5. Interessen von System-Betreibern Genauere Identifikation des Kunden um Cross-/Up-Selling Potentiale zu identifizieren und auszuschöpfen Höhere Wertschöpfung durch differenzierte Bepreisung zu betreiben (Bsp: Penny+REWE, Toyota+Lexus, etc.) Differenzierte Service-Angebote zu realisieren (nach Kundenwert) Kundenstamm „veredeln“(unliebsame Kunden loswerden) 5
6. Agenda 6 Interessen von System-Betreibern Datenschutz Problematik in verteilten Systemen
7. Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz §3, Art. 1, Satz 1: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ 7
8. Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz §3, Art. 1, Satz 1: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ 8
9. Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz §3, Art. 1, Satz 1: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachlicheVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ 9
10. Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz §3, Art. 1, Satz 1: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichenPerson.“ 10
11. Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz §3, Art. 1, Satz 1: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ 11
12. Agenda 12 Interessen von System-Betreibern Datenschutz Problematik in verteilten Systemen
13. Problematik in verteilten Systemen Verknüpfung der Informationen aus verschiedenen Systemen ist technisch und rechtlich nicht trivial (Bsp: CRM-Systeme, Xing, Facebook,…) 13
14. Problematik in verteilten Systemen Social Networks (Web 2.0) können per Crawler ausgewertet werden Informationen dürfen nicht automatisiert ausgelesen und gespeichert werden(steht unter Strafe) 14
15. Problematik in verteilten Systemen Pflicht bei Vergehen gegen das BDSG: „Selbstanschwärzung“ / Meldung Alle Betroffenen müssen informiert werden Entweder persönlich oder (wenn es zu viele sind oder anderweitig nicht möglich) zwei mindestens halbseitige Anzeigen in mindestens zwei überregionalen Zeitungen Die Aufsichtsbehörden müssen informiert werden Plus Strafe 15
16. Problematik in verteilten Systemen Jeder soll selbst bestimmen können und jeder soll wissen können Wer Was Wann Wie über sie/ihn weiß über sie/ihn in Erfahrung bringen darf. Ausnahmen nur auf gesetzlicher Basis wenn der Schutz der Gesellschaft wichtiger ist, als die Schutzinteressen der/des Betroffenen. 16