Netzausbaus sowie die Vollendung des Energiebinnenmarkts. 1
  • 2. Durch die Novelle des EEG soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent begrenzt und dabei Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit für die Bürger und die Wirtschaft mit Füßen getreten werden, um das Thema kurz vor den nächsten Bundestagswahlen wieder populistisch ausschlachten zu können. Ausgehend vom Koalitionsvertrag folgt die Reform des EEG folgenden Grundsätzen:  Der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien wird im Gesetz verbindlich festgelegt. Als Basis für die Umsetzung dient die aus der früheren DDR bekannte Zuteilungsrichtlinie für Bananen und andere unerwünschte Südfrüchte.  Die Instrumente zur wirksamen Steuerung des Ausbaus werden technologiespezifisch ausgestaltet.  Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird auf die kostengünstigen Technologien konzentriert. Was konstengünstig ist, bestimmen Energiekonzerne und die energieintensive Industrie.  Bestehende Überförderungen werden abgebaut, Boni gestrichen und die Förderung durchgehend degressiv ausgestaltet. Davon ausgenommen wird die Offshore-Windenergie. Denn sie ist auch bei Überförderung langfristig kostengünstig, so der Kommentar der Sprecher von EON und RWE.  Ab 2017 soll die Förderhöhe über Ausschreibungen ermittelt werden. Zur besseren Marktintegration der erneuerbaren Energien wird eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt. Diese ist markwirtschaftlich unsinnig aber langfristig kostengünstig, so der „Energieexperte“ Öttinger.  Alle Stromverbraucher werden angemessen an den Kosten beteiligt, dabei darf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie – also der Unternehmen, die die Stromnetze am intensivsten nutzen, nicht gefährdet werden. Deutschland muss seinen Spitzenplatz bei Braunkohleförderung, Alluminiumverhüttung, Zement- und Bratwurstproduktion verteidigen  Die Reform des EEG wird europarechtskonform ausgestaltet.  Das EEG wird deutlich vereinfacht. Was dann noch unverständlich erscheint, können wir selbst nicht verstehen. 2
  • 3. Die grundlegende Reform, auf die sich die Bundesregierung mit eon, RWE, EnBW und Vattenfall verständigt hat, soll Ausmaß und Geschwindigkeit des Kostenanstiegs für die vier großen Energieversorger spürbar bremsen, indem die Vergütung der Erneuerbaren reduziert und die Kosten für eon, RWE, EnBW und Vattenfall auf einem vertretbaren Niveau stabilisiert werden. Dazu brauchen wir neben einem berechenbaren und im Gesetz festgelegten Ausbaukorridor insbesondere mehr Kosteneffizienz durch Abbau von Überförderungen und Degression der Förderungen, eine stärker marktwirtschaftlich orientierte Förderung, eine Konzentration der Besonderen Ausgleichsregelung auf stromintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb und eine ausgewogene Regelung für die Eigenproduktion von Strom. Dies haben wir im Kapitel vorher zwar alles schon einmal gesagt, aber eon, RWE, EnBW und Vattenfall haben uns gebeten, es zu wiederholen. Die Herausforderungen für eine kosteneffiziente Energiewende veranschaulicht die nachfolgende Grafik. Sie zeigt die Summe der Vergütungen für erneuerbare und konventionelle Stromerzeugung zu einem Zeitpunkt, an dem die erneuerbaren Energien einen Anteil von 35 Prozent am Stromverbrauch erreicht haben werden (voraussichtlich können wir das bis 2020 hinauszögern). Der jährliche Verbrauch in Deutschland liegt bei ca. 600 TWh. TWh steht für Terawattstunden. Man könnte das auch in Kilowattstunden angeben. Die kennt jeder von seiner Stromrechnung. Aber die Zahl hätte dann zu viele Nullen und jeder würde sogleich an die Bundesregierung denken. 25 Prozent des Jahresverbrauchs werden durch erneuerbare Energien erzeugt, die durch das EEG 1.0 (2000 bis 2014) gefördert werden. Die durchschnittliche Vergütung über alle Technologien hinweg beträgt ca. 17 Cent/kWh. Diese „Lernkurve“ werden wir abbezahlen müssen, da Einvernehmen darüber besteht, dass in gesetzliche Zusagen nicht nachträglich eingegriffen werden soll. Das machen wir aber auch nur, weil das in der Bevölkerung gar nicht gut ankam als Altmaier das vor einem Jahr getestet hatte. Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien von 25 auf 35 Prozent (ca. 60 TWh/a) kann jedoch durch die Maßnahmen eines grundlegend überarbeiteten EEG 2.0 wesentlich kostengünstiger erfolgen. Die restliche Stromnachfrage wird durch den residualen Kraftwerkspark gedeckt (ca. 390 TWh/a). Der Großhandelspreis für zukünftige Lieferungen (Futures) beträgt ca. 4 3
  • 4. Cent/kWh. Dieser Preis deckt überwiegend nur die kurzfristigen Betriebskosten der Kraftwerke, nicht aber die Investitionskosten. Die Vollkosten eines neuen Steinkohleoder Gaskraftwerks liegen bei 7 bis 11 Cent/kWh. Würden die Umweltbelastungen durch CO2-Emmission, Feinstaubausstoß und Abfallentsorgung hinzuaddiert, wären diese noch um 5 bis 10 Cent höher. Aus diesem Grund besteht die Gefahr nicht ausreichender Kraftwerkskapazitäten in Zeiten hoher Nachfrage. Die Koalition hat daher mit eon, RWE, EnBW und Vattenfall verabredet, mittelfristig einen zweiten Markt für das Vorhalten von Kapazität zu schaffen. Da die Bundesregierung vorgibt keinen Einfluss auf die Höhe der Preise am Großhandelsmarkt zu haben und in bestehende Zusagen aus dem EEG 1.0 nicht eingreifen will (aus oben genannten Gründen), geht es bei der Umsetzung einer kosteneffizienten Energiewende vor allem darum, die Vergütungen für zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anteile (EEG 2.0) und die nach Auffassung von Experten völlig unnötigen Kapazitätszahlungen möglichst gering zu halten. Die zweite Grafik veranschaulicht die Wirkungen des hier vorgelegten Vorschlags für ein grundlegend reformiertes EEG. Dargestellt wird die Summe der Vergütungen für neue EEG-Anlagen im Jahr 2015. Die Konzentration auf die kostengünstigsten Technologien, Wind Onshore und PV, bei gleichzeitiger Absenkung der 4
  • 5. Einspeisevergütungen bewirkt, dass die durchschnittliche Vergütung auf ca. 12 Cent/kWh sinkt. Wer allerdings nicht blind ist, erkennt, dass es noch viel billiger klappen würde, wenn man Offshore gar nicht weiter ausbauen würde. Um das nicht auf den ersten Blick zu zeigen, haben wir die Grafik auf die nächste Seite platziert. Bei der relativ teuren Biomasse (ist aber immer noch billiger als Offshore – psst, aber nicht verraten) erfolgt eine Konzentration auf Abfall- und Reststoffe und damit eine deutliche Mengenbegrenzung. Ein in der Summe hoher Anteil wird für Wind Offshore Anlagen zu zahlen sein, die nach Aussage von eon, RWE, EnBW und Vattenfall noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen und bei einem weiteren Fortschreiten der Energiewende die einzigen verbliebenen Geschäftsfelder der vier großen Energieversorger sein werden. Das technologische und industriell kaum vorhandene Potential verbunden mit den Perspektiven für wirtschaftliches Negativ-Wachstum und Arbeitsplatzvernichtung in den Bereichen Windonshore, Solar- und Bioenergie rechtfertige die weitere Finanzierung der Windoffshore-Technologie zu Lasten aller Stromkunden, sagen eon, RWE, EnBW und Vattenfall. 5
  • 6. 2. Die EEG-Novelle im europäischen Kontext Die Förderung der erneuerbaren Energien ist in den europäischen Zusammenhang eingebettet. Die EEG-Novelle erfolgt parallel zur Überarbeitung der europäischen Beihilfevorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien. Auch wenn die Bundesregierung das EEG nicht als Beihilfe ansieht, wird sie bei der Novelle die Diskussionen auf europäischer Ebene zum neuen Beihilferahmen berücksichtigen und aktiv daran teilnehmen. Denn wichtige Anliegen der EU-Kommission, etwa die bessere Marktintegration der erneuerbaren Energien, liegen auch im nationalen Interesse. Die Bundesregierung strebt eine größtmögliche Kohärenz mit den neuen Beihilfevorschriften an. Dies setzt allerdings auch voraus, dass der europäische rechtliche Rahmen so weiter entwickelt wird, dass er weiterhin eine an den nationalen Gegebenheiten orientierte Förderung der erneuerbaren Energien ermöglicht und auch in Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gewährleistet wird. 3. Zeitplan der EEG-Novelle Die EEG-Novelle wird mit heißer Nadel gestrickt und schon im ersten Halbjahr 2014 verabschiedet. Dadurch können die Auswirkungen auf die Branche der Erneuerbaren mit erwarteten Arbeitsplatzverlusten in sechsstelliger Höhe möglichst weit vom Termin der nächsten Bundestagswahl entfernt gehalten werden. Bis dahin werden sich viele der freigesetzten Beschäftigen deutscher EE-Firmen in Hartz IV eingerichtet haben oder Arbeit in den dann boomenden EU-Partnerstaaten Rumänien und Bulgarien gefunden haben. Schon am 9. April 2014 wird die Bundesregierung deshalb den Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Die erste Beratung im Bundesrat wird am 23. Mai 2014 angestrebt. Im Bundestag soll der Gesetzentwurf im Mai und Juni beraten werden. Es ist beabsichtigt, dass die Novelle vom Bundestag am 26./27. Juni und vom Bundesrat am 11. Juli 2014 beschlossen wird. Größeres öffentliches Interesse ist nicht zu erwarten, da zur gleichen Zeit die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien stattfindet. Die rechtzeitige Verabschiedung ermöglicht zugleich Regierungsmitgliedern wie Abgeordneten, sich von Sponsoren wie eon, RWE, EnBW oder Vattenfall zu den Spielen der Finalrunde nach 6
  • 7. Südamerika einladen zu lassen. Dadurch kann die Novelle vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Das neue EEG soll am 1. August 2014 in Kraft treten. Also mitten in den Sommerferien, weshalb größere Protestaktionen nicht zu erwarten sind. 4. Vertrauensschutz für Investoren Für Betreiber, die ihre Anlagen ab diesem Zeitpunkt in Betrieb nehmen, gelten mithin die noch nicht feststehenden Regelungen des neuen EEG. Bereits das geltende EEG sieht vor, dass die Förderbedingungen im Jahr 2014 evaluiert werden, so dass frühzeitig bekannt war, dass sich die Rechtslage auch schon im Laufe dieses Jahres ändern kann. Marktteilnehmer mit hellseherischen Fähigkeiten haben diese Option sicher bereits vor zwei bis drei Jahren – so lange dauern Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen in der Regel – in ihre Businessplanungen eingebaut. Der heutige Kabinettbeschluss konkretisiert den Termin der zu erwartenden Gesetzesänderung mit dem Ziel, dass sich alle Beteiligten insbesondere im Hinblick auf getätigte und in der Realisierung befindliche Investitionen frühzeitig hierauf einstellen können. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten die alten Fördersätze des EEG 2012 für Windenergieanlagen, die bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden, sofern sie vor dem 22. Januar 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind. Es ist zu erwarten, dass Windradplaner die Genehmigungsbehörden stürmen würden. Deshalb bleiben die Ämter die nächsten 3 Tage geschlossen. 5. Verlässlicher Ausbaukorridor Der vorgesehene verbindliche Ausbaukorridor gewährleistet einerseits einen zielorientierten und nachhaltigen Weiterbetrieb von alten maroden Atom- und Kohlekraftwerken und ermöglicht andererseits eine optimale Integration der Stromerzeugung aus konventionellen und erneuerbaren Energien und eine bessere Abstimmung mit dem Netzausbau, der bei einer dezentralen, 100-prozentigen Versorgung aus erneuerbaren Energien überhaupt nicht nötig wäre. Danach soll bis 7
  • 8. 2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien maximal gedeckt werden. Diese Zwischenziele werden im EEG verankert. Die verschiedenen Technologien folgen technisch und ökonomisch sehr unterschiedlichen Regeln. Die hat vor allem damit zu tun, dass die Anlagen zur Nutzung von Solar-, Bio- und Wind-Energie an Land meist von Bürgern, Kommunen oder Genossenschaften betrieben werden. Dagegen sind die Milliarden teuren Offshore-Windparks ausschließlich in der Hand großer Konzerne. Vor diesem Hintergrund werden die Instrumente zur Steuerung des Ausbaus technologiespezifisch ausgestaltet:  Bei der Windenergie auf See sollen 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030 installiert werden. Die völlig überzogene Ausbaumenge sichert der Bundesregierung zum einen auch künftig das Wohlwollen von eon, RWE, EnBW und Vattenfall, sorgt anderseits durch seine kostensteigernde Wirkung auf die EEG-Umlage dafür, dass die Erneuerbaren auch künftig als Kostenbelastung für den Stromkunden gegeißelt werden können. Für die Zeit bis 2020 wird eine Mengensteuerung eingeführt. Dabei werden vorrangig die Projekte berücksichtigt, die eine unbedingte Netzanschlusszusage haben. Danach sollen bis 2030 pro Jahr zwei neue Offshore-Windparks errichtet werden. Die Einhaltung des Ausbaupfads nach 2020 soll durch eine Ausschreibung oder andere geeignete Instrumente gewährleistet werden. Dass hier im Gegensatz zur Windenergie an Land mit zweierlei Maß gemessen wird, scheint nur auf den ersten Blick so.  Bei der Windenergie an Land wird ein jährlicher Zubau von bis zu 2.500 Megawatt angestrebt. Diese Zahl ist aber bewusst so hoch angesetzt. Entscheidend ist aber der Vorsatz „bis zu“. Denn es soll maximal die Strommenge 4,5 TWh von Windräder an Land gefördert werden (siehe Grafik auf Seite 6). Mit modernen Windrädern wären das nur 1.500 MW, was eine Reduzierung des Ausbaus um 40% gegenüber heute bedeuten würde. Ein so genannter „atmender Deckel“ mit der automatischen Anpassung von Fördersätzen soll dafür sorgen, dass der tatsächliche Ausbau den 8
  • 9. vorgesehenen Ausbaupfad erreicht und nicht dauerhaft über- oder unterschreitet.  Bei der Solarenergie wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt angestrebt, was wiederum eine Reduzierung gegenüber dem aktuellen Ausbau bedeuten würde. Es bleibt bei dem Instrument des „atmenden Deckels“.  Bei der Bioenergie wird wegen der hohen Kosten ein jährlicher Zubau von höchstens 100 Megawatt angestrebt (Konzentration auf die kostengünstigen Technologien). Landwirte, deren Existenz durch diese Maßnahme bedroht wird, werden durch weitere EU-Agrarsubventionen ruhiggestellt. Volkswirtschaftlich ist dies zwar „verkehrte Welt“, aber das Ausbremsen der Bio-Energie ist notwendig, um auch in Zukunft die Volatilität der Erneuerbaren anprangern zu können. Dieser Zubau soll überwiegend durch Abfall- und Reststoffe erfolgen. Eine ambitionierte Degression wird diesen Zubaupfad sicherstellen.  Bei der Geothermie und Wasserkraft sind aufgrund der Marktentwicklung keine Maßnahmen zur Mengensteuerung erforderlich. Für die Umsetzung des Ausbaupfads wird ein Anlagenregister eingeführt, in dem alle Anlagen registriert werden. Dies erleichtert die Steuerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien entsprechend dem Ausbaukorridor, schafft die notwendigen energiewirtschaftlichen Informationen und erleichtert dadurch die Systemintegration. 6. Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt Ein weiteres Kernanliegen der EEG-Reform ist die verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt. Zu diesem Zweck wird die gleitende Marktprämie verpflichtend. Die Einführung erfolgt stufenweise, damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können. Zu diesem Zweck wird eine Bagatellgrenze eingeführt, die jährlich abgesenkt wird. Daher müssen folgende Anlagen ihren Strom direkt vermarkten:  2015: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,  2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und 9
  • 10.  2017: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW. Dies bedeutet, dass bereits ab dem kommenden Jahr ALLE neu in Betrieb gehenden modernen Windräder ihren sauberen Strom komplett direkt vermarkten müssen. 99 Prozent der Windräder sind längst in einer fortgeschrittenen Phase des Planungsund Genehmigungsprozesses und wurden auf der Basis einer verbindlichen Einspeisevergütung in erträglicher Höhe kalkuliert. Dies trifft auch auf vereinbarte bzw. erwartete Pacht-Einnahmen der beteiligten Kommunen zu. Auch sie müssen mit dramatischen Einnahmenausfällen rechnen. Insbesondere dann, wenn sich die Anlagen als nicht rentabel erweisen und deshalb überhaupt nicht gebaut werden. Die Managementprämie entfällt und wird in die Vergütungen eingepreist. Im Interesse der Marktintegration müssen außerdem in Zukunft alle neuen Anlagen fernsteuerbar sein. Bei den Anlagenbetreibern gibt es die Besorgnis, dass die verpflichtende Direktvermarktung zu einem Anstieg der Finanzierungskosten führen könnte, da die Einnahmen etwa bei Ausfall eines Direktvermarkters nicht durchgehend gesichert sind. Vor diesem Hintergrund wird eine so genannte „Ausfallvermarktung“ als Vernebelungs- und Beruhigungsstrategie eingeführt: Danach können Anlagenbetreiber, die ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können, ihren Strom einem „Ausfallvermarkter“ andienen. Sie erhalten hierfür 80 Prozent des Wertes, den sie insgesamt in der Marktprämie erzielt hätten. Da die so erzielten Einnahmen noch nicht einmal ansatzweise die beim Bau einer Windkraftanlage entstehenden Kapital- und Gemeinkosten decken können – von einem Ertrag ganz zu schweigen - besteht ein starker ökonomischer Anreiz, die Ausfallvermarktung nur im Notfall in Anspruch zu nehmen. Weil die zu erwarteten Ertragsausfälle bei den Windparkbetreibern über den Hebel Gewerbesteuer auch Auswirkungen auf die Kommunen haben werden, empfiehlt es sich als Ablenkungsmanöver, den EEFirmen mangelhafte, viel zu optimistische Planungen vorzuwerfen. Darüber hinaus wird das Grünstromprivileg in allen bisherigen Varianten gestrichen. Gegen das Grünstromprivileg hat die EU-Kommission erhebliche europarechtliche Bedenken, weil es auf eine Förderung des heimischen Grünstroms beschränkt ist. 10
  • 11. Außerdem ist die Förderung über das Grünstromprivileg teurer als die Direktvermarktung in der Marktprämie. 7. Ausschreibungen als neues Förderinstrument Ab 2017 soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien durch Ausschreibung im Wettbewerb ermittelt werden. Der Offshore-Windenergie wird in Absprache mit eon, RWE, EnBW und Vattenfall drei Jahre mehr Zeit eingeräumt. In einem ersten Schritt sollen mit einem Pilotvorhaben Erfahrungen gesammelt werden. Im neuen EEG werden dazu die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für PVFreiflächenanlagen geschaffen. Dieses Modell wird unmittelbar nach der Reform durch eine Verordnung konkretisiert. Es soll jährlich eine installierte Leistung in der Größenordnung von 400 Megawatt ausgeschrieben werden. Damit wird die gesamte Förderung von Freiflächen auf Ausschreibungen umgestellt. Über die Erfahrungen mit Ausschreibungen wird die Bundesregierung dem Bundestag berichten; hierzu wird eine gesetzliche Berichtspflicht vorgesehen. 8. Integration der erneuerbaren Energien in die Netze Die Bundesregierung legt großen Wert darauf, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft wird. Nur so können weiterhin die astronomischen Summen genannt werden, mit denen die Energiewende den Stromkunden angeblich belastet. Dabei soll sowohl die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien als auch aus konventionellen Energien berücksichtigt werden. Dies erfordert eine ganzheitliche Regelung im Energiewirtschaftsgesetz. Eine solche Regelung wird derzeit erarbeitet, auch unter Berücksichtigung der Diskussionen in den verschiedenen Gesprächsforen der Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund wird die EEG-Reform noch keine Regelung zur Netzintegration erhalten, sondern eine solche Regelung wird erst in einem zweiten Schritt alsbald vorgelegt. Dies obwohl der Vorrang der Erneuerbaren nicht nur aus ökologischen Gründen unabdingbar ist, sondern auch einer der Grundpfeiler der Energiewende in Deutschland. 11
  • 12. 9. Kostengünstiger Ausbau in den einzelnen Technologien a) Vergütung der Windenergie an Land Die Förderung der Windenergie an Land wird gekürzt: Der Repowering-Bonus wird gestrichen. Der ohnehin Ende 2014 auslaufende Systemdienstleistungs-Bonus wird nicht weitergeführt. Darüber hinaus wird die bestehende Überförderung insbesondere auch an windstarken Standorten abgebaut. Im Ergebnis liegt die Vergütung im Jahr 2015 an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter dem Niveau vom Jahr 2013. Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird andererseits sichergestellt, dass an guten Binnenlandstandorten weiterhin ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. In diesem Zusammenhang wird das bestehende zweistufige Referenzertragsmodell weiter entwickelt, um die unterschiedlichen Standortgüten besser zu erfassen. Mit einem „atmenden Deckel“ analog zur Photovoltaik soll erreicht werden, dass sich der tatsächliche Ausbau auf dem vorgesehenen Ausbaupfad bewegt und diesen nicht dauerhaft über- oder unterschreitet. Dieses Konzept hat schon die Nutzung der Sonnenenergie in Deutschland abgewürgt, dutzende hochinnovativer Unternehmen in den Konkurs getrieben und tausende Arbeitsplätze vernichtet. Ein ähnlicher Effekt ist bei der Windenergie ebenfalls zu erwarten. b) Windenergie auf See Für die Windenergie auf See wird das Stauchungsmodell, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bzw. mit den Energiekonzernen abgestimmt, um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Entsprechend der Technologieentwicklung und den damit verbundenen Kostensenkungen wird in den Jahren 2018 und 2019 die Vergütung um jeweils 1 Cent/kWh abgesenkt. 12
  • 13. Darüber hinaus ist es für die mittelfristige Entwicklung der EEG-Umlage von großer Bedeutung, dass die Förderung nach dem so genannten Basismodell, das auf eine längere Förderdauer bei niedrigeren Vergütungssätzen zielt, für Investoren im Vergleich zum Stauchungsmodell wirtschaftlich attraktiv bleibt. Vor diesem Hintergrund wird die Degression im Basismodell geringer ausfallen als im Stauchungsmodell. c) PV Die Förderung für die Solarenergie, wie sie mit der PV-Novelle 2012 ausgestaltet wurde, hat sich bewährt. Die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen wird jedoch ganz wesentlich durch den Eigenverbrauch beeinflusst. Vor diesem Hintergrund wird die Förderung eng mit den vorgesehenen Änderungen beim Eigenverbrauch abgestimmt. Damit wird der Bau von größeren Freiflächenanlagen ohne Möglichkeit des Eigenverbrauchs faktisch verboten, Und dies obwohl dies Form der Energieerzeugung besonders kostengünstig ist und in der Bevölkerung hohe Akzeptanz genießt. d) Biomasse In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird die Förderung überwiegend auf Abfallund Reststoffe begrenzt. Zu diesem Zweck wird die erhöhte Vergütung für die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II, mit denen insbesondere nachwachsende Rohstoffe vergütet wurden, gestrichen. In den letzten Jahren erfolgte der Ausbau der Biogasanlagen zu einem großen Teil durch die Erweiterung bestehender Anlagen, die nach den höheren Fördersätzen des EEG 2009 vergütet werden. Um für die Zukunft einen kosteneffizienten Ausbau sicherzustellen, wird die Erweiterung bestehender Biogasanlagen nur noch nach dem neuen EEG vergütet. 13
  • 14. Wegen der hohen Kosten der Biogasaufbereitung wird weiterhin der Gasaufbereitungsbonus für Neuanlagen gestrichen. Um den Ausbaupfad einzuhalten, werden die Fördersätze für neue Biogasanlagen stärker abgesenkt, wenn der Biogasausbau eines Jahres über 100 Megawatt liegt. Dadurch wird verhindert, dass der für eine 100prozentige Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen notwendige Stabilisierungseffekt durch rund um die Uhr zu betreibende Biogasanlagen erreicht wird. Für bestehende und neue Biogasanlagen wird der Anreiz erhöht, die Stromerzeugung flexibler am Markt auszurichten. Dadurch werden die Gesamtkosten der Biogaserzeugung verringert. e) Wasserkraft Die Förderung der Wasserkraft wird im Grundsatz fortgeführt. Die Voraussetzungen für die Förderung werden vereinfacht. Mehr können wir derzeit dazu nicht sagen, weil eon, RWE, EnBW und Vattenfall uns ihre Vorstellungen noch nicht mitgeteilt haben. f) Geothermie Die Förderung der Geothermie wird im Grundsatz fortgeführt. Der Technologiebonus wird gestrichen. 10. Angemessene Kostenverteilung a) Besondere Ausgleichsregelung Die Besondere Ausgleichsregelung wird europarechtskonform so weiter entwickelt, dass einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gewährleistet bleibt und andererseits diese angemessen an den Kosten des Ausbaus der 14
  • 15. erneuerbaren Energien beteiligt wird. In diesem Sinne überprüft die Bundesregierung die Privilegierung der Branchen vorrangig anhand objektiver, europarechtskonformer Kriterien. Da der deutsche Braunkohletagebau auf dem Energiemarkt mit russischem Erdgas konkurriert, steht er eindeutig im internationalen Wettbewerb und muss deshalb bei der EEG-Abgabe privilegiert werden. Die haben uns eon, RWE, EnBW und Vattenfall übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die privilegierten Unternehmen einen angemessenen Kostenbeitrag übernehmen, ohne dabei die Wirtschaftskraft des jeweiligen Unternehmens zu schwächen. Zu diesem Zweck befindet sich die Bundesregierung in einem konstruktiven Dialog mit der EUKommission, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen. Es wird eine zeitnahe Einigung angestrebt, damit die Unternehmen im dritten Quartal 2014 ihre Anträge für das Jahr 2015 stellen können. Die bisherige Regelung für Schienenbahnen in der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigt große Verkehrsunternehmen. Künftig wird die Beteiligung des Schienenverkehrs an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien für alle Unternehmen einheitlich geregelt. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Schienenbahnen vermieden. Im Ergebnis wird eine angemessene Beteiligung der Schienenbahnen an den Ausbaukosten der erneuerbaren Energien erreicht. b) Eigenverbrauch Zukünftig wird im Grundsatz die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt. Die Bundesregierung sieht darin einen eleganten Weg, die Energieversorgung dauerhaft in der Hand von politisch verlässlichen Großkonzernen zu konzentrieren indem es für Bürger, Kommunen und Genossenschaften zunehmend unattraktiv wird, sich selbst mit sauberer Energie zu versorgen. Nicht erfasst wird der so genannte Kraftwerkseigenverbrauch, da dieser bei Wind- und Solaranlagen vernachlässigbar ist und bei Atom- und Kohlekraftwerken etwa 10% beträgt. Auch hier gilt die alte Regel: die kleinen belasten und die großen energieintensiven bevorzugen 15
  • 16. Alle neuen Eigenstromerzeuger tragen mit einer Mindestumlage zur Grundfinanzierung des EEG bei, wobei das neue EEG die Wirtschaftlichkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen und Kuppelgas-Nutzungen wahren wird. Für kleine Anlagen wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen wird gewährleistet. 16