1. Ergänzungsblatt zum Buch (Stand 1.1.2013)
UMSATZSTEUER LEICHT VERSTÄNDLICH
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Seit Erscheinen des Buches im September 2010 haben sich durch Abgabenänderungsgesetze und neueste
Judikatur Ergänzungen ergeben, von denen die wichtigsten wie folgt zusammengefasst werden:
1.1.2011
2.16.3.1 Bauleistungen Seite 135
Gemäß § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG i.d.F. des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010,
verlautbart am 31.12.2010, zählt ab 1.1.2011 ausdrücklich auch die Reinigung von Bauwerken zu den
Bauleistungen.
Es kommt daher unter den allgemein seit 1.10.2002 unverändert für Bauleistungen gültigen
Voraussetzungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn eine solche
Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der entweder seinerseits mit der Erbringung dieser
Bauleistungen beauftragt ist (betroffen ist somit die Leistung des Subunternehmers) oder der seinerseits
selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (z.B. Bau- oder Baunebengewerbe).
Reinigung von Bauwerken
Ab 1.1.2011 zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern auch die bloße Reinigung von Bauwerken, wie
auch jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, zu den
Bauleistungen. Typische Beispiele sind etwa die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (auch Büros,
WCs u.s.w.), Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung),
Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung).
2.8.2011
3.2.3. Erwerbsschwelle Seite 157
Verzicht auf die Erwerbsschwelle:
Ab 2.8.2011 gilt die Verwendung der UID durch Schwellenerwerber gegenüber dem Lieferer beim Erwerb
von Gegenständen aus der EU automatisch als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 5 UStG).
Bisher war ein schriftlicher Verzicht gegenüber dem FA erforderlich. Die bloße Beantragung bzw. Erteilung
einer UID (etwa wegen Meldepflicht für sonstige Leistungen in der ZM) ist weiterhin unschädlich
1.1.2012
2.16.7 Reverse Charge für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise Seite 138
Zur Vermeidung von Steuerbetrug wurde ab 1.1.2012 durch das AbgÄG 2011, BGBl I Nr 76/2011) ein
weiterer Reverse Charge-Tatbestand (§ 19 Abs 1e lit b UStG) für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und
integrierten Schaltkreisen eingeführt. Voraussetzungen:
Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und
Rechnungsbetrag (netto) beträgt mindestens € 5.000,-.
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten
Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren
Nutzungsmöglichkeiten (z.B.: Handy, Walkie-Talkies, CB-Funkgerät; nicht hingegen: Navi, mp3-Player,
Spielkonsole, Datenkarte, USB-Stick, iPad)
Integrierte Schaltkreise sind z.B. noch nicht eingebaute Mikroprozessoren und CPUs
2. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemaliger Zolltarif).
Nachträgliche Entgeltsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) führen aus Gründen
der Rechtssicherheit nicht zu einer Änderung der ursprünglich ermittelten 5.000-Euro-Grenze.
2.16.2 Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) Seite 133
Entfall des Reverse Charge für Eintrittsberechtigungen ab 1.1.2012
Bei Veranstaltungen in Österreich (Kultur, Kunst, Unterricht etc.) kam es nach den allgemeinen Regeln für
sonstige Leistungen bis 31.12.2011 zum Reverse Charge, wenn es sich beim Veranstalter um einen
ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern (z.B. Seminarteilnehmern) um Unternehmer
handelte. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung entfällt das Reverse Charge in diesen Fällen
ab 1.1.2012 (ebenso die Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG). Die Steuerschuld bleibt somit jedenfalls ab
1.1.2012 beim Veranstalter.
Beispiel:
Ein Deutscher Kongressveranstalter veranstaltet einen Ärztekongress in Salzburg:
bis 31.12.2011: Reverse Charge auf jeden einzelnen selbständigen Arzt
ab 1.1.2012: Steuerschuld bleibt beim deutschen Veranstalter; keine Haftung der Teilnehmer
2.10.2 Ermäßigter Steuersatz Seite 103f
Begünstigter Steuersatz für Pferde
Anlage zu § 10 Abs 2 Z 1 UStG (ab 1.1.2012)
Einschränkung 10% auf die Lieferung von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind
Normalsteuersatz 20% für alle anderen, z.B. Reit-, Turnier-, Zuchtpferde
Auswirkung auf § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG (Aufzucht, Mästen und Halten von begünstigten Tieren),
z.B. Einstellen von Reitpferden (ab 1.1.2012 ebenfalls steuerpflichtig mit 20%)
1.4.2012
2.12.6 Berichtigung des Vorsteuerabzuges Seite 120f
Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums gem § 12 Abs 10 UStG bei Grundstücken von 10 auf
20 Jahre ab 1.4.2012 (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012).
Die neue Rechtslage ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke
(einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer
nach dem 31.3.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und
wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die
Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31.3.2012 erfolgt.
Gleichzeitig wird die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre verlängert.
1.9.2012
2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 91, 95
Option zur Steuerpflicht bei Vermietung von Grundstücken
Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung
und Gebäudeleasing gem § 6 Abs 2 UStG (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012, ab 1.9.2012)
Nur mehr an Mieter, die (fast ausschließlich, mind. 95%) vorsteuerabzugsberechtigt sind
Gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 31. 8.2012 beginnen
außer es wurde mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter bereits vor dem 1.9.2012
begonnen
Kein Vorsteuerabzug somit mehr für Errichter-/Leasinggesellschaften, wenn es sich beim Mieter z.B. um
Gemeinden (Hoheitsbereich), Banken, Versicherungen, Ärzte usw. handelt.
3. 1.1.2013
Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (BGBl I Nr 112/2012 vom 14.12.2012
2.6.8.2 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Seite 68
Neue Leistungsortregel: Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die langfristige Vermietung
eines Beförderungsmittels (z.B. Kfz) ab 1.1.2013 am Empfängerort steuerbar (bisher Untenehmerort des
Vermieters bzw. Leasinggebers).
Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer ist an der
Betriebsstätte steuerbar, an dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Bei
Übergabe außerhalb der Betriebsstätte gilt auch hier der Empfängerort (Wohnsitz des Leasingnehmers).
2.8.5 neu Normalwert als Bemessungsgrundlage Seite 82
Ab 1.1.2013 ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Entgelt aus
außerbetrieblichen Motiven (Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Bindungen aufgrund von
Leitungsfunktionen, Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.) vom Normalwert abweicht.
Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn
a) der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem
Normalwert liegt, oder
b) der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und
das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder
c) der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem
Normalwert liegt.
Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen
Leistung durch einen Unternehmer ist weiterhin die Eigenverbrauchsbesteuerung anzuwenden.
Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter
die Normalwertregelung.
Beispiel 1:
P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf
zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt.
Lösung:
Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und
der Normalwert kommt nicht zur Anwendung.
Beispiel 2:
Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler
Verkaufspreis netto 600 €).
Lösung:
Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €)
die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Beispiel 3:
Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht
steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter
beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €).
Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €).
Lösung:
Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils 55.000 €). Bei
Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen
hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen.
- Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen
weiterhin die lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerte herangezogen.
4. 2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 94
Steuerbefreiung für Heilmasseure
In die Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß §
45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002.
Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen
Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des
Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgt.
Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen
Masseuren gem. § 94 Z 48 GewO.
2.10.2 Ermäßigter Steuersatz 10% Seite 104
10%iger Steuersatz gilt nur mehr für Brennholz (nicht mehr für Rohholz)
2.11.1 Rechnungsmerkmale Site 110
Rechnung gem. § 11 UStG
§ 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die
Rechnungsausstellung richtet sich künftig auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG,
wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein
Unternehmen vom Inland aus betreibt, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser
nicht mittels Gutschrift abrechnet.
Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die
Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die
Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge- Umsätze in einem anderen
Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nur mehr die inländischen
Rechnungsausstellungsvorschriften beachten muss.
2.11.2 Rechnung Seite 112
Elektronische Rechnung ab 1.1.2013
§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer
Rechnungen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die
Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im
Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder
Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum
Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedürfte. Jeder
Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer unsignierten elektronischen Rechnung
wird ab 1.1.2013 durch jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahrens gewährleistet, durch das ein
verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird.
Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich
der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer insbesondere überprüfen, ob die
in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der
Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller
angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete
Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens
geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen
geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).
Ausführlich dazu siehe Rz 1564c bis 1564l UStR.
5. 2.14.2 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Seite 129
Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung
Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab 1.1.2013 das Recht auf
Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen erst im Zeitpunkt der Bezahlung zu. Für KMU, die
lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche Grundlage
den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, soll die Neuregelung
Rechtssicherheit schaffen. Dies gilt aber nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr € 2 Mio überstiegen haben
(insb. bei Freiberuflern, weiterhin Vorsteuerabzug nach „Soll“-Prinzip!).
2.16.2 Übergang der Steuerschuld Seite 132
Reverse Charge – Inländereigenschaft
Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG
(sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer
nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des
EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in
diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes
oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daher kann es auch trotz eines inländischen Haupt- oder
Zweitwohnsitzes eines ausländischen Unternehmers zum Reverse Charge kommen.
2.21.2 Differenzbesteuerung Seite 146
Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in der Rechnung auch durch die Angabe
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder bei
anderen Gegenständen durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hingewiesen werden.
2.7.3. Werkleistung Seite 77
Lohnveredlung: Hauptstoff oder Nebenstoff?
Im Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2012 wurde folgender Fall behandelt:
Ein Schweizer Unternehmen beauftragt ein österreichisches Unternehmen mit der Herstellung von …
a) Pflanzenschutzmitteln: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische
Unternehmen fügt den Trägerstoff (Wasser, Stärke) – allerdings in einem besonderen Verfahren – hinzu.
b) Fruchtsäften: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt
Wasser hinzu.
c) Kosmetikartikeln: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen
fügt den Trägerstoff (Emulsion) hinzu.
Bei der Unterscheidung, was unter einem Hauptstoff, einer Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen
ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung
sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an. Wertrelationen können
allenfalls Anhaltspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sein. Das Wesen der hier zu beurteilenden
Umsätze stellt jeweils das Abmischen von Inhaltsstoffen und Trägerstoffen dar. Der vom österreichischen
Unternehmer (Werkunternehmer) beigefügte Trägerstoff ist nur als Nebenstoff des Endproduktes
anzusehen. Bei allen drei genannten Sachverhalten liegt daher eine Werkleistung (und keine
Werklieferung) vor. Diese ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Schweiz) steuerbar.
3.4.1. Innergemeinschaftliche Lieferung Seite 162
Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet
Ein Musterformular, das der Unternehmer zum Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen verwenden kann, wird in den Anhang zu den UStR aufgenommen.
Anhang 5: Verbringungserklärung bei Abholung durch Kunden
Anhang 6: Empfangsbestätigung bei Beförderung durch Lieferanten
Hinweis: Trotz sorgfältiger Bearbeitung sind alle Angaben ohne Gewähr!