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Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
ThomasOedekoven
Rechtsanwalt
Mediator
2
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patientenverfügung
3
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Gesetzlich geregelt in § 1901a BGB:
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum
Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen
oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt
(Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat
der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen
werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder
den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz
1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische
oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen
des Betreuten.
(3) (…)
Patienten-
verfügung
4
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
 Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen sind für die
behandelnden Ärzte verbindlich und zu beachten.
 Missachtung des Patientenwillens kann als
Körperverletzung strafbar sein.
 Ist ein Vertreter bestellt (Vorsorgevollmacht), hat
dieser die Patientenverfügung zu prüfen, den
Behandlungswillen festzustellen und ihm Anspruch
und Geltung zu verschaffen.
 Bei Fehlen einer (wirksamen) Patientenverfügung:
Bevollmächtigter Vertreter oder gerichtlicher Betreuer
entscheidet an Ihrer Stelle!
Sinn und Zweck:
5
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen
(1/2)
1. Einwilligungsfähigkeit
2. Schriftform
3. Hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen
(ungenügend allgemeine Begriffe wie „unwürdiges
Dahinvegetieren“, „qualvolles Leiden“ oder
„Apparatemedizin“)
4. Hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den
getroffenen Anordnungen in Bezug auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation
6
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen
(2/2)
Empfehlenswert:
5. Ärztliche Bestätigung über die Einwilligungsfähigkeit und eine
erfolgte medizinische Aufklärung
6. Regelmäßige Bestätigung oder Aktualisierung des
niedergelegten Willens
7
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (1/3)
1. Beschreibung persönlicher Wertvorstellungen, insbes.
ethische Einstellungen oder religiöse Anschauungen.
2. Beschreibung exemplarischer Situationen, in denen die
Verfügung gelten soll, etwa
• im unmittelbaren Sterbeprozess;
• im Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit;
• bei unwiederbringlichem Verlust der Fähigkeit,
Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen
oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten
(Hirnschädigung).
8
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (2/3)
3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung
ärztlicher Maßnahmen, z.B.
• lebenserhaltende Maßnahmen;
• Schmerz- und Symptombehandlung, Vergabe
bewusstseinsdämpfender Mittel;
• Künstliche Ernährung und künstliche
Flüssigkeitszufuhr;
• Wiederbelebung, künstliche Beatmung;
• Dialyse, Vergabe von Antibiotika.
9
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Patienten-
verfügung
Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (3/3)
4. Ort der Behandlung, Beistand
• im Krankenhaus;
• zu Hause, in vertrauter Umgebung;
• im Hospiz;
• Beistand durch vertraute Personen, Priester usw.
5. Hinweise auf erteilte Vollmachten, insbes. Vorsorgevollmachten.
6. Erklärung zur Organspende.
7. Ggf. Verzichtserklärung in Bezug auf ärztliche Aufklärung.
10
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Patienten-
verfügung
Verwendung und Beseitigung der Patientenverfügung
 Bis zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit ist die
Patientenverfügung formfrei widerrufbar.
 Möglichkeit der Kenntnisnahme sicherstellen:
→ Übergabe an Person des Vertrauens;
→ Registrierung; z.B. gemeinsam mit Vorsorgevollmacht bei dem
zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
(Kosten ca. 30 €); private Register
→ Mitsichführen der Verfügung oder eines Hinweises
auf die Verfügung.
11
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorgevollmacht
Vorsorge-
vollmacht
12
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Gesetzlich nicht eigenständig geregelt.
Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vertretung!
Vorsorge-
vollmacht
13
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Sinn und Zweck:Vorsorge-
vollmacht
 Einflussnahme auf persönliche Entscheidungen, wenn
man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Achtung: keine automatische Stellvertretung durch
Familienmitglieder und nahe Angehörige.
 Wahrung der Würde und Selbstbestimmung im
Krankheitsfall oder im Falle der Betreuung.
 Fehlt eine Vorsorgevollmacht bei Krankheit oder
Betreuungsbedürftigkeit:
 Betreuungsgericht bestellt einen (beliebigen)
Betreuer;
 Wahrung der eigenen Interessen u.U. nicht mehr
gewährleistet.
14
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
 Grundsätzlich formfrei möglich, aber Schriftform
dringend anzuraten, weil
 in der Praxis regelmäßig schriftlicher Nachweis der
Bevollmächtigung verlangt wird;
 im Bereich der Gesundheitsfürsorge die Schriftform
vorgeschrieben ist, vgl. § 1904 Abs. 2 BGB.
 Teilweise notarielle Form erforderlich:
 Grundstücksgeschäfte;
 Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt;
 Willenserklärungen gegenüber Banken, z.B.
Aufnahme von Darlehen.
Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen
15
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
Inhalt der Vorsorgevollmacht (1/2)
 Bevollmächtigung für den Verhinderungs-, Pflege- oder
Krankheitsfall, in dem die Regelung eigener
Angelegenheiten nicht (mehr) möglich ist.
 Regelungen zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
z.B.
 Verfügung über Bankkonten oder andere
Geldgeschäfte;
 Grundstücksgeschäfte;
 Abschluss von Verträgen, z.B. Pflegeheim;
 Abgabe von Willenserklärungen in bestehenden
Vertragsverhältnissen, z.B. Mietverträgen,
Versicherungsverträgen etc.
 Erbauseinandersetzungen oder Abgabe
erbrechtlicher Erklärungen;
 Vornahme von Handlungen im selbständig geführten
Unternehmen.
16
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
Inhalt der Vorsorgevollmacht (2/2)
 Regelungen zu persönlichen Angelegenheiten, z.B.
 Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und
Heilbehandlungen;
 Aufenthaltsbestimmung, insb. Unterbringung im
Pflegeheim oder in der geschlossene Abteilung eines
Krankenhauses;
 Unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter,
Leibgurt im Bett oder am Stuhl, Abschließen von
Zimmern in Pflegeheimen;
 Wohnungsauflösung.
 Anweisungen an den Bevollmächtigten, wie bestimmte
Angelegenheiten grundsätzlich geregelt werden sollen.
17
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
Einzel- oder Generalvollmacht ?
 Einzelvollmacht
→ Die Vollmacht erstreckt sich nur auf bestimmte, ausdrücklich
benannte Angelegenheiten
 Generalvollmacht
→ Vollmacht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten
Aber Achtung bei Generalvollmacht:
 Für die Einwilligung in lebensgefährliche medizinische
Eingriffe oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen ist die
ausdrückliche Benennung der Maßnahme/Befugnisse
erforderlich.
 Ratsam: Auch in Generalvollmacht zumindest beispielhaft
wichtige Ermächtigungen im einzelnen benennen.
 Risiken der Generalvollmacht bei der Auswahl des
Bevollmächtigten bedenken.
18
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
Wer wird Vertreter?
 Einzelvertretung
„Meine Tochter soll …“
 Mehrfache Vertretung
„Meine Tochter oder mein Sohn soll …“
 Gemeinschaftliche Vertretung
„Meine Tochter soll gemeinsam mit meinem Sohn…“
 Ersatzbevollmächtigung
„Meine Tochter soll, wenn diese nicht erreichbar ist, soll
mein Sohn …“
19
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Vorsorge-
vollmacht
Beseitigung und Aufbewahrung der Vollmacht
 Vorsorgevollmacht ist frei widerruflich.
 Nutzbarkeit der Vollmachtsurkunde sicherstellen durch:
 Aufbewahren an leicht zugänglichem Ort, den
Bevollmächtigter kennt;
 Übergabe der Originalurkunde an den Bevollmächtigten;
 Übergabe der Originalurkunde an Vertrauensperson zur
treuhänderischen Verwahrung;
 Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer in Berlin.
20
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Betreuungs-
verfügung
Betreuungsverfügung
21
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Betreuungs-
verfügung
 Was ist eine Betreuungsverfügung?
→ Schriftlicher Vorschlag an das Betreuungsgericht in
Bezug auf die Auswahl des Betreuers mit
Bindungswirkung.
 Inhalt der Betreuungsverfügung:
→ Person des Betreuers einschließlich Ersatzperson;
→ Wünsche betreffend die Ausführung der Betreuung.
 Folge fehlender Betreuungsverfügung:
→ Bestellung eines beliebigen Betreuers durch das
Betreuungsgericht.
22
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Betreuungs-
verfügung
Gesetzliche Regelung:
§ 1896 BGB
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts
wegen für ihn einen Betreuer. (…)
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer
nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in
denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht
erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch
einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs.
3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei
denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) (…)
23
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Betreuungs-
verfügung
Gesetzliche Regelung:
§ 1897 BGB
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche
Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu
besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich
zu betreuen.
(2) (…)
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu
entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu
bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. (…)
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die
verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des
Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu
Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die
Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
24
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Betreuungs-
verfügung
Spannungsverhältnis:
Selbstbestimmung vs. Wohl des Betreuten
BGH, Beschluss vom 10. 11. 2010 - XII ZB 355/10:
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass (…)
dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen
zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der
Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann
unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen
Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus,
dass sich auf Grund einer umfassenden Abwägung aller relevanten
Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen
die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die
konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die
Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder
will.
25
© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014
Patienten-
verfügung
Vorsorge-
vollmacht
Betreuungs-
verfügung
ERGÄNZENDE
ANMERKUNGEN ODER
FRAGEN?!?
Thomas Oedekoven
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator
Laurentiusstraße 16-20
52072 Aachen
T: +49 241 94621 14
F: +49 241 94621 11
E-Mail: oedekoven@daniel-hagelskamp.de
Web: www.daniel-hagelskamp.de

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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht

  • 2. 2 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patientenverfügung
  • 3. 3 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Gesetzlich geregelt in § 1901a BGB: (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) (…) Patienten- verfügung
  • 4. 4 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung  Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen sind für die behandelnden Ärzte verbindlich und zu beachten.  Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.  Ist ein Vertreter bestellt (Vorsorgevollmacht), hat dieser die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen festzustellen und ihm Anspruch und Geltung zu verschaffen.  Bei Fehlen einer (wirksamen) Patientenverfügung: Bevollmächtigter Vertreter oder gerichtlicher Betreuer entscheidet an Ihrer Stelle! Sinn und Zweck:
  • 5. 5 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen (1/2) 1. Einwilligungsfähigkeit 2. Schriftform 3. Hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen (ungenügend allgemeine Begriffe wie „unwürdiges Dahinvegetieren“, „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“) 4. Hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den getroffenen Anordnungen in Bezug auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
  • 6. 6 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen (2/2) Empfehlenswert: 5. Ärztliche Bestätigung über die Einwilligungsfähigkeit und eine erfolgte medizinische Aufklärung 6. Regelmäßige Bestätigung oder Aktualisierung des niedergelegten Willens
  • 7. 7 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (1/3) 1. Beschreibung persönlicher Wertvorstellungen, insbes. ethische Einstellungen oder religiöse Anschauungen. 2. Beschreibung exemplarischer Situationen, in denen die Verfügung gelten soll, etwa • im unmittelbaren Sterbeprozess; • im Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit; • bei unwiederbringlichem Verlust der Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten (Hirnschädigung).
  • 8. 8 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (2/3) 3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung ärztlicher Maßnahmen, z.B. • lebenserhaltende Maßnahmen; • Schmerz- und Symptombehandlung, Vergabe bewusstseinsdämpfender Mittel; • Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr; • Wiederbelebung, künstliche Beatmung; • Dialyse, Vergabe von Antibiotika.
  • 9. 9 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (3/3) 4. Ort der Behandlung, Beistand • im Krankenhaus; • zu Hause, in vertrauter Umgebung; • im Hospiz; • Beistand durch vertraute Personen, Priester usw. 5. Hinweise auf erteilte Vollmachten, insbes. Vorsorgevollmachten. 6. Erklärung zur Organspende. 7. Ggf. Verzichtserklärung in Bezug auf ärztliche Aufklärung.
  • 10. 10 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Verwendung und Beseitigung der Patientenverfügung  Bis zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit ist die Patientenverfügung formfrei widerrufbar.  Möglichkeit der Kenntnisnahme sicherstellen: → Übergabe an Person des Vertrauens; → Registrierung; z.B. gemeinsam mit Vorsorgevollmacht bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Kosten ca. 30 €); private Register → Mitsichführen der Verfügung oder eines Hinweises auf die Verfügung.
  • 11. 11 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorgevollmacht Vorsorge- vollmacht
  • 12. 12 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Gesetzlich nicht eigenständig geregelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vertretung! Vorsorge- vollmacht
  • 13. 13 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Sinn und Zweck:Vorsorge- vollmacht  Einflussnahme auf persönliche Entscheidungen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Achtung: keine automatische Stellvertretung durch Familienmitglieder und nahe Angehörige.  Wahrung der Würde und Selbstbestimmung im Krankheitsfall oder im Falle der Betreuung.  Fehlt eine Vorsorgevollmacht bei Krankheit oder Betreuungsbedürftigkeit:  Betreuungsgericht bestellt einen (beliebigen) Betreuer;  Wahrung der eigenen Interessen u.U. nicht mehr gewährleistet.
  • 14. 14 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht  Grundsätzlich formfrei möglich, aber Schriftform dringend anzuraten, weil  in der Praxis regelmäßig schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung verlangt wird;  im Bereich der Gesundheitsfürsorge die Schriftform vorgeschrieben ist, vgl. § 1904 Abs. 2 BGB.  Teilweise notarielle Form erforderlich:  Grundstücksgeschäfte;  Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt;  Willenserklärungen gegenüber Banken, z.B. Aufnahme von Darlehen. Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen
  • 15. 15 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht Inhalt der Vorsorgevollmacht (1/2)  Bevollmächtigung für den Verhinderungs-, Pflege- oder Krankheitsfall, in dem die Regelung eigener Angelegenheiten nicht (mehr) möglich ist.  Regelungen zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B.  Verfügung über Bankkonten oder andere Geldgeschäfte;  Grundstücksgeschäfte;  Abschluss von Verträgen, z.B. Pflegeheim;  Abgabe von Willenserklärungen in bestehenden Vertragsverhältnissen, z.B. Mietverträgen, Versicherungsverträgen etc.  Erbauseinandersetzungen oder Abgabe erbrechtlicher Erklärungen;  Vornahme von Handlungen im selbständig geführten Unternehmen.
  • 16. 16 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht Inhalt der Vorsorgevollmacht (2/2)  Regelungen zu persönlichen Angelegenheiten, z.B.  Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und Heilbehandlungen;  Aufenthaltsbestimmung, insb. Unterbringung im Pflegeheim oder in der geschlossene Abteilung eines Krankenhauses;  Unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter, Leibgurt im Bett oder am Stuhl, Abschließen von Zimmern in Pflegeheimen;  Wohnungsauflösung.  Anweisungen an den Bevollmächtigten, wie bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich geregelt werden sollen.
  • 17. 17 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht Einzel- oder Generalvollmacht ?  Einzelvollmacht → Die Vollmacht erstreckt sich nur auf bestimmte, ausdrücklich benannte Angelegenheiten  Generalvollmacht → Vollmacht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten Aber Achtung bei Generalvollmacht:  Für die Einwilligung in lebensgefährliche medizinische Eingriffe oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen ist die ausdrückliche Benennung der Maßnahme/Befugnisse erforderlich.  Ratsam: Auch in Generalvollmacht zumindest beispielhaft wichtige Ermächtigungen im einzelnen benennen.  Risiken der Generalvollmacht bei der Auswahl des Bevollmächtigten bedenken.
  • 18. 18 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht Wer wird Vertreter?  Einzelvertretung „Meine Tochter soll …“  Mehrfache Vertretung „Meine Tochter oder mein Sohn soll …“  Gemeinschaftliche Vertretung „Meine Tochter soll gemeinsam mit meinem Sohn…“  Ersatzbevollmächtigung „Meine Tochter soll, wenn diese nicht erreichbar ist, soll mein Sohn …“
  • 19. 19 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Vorsorge- vollmacht Beseitigung und Aufbewahrung der Vollmacht  Vorsorgevollmacht ist frei widerruflich.  Nutzbarkeit der Vollmachtsurkunde sicherstellen durch:  Aufbewahren an leicht zugänglichem Ort, den Bevollmächtigter kennt;  Übergabe der Originalurkunde an den Bevollmächtigten;  Übergabe der Originalurkunde an Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung;  Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin.
  • 20. 20 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Betreuungs- verfügung Betreuungsverfügung
  • 21. 21 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Betreuungs- verfügung  Was ist eine Betreuungsverfügung? → Schriftlicher Vorschlag an das Betreuungsgericht in Bezug auf die Auswahl des Betreuers mit Bindungswirkung.  Inhalt der Betreuungsverfügung: → Person des Betreuers einschließlich Ersatzperson; → Wünsche betreffend die Ausführung der Betreuung.  Folge fehlender Betreuungsverfügung: → Bestellung eines beliebigen Betreuers durch das Betreuungsgericht.
  • 22. 22 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Betreuungs- verfügung Gesetzliche Regelung: § 1896 BGB (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (…) (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) (…)
  • 23. 23 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Betreuungs- verfügung Gesetzliche Regelung: § 1897 BGB (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (2) (…) (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. (…) (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
  • 24. 24 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Betreuungs- verfügung Spannungsverhältnis: Selbstbestimmung vs. Wohl des Betreuten BGH, Beschluss vom 10. 11. 2010 - XII ZB 355/10: Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass (…) dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich auf Grund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
  • 25. 25 © Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2014 Patienten- verfügung Vorsorge- vollmacht Betreuungs- verfügung ERGÄNZENDE ANMERKUNGEN ODER FRAGEN?!?
  • 26. Thomas Oedekoven Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Mediator Laurentiusstraße 16-20 52072 Aachen T: +49 241 94621 14 F: +49 241 94621 11 E-Mail: oedekoven@daniel-hagelskamp.de Web: www.daniel-hagelskamp.de