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Workshop zum wissenschaftlichen Publizieren




                Einführung, Hilfestellungen und Tips zum
                     wissenschaftlichen Publizieren




Wenke Bönisch
                                                           1
Zu meiner Person
2000-2005          Studium der Mittleren und Neueren Geschichte
                   sowie Kunstgeschichte an der Universität Leipzig
seit 2006          Promotion
2006-2008          Wissenschaftliche Hilfskraft am Historischen Seminar
2008-2010          Mitarbeiterin im Meine Verlag
seit 2010          Freiberufler im Bereich Wissenschaft, Publizieren, Social
                   Media, elektronisches Publizieren,
                   Projektarbeit im Ulmer Verlag, Editura, Frankfurter Buchmesse
seit 2009          Redakteurin der Open Access-Fachzeitschrift
                   AEON. Forum für junge Geschichtswissenschaft
                   URL: http://www.wissens-werk.de/index.php/aeon
•   intensive Beschäftigung mit dem Thema Wissenschaft und Neue Medien
    (u. a. Open Access, elektronisches Publizieren) auf der Website mit Blog
    „Digiwis“
    URL: http://digiwis.de/
                                                                                   2
Ziel des Workshops


•   Definition und Klärung der Begriffe Urheber- und Verwertungsrecht
•   Aufbau eines Verlagvertrages
•   organisatorischer Ablauf bei der Entstehung eines Buches
•   Alternativen des wissenschaftlichen Publizierens
    (elektronisches, Open Access)
•   Hinweise, Tips




                                                                        3
Inhalt


1.   Urheberrecht
2.   Verwertungsrechte
3.   Verlagsvertrag
4.   Ablauf
5.   E-Publikation: eine Alternative?
6.   Open Access
7.   Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens?




                                                    4
Rechtliche Grundlagen




                        5
Was verbindet diese Werke miteinander?




                                         6
1. Urheberrecht

•   Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)



Kernpunkte:

•   Das Urheberrecht (> Recht am Werk) entsteht im Moment der
    Werksschöpfung für den Schöpfer
•   Zu schützende Werke sind u. a. Text, Bild, Musik, Film
•   Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen
    (UrhG § 2)




                                                                        7
Vier Voraussetzungen:

  1. Nur Werke von Personen sind geschützt.
  2. Individualitätserfordernis: Ein Bezug zwischen der Schöpfung und
     seinem Urheber muß bestehen und erkennbar sein.
  3. Das zu schützende Werk muß schon geschaffen worden sein.
     Geschützt sind auch Vorstufen des endgültigen Werkes oder Werkteile,
     hingegen nicht eine Idee oder eine Konzeption
  4. Die Qualität des Werkes ist irrelevant. Keine besonderen künstlerischen
     Eigenschaften oder Fähigkeiten des Urhebers erforderlich.




                                                                           8
•   keine Anmeldung oder Registrierung notwendig
•   automatische Schutzfrist unabhängig von der Form des Werkes (Print oder
    Digital)


Wie erkenne ich den Urheber?
•   Autorennennung auf dem Werk
•   Kein Autor > Herausgeber als Schöpfer angenommen
•   Kein Herausgeber > Verleger als Schöpfer vermutet


Schutzfrist
•   Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
•   Kann nicht übertragen, aber vererbt werden


•   Besonderer Hinweis > § 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen

                                                                              9
Fragen?




          10
Ziel: Werk der Öffentlichkeit präsentieren
> Wahrnehmung!




         Autor



                                             Leser

                                                     11
Alleine?



            oder




Professionelle Hilfe > Verlag




                                12
Wie überträgt man das
        Urheberrecht, wenn es an
        die Person des Autors
        verknüpft ist?




Autor                              Verleger




                                              13
2. Verwertungsrechte


•   zwei Aspekte des Urheberrechts:
         > Urheberpersönlichkeitsrecht
         > Verwertungsrecht: körperliche (z. B. Vervielfältigung) und
         unkörperliche (z. B. Aufführungen von Theaterstücken)
•   eigentliches Ziel von Werkschöpfungen = öffentliche Sichtbarmachung
•   dies kann ein Urheber (bisher) nicht alleine. Er benötigt dazu die Hilfe
    Dritter > Verlag
•   per Übertragung der Verwertungsrechte kann diese Problematik gelöst
    werden.
•   Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte als
    einfaches > dasselbe Werk wird mehreren Nutzern überlassen
    oder ausschließliches Recht > exklusiv an einen Verwerter

                                                                               14
•   Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht,
    Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der
    öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Europäische
    Satellitensendung, Kabelweitersendung, Wiedergabe durch Bild- und
    Tonträger, Funksendungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen
•   jedes Recht benötigt eine vertragliche Übertragung durch den Urheber an
    den Verwerter
    > Ziel dabei:
         1. Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes zu beteiligen
         2. Sicherung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen (Verwertung des
         Werkes im Sinne des Urhebers)
•   neben den einzelnen Verwertungsrechten auch Dauer und
    geographischen Raum festlegbar
•   Achtung: bei Recht auf öffentlicher Zugänglichmachung (UrhG § 19a) ist
    die Internetnutzung gemeint > hier darf es keine geographische
    Einschränkung geben!
•   aktive Verwertung > bei Ausbleiben nach angemessener Frist Recht auf
    Rücknahme der Übertragung, gilt auch bei Einstellung der Werknutzung
                                                                                   15
    (Nachdruck oder Neuauflagen).
Schranken im Urheberrecht (I)
•   dienen zum Ausgleich der Interessen zwischen dem Urheber und der
    Öffentlichkeit, im UrhG §§ 44a-60


•   Vorübergehende Vervielfältigungen
•   Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
•   Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen
•   Schulfunksendungen
•   Öffentliche Reden
•   Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
•   Berichterstattung über Tagesereignisse
•   Zitate
•   Öffentliche Wiedergabe



                                                                       16
Schranken im Urheberrecht (II)


•   Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
•   Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
•   Benutzung eines Datenbankwerkes
•   Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
•   Unwesentliches Beiwerk
•   Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen
    Einrichtungen
•   Werke an öffentlichen Plätzen
•   Bildnisse




                                                                               17
Autor
                              Frage: wer erhält das
                              Geld? Kann und wie
                              partizipiert der Autor
                              dabei? Wie vergüten
                              Dritte den Autor?

              Verleger

              durch Kauf Nutzungslizenz




Leser
        Öffentlichkeit                             18
        (Bibliotheken/Hochschulen)
Was ist VG Wort?

•   VG Wort = Verwertungsgesellschaft Wort: ein rechtsfähiger Verein kraft
    Verleihung, gegründet 1958
•   Aufgabe: Verwertung von Nutzungsrechten gegenüber unbekannten Dritten
•   nach Registrierung Meldung seiner Print- und Online-Texte (einmalig pro
    Format)




                                                                         19
Autor
                                                                                                      Ausschüttung > €




                                                                         Verleger                       Ausschüttung > €                               VG Wort




                                                                                         Öffentlichkeit
                                                                                         (Bibliotheken/Hochschulen)

                                                                                                                                € (Bibliothekstantiemen


                                      Kopien, Gebühren



                       Leser
                                                                                                                   Papierhersteller,
                                                                                                                   Gerätehersteller/-
                                                                                                                   betreiber                                   €        20
Grafik nach der Darstellung von Sebastian Deterding/Philipp Otto: Kreisläufe des Urheberrechts, http://www.bpb.de/themen/IWAWG7,0,Kreisl%E4ufe_des_Urheberrechts.html (letzter Zugriff:
13.8.2010).
Meldung von Printtexten


•   Bücher bis zu drei Jahre nach Erscheinung (Erscheinungsjahr
    eingeschlossen)
•   Beiträge, Loseblattwerke und Einzellieferungen bis zu zwei Jahre nach
    Erscheinung (Erscheinungsjahr eingeschlossen)
•   Nach- oder Neuerscheinung können gemeldet werden, wenn inhaltlich
    mind. 10 Prozent verändert worden sind
•   Herausgeber können Werk mit mehr als drei verschiedenen
    Autorenbeiträgen melden
•   Reihen- oder Zeitschriftenherausgeber können hingegen Werke nicht
    melden > fehlende eigene Schöpfung, Idee und Konzept nicht
    urheberrechtswürdig




                                                                            21
•   Meldung erfolgt über Papierformular oder Online-Formular
•   Mindestumfang pro Sammel- oder Zeitschriftenbeitrag beträgt 3.000
    Zeichen inklusive Leerzeichen (entspricht zwei Normseiten à 1.500
    Zeichen)
•   bei Zeitschriftenbeiträgen Ansetzungen von eigenen Abbildungen,
    Illustrationen etc. zum Umfang des Textes dabei gilt aber ein
    Mindestumfang von zwei Normseiten reinen Texts
•   Screenshots und Fremdabbildungen können nicht zum Text addiert werden




                                                                        22
Meldung von Digitalen Offline-Produkten


•   Meldefristen und Meldefähigkeit entsprechen den Fristen bei den
    Druckversionen
•   nicht meldefähig sind kopiergeschützte Werke und Beiträge auf Multimedia-
    CDs
•   als Mindestauflage gilt hier eine in Deutschland erreichte Verkaufszahl von
    200 Stück
•   Meldeschluß ist jeweils der 31. Oktober (Eingang bei der VG WORT!) des
    Jahres nach dem Erscheinungsjahr des gemeldeten Produkts




                                                                              23
Meldung von Online-Texten


•   Mindestumfang 1800 Anschlägen und nicht kopiergeschützt


1. Zählung der Zugriffe auf den Text per Zählmarke
    > diese bei VG Wort beantragen
    > in Quellcode der Website einbauen
    > Mindestanzahl an Zugriff für Ausschüttung notwendig
     (z. Zt. 1500 Klicks)
    > Anleitung zum Einbau: http://berufung-selbststaendig.de/wp-
    content/uploads/2010/04/Online-Texte-bei-der-VG-Wort-melden.pdf
    > Tip: am Anfang der Website einbauen, da schon beim Aufbau der
           Seite gezählt wird
2. Teilnahme an Sonderausschüttung, wenn kein Zugriff auf Quellcode

                                                                      24
Digitalisierung – Internet:
Wie steht es mit dem Urheberrecht?
       Gibt es Alternativen?




                                     25
Copy right: ©


•   Bezeichnung für Immaterialgüterrecht an geistigen Werken im
    angloamerikanischen Raum
•   völlig anderer Ansatz zur bewertenden Einordnung!
•   Unterschied zum Urheberrecht in Deutschland: Entscheidungs- und
    Verwertungsrechte über ein Werk oft dem wirtschaftlichen
    Rechteverwertern zugestanden (z. B. Verlag), Veto-Rechte für den Urheber
    zur Verhinderung von Mißbrauch
•   Fair Use > ähnliche Funktion wie Urheberrechtsschranken




                                                                          26
Creative Commons


•   eine gemeinnützige Gesellschaft
•   bietet verschiedene Standard-Lizenzverträge
•   im Mittelpunkt steht der Inhalt, nicht die Werkform
•   starke Differenzierung in den Modellen
•   stetige Weiterentwicklung




                                                          27
Namensnennung


 Namensnennung-keine Bearbeitung


  Namensnennung-nicht kommerziell


 Namensnennung-nicht kommerziell-
       keine Bearbeitung



 Namensnennung-nicht kommerziell-
Weitergabe unter gleichen Bedingungen



          Namensnennung-
Weitergabe unter gleichen Bedingungen
                                    28
Fragen?




          29
3. Verlagsvertrag


•   Verlagsgesetz aus dem Jahre 1901
•   enthält alle zentralen Regelungen, die dann greifen, wenn entsprechende
    Bestimmungen nicht oder kein Verlagsvertrag geschlossen wurde
•   Regelungen:
         • Schöpfer überläßt Werk an Verleger, verpflichtet sich, es zu
           vervielfältigen und zu verbreiten
         • Schöpfer enthält sich, einem Dritten sein Werk zur Vervielfältigung
           und Verbreitung zu überlassen
         • behält Recht der Übersetzung in eine andere Sprache
         • Schöpfer darf Werk in einer Gesamtausgabe vervielfältigen und
           verbreiten, wenn seit Erscheinen des Werkes mehr als 20 Jahre
           vergangen sind


                                                                              30
•   Verlag zur Auflage bis 1000 Exemplare berechtigt
•   Regelungen der Manuskriptbeschaffenheit zu Ablieferungsterminen
•   Art und Weise der Vervielfältigung und Verbreitung > „zweckentsprechend
    und üblichen Weise“
•   keine Verpflichtung zu Neuauflagen
•   Kündigungsrecht des Verlages bei Wegfall des Vertragszweckes
•   Bestimmung des Ladenpreises durch Verleger
•   Zahlungen und Fälligkeiten von Honoraren
•   Zahl der Freiexemplare (je nach Auflage, minimal 5, maximal 15)
•   Rücktrittsrecht des Verlages wegen verspäteter Ablieferung oder nicht
    vertragsgemäßer Beschaffenheit




                                                                            31
•   in der Regel ein Verlagsvertrag > ausgearbeitet entsprechend den
    Verhandlungen zwischen Autor und Verleger
•   für wissenschaftliche Publikationen gibt es Normenverträge >
    Empfehlungen des Deutschen Hochschulverbandes und des Börsenvereins
    des Deutschen Buchhandels
    > selbständiges Werk
    > Herausgebervertrag für Zeitschriften oder Sammelband
    > unselbständiges Werk (Sammelbandbeitrag, Zeitschriftenbeitrag)
•   für letztere meist ein Autorenrevers > Kurzversion


•   Normverträge:
    http://www.boersenverein.de/de/portal/Downloads/158384?spage=spage&lv
    =0&rubrik1=155777&rubrik2=182245&download=153781




                                                                       32
1.Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Verfasser verpflichtet sich, ein ... dem Verlag zur Veröffentlichung zu
überlassen. Zielgruppe sind ... .

(2) Der Arbeitstitel des Werkes lautet... . Der endgültige Titel wird in Abstimmung
zwischen Verfasser und Verlag festgelegt, wobei der Verfasser dem Vorschlag
des Verlages widersprechen kann, wenn der Vorschlag für ihn nach Treu und
Glauben unzumutbar ist.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Verfasser räumt dem Verlag hiermit die folgenden Nutzungsrechte ein:
a) Zur Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter Form, und zwar als
• Buchausgabe,
• Taschenbuchausgabe,
• Studienausgabe,
• Sonderausgabe,
• Buchgemeinschaftsausgabe,
• Beitrag in Zeitschriften, Zeitungen und anderen Sammelwerken, auch als
• Vorabdruck oder Teilabdruck;
                                                                                  33
b) zur Vervielfältigung und Verbreitung durch fotomechanische Verfahren
einschließlich Fernkopie;
c) zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Mikrokopie-, Mikrofiche und
Mikroformausgabe;
d) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild- und Tonträgern einschließlich
Hörkassetten und Audio-CDs;
e) zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Druck- und Tonträgerausgaben
für Blinde und Sehbehinderte;
f) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf maschinenlesbaren Datenträgern,
insbesondere Disketten und CD-ROM (Datenträgerausgabe), auch vorab und
auszugsweise;
g) zur elektronischen Speicherung, insbesondere in Datenbanken, und zum
Verfügbarmachen für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, zur Wiedergabe
auf dem Bildschirm und zum Ausdruck beim Nutzer (Online-Nutzung),
auch vorab und auszugsweise.

(2) Die Rechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... werden als ausschließliche /
nichtausschließliche Rechte, räumlich unbeschränkt / für das Gebiet von ... für die
Dauer des Urheberrechts / für die Dauer von ... Jahren und unbeschränkt für
alle Ausgaben und Auflagen / mengenmäßig beschränkt auf ... eingeräumt.

(3) Für die erste Auflage sind ... Exemplare vorgesehen. Der Verlag ist berechtigt,
die Auflage im Ganzen oder in Teilmengen herzustellen.
                                                                               34
(4) Die Nutzungsrechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... gelten für das unveränderte
Änderungen darf der Verlag im gesetzlichen Rahmen vornehmen. Darüber
hinaus erhält er das Recht, das Werk übersetzen zu lassen und in Übersetzung
gemäß Nr. 1 Buchst. ... zu nutzen, und zwar für alle Sprachen / mit Ausnahme
der folgenden Sprachen: ... .

(5) Der Verlag kann an den Nutzungsrechten gemäß Nr. 1 Buchst. ... Lizenzen an
Dritte vergeben. Erlischt ein Lizenzrecht wegen Erlöschens des zugrundeliegenden
Nutzungsrechts des Verlages, so ist der Verfasser verpflichtet, dem Lizenznehmer
die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die mit dem Lizenznehmer
vereinbarte Laufzeit zu gestatten; die Lizenzvergütung abzüglich einer
Vermittlungsprovision von ... % zugunsten des Verlages steht dem Verfasser zu.

(6) Übt der Verlag ein Nutzungsrecht aus, so gibt er dem Verfasser vor
Veröffentlichung Kenntnis, insbesondere von einer Übersetzung. Äußert der
Verfasser innerhalb angemessener Frist Änderungswünsche, so wird sich der
Verlag diesen nicht wider Treu und Glauben verschließen. Vergibt der Verlag
Lizenzen an Dritte, so wird er gegenüber den Lizenznehmern darauf hinwirken,
dass dem Verfasser Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Lizenzausgabe vor
deren Veröffentlichung gegeben wird und dass Änderungswünsche des Verfassers
möglichst berücksichtigt werden. Das Recht des Verfassers, gegen Entstellungen
oder Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen, die geeignet sind, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bleibt
                                                                            35
unberührt.
§ 3 Pflicht zur Rechtsausübung

(1) Der Verlag ist verpflichtet, von den ihm gemäß § 2 Nr. 1 eingeräumten
    Nutzungsrechten die folgenden selbst auszuüben: ... .

(2) Soweit der Verlag nicht verpflichtet ist, bestimmte Nutzungsrechte auszuüben,
wird er das Interesse des Verfassers an einer bestmöglichen Nutzung des Werkes
angemessen berücksichtigen und sich insbesondere um eine ihm zumutbare
Lizenzvergabe bemühen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
einzelne Nutzungsarten in unerwünschter Konkurrenz zueinander stehen können.
Auf Verlangen des Verfassers wird ihn der Verlag über diesbezügliche Schritte
unterrichten.

§ 4 Beschaffenheit und Umfang des Werkes

(1) Das Werk muss nach Art und Zweck dem Vereinbarten und dem anerkannten
fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas Rechnung tragen. Zur
Beurteilung darf der Verlag Fachberater hinzuziehen, die er zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(2) Der Verfasser/der Verlag wird zur Vervollständigung oder Illustration benötigte
fremde Text- und/oder Bildvorlagen beschaffen und die erforderlichen
Nutzungsrechte oder Zustimmungen Dritter auf ... Kosten ... einholen.
(3) Für die Erstellung von Registern und die benötigte Software wird Folgendes
                                                                               36
vereinbart: ... .
(4) Der Umfang des Werkes wird auf ca. ... Druckseiten, das sind ca. ...
Manuskriptseiten (à ... Zeilen zu je ... Anschlägen), oder ca. ... Wörter und/oder ca.
... Zeichen (ohne Steuerzeichen und dgl.) zuzüglich ... Abbildungen (davon ... in
Farbe) festgelegt.

(5) Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Werkumfangs ist
der Verlag berechtigt, vom Verfasser ohne zusätzliche Vergütung eine
angemessene Kürzung des Manuskripts zu verlangen, wobei insbesondere
unvorhergesehene Umstände zu berücksichtigen sind.
(6) Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag ein vollständiges und satzfertiges
Manuskript des Werkes einschließlich der durch ihn zu beschaffenden fremden
Text- und/oder Bildvorlagen wie folgt zu überlassen:
         a) Einseitig und gut lesbar mit Schreibmaschine oder Computer
         geschrieben. Geringfügige handschriftliche Änderungen im
         maschinengeschriebenen Manuskript oder einer anderen Satzvorlage sind
         zulässig. Für Schreibkonventionen sowie Nummerierung von Fußnoten
         und Abbildungen gilt die diesbezügliche Anlage zum Vertrag.
         b) Auf maschinenlesbarem Datenträger als elektronisch gespeichertes
         Manuskript; dabei ist ein zusätzlicher Papierausdruck zu überlassen. Für
         Schreibkonventionen, Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen,
         Datenträgerspezifikation, Textverarbeitungsprogramm,
         Textauszeichnungen und sonstige Erfordernisse, insbesondere auch
         hinsichtlich der Abbildungen, gilt die diesbezügliche Anlage.
                                                                                37
(7) Das Originalmanuskript des Werkes sowie die durch den Verfasser beschafften
Text- und/oder Bildvorlagen gehen nicht in das Eigentum des Verlages über.
(8) Zur Sicherheit verwahrt der Verfasser eine Kopie des Manuskripts bzw. des
Datenträgers bei sich.

§ 5 Ablieferungs- und Veröffentlichungstermin

(1) Der Verfasser ist verpflichtet, das Manuskript dem Verlag bis spätestens ... zu
überlassen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein
Zeitraum von ... .
(2) Der Verlag ist verpflichtet, das Werk, soweit er gemäß § . 31 zur Ausübung von
Nutzungsrechten verpflichtet ist, bis ... zu veröffentlichen. Überschreitet er diesen
Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von ... .
(3) Wird eine Nachfrist nach Nrn. 1 oder 2 überschritten, ohne dass dafür sachlich
gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist die andere Vertragspartei befugt, vom
Vertrag zurückzutreten. Die Befugnis kann nur ausgeübt werden, nachdem die
Vertragspartei den Rücktritt angekündigt hat und eine weitere Frist von ... seit der
Ankündigung verstrichen ist, ohne dass die andere Vertragspartei ihrer Pflicht
gemäß Nrn. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.




                                                                                38
§ 6 Rechtliche Unbedenklichkeit / Haftung

(1) Der Verfasser versichert, dass das Werk sowie die durch ihn beschafften
fremden Text- und/oder Bildvorlagen keine Rechte Dritter verletzen, dass er befugt
ist, über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen urheberrechtlichen
Nutzungsrechte zu verfügen, und dass er bisher weder ganz noch teilweise eine
der Einräumung von Rechten gemäß § 2 widersprechende Verfügung getroffen hat.
Davon unberührt bleiben Verfügungen an Verwertungsgesellschaften –
insbesondere an die VG WORT – nach deren zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Wahrnehmungsverträgen.

(2) Ist der Verfasser aus rechtlichen Gründen gehindert, eine der vorgenannten
Versicherungen abzugeben, oder kommen ihm Zweifel an seiner Befugnis, so wird
er den Verlag unverzüglich darüber unterrichten, sobald ihm das tatsächliche oder
vermeintliche Rechtshindernis bekannt geworden ist. Gelingt es dem Verlag mit ihm
zumutbarem Aufwand nicht, das Rechtshindernis oder die Unklarheit innerhalb
angemessener Frist zu beseitigen, so darf er vom Vertrag zurücktreten, wenn das
Hindernis einer Veröffentlichung des Werkes entgegensteht und die mit dem
Hindernis behafteten Text- oder Bildteile für das Werk unverzichtbar sind.

(3) Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des
Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgung
in Anspruch genommen, so haftet jede Vertragspartei im Innenverhältnis
                                                                         39
entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens.
§ 7 Enthaltungspflicht und Konkurrenzverbot
(1)Der Verfasser wird sich während der Laufzeit des Vertrages (soweit nicht nach
dem Urheberrechtsgesetz zulässig) jeder anderweitigen Vervielfältigung und
Verbreitung und/oder unkörperlichen Übermittlung und Wiedergabe des Werkes
enthalten. Er verpflichtet sich für denselben Zeitraum, zum gleichen Thema ein
anderes Werk, das geeignet erscheint, dem vertragsgegenständlichen Werk
ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages
zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider
Treu und Glauben verweigert werden.
(2) Will der Verlag während der Laufzeit des Vertrages ein anderes Werk zum
gleichen Thema veröffentlichen, so wird er den Verfasser darüber unterrichten. Die
Pflicht des Verlages, sich gemäß § 8 Nr. 1 für die Verbreitung des
vertragsgegenständlichen Werkes einzusetzen, besteht fort.

§ 8 Werbung / Ausstattung / Preis

(1) Der Verlag wird sich in angemessener und branchenüblicher Weise für die
Verbreitung des Werkes einsetzen, insbesondere in einer der Art und dem
Charakter desselben entsprechenden Weise werben.
(2) Der Verlag bestimmt formale Gestaltung und Ausstattung, Ladenpreis und
Nutzervergütung bei Online-Nutzungen. Es sind ein Preis von ... Euro und eine
Nutzervergütung von ... Euro vorgesehen. Der Verlag kann Preis und
Nutzervergütung erhöhen oder ermäßigen. Der Verfasser ist berechtigt zu
                                                                            40
widersprechen, wenn die Festsetzung für ihn unzumutbar ist.
§ 9 Korrektur

(1) Die Vorkorrektur des Satzes oder des maschinenlesbar erfassten und auf
Diskette, in einer Online-Datenbank oder anderweitig elektronisch gespeicherten
Manuskripts des Werkes erfolgt durch den Verlag, eine Satz- oder Reproanstalt
oder die Druckerei.

(2) Der Verfasser ist verpflichtet, die Endkorrektur ohne zusätzliche Vergütung
innerhalb einer Frist von ... nach Überlassung des vorkorrigierten Manuskripts bzw.
nach erstmaliger Ermöglichung des Online-Zugriffs auf das in einem
Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, gespeicherte vorkorrigierte
Manuskript auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung
zu erklären. Fahnenabzüge oder Papierausdrucke des endkorrigierten Manuskripts
wird er mit einem entsprechenden Freigabevermerk versehen und namentlich
abzeichnen. Durch die Freigabe zur Veröffentlichung des endkorrigierten
Manuskripts werden auch eventuelle Abweichungen vom ursprünglichen
Manuskript genehmigt.




                                                                            41
(3) Überschreitet der Verfasser die Frist gemäß Nr. 2, so wird ihn der Verlag
auffordern, die Endkorrektur des Manuskripts innerhalb einer Nachfrist von ...
auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu
erklären; Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Wird auch die Nachfrist
überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist der
Verlag befugt, die Endkorrektur auf Kosten des Verfassers selbst auszuführen oder
ausführen zu lassen. Wird die Nachfrist aus sachlich gerechtfertigten Gründen
überschritten, so werden sich die Vertragsparteien über eine Lösung verständigen,
die eine schnellstmögliche Durchführung des Vertrages sicherstellt.

(4) Nimmt der Verfasser sachlich nicht gebotene Änderungen im fertigen Satz
oder nach Abschluss der Formatierung und/oder Gestaltung des maschinenlesbar
erfassten und elektronisch gespeicherten, von ihm endkorrigierten Manuskripts vor,
so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem
Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als diese Kosten 10 % der
Satzkosten bzw. Kosten der Formatierung und/oder Gestaltung übersteigen.




                                                                              42
§ 10 Neubearbeitung des Werkes

(1) Die Vertragsparteien werden einander auf alle ihnen bekannten Umstände
hinweisen, die eine Neubearbeitung des Werkes wünschenswert machen oder
geboten erscheinen lassen.

(2) Halten beide Vertragsparteien eine Neubearbeitung des Werkes für geboten,
so treffen sie über den Ablieferungstermin eines neubearbeiteten Manuskripts
eine besondere schriftliche Vereinbarung.

(3) Lehnt der Verfasser eine Neubearbeitung des Werkes ab oder ist er nicht in der
Lage, diese selbst vorzunehmen, so ist er berechtigt, dafür einen Dritten als
Bearbeiter vorzuschlagen. Der Verlag darf sich dem Vorschlag nicht wider Treu und
Glauben verschließen. Macht der Verfasser von seinem Vorschlagsrecht innerhalb
einer Frist von ... ab Aufforderung durch den Verlag keinen Gebrauch, so kann ihm
der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl vorschlagen. Satz 2 gilt für den Verfasser
entsprechend. Äußert er sich zum Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von ... , so
gilt sein Einverständnis als erteilt.




                                                                             43
(4) Ist der Verfasser infolge von Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen
außerstande, sein Vorschlagsrecht gemäß Nr. 3 auszuüben, so benennt der Verlag
einen Bearbeiter eigener Wahl. Der Verfasser bzw. sein Rechtsnachfolger kann der
Benennung widersprechen, wenn diese für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar
ist.

(5) Hält der Verlag eine Neubearbeitung des Werkes nicht für geboten, so darf er
deren Veröffentlichung ablehnen, wenn dem nicht berechtigte Interessen des
Verfassers entgegenstehen. Nach Aufforderung durch den Verfasser hat sich der
Verlag innerhalb einer Frist von ... zu erklären. Nach fruchtlosem Fristablauf oder
Ablehnung ist der Verfasser befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird
erst wirksam, wenn die laufende Auflage der Druckausgabe und/oder der
Datenträgerausgabe beim Verlag vergriffen ist. Wird das Werk zur Online-Nutzung
bereitgehalten, so wird der Rücktritt diesbezüglich ... nach Zugang der Erklärung
des Verfassers wirksam.




                                                                              44
§ 11 Nennung des Verfassers

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser auf der Titelseite der Druckausgabe
und/oder der Datenträgerausgabe sowie auf deren Einband bzw. Umhüllung
und/oder zu Beginn jedes Zugriffs bei der Online-Nutzung sowie bei
Werbemaßnahmen für das Werk wie folgt namentlich zu nennen: ... .

(2) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor
und ist das durch den Dritten bearbeitete Werk vom Verfasser noch maßgeblich
mitgeprägt, so wird der Verlag die namentliche Nennung des Verfassers in
geeigneter Form beibehalten. Der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger kann
dieser Beibehaltung widersprechen, wenn sie für ihn nach Treu und Glauben
unzumutbar ist.

(3) Veröffentlicht der Verlag Neubearbeitungen des Werkes, die anstelle des
Verfassers durch einen Dritten vorgenommen wurden (vgl. § 10 Nrn. 3 und 4),
so darf er ab der ... bearbeiteten Auflage oder nach Ablauf von ... Jahren ab
Erscheinen der ersten bearbeiteten Auflage und/oder nach Ablauf von ... Jahren
ab dem Beginn der Online-Nutzung allein den Bearbeiter namentlich nennen, es sei
denn, das bearbeitete Werk ist immer noch vom ursprünglichen Verfasser nicht
unwesentlich mitgeprägt.


                                                                               45
§ 12 Honorar

(1) Der Verfasser erhält für die vom Verlag selbst ausgeübten, ihm gemäß § 2 Nrn.
1 und 4 eingeräumten Nutzungsrechte je verkauftes und bezahltes, nicht
remittiertes Exemplar und/oder je vergütungspflichtigen und bezahlten Online-
Abruf ein Honorar, und zwar für die
• Buchausgabe in Höhe von ... %,
• Taschenbuchausgabe in Höhe von ... %,
• Übersetzungsausgabe in Höhe von ... %,
• Mikroformausgabe in Höhe von ... %,
• Bild- oder Tonträgerausgabe in Höhe von ... %,
• Datenträgerausgabe in Höhe von ... %,
• Online-Nutzung in Höhe von ... %,
• ... -Ausgabe in Höhe von ... %
des Ladenverkaufspreises / des Verlagsabgabepreises / des Jahresumsatzes des
Verlages mit dem Werk bzw. der Nutzervergütung für Online-Nutzungen abzüglich
der darin enthaltenen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weist der Verfasser nach, dass
er nach deutschem Recht mehrwertsteuerpflichtig ist oder geworden ist, so zahlt
der Verlag die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer zusätzlich.




                                                                           46
(2) Beleg-, Frei-, Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sowie für
das Archiv des Verlages bestimmte Exemplare des Werkes sind honorarfrei. Sie
unterliegen keinem Verwendungsnachweis durch den Verlag. Darunter fallen nicht
Partie- und Portoersatzstücke sowie solche Exemplare, die für allgemeine
Werbezwecke des Verlages abgegeben werden.

(3) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor,
so bleibt ein Honoraranspruch des Verfassers erhalten, wenn das bearbeitete Werk
von ihm noch maßgeblich mitgeprägt ist; jedoch ermäßigt sich sein Honorar gemäß
Nr. 1 für die erste Bearbeitung um ..., für die zweite Bearbeitung um ... . Ab der ...
Bearbeitung entfällt der Honoraranspruch des Verfassers ganz.

(4) Verwertet der Verlag ihm eingeräumte Nutzungsrechte durch Lizenzvergabe,
so erhält der Verfasser zuzüglich zum Honorar gemäß Nr. 1 eine Beteiligung an den
Nettoerlösen des Verlages (abzüglich insbesondere von Vermittlungsprovisionen
• für Dritte, Bearbeiterhonoraren etc.), und zwar
• für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %,
• für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %, usw.

(5) Abrechnungen und Zahlungen des Honorars gemäß Nr. 1 sowie von
Erlösanteilen nach Nr. 4 erfolgen halbjährlich / jährlich zum 30. Juni und/oder 31.
Dezember eines Jahres, und zwar innerhalb des auf den Stichtag folgenden
Quartals.
                                                                                47
§ 13 Druckkostenzuschuss

(1) Für die Veröffentlichung des Werkes bringt der Verfasser einen
Druckkostenzuschuss in Höhe von ... Euro einschließlich/zuzüglich Mehrwertsteuer
bei. Die Zahlung an den Verlag wird fällig zum ... . Der Zuschuss ist nicht
rückzahlbar / wird ab dem ... verkauften und bezahlten, nicht remittierten Exemplar
der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe in Höhe von ... Euro bzw. ...
Euro je zusätzliches verkauftes und bezahltes, nicht remittiertes Exemplar vom
Verlag zurückgezahlt.

(2) Wird der Druckkostenzuschuss aus Fördermitteln Dritter (z.B. Deutsche
Forschungsgemeinschaft, VG WORT) geleistet, so gelten dafür die jeweiligen
Vergaberichtlinien.

§ 14 Freiexemplare / Zugriffsrecht

(1) Der Verfasser erhält ... Freiexemplare pro Auflage der Druckausgabe und/oder
... Freiexemplare pro Auflage der Datenträgerausgabe. Weitere Werkexemplare
kann er vom Verlag mit einem Rabatt in Höhe von ... % des Ladenverkaufspreises
erwerben.



                                                                             48
(2) Wird das in einem Speichermedium, insbesondere einer Online-Datenbank,
elektronisch gespeicherte Werk zum Abruf bereitgehalten, so ist der Verfasser
berechtigt, es unentgeltlich auf einem maschinenlesbaren Datenträger und in einem
eigenen Rechner zu speichern bzw. im Rahmen der üblichen Betriebszeiten des
betreffenden Speichermediums ... Mal oder ... Minuten je Abruf auf dem eigenen
Bildschirm wiederzugeben. Hat der Verlag das Werk in einem fremden
Speichermedium gespeichert oder speichern lassen, so stellt er das unentgeltliche
Zugriffsrecht des Verfassers auf das Speichermedium bzw. das Zugriffsrecht für
weitere vergütungspflichtige Online-Übermittlungen des Werkes durch eine
Vereinbarung mit dem Betreiber des Speichermediums vertraglich sicher.

(3) Weder die Freiexemplare noch die vom Verlag mit Rabatt erworbenen
Exemplare dürfen vom Verfasser gegen Entgelt veräußert werden. Die Online-
Zugänglichmachung des kostenlos auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder
in einem eigenen Rechner gespeicherten oder unentgeltlich auf dem eigenen
Bildschirm wiedergegebenen Werkes ist in jedem Fall unzulässig.




                                                                          49
§ 15 Verramschung / Herabsetzung der Nutzervergütung / Makulierung /
Löschung des Werkes

(1) Der Verlag darf die Restauflage der Druckausgabe und/oder der
Datenträgerausgabe verramschen und/oder die Nutzervergütung im Fall der Online-
Nutzung des Werkes beliebig herabsetzen, wenn der Verkauf bzw. die Online-
Nutzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ... Exemplaren bzw.
... Online-Abrufen pro Jahr gelegen hat. Zur Verramschung einer Restauflage der
Druckausgabe ist der Verlag frühestens nach ... Jahren ab Erscheinen des Werkes
berechtigt. Der Verfasser ist am Ramscherlös des Verlages aus dem Verkauf der
Restauflage und/oder an der herabgesetzten Nutzervergütung je Abruf in
prozentualer Höhe gemäß § 12 Nr. 1 beteiligt.

(2) Erweist sich nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 genannten Frist ein Verramschen
und/oder eine Herabsetzung der Nutzervergütung als undurchführbar oder
wirtschaftlich nicht sinnvoll, so darf der Verlag die jeweilige Restauflage ganz oder
teilweise makulieren bzw. das zur Online-Nutzung bereitgehaltene Werk aus dem
eigenen oder fremden Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, löschen
bzw. löschen lassen. Zu einer Teilmakulierung in einem der Absatzentwicklung der
jeweiligen Restauflage angemessenen Umfang ist der Verlag jederzeit berechtigt.



                                                                                50
(3) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser rechtzeitig vor einer Verramschung
oder Makulierung der jeweiligen Restauflage und/oder vor einer Herabsetzung der
Nutzervergütung oder vor der Löschung von seiner diesbezüglichen Absicht zu
unterrichten und ggf. dem Verfasser die zur Verramschung oder vollständigen
Makulierung vorgesehenen Werkexemplare zum Ramschpreis bzw. bei
Makulierung zum unentgeltlichen Erwerb ab Lager anzubieten. Wird das Werk
makuliert oder aus dem Speichermedium gelöscht, so fallen die dem Verlag gemäß
§ 2 eingeräumten Nutzungsrechte insoweit an den Verfasser zurück. Der Vertrag
endet jedoch nicht, falls der Verlag das Recht zu einer Neuauflage hat.

§ 16 Außerordentliche Vertragsbeendigung
Beendet der Verfasser das Vertragsverhältnis vorzeitig durch außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund, so ist der Verlag befugt, bei Wirksamwerden der
Vertragsbeendigung bereits vervielfältigte, aber nicht ausgelieferte Exemplare der
Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe noch bis zum Ablauf von ... nach
diesem Zeitpunkt zu verbreiten, bzw. verpflichtet, das in einem Speichermedium,
insbesondere einer Online-Datenbank, gespeicherte Werk spätestens mit Ablauf
von ... nach Eintritt der Vertragsbeendigung aus dem eigenen oder fremden
Speichermedium zu löschen bzw. löschen zu lassen. Bis zur fristgerechten
Löschung aus dem Speichermedium darf das Werk weiterhin Nutzungsbefugten
im Wege der Online-Übermittlung und durch Bildschirmwiedergabe zugänglich
gemacht werden. § 12 gilt entsprechend.
                                                                             51
§ 17 Besondere Vereinbarungen
4. Revers für die Einräumung von Nutzungsrechten an Zeitschriftenbeiträgen

1. Zur Veröffentlichung meines von den Herausgebern angenommenen Beitrages
(einschl. Abstracts) in der Zeitschrift ... räume ich dem Verlag hiermit räumlich und
zeitlich unbeschränkt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur
unkörperlichen öffentlichen oder individuellen Übermittlung und Wiedergabe des
Beitrages im Rahmen der Zeitschrift ein, und zwar für alle Druck- und
Datenträgerausgaben (z.B. Diskette, CD-ROM) sowie zur Online-Nutzung in und
aus Speichermedien, insbesondere Datenbanken (einschließlich elektronischer
Speicherung, Verfügbarmachung für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf,
Bildschirmwiedergabe und Ausdruck beim Nutzer, auch im Wege von Internet). Das
schließt zugehörige Bildvorlagen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen mit ein. Der
Verlag ist zur Veröffentlichung des Beitrages innerhalb angemessener Frist
verpflichtet.

2. Ferner räume ich dem Verlag hiermit räumlich und zeitlich unbeschränkt die
Rechte ein für Nachdrucke, Abstracts (auch in fremdsprachigen Fassungen und als
Vorabdruck), Sonderausgaben im Rahmen der Zeitschrift, fotomechanische
Vervielfältigungen einschließlich Fernkopien, Mikrokopie-, Mikrofiche- und
Mikroformausgaben sowie Bild- und Tonträgerausgaben inklusive Hörkassetten
und Audio-CDs.

                                                                               52
3. Der Verlag ist befugt, hinsichtlich der Rechte gemäß Nrn. 1 und 2
Nutzungsverträge mit Dritten abzuschließen. Soweit einzelne dieser Rechte durch
eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, ermächtige ich
hiermit den Verlag zum Abschluss von entsprechenden Verträgen mit der
betreffenden Verwertungsgesellschaft.

4. Die Rechte gemäß Nrn. 1 und 2 werden eingeräumt als ausschließliche Rechte
für die Dauer eines Jahres ab Veröffentlichung meines Beitrages, anschließend als
einfache Rechte. Nach Ablauf des Jahres darf ich einfache Nutzungsrechte am
Beitrag an Dritte vergeben, wobei ich vertraglich sicherstellen werde, dass die
Erstveröffentlichung in der Zeitschrift als Quelle genannt wird.

5. Ich versichere, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an meinem Beitrag
gemäß Nrn. 1 und 2 einschließlich zugehöriger Bildvorlagen, Pläne, Karten,
Skizzen und Tabellen verfügen zu dürfen. Rechte Dritter werden durch den Beitrag
nicht verletzt.

6. Bei Veröffentlichung meines Beitrages im Druck erhalte ich je Druckseite ein
Honorar in Höhe von ... Euro ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch erhalte ich gratis
... Sonderdrucke. Für eine Veröffentlichung des Beitrages auf Datenträger oder im
Wege vergütungspflichtiger Online-Übermittlungen wird zu gegebener Zeit eine
besondere Honorarvereinbarung getroffen.
                                                                             53
Wesentliche Vertragspunkte


•   Definition des Vertragsgegenstandes
•   Umfang der Rechteeinräumung, auch der Nebenrechte (Übersetzungen
    etc.) > welche, Form (elektronisch, Print), zeitliche oder geografische
    Beschränkung?
•   weitere Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Fristen, Korrektur, Satz,
    Bildbeschaffung, Kosten, Werbung, Freistellung von Ansprüchen Dritter
    etc.)
•   Festlegung von Honoraransprüchen (positiv und negativ)




                                                                              54
Fragen?




          55
4. Ablauf: vom Manuskript zum Buch


•   Auswahl des Verlages > hier oft Rücksprache mit Betreuer
•   wichtig: ISBN > Listung im Verzeichnis lieferbarer Bücher und so für
    den Buchhandel auffindbar (http://www.buchhandel.de)
•   Auswahlkriterien:
         •   Entspricht Verlagsprogramm meinem Themenschwerpunkt?
         •   Reihe oder Einzelband?
         •   Verlagsbetreuung: Ansprechpartner? Lektorat? Korrektorat? Satz?
         •   Vertragsgestaltung (Fristen, Rechte, Freiexemplare)?
         •   Qualität des Satzes und der Herstellung?
         •   Höhe der Druckkosten bzw. anderer Kosten wie für Abbildungen?
         •   Bewerbung des Buches?




                                                                               56
Manuskript




      Satzherstellung                              Satzherstellung
       beim Verlag                                  durch Autor




Druckfahnen an Autor zur                      Satzüberprüfung durch
Korrektur und Imprimatur                     Verlag und Imprimatur des
       des Autors                                     Autors



                                 Druck




                        Erscheinung/Auslieferung                         57
Hinweise


•   Kosten für Satzherstellung beachten
•   Kosten für Abbildungen
•   Qualität des Werkes?
•   Anzahl der Freiexemplare > Abgabe von Pflichtexemplaren an die
    Universitätsbibliothek
•   neben Print auch elektronische Publikation (Datenträger, Online)?
•   welche Werbemaßnahmen unternimmt der Verlag?
•   Übersetzungen geplant > anderer Verlag im Bestimmungsland besser?
•   nicht vergessen: Meldung der Druckerzeugnisse bei VG Wort
•   grüner Weg des Open Access möglich?




                                                                        58
Google Bücher




•   Seit 2004 Dienstleistung der Suchmaschine Google > Ziel: Wissen in
    Büchern durch Digitalisierung möglichst in Volltextform zugänglich zu
    machen
•   zwei Säulen:
    1. Google Print: Kooperation mit Verlagen
    2. Google Library: Kooperation mit Bibliotheken
•   von Verlagen erhält Google Bücher oder PDF-Dateien > Einscannung und
    Aufnahme in das Programm
•   bei urheberrechtlich geschützten Werke 20 Prozent für Nutzer kostenfrei
    einsehbar
•   Links zu Vertriebsstellen, um Werk zu erwerben > Marketingmaßnahme
•   gemeinfreie Werke komplett frei zugänglich
•   kontroverse Diskussion
                                                                              59
•   http://books.google.de/
Varianten zum „klassischen Verlag“?

•   Selbstverlag
•   Print-on-Demand-Anbieter (PoD) > Druck nach Bedarf/Anfrage
         •   SHAKER MEDIA: www.shaker-media.eu/de
         •   lulu: www.lulu.com
         •   xlibri: www.xlibri.de
         •   1-2-Buch: www.1-2-buch.de
         •   Engelsdorfer Verlag: www.engelsdorfer-verlag.de
         •   Schaltungsdienst Lange: www.schaltungsdienst.de
         •   RuckZuckBuch: www.ruckzuckbuch.de
         •   Pro BUSINESS: www.book-on-demand.de
         •   Sächsisches Druck- und Verlagshaus:
             www.sdv.de/cms/de/druck/book_on_demand/index.html
         •   Monse und van Endert GbR: www.mv-wissenschaft.com
         •   Monsenstein und Vannerdat: www.mv-verlag.de
         •   Rhombos Multimedia: www.rhombos.de
         •   Intelligent: www.ipsag.ch/index.php?id=20
         •   1Buch: www.1buch.com
         •   EPUBLI: www.epubli.de                           Auswahlliste


•   elektronische Publikation, z. B. auf einem Dokumentenserver

                                                                            60
Fragen?




          61
5. Elektronisches Publizieren

•   durch alltäglichen Gebrauch von PC und Internet zunehmende Bedeutung
    des elektronischen Publizierens für die Wissenschaft
•   Werk liegt für die Öffentlichkeit in digitaler Form vor
•   drei Möglichkeiten:
    1. Datenträger
    2. Online
    3. eBook
•   Zugang zum Werk (Abonnement, DRM, freier Zugang)?
•   Langzeitarchivierung?
•   Vorteil gegenüber Print bei zusätzliche Funktionen (Kommentierung,
    Verschlagwortung, Multimedia durch Einbindung unterschiedlicher
    Dateiformate > Video, Ton etc.)
•   Hybrides Publizieren (Print und Online zusammen) > entsprechender
    Verlagsvertrag
•   vielfältige Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten, möglichst kein 1:1 zu
                                                                              62
    Print
Tablets, Plattformen etc.


•   zunehmende Bedeutung und Verkauf von neuen Endgeräten > Tablets und
    eReader
•   am Anfang der Entwicklung von elektronischem Publizieren
•   Plattformen (veröffentlichen und lesen):
    > Dokumentenserver der Universitäten und Universitätsbibliotheken
    > Blog, Zusatzformen bei wissenschaftlichen Netzwerken
      (Researchgate.net)
    > PaperC: http://paperc.de/
    > XinXii: http://www.xinxii.com/
    > iBook-Store
    > zahlreiche eBook-Verkaufsplattformen,
      z. B. libreka!: http://www.libreka.de/

                                                                        63
Fragen?




          64
6. Open Access


•   bedeutet öffentlicher, barrierefreier, kostenloser Zugang zur
    wissenschaftlichen Literatur im Internet, Nutzer können die Volltexte
    lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf
    sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise
    benutzen zu können
•   Autor behält die Kontrolle über sein Werk, sein Urheberrecht wird
    anerkannt, seine Arbeit angemessen anerkannt und zitiert
•   Vorteil von Open Access: kostenfrei und schneller Zugriff für den Leser >
    dadurch bessere Verbreitung der wissenschaftlich Arbeit




    Quelle: open-access.net                                                    65
•   drei Wege des Open Access:


1. Grauer Weg: Veröffentlichung eines Dokumentes auf einer Internetseite,
   kein Peer Review, keine Zertifizierung des Servers/Seite, Problem:
   Langzeitarchivierung nicht gesichert
2. Grüner Weg: zeitgleiche oder nachträgliche Archivierung digitaler Inhalte
   auf einem institutionellen oder disziplinären Open-Access-
   Dokumentenserver, sowohl für Preprints als auch Postprints, Dokumente oft
   schon begutachtet > Self-Archiving, Vorteil gegenüber grauen Weg:
   gesicherte Langzeitarchivierung
3. Goldener Weg: Erstveröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften oder als
   Open-Access-Monographie bei einem Verlag, Dokumente durchliefen vor
   Veröffentlichung eine Qualitätssicherung (Peer Review) > Publishing


•   Hybrides Publizieren
•   Open Journal System als Open Source Software für Open Access
    Zeitschriften http://pkp.sfu.ca/?q=ojs
                                                                            66
Beispiel:
AEON. Forum für junge Geschichtswissenschaft




                                               67
Open-Acces-Geschäftsmodelle


•   Autorenfinanziertes Modell: Autor entrichtet Gebühr, um Artikel
    veröffentlichen zu können
•   Finanzierung durch Förderorganisationen, z. B. DFG
•   Institutionelle Mitgliedschaft
•   Publikationsfond der Universität/Einrichtung
•   Community-Fee-Modell
•   Institutionelle Trägerschaft > Veröffentlichung auf Repositorien
•   Konsortiales Geschäftsmodell > Vereinigung verschiedener Träger zur
    Überführung von Zeitschriften in OpenAccess-Modell, z. B. SCOAP3-
    Initiative




                                                                          68
Qucosa


•   Dokumentenserver der SLUB
•   Seit diesem Sommer allen Angehörigen der Universität Leipzig möglich,
    dort auf dem grünen Weg ihre Publikationen als Open Access zu
    veröffentlichen
•   Wichtig: sich im Verlagsvertrag dieses Recht sichern!
•   Meldung an VG Wort möglich > dazu Zählmarke dem Qucosa-
    Ansprechpartner geben, dieser baut sie ein
•   Weitere Informationen:
    http://www.qucosa.de/ bzw. http://ul.qucosa.de/startseite/




                                                                            69
Weitere Möglichkeiten für OpenAccess-
Veröffentlichungen?

•   OpenAccess-Fachzeitschriften
    > recherchierbar im Directory of Open Access Journals
    (http://www.doaj.org/)
•   Veröffentlichung auf Repositorien
•   OpenAccess-Verlag > bisher vor allem im Bereich der Universitätsverlage
    zu finden
    z. B. Public Library of Science (PLoS), BioMed Central, Universitätsverlag
    Hamburg University Press, GEOZON SCIENCE MEDIA, Copernicus
    Publications
•   Plattformen zu OpenAccess-Publizieren wie Sciyo (http://sciyo.com/)




                                                                                 70
7. Zukunft wissenschaftlichen Publizierens?

     ?                       ?                 ?         ?
                     ?                                               ?
     ?                                                   ?
             ?                                                       ?
                                 schneller und
                             barrierefreier Zugang
     ?                       zum Wissen der Welt             ?

                                                                         ?
         ?                                                       ?
 ?
         ?                                           ?               ?
                         ?
                 ?                    ?                      ?               71
Internet            neue Endgeräte (Tablets etc.)       Informationstechnologie




                   Print?           Bibliotheken?
            Qualitätssicherung?                      Open Access?
                                              Digital Rights
                   Print und Digital?
                                              Management?

       Direkter Vertrieb           Buchhandel?          Archivierung?
        Autor-Leser?
                                Suchmaschinenabhängigkeit?
              Verlage?
                            Digital?          Autor=Verleger?




 Digitalisierung                                                Mobile Web   72
                             Semantic Web
Fragen?




          73
Linkempfehlungen für weitere Informationen


•   Informationsplattform Open Access: http://www.open-access.net/
•   CARPET (Community for Academic Reviewing, Publishing and Editorial
    Technology): http://www.carpet-project.net/
•   Börsenverein des Deutschen Buchhandels:
    http://www.boersenverein.de/de/portal/index.html
•   UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
•   Gesetz über das Verlagsrecht:
    http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html
•   cms-journal Nr. 32 - 01.06.2009: Wissenschaftliches Publizieren im
    digitalen Zeitalter: http://edoc.hu-berlin.de/browsing/cms-
    journal/index.php?l[7]=Archiv&l[8]=cms-journal+Nr.+32+-
    +01.06.2009%3A+Wissenschaftliches+Publizieren+im+digitalen+Zeitalter&c
    [8][journal_id]=29780&_=8480bc177ca5cc0e7c908216682ac8db

                                                                         74
Meine Profile im Netz....


             Blog: http://blog.digiwis.de/


             Xing: http://www.xing.com/profile/Wenke_Boenisch


             Twitter: http://twitter.com/digiwis


             Facebook: http://www.facebook.com/Digiwis


             Google+:
             https://plus.google.com/109566937113021898689/posts

             Slideshare: http://www.slideshare.net/digiwis

                                                                   75

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Workshop Wissenschaftliches Publizieren

  • 1. Workshop zum wissenschaftlichen Publizieren Einführung, Hilfestellungen und Tips zum wissenschaftlichen Publizieren Wenke Bönisch 1
  • 2. Zu meiner Person 2000-2005 Studium der Mittleren und Neueren Geschichte sowie Kunstgeschichte an der Universität Leipzig seit 2006 Promotion 2006-2008 Wissenschaftliche Hilfskraft am Historischen Seminar 2008-2010 Mitarbeiterin im Meine Verlag seit 2010 Freiberufler im Bereich Wissenschaft, Publizieren, Social Media, elektronisches Publizieren, Projektarbeit im Ulmer Verlag, Editura, Frankfurter Buchmesse seit 2009 Redakteurin der Open Access-Fachzeitschrift AEON. Forum für junge Geschichtswissenschaft URL: http://www.wissens-werk.de/index.php/aeon • intensive Beschäftigung mit dem Thema Wissenschaft und Neue Medien (u. a. Open Access, elektronisches Publizieren) auf der Website mit Blog „Digiwis“ URL: http://digiwis.de/ 2
  • 3. Ziel des Workshops • Definition und Klärung der Begriffe Urheber- und Verwertungsrecht • Aufbau eines Verlagvertrages • organisatorischer Ablauf bei der Entstehung eines Buches • Alternativen des wissenschaftlichen Publizierens (elektronisches, Open Access) • Hinweise, Tips 3
  • 4. Inhalt 1. Urheberrecht 2. Verwertungsrechte 3. Verlagsvertrag 4. Ablauf 5. E-Publikation: eine Alternative? 6. Open Access 7. Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens? 4
  • 6. Was verbindet diese Werke miteinander? 6
  • 7. 1. Urheberrecht • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Kernpunkte: • Das Urheberrecht (> Recht am Werk) entsteht im Moment der Werksschöpfung für den Schöpfer • Zu schützende Werke sind u. a. Text, Bild, Musik, Film • Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen (UrhG § 2) 7
  • 8. Vier Voraussetzungen: 1. Nur Werke von Personen sind geschützt. 2. Individualitätserfordernis: Ein Bezug zwischen der Schöpfung und seinem Urheber muß bestehen und erkennbar sein. 3. Das zu schützende Werk muß schon geschaffen worden sein. Geschützt sind auch Vorstufen des endgültigen Werkes oder Werkteile, hingegen nicht eine Idee oder eine Konzeption 4. Die Qualität des Werkes ist irrelevant. Keine besonderen künstlerischen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Urhebers erforderlich. 8
  • 9. keine Anmeldung oder Registrierung notwendig • automatische Schutzfrist unabhängig von der Form des Werkes (Print oder Digital) Wie erkenne ich den Urheber? • Autorennennung auf dem Werk • Kein Autor > Herausgeber als Schöpfer angenommen • Kein Herausgeber > Verleger als Schöpfer vermutet Schutzfrist • Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Kann nicht übertragen, aber vererbt werden • Besonderer Hinweis > § 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen 9
  • 10. Fragen? 10
  • 11. Ziel: Werk der Öffentlichkeit präsentieren > Wahrnehmung! Autor Leser 11
  • 12. Alleine? oder Professionelle Hilfe > Verlag 12
  • 13. Wie überträgt man das Urheberrecht, wenn es an die Person des Autors verknüpft ist? Autor Verleger 13
  • 14. 2. Verwertungsrechte • zwei Aspekte des Urheberrechts: > Urheberpersönlichkeitsrecht > Verwertungsrecht: körperliche (z. B. Vervielfältigung) und unkörperliche (z. B. Aufführungen von Theaterstücken) • eigentliches Ziel von Werkschöpfungen = öffentliche Sichtbarmachung • dies kann ein Urheber (bisher) nicht alleine. Er benötigt dazu die Hilfe Dritter > Verlag • per Übertragung der Verwertungsrechte kann diese Problematik gelöst werden. • Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte als einfaches > dasselbe Werk wird mehreren Nutzern überlassen oder ausschließliches Recht > exklusiv an einen Verwerter 14
  • 15. Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Europäische Satellitensendung, Kabelweitersendung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, Funksendungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen • jedes Recht benötigt eine vertragliche Übertragung durch den Urheber an den Verwerter > Ziel dabei: 1. Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes zu beteiligen 2. Sicherung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen (Verwertung des Werkes im Sinne des Urhebers) • neben den einzelnen Verwertungsrechten auch Dauer und geographischen Raum festlegbar • Achtung: bei Recht auf öffentlicher Zugänglichmachung (UrhG § 19a) ist die Internetnutzung gemeint > hier darf es keine geographische Einschränkung geben! • aktive Verwertung > bei Ausbleiben nach angemessener Frist Recht auf Rücknahme der Übertragung, gilt auch bei Einstellung der Werknutzung 15 (Nachdruck oder Neuauflagen).
  • 16. Schranken im Urheberrecht (I) • dienen zum Ausgleich der Interessen zwischen dem Urheber und der Öffentlichkeit, im UrhG §§ 44a-60 • Vorübergehende Vervielfältigungen • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit • Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen • Schulfunksendungen • Öffentliche Reden • Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare • Berichterstattung über Tagesereignisse • Zitate • Öffentliche Wiedergabe 16
  • 17. Schranken im Urheberrecht (II) • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • Vervielfältigung durch Sendeunternehmen • Benutzung eines Datenbankwerkes • Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben • Unwesentliches Beiwerk • Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen • Werke an öffentlichen Plätzen • Bildnisse 17
  • 18. Autor Frage: wer erhält das Geld? Kann und wie partizipiert der Autor dabei? Wie vergüten Dritte den Autor? Verleger durch Kauf Nutzungslizenz Leser Öffentlichkeit 18 (Bibliotheken/Hochschulen)
  • 19. Was ist VG Wort? • VG Wort = Verwertungsgesellschaft Wort: ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, gegründet 1958 • Aufgabe: Verwertung von Nutzungsrechten gegenüber unbekannten Dritten • nach Registrierung Meldung seiner Print- und Online-Texte (einmalig pro Format) 19
  • 20. Autor Ausschüttung > € Verleger Ausschüttung > € VG Wort Öffentlichkeit (Bibliotheken/Hochschulen) € (Bibliothekstantiemen Kopien, Gebühren Leser Papierhersteller, Gerätehersteller/- betreiber € 20 Grafik nach der Darstellung von Sebastian Deterding/Philipp Otto: Kreisläufe des Urheberrechts, http://www.bpb.de/themen/IWAWG7,0,Kreisl%E4ufe_des_Urheberrechts.html (letzter Zugriff: 13.8.2010).
  • 21. Meldung von Printtexten • Bücher bis zu drei Jahre nach Erscheinung (Erscheinungsjahr eingeschlossen) • Beiträge, Loseblattwerke und Einzellieferungen bis zu zwei Jahre nach Erscheinung (Erscheinungsjahr eingeschlossen) • Nach- oder Neuerscheinung können gemeldet werden, wenn inhaltlich mind. 10 Prozent verändert worden sind • Herausgeber können Werk mit mehr als drei verschiedenen Autorenbeiträgen melden • Reihen- oder Zeitschriftenherausgeber können hingegen Werke nicht melden > fehlende eigene Schöpfung, Idee und Konzept nicht urheberrechtswürdig 21
  • 22. Meldung erfolgt über Papierformular oder Online-Formular • Mindestumfang pro Sammel- oder Zeitschriftenbeitrag beträgt 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (entspricht zwei Normseiten à 1.500 Zeichen) • bei Zeitschriftenbeiträgen Ansetzungen von eigenen Abbildungen, Illustrationen etc. zum Umfang des Textes dabei gilt aber ein Mindestumfang von zwei Normseiten reinen Texts • Screenshots und Fremdabbildungen können nicht zum Text addiert werden 22
  • 23. Meldung von Digitalen Offline-Produkten • Meldefristen und Meldefähigkeit entsprechen den Fristen bei den Druckversionen • nicht meldefähig sind kopiergeschützte Werke und Beiträge auf Multimedia- CDs • als Mindestauflage gilt hier eine in Deutschland erreichte Verkaufszahl von 200 Stück • Meldeschluß ist jeweils der 31. Oktober (Eingang bei der VG WORT!) des Jahres nach dem Erscheinungsjahr des gemeldeten Produkts 23
  • 24. Meldung von Online-Texten • Mindestumfang 1800 Anschlägen und nicht kopiergeschützt 1. Zählung der Zugriffe auf den Text per Zählmarke > diese bei VG Wort beantragen > in Quellcode der Website einbauen > Mindestanzahl an Zugriff für Ausschüttung notwendig (z. Zt. 1500 Klicks) > Anleitung zum Einbau: http://berufung-selbststaendig.de/wp- content/uploads/2010/04/Online-Texte-bei-der-VG-Wort-melden.pdf > Tip: am Anfang der Website einbauen, da schon beim Aufbau der Seite gezählt wird 2. Teilnahme an Sonderausschüttung, wenn kein Zugriff auf Quellcode 24
  • 25. Digitalisierung – Internet: Wie steht es mit dem Urheberrecht? Gibt es Alternativen? 25
  • 26. Copy right: © • Bezeichnung für Immaterialgüterrecht an geistigen Werken im angloamerikanischen Raum • völlig anderer Ansatz zur bewertenden Einordnung! • Unterschied zum Urheberrecht in Deutschland: Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft dem wirtschaftlichen Rechteverwertern zugestanden (z. B. Verlag), Veto-Rechte für den Urheber zur Verhinderung von Mißbrauch • Fair Use > ähnliche Funktion wie Urheberrechtsschranken 26
  • 27. Creative Commons • eine gemeinnützige Gesellschaft • bietet verschiedene Standard-Lizenzverträge • im Mittelpunkt steht der Inhalt, nicht die Werkform • starke Differenzierung in den Modellen • stetige Weiterentwicklung 27
  • 28. Namensnennung Namensnennung-keine Bearbeitung Namensnennung-nicht kommerziell Namensnennung-nicht kommerziell- keine Bearbeitung Namensnennung-nicht kommerziell- Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung- Weitergabe unter gleichen Bedingungen 28
  • 29. Fragen? 29
  • 30. 3. Verlagsvertrag • Verlagsgesetz aus dem Jahre 1901 • enthält alle zentralen Regelungen, die dann greifen, wenn entsprechende Bestimmungen nicht oder kein Verlagsvertrag geschlossen wurde • Regelungen: • Schöpfer überläßt Werk an Verleger, verpflichtet sich, es zu vervielfältigen und zu verbreiten • Schöpfer enthält sich, einem Dritten sein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen • behält Recht der Übersetzung in eine andere Sprache • Schöpfer darf Werk in einer Gesamtausgabe vervielfältigen und verbreiten, wenn seit Erscheinen des Werkes mehr als 20 Jahre vergangen sind 30
  • 31. Verlag zur Auflage bis 1000 Exemplare berechtigt • Regelungen der Manuskriptbeschaffenheit zu Ablieferungsterminen • Art und Weise der Vervielfältigung und Verbreitung > „zweckentsprechend und üblichen Weise“ • keine Verpflichtung zu Neuauflagen • Kündigungsrecht des Verlages bei Wegfall des Vertragszweckes • Bestimmung des Ladenpreises durch Verleger • Zahlungen und Fälligkeiten von Honoraren • Zahl der Freiexemplare (je nach Auflage, minimal 5, maximal 15) • Rücktrittsrecht des Verlages wegen verspäteter Ablieferung oder nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit 31
  • 32. in der Regel ein Verlagsvertrag > ausgearbeitet entsprechend den Verhandlungen zwischen Autor und Verleger • für wissenschaftliche Publikationen gibt es Normenverträge > Empfehlungen des Deutschen Hochschulverbandes und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels > selbständiges Werk > Herausgebervertrag für Zeitschriften oder Sammelband > unselbständiges Werk (Sammelbandbeitrag, Zeitschriftenbeitrag) • für letztere meist ein Autorenrevers > Kurzversion • Normverträge: http://www.boersenverein.de/de/portal/Downloads/158384?spage=spage&lv =0&rubrik1=155777&rubrik2=182245&download=153781 32
  • 33. 1.Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Verfasser verpflichtet sich, ein ... dem Verlag zur Veröffentlichung zu überlassen. Zielgruppe sind ... . (2) Der Arbeitstitel des Werkes lautet... . Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Verfasser und Verlag festgelegt, wobei der Verfasser dem Vorschlag des Verlages widersprechen kann, wenn der Vorschlag für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist. § 2 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Verfasser räumt dem Verlag hiermit die folgenden Nutzungsrechte ein: a) Zur Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter Form, und zwar als • Buchausgabe, • Taschenbuchausgabe, • Studienausgabe, • Sonderausgabe, • Buchgemeinschaftsausgabe, • Beitrag in Zeitschriften, Zeitungen und anderen Sammelwerken, auch als • Vorabdruck oder Teilabdruck; 33
  • 34. b) zur Vervielfältigung und Verbreitung durch fotomechanische Verfahren einschließlich Fernkopie; c) zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Mikrokopie-, Mikrofiche und Mikroformausgabe; d) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild- und Tonträgern einschließlich Hörkassetten und Audio-CDs; e) zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Druck- und Tonträgerausgaben für Blinde und Sehbehinderte; f) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf maschinenlesbaren Datenträgern, insbesondere Disketten und CD-ROM (Datenträgerausgabe), auch vorab und auszugsweise; g) zur elektronischen Speicherung, insbesondere in Datenbanken, und zum Verfügbarmachen für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, zur Wiedergabe auf dem Bildschirm und zum Ausdruck beim Nutzer (Online-Nutzung), auch vorab und auszugsweise. (2) Die Rechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... werden als ausschließliche / nichtausschließliche Rechte, räumlich unbeschränkt / für das Gebiet von ... für die Dauer des Urheberrechts / für die Dauer von ... Jahren und unbeschränkt für alle Ausgaben und Auflagen / mengenmäßig beschränkt auf ... eingeräumt. (3) Für die erste Auflage sind ... Exemplare vorgesehen. Der Verlag ist berechtigt, die Auflage im Ganzen oder in Teilmengen herzustellen. 34
  • 35. (4) Die Nutzungsrechte gemäß Nr. 1 Buchst. ... gelten für das unveränderte Änderungen darf der Verlag im gesetzlichen Rahmen vornehmen. Darüber hinaus erhält er das Recht, das Werk übersetzen zu lassen und in Übersetzung gemäß Nr. 1 Buchst. ... zu nutzen, und zwar für alle Sprachen / mit Ausnahme der folgenden Sprachen: ... . (5) Der Verlag kann an den Nutzungsrechten gemäß Nr. 1 Buchst. ... Lizenzen an Dritte vergeben. Erlischt ein Lizenzrecht wegen Erlöschens des zugrundeliegenden Nutzungsrechts des Verlages, so ist der Verfasser verpflichtet, dem Lizenznehmer die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die mit dem Lizenznehmer vereinbarte Laufzeit zu gestatten; die Lizenzvergütung abzüglich einer Vermittlungsprovision von ... % zugunsten des Verlages steht dem Verfasser zu. (6) Übt der Verlag ein Nutzungsrecht aus, so gibt er dem Verfasser vor Veröffentlichung Kenntnis, insbesondere von einer Übersetzung. Äußert der Verfasser innerhalb angemessener Frist Änderungswünsche, so wird sich der Verlag diesen nicht wider Treu und Glauben verschließen. Vergibt der Verlag Lizenzen an Dritte, so wird er gegenüber den Lizenznehmern darauf hinwirken, dass dem Verfasser Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Lizenzausgabe vor deren Veröffentlichung gegeben wird und dass Änderungswünsche des Verfassers möglichst berücksichtigt werden. Das Recht des Verfassers, gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bleibt 35 unberührt.
  • 36. § 3 Pflicht zur Rechtsausübung (1) Der Verlag ist verpflichtet, von den ihm gemäß § 2 Nr. 1 eingeräumten Nutzungsrechten die folgenden selbst auszuüben: ... . (2) Soweit der Verlag nicht verpflichtet ist, bestimmte Nutzungsrechte auszuüben, wird er das Interesse des Verfassers an einer bestmöglichen Nutzung des Werkes angemessen berücksichtigen und sich insbesondere um eine ihm zumutbare Lizenzvergabe bemühen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass einzelne Nutzungsarten in unerwünschter Konkurrenz zueinander stehen können. Auf Verlangen des Verfassers wird ihn der Verlag über diesbezügliche Schritte unterrichten. § 4 Beschaffenheit und Umfang des Werkes (1) Das Werk muss nach Art und Zweck dem Vereinbarten und dem anerkannten fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas Rechnung tragen. Zur Beurteilung darf der Verlag Fachberater hinzuziehen, die er zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Verfasser/der Verlag wird zur Vervollständigung oder Illustration benötigte fremde Text- und/oder Bildvorlagen beschaffen und die erforderlichen Nutzungsrechte oder Zustimmungen Dritter auf ... Kosten ... einholen. (3) Für die Erstellung von Registern und die benötigte Software wird Folgendes 36 vereinbart: ... .
  • 37. (4) Der Umfang des Werkes wird auf ca. ... Druckseiten, das sind ca. ... Manuskriptseiten (à ... Zeilen zu je ... Anschlägen), oder ca. ... Wörter und/oder ca. ... Zeichen (ohne Steuerzeichen und dgl.) zuzüglich ... Abbildungen (davon ... in Farbe) festgelegt. (5) Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Werkumfangs ist der Verlag berechtigt, vom Verfasser ohne zusätzliche Vergütung eine angemessene Kürzung des Manuskripts zu verlangen, wobei insbesondere unvorhergesehene Umstände zu berücksichtigen sind. (6) Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag ein vollständiges und satzfertiges Manuskript des Werkes einschließlich der durch ihn zu beschaffenden fremden Text- und/oder Bildvorlagen wie folgt zu überlassen: a) Einseitig und gut lesbar mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben. Geringfügige handschriftliche Änderungen im maschinengeschriebenen Manuskript oder einer anderen Satzvorlage sind zulässig. Für Schreibkonventionen sowie Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen gilt die diesbezügliche Anlage zum Vertrag. b) Auf maschinenlesbarem Datenträger als elektronisch gespeichertes Manuskript; dabei ist ein zusätzlicher Papierausdruck zu überlassen. Für Schreibkonventionen, Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen, Datenträgerspezifikation, Textverarbeitungsprogramm, Textauszeichnungen und sonstige Erfordernisse, insbesondere auch hinsichtlich der Abbildungen, gilt die diesbezügliche Anlage. 37
  • 38. (7) Das Originalmanuskript des Werkes sowie die durch den Verfasser beschafften Text- und/oder Bildvorlagen gehen nicht in das Eigentum des Verlages über. (8) Zur Sicherheit verwahrt der Verfasser eine Kopie des Manuskripts bzw. des Datenträgers bei sich. § 5 Ablieferungs- und Veröffentlichungstermin (1) Der Verfasser ist verpflichtet, das Manuskript dem Verlag bis spätestens ... zu überlassen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von ... . (2) Der Verlag ist verpflichtet, das Werk, soweit er gemäß § . 31 zur Ausübung von Nutzungsrechten verpflichtet ist, bis ... zu veröffentlichen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von ... . (3) Wird eine Nachfrist nach Nrn. 1 oder 2 überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist die andere Vertragspartei befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Befugnis kann nur ausgeübt werden, nachdem die Vertragspartei den Rücktritt angekündigt hat und eine weitere Frist von ... seit der Ankündigung verstrichen ist, ohne dass die andere Vertragspartei ihrer Pflicht gemäß Nrn. 1 bzw. 2 nachgekommen ist. 38
  • 39. § 6 Rechtliche Unbedenklichkeit / Haftung (1) Der Verfasser versichert, dass das Werk sowie die durch ihn beschafften fremden Text- und/oder Bildvorlagen keine Rechte Dritter verletzen, dass er befugt ist, über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu verfügen, und dass er bisher weder ganz noch teilweise eine der Einräumung von Rechten gemäß § 2 widersprechende Verfügung getroffen hat. Davon unberührt bleiben Verfügungen an Verwertungsgesellschaften – insbesondere an die VG WORT – nach deren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Wahrnehmungsverträgen. (2) Ist der Verfasser aus rechtlichen Gründen gehindert, eine der vorgenannten Versicherungen abzugeben, oder kommen ihm Zweifel an seiner Befugnis, so wird er den Verlag unverzüglich darüber unterrichten, sobald ihm das tatsächliche oder vermeintliche Rechtshindernis bekannt geworden ist. Gelingt es dem Verlag mit ihm zumutbarem Aufwand nicht, das Rechtshindernis oder die Unklarheit innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, so darf er vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis einer Veröffentlichung des Werkes entgegensteht und die mit dem Hindernis behafteten Text- oder Bildteile für das Werk unverzichtbar sind. (3) Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgung in Anspruch genommen, so haftet jede Vertragspartei im Innenverhältnis 39 entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens.
  • 40. § 7 Enthaltungspflicht und Konkurrenzverbot (1)Der Verfasser wird sich während der Laufzeit des Vertrages (soweit nicht nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig) jeder anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung und/oder unkörperlichen Übermittlung und Wiedergabe des Werkes enthalten. Er verpflichtet sich für denselben Zeitraum, zum gleichen Thema ein anderes Werk, das geeignet erscheint, dem vertragsgegenständlichen Werk ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. (2) Will der Verlag während der Laufzeit des Vertrages ein anderes Werk zum gleichen Thema veröffentlichen, so wird er den Verfasser darüber unterrichten. Die Pflicht des Verlages, sich gemäß § 8 Nr. 1 für die Verbreitung des vertragsgegenständlichen Werkes einzusetzen, besteht fort. § 8 Werbung / Ausstattung / Preis (1) Der Verlag wird sich in angemessener und branchenüblicher Weise für die Verbreitung des Werkes einsetzen, insbesondere in einer der Art und dem Charakter desselben entsprechenden Weise werben. (2) Der Verlag bestimmt formale Gestaltung und Ausstattung, Ladenpreis und Nutzervergütung bei Online-Nutzungen. Es sind ein Preis von ... Euro und eine Nutzervergütung von ... Euro vorgesehen. Der Verlag kann Preis und Nutzervergütung erhöhen oder ermäßigen. Der Verfasser ist berechtigt zu 40 widersprechen, wenn die Festsetzung für ihn unzumutbar ist.
  • 41. § 9 Korrektur (1) Die Vorkorrektur des Satzes oder des maschinenlesbar erfassten und auf Diskette, in einer Online-Datenbank oder anderweitig elektronisch gespeicherten Manuskripts des Werkes erfolgt durch den Verlag, eine Satz- oder Reproanstalt oder die Druckerei. (2) Der Verfasser ist verpflichtet, die Endkorrektur ohne zusätzliche Vergütung innerhalb einer Frist von ... nach Überlassung des vorkorrigierten Manuskripts bzw. nach erstmaliger Ermöglichung des Online-Zugriffs auf das in einem Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, gespeicherte vorkorrigierte Manuskript auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu erklären. Fahnenabzüge oder Papierausdrucke des endkorrigierten Manuskripts wird er mit einem entsprechenden Freigabevermerk versehen und namentlich abzeichnen. Durch die Freigabe zur Veröffentlichung des endkorrigierten Manuskripts werden auch eventuelle Abweichungen vom ursprünglichen Manuskript genehmigt. 41
  • 42. (3) Überschreitet der Verfasser die Frist gemäß Nr. 2, so wird ihn der Verlag auffordern, die Endkorrektur des Manuskripts innerhalb einer Nachfrist von ... auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu erklären; Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Wird auch die Nachfrist überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist der Verlag befugt, die Endkorrektur auf Kosten des Verfassers selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Wird die Nachfrist aus sachlich gerechtfertigten Gründen überschritten, so werden sich die Vertragsparteien über eine Lösung verständigen, die eine schnellstmögliche Durchführung des Vertrages sicherstellt. (4) Nimmt der Verfasser sachlich nicht gebotene Änderungen im fertigen Satz oder nach Abschluss der Formatierung und/oder Gestaltung des maschinenlesbar erfassten und elektronisch gespeicherten, von ihm endkorrigierten Manuskripts vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als diese Kosten 10 % der Satzkosten bzw. Kosten der Formatierung und/oder Gestaltung übersteigen. 42
  • 43. § 10 Neubearbeitung des Werkes (1) Die Vertragsparteien werden einander auf alle ihnen bekannten Umstände hinweisen, die eine Neubearbeitung des Werkes wünschenswert machen oder geboten erscheinen lassen. (2) Halten beide Vertragsparteien eine Neubearbeitung des Werkes für geboten, so treffen sie über den Ablieferungstermin eines neubearbeiteten Manuskripts eine besondere schriftliche Vereinbarung. (3) Lehnt der Verfasser eine Neubearbeitung des Werkes ab oder ist er nicht in der Lage, diese selbst vorzunehmen, so ist er berechtigt, dafür einen Dritten als Bearbeiter vorzuschlagen. Der Verlag darf sich dem Vorschlag nicht wider Treu und Glauben verschließen. Macht der Verfasser von seinem Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von ... ab Aufforderung durch den Verlag keinen Gebrauch, so kann ihm der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl vorschlagen. Satz 2 gilt für den Verfasser entsprechend. Äußert er sich zum Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von ... , so gilt sein Einverständnis als erteilt. 43
  • 44. (4) Ist der Verfasser infolge von Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen außerstande, sein Vorschlagsrecht gemäß Nr. 3 auszuüben, so benennt der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl. Der Verfasser bzw. sein Rechtsnachfolger kann der Benennung widersprechen, wenn diese für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist. (5) Hält der Verlag eine Neubearbeitung des Werkes nicht für geboten, so darf er deren Veröffentlichung ablehnen, wenn dem nicht berechtigte Interessen des Verfassers entgegenstehen. Nach Aufforderung durch den Verfasser hat sich der Verlag innerhalb einer Frist von ... zu erklären. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Ablehnung ist der Verfasser befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn die laufende Auflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe beim Verlag vergriffen ist. Wird das Werk zur Online-Nutzung bereitgehalten, so wird der Rücktritt diesbezüglich ... nach Zugang der Erklärung des Verfassers wirksam. 44
  • 45. § 11 Nennung des Verfassers (1) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser auf der Titelseite der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe sowie auf deren Einband bzw. Umhüllung und/oder zu Beginn jedes Zugriffs bei der Online-Nutzung sowie bei Werbemaßnahmen für das Werk wie folgt namentlich zu nennen: ... . (2) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor und ist das durch den Dritten bearbeitete Werk vom Verfasser noch maßgeblich mitgeprägt, so wird der Verlag die namentliche Nennung des Verfassers in geeigneter Form beibehalten. Der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger kann dieser Beibehaltung widersprechen, wenn sie für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist. (3) Veröffentlicht der Verlag Neubearbeitungen des Werkes, die anstelle des Verfassers durch einen Dritten vorgenommen wurden (vgl. § 10 Nrn. 3 und 4), so darf er ab der ... bearbeiteten Auflage oder nach Ablauf von ... Jahren ab Erscheinen der ersten bearbeiteten Auflage und/oder nach Ablauf von ... Jahren ab dem Beginn der Online-Nutzung allein den Bearbeiter namentlich nennen, es sei denn, das bearbeitete Werk ist immer noch vom ursprünglichen Verfasser nicht unwesentlich mitgeprägt. 45
  • 46. § 12 Honorar (1) Der Verfasser erhält für die vom Verlag selbst ausgeübten, ihm gemäß § 2 Nrn. 1 und 4 eingeräumten Nutzungsrechte je verkauftes und bezahltes, nicht remittiertes Exemplar und/oder je vergütungspflichtigen und bezahlten Online- Abruf ein Honorar, und zwar für die • Buchausgabe in Höhe von ... %, • Taschenbuchausgabe in Höhe von ... %, • Übersetzungsausgabe in Höhe von ... %, • Mikroformausgabe in Höhe von ... %, • Bild- oder Tonträgerausgabe in Höhe von ... %, • Datenträgerausgabe in Höhe von ... %, • Online-Nutzung in Höhe von ... %, • ... -Ausgabe in Höhe von ... % des Ladenverkaufspreises / des Verlagsabgabepreises / des Jahresumsatzes des Verlages mit dem Werk bzw. der Nutzervergütung für Online-Nutzungen abzüglich der darin enthaltenen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weist der Verfasser nach, dass er nach deutschem Recht mehrwertsteuerpflichtig ist oder geworden ist, so zahlt der Verlag die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer zusätzlich. 46
  • 47. (2) Beleg-, Frei-, Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sowie für das Archiv des Verlages bestimmte Exemplare des Werkes sind honorarfrei. Sie unterliegen keinem Verwendungsnachweis durch den Verlag. Darunter fallen nicht Partie- und Portoersatzstücke sowie solche Exemplare, die für allgemeine Werbezwecke des Verlages abgegeben werden. (3) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor, so bleibt ein Honoraranspruch des Verfassers erhalten, wenn das bearbeitete Werk von ihm noch maßgeblich mitgeprägt ist; jedoch ermäßigt sich sein Honorar gemäß Nr. 1 für die erste Bearbeitung um ..., für die zweite Bearbeitung um ... . Ab der ... Bearbeitung entfällt der Honoraranspruch des Verfassers ganz. (4) Verwertet der Verlag ihm eingeräumte Nutzungsrechte durch Lizenzvergabe, so erhält der Verfasser zuzüglich zum Honorar gemäß Nr. 1 eine Beteiligung an den Nettoerlösen des Verlages (abzüglich insbesondere von Vermittlungsprovisionen • für Dritte, Bearbeiterhonoraren etc.), und zwar • für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %, • für Nutzungen gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. ... : ... %, usw. (5) Abrechnungen und Zahlungen des Honorars gemäß Nr. 1 sowie von Erlösanteilen nach Nr. 4 erfolgen halbjährlich / jährlich zum 30. Juni und/oder 31. Dezember eines Jahres, und zwar innerhalb des auf den Stichtag folgenden Quartals. 47
  • 48. § 13 Druckkostenzuschuss (1) Für die Veröffentlichung des Werkes bringt der Verfasser einen Druckkostenzuschuss in Höhe von ... Euro einschließlich/zuzüglich Mehrwertsteuer bei. Die Zahlung an den Verlag wird fällig zum ... . Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar / wird ab dem ... verkauften und bezahlten, nicht remittierten Exemplar der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe in Höhe von ... Euro bzw. ... Euro je zusätzliches verkauftes und bezahltes, nicht remittiertes Exemplar vom Verlag zurückgezahlt. (2) Wird der Druckkostenzuschuss aus Fördermitteln Dritter (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, VG WORT) geleistet, so gelten dafür die jeweiligen Vergaberichtlinien. § 14 Freiexemplare / Zugriffsrecht (1) Der Verfasser erhält ... Freiexemplare pro Auflage der Druckausgabe und/oder ... Freiexemplare pro Auflage der Datenträgerausgabe. Weitere Werkexemplare kann er vom Verlag mit einem Rabatt in Höhe von ... % des Ladenverkaufspreises erwerben. 48
  • 49. (2) Wird das in einem Speichermedium, insbesondere einer Online-Datenbank, elektronisch gespeicherte Werk zum Abruf bereitgehalten, so ist der Verfasser berechtigt, es unentgeltlich auf einem maschinenlesbaren Datenträger und in einem eigenen Rechner zu speichern bzw. im Rahmen der üblichen Betriebszeiten des betreffenden Speichermediums ... Mal oder ... Minuten je Abruf auf dem eigenen Bildschirm wiederzugeben. Hat der Verlag das Werk in einem fremden Speichermedium gespeichert oder speichern lassen, so stellt er das unentgeltliche Zugriffsrecht des Verfassers auf das Speichermedium bzw. das Zugriffsrecht für weitere vergütungspflichtige Online-Übermittlungen des Werkes durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Speichermediums vertraglich sicher. (3) Weder die Freiexemplare noch die vom Verlag mit Rabatt erworbenen Exemplare dürfen vom Verfasser gegen Entgelt veräußert werden. Die Online- Zugänglichmachung des kostenlos auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem eigenen Rechner gespeicherten oder unentgeltlich auf dem eigenen Bildschirm wiedergegebenen Werkes ist in jedem Fall unzulässig. 49
  • 50. § 15 Verramschung / Herabsetzung der Nutzervergütung / Makulierung / Löschung des Werkes (1) Der Verlag darf die Restauflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe verramschen und/oder die Nutzervergütung im Fall der Online- Nutzung des Werkes beliebig herabsetzen, wenn der Verkauf bzw. die Online- Nutzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ... Exemplaren bzw. ... Online-Abrufen pro Jahr gelegen hat. Zur Verramschung einer Restauflage der Druckausgabe ist der Verlag frühestens nach ... Jahren ab Erscheinen des Werkes berechtigt. Der Verfasser ist am Ramscherlös des Verlages aus dem Verkauf der Restauflage und/oder an der herabgesetzten Nutzervergütung je Abruf in prozentualer Höhe gemäß § 12 Nr. 1 beteiligt. (2) Erweist sich nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 genannten Frist ein Verramschen und/oder eine Herabsetzung der Nutzervergütung als undurchführbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so darf der Verlag die jeweilige Restauflage ganz oder teilweise makulieren bzw. das zur Online-Nutzung bereitgehaltene Werk aus dem eigenen oder fremden Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, löschen bzw. löschen lassen. Zu einer Teilmakulierung in einem der Absatzentwicklung der jeweiligen Restauflage angemessenen Umfang ist der Verlag jederzeit berechtigt. 50
  • 51. (3) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser rechtzeitig vor einer Verramschung oder Makulierung der jeweiligen Restauflage und/oder vor einer Herabsetzung der Nutzervergütung oder vor der Löschung von seiner diesbezüglichen Absicht zu unterrichten und ggf. dem Verfasser die zur Verramschung oder vollständigen Makulierung vorgesehenen Werkexemplare zum Ramschpreis bzw. bei Makulierung zum unentgeltlichen Erwerb ab Lager anzubieten. Wird das Werk makuliert oder aus dem Speichermedium gelöscht, so fallen die dem Verlag gemäß § 2 eingeräumten Nutzungsrechte insoweit an den Verfasser zurück. Der Vertrag endet jedoch nicht, falls der Verlag das Recht zu einer Neuauflage hat. § 16 Außerordentliche Vertragsbeendigung Beendet der Verfasser das Vertragsverhältnis vorzeitig durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, so ist der Verlag befugt, bei Wirksamwerden der Vertragsbeendigung bereits vervielfältigte, aber nicht ausgelieferte Exemplare der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe noch bis zum Ablauf von ... nach diesem Zeitpunkt zu verbreiten, bzw. verpflichtet, das in einem Speichermedium, insbesondere einer Online-Datenbank, gespeicherte Werk spätestens mit Ablauf von ... nach Eintritt der Vertragsbeendigung aus dem eigenen oder fremden Speichermedium zu löschen bzw. löschen zu lassen. Bis zur fristgerechten Löschung aus dem Speichermedium darf das Werk weiterhin Nutzungsbefugten im Wege der Online-Übermittlung und durch Bildschirmwiedergabe zugänglich gemacht werden. § 12 gilt entsprechend. 51 § 17 Besondere Vereinbarungen
  • 52. 4. Revers für die Einräumung von Nutzungsrechten an Zeitschriftenbeiträgen 1. Zur Veröffentlichung meines von den Herausgebern angenommenen Beitrages (einschl. Abstracts) in der Zeitschrift ... räume ich dem Verlag hiermit räumlich und zeitlich unbeschränkt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur unkörperlichen öffentlichen oder individuellen Übermittlung und Wiedergabe des Beitrages im Rahmen der Zeitschrift ein, und zwar für alle Druck- und Datenträgerausgaben (z.B. Diskette, CD-ROM) sowie zur Online-Nutzung in und aus Speichermedien, insbesondere Datenbanken (einschließlich elektronischer Speicherung, Verfügbarmachung für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, Bildschirmwiedergabe und Ausdruck beim Nutzer, auch im Wege von Internet). Das schließt zugehörige Bildvorlagen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen mit ein. Der Verlag ist zur Veröffentlichung des Beitrages innerhalb angemessener Frist verpflichtet. 2. Ferner räume ich dem Verlag hiermit räumlich und zeitlich unbeschränkt die Rechte ein für Nachdrucke, Abstracts (auch in fremdsprachigen Fassungen und als Vorabdruck), Sonderausgaben im Rahmen der Zeitschrift, fotomechanische Vervielfältigungen einschließlich Fernkopien, Mikrokopie-, Mikrofiche- und Mikroformausgaben sowie Bild- und Tonträgerausgaben inklusive Hörkassetten und Audio-CDs. 52
  • 53. 3. Der Verlag ist befugt, hinsichtlich der Rechte gemäß Nrn. 1 und 2 Nutzungsverträge mit Dritten abzuschließen. Soweit einzelne dieser Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, ermächtige ich hiermit den Verlag zum Abschluss von entsprechenden Verträgen mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft. 4. Die Rechte gemäß Nrn. 1 und 2 werden eingeräumt als ausschließliche Rechte für die Dauer eines Jahres ab Veröffentlichung meines Beitrages, anschließend als einfache Rechte. Nach Ablauf des Jahres darf ich einfache Nutzungsrechte am Beitrag an Dritte vergeben, wobei ich vertraglich sicherstellen werde, dass die Erstveröffentlichung in der Zeitschrift als Quelle genannt wird. 5. Ich versichere, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an meinem Beitrag gemäß Nrn. 1 und 2 einschließlich zugehöriger Bildvorlagen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen verfügen zu dürfen. Rechte Dritter werden durch den Beitrag nicht verletzt. 6. Bei Veröffentlichung meines Beitrages im Druck erhalte ich je Druckseite ein Honorar in Höhe von ... Euro ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch erhalte ich gratis ... Sonderdrucke. Für eine Veröffentlichung des Beitrages auf Datenträger oder im Wege vergütungspflichtiger Online-Übermittlungen wird zu gegebener Zeit eine besondere Honorarvereinbarung getroffen. 53
  • 54. Wesentliche Vertragspunkte • Definition des Vertragsgegenstandes • Umfang der Rechteeinräumung, auch der Nebenrechte (Übersetzungen etc.) > welche, Form (elektronisch, Print), zeitliche oder geografische Beschränkung? • weitere Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Fristen, Korrektur, Satz, Bildbeschaffung, Kosten, Werbung, Freistellung von Ansprüchen Dritter etc.) • Festlegung von Honoraransprüchen (positiv und negativ) 54
  • 55. Fragen? 55
  • 56. 4. Ablauf: vom Manuskript zum Buch • Auswahl des Verlages > hier oft Rücksprache mit Betreuer • wichtig: ISBN > Listung im Verzeichnis lieferbarer Bücher und so für den Buchhandel auffindbar (http://www.buchhandel.de) • Auswahlkriterien: • Entspricht Verlagsprogramm meinem Themenschwerpunkt? • Reihe oder Einzelband? • Verlagsbetreuung: Ansprechpartner? Lektorat? Korrektorat? Satz? • Vertragsgestaltung (Fristen, Rechte, Freiexemplare)? • Qualität des Satzes und der Herstellung? • Höhe der Druckkosten bzw. anderer Kosten wie für Abbildungen? • Bewerbung des Buches? 56
  • 57. Manuskript Satzherstellung Satzherstellung beim Verlag durch Autor Druckfahnen an Autor zur Satzüberprüfung durch Korrektur und Imprimatur Verlag und Imprimatur des des Autors Autors Druck Erscheinung/Auslieferung 57
  • 58. Hinweise • Kosten für Satzherstellung beachten • Kosten für Abbildungen • Qualität des Werkes? • Anzahl der Freiexemplare > Abgabe von Pflichtexemplaren an die Universitätsbibliothek • neben Print auch elektronische Publikation (Datenträger, Online)? • welche Werbemaßnahmen unternimmt der Verlag? • Übersetzungen geplant > anderer Verlag im Bestimmungsland besser? • nicht vergessen: Meldung der Druckerzeugnisse bei VG Wort • grüner Weg des Open Access möglich? 58
  • 59. Google Bücher • Seit 2004 Dienstleistung der Suchmaschine Google > Ziel: Wissen in Büchern durch Digitalisierung möglichst in Volltextform zugänglich zu machen • zwei Säulen: 1. Google Print: Kooperation mit Verlagen 2. Google Library: Kooperation mit Bibliotheken • von Verlagen erhält Google Bücher oder PDF-Dateien > Einscannung und Aufnahme in das Programm • bei urheberrechtlich geschützten Werke 20 Prozent für Nutzer kostenfrei einsehbar • Links zu Vertriebsstellen, um Werk zu erwerben > Marketingmaßnahme • gemeinfreie Werke komplett frei zugänglich • kontroverse Diskussion 59 • http://books.google.de/
  • 60. Varianten zum „klassischen Verlag“? • Selbstverlag • Print-on-Demand-Anbieter (PoD) > Druck nach Bedarf/Anfrage • SHAKER MEDIA: www.shaker-media.eu/de • lulu: www.lulu.com • xlibri: www.xlibri.de • 1-2-Buch: www.1-2-buch.de • Engelsdorfer Verlag: www.engelsdorfer-verlag.de • Schaltungsdienst Lange: www.schaltungsdienst.de • RuckZuckBuch: www.ruckzuckbuch.de • Pro BUSINESS: www.book-on-demand.de • Sächsisches Druck- und Verlagshaus: www.sdv.de/cms/de/druck/book_on_demand/index.html • Monse und van Endert GbR: www.mv-wissenschaft.com • Monsenstein und Vannerdat: www.mv-verlag.de • Rhombos Multimedia: www.rhombos.de • Intelligent: www.ipsag.ch/index.php?id=20 • 1Buch: www.1buch.com • EPUBLI: www.epubli.de Auswahlliste • elektronische Publikation, z. B. auf einem Dokumentenserver 60
  • 61. Fragen? 61
  • 62. 5. Elektronisches Publizieren • durch alltäglichen Gebrauch von PC und Internet zunehmende Bedeutung des elektronischen Publizierens für die Wissenschaft • Werk liegt für die Öffentlichkeit in digitaler Form vor • drei Möglichkeiten: 1. Datenträger 2. Online 3. eBook • Zugang zum Werk (Abonnement, DRM, freier Zugang)? • Langzeitarchivierung? • Vorteil gegenüber Print bei zusätzliche Funktionen (Kommentierung, Verschlagwortung, Multimedia durch Einbindung unterschiedlicher Dateiformate > Video, Ton etc.) • Hybrides Publizieren (Print und Online zusammen) > entsprechender Verlagsvertrag • vielfältige Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten, möglichst kein 1:1 zu 62 Print
  • 63. Tablets, Plattformen etc. • zunehmende Bedeutung und Verkauf von neuen Endgeräten > Tablets und eReader • am Anfang der Entwicklung von elektronischem Publizieren • Plattformen (veröffentlichen und lesen): > Dokumentenserver der Universitäten und Universitätsbibliotheken > Blog, Zusatzformen bei wissenschaftlichen Netzwerken (Researchgate.net) > PaperC: http://paperc.de/ > XinXii: http://www.xinxii.com/ > iBook-Store > zahlreiche eBook-Verkaufsplattformen, z. B. libreka!: http://www.libreka.de/ 63
  • 64. Fragen? 64
  • 65. 6. Open Access • bedeutet öffentlicher, barrierefreier, kostenloser Zugang zur wissenschaftlichen Literatur im Internet, Nutzer können die Volltexte lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise benutzen zu können • Autor behält die Kontrolle über sein Werk, sein Urheberrecht wird anerkannt, seine Arbeit angemessen anerkannt und zitiert • Vorteil von Open Access: kostenfrei und schneller Zugriff für den Leser > dadurch bessere Verbreitung der wissenschaftlich Arbeit Quelle: open-access.net 65
  • 66. drei Wege des Open Access: 1. Grauer Weg: Veröffentlichung eines Dokumentes auf einer Internetseite, kein Peer Review, keine Zertifizierung des Servers/Seite, Problem: Langzeitarchivierung nicht gesichert 2. Grüner Weg: zeitgleiche oder nachträgliche Archivierung digitaler Inhalte auf einem institutionellen oder disziplinären Open-Access- Dokumentenserver, sowohl für Preprints als auch Postprints, Dokumente oft schon begutachtet > Self-Archiving, Vorteil gegenüber grauen Weg: gesicherte Langzeitarchivierung 3. Goldener Weg: Erstveröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften oder als Open-Access-Monographie bei einem Verlag, Dokumente durchliefen vor Veröffentlichung eine Qualitätssicherung (Peer Review) > Publishing • Hybrides Publizieren • Open Journal System als Open Source Software für Open Access Zeitschriften http://pkp.sfu.ca/?q=ojs 66
  • 67. Beispiel: AEON. Forum für junge Geschichtswissenschaft 67
  • 68. Open-Acces-Geschäftsmodelle • Autorenfinanziertes Modell: Autor entrichtet Gebühr, um Artikel veröffentlichen zu können • Finanzierung durch Förderorganisationen, z. B. DFG • Institutionelle Mitgliedschaft • Publikationsfond der Universität/Einrichtung • Community-Fee-Modell • Institutionelle Trägerschaft > Veröffentlichung auf Repositorien • Konsortiales Geschäftsmodell > Vereinigung verschiedener Träger zur Überführung von Zeitschriften in OpenAccess-Modell, z. B. SCOAP3- Initiative 68
  • 69. Qucosa • Dokumentenserver der SLUB • Seit diesem Sommer allen Angehörigen der Universität Leipzig möglich, dort auf dem grünen Weg ihre Publikationen als Open Access zu veröffentlichen • Wichtig: sich im Verlagsvertrag dieses Recht sichern! • Meldung an VG Wort möglich > dazu Zählmarke dem Qucosa- Ansprechpartner geben, dieser baut sie ein • Weitere Informationen: http://www.qucosa.de/ bzw. http://ul.qucosa.de/startseite/ 69
  • 70. Weitere Möglichkeiten für OpenAccess- Veröffentlichungen? • OpenAccess-Fachzeitschriften > recherchierbar im Directory of Open Access Journals (http://www.doaj.org/) • Veröffentlichung auf Repositorien • OpenAccess-Verlag > bisher vor allem im Bereich der Universitätsverlage zu finden z. B. Public Library of Science (PLoS), BioMed Central, Universitätsverlag Hamburg University Press, GEOZON SCIENCE MEDIA, Copernicus Publications • Plattformen zu OpenAccess-Publizieren wie Sciyo (http://sciyo.com/) 70
  • 71. 7. Zukunft wissenschaftlichen Publizierens? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? schneller und barrierefreier Zugang ? zum Wissen der Welt ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? 71
  • 72. Internet neue Endgeräte (Tablets etc.) Informationstechnologie Print? Bibliotheken? Qualitätssicherung? Open Access? Digital Rights Print und Digital? Management? Direkter Vertrieb Buchhandel? Archivierung? Autor-Leser? Suchmaschinenabhängigkeit? Verlage? Digital? Autor=Verleger? Digitalisierung Mobile Web 72 Semantic Web
  • 73. Fragen? 73
  • 74. Linkempfehlungen für weitere Informationen • Informationsplattform Open Access: http://www.open-access.net/ • CARPET (Community for Academic Reviewing, Publishing and Editorial Technology): http://www.carpet-project.net/ • Börsenverein des Deutschen Buchhandels: http://www.boersenverein.de/de/portal/index.html • UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html • Gesetz über das Verlagsrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html • cms-journal Nr. 32 - 01.06.2009: Wissenschaftliches Publizieren im digitalen Zeitalter: http://edoc.hu-berlin.de/browsing/cms- journal/index.php?l[7]=Archiv&l[8]=cms-journal+Nr.+32+- +01.06.2009%3A+Wissenschaftliches+Publizieren+im+digitalen+Zeitalter&c [8][journal_id]=29780&_=8480bc177ca5cc0e7c908216682ac8db 74
  • 75. Meine Profile im Netz.... Blog: http://blog.digiwis.de/ Xing: http://www.xing.com/profile/Wenke_Boenisch Twitter: http://twitter.com/digiwis Facebook: http://www.facebook.com/Digiwis Google+: https://plus.google.com/109566937113021898689/posts Slideshare: http://www.slideshare.net/digiwis 75