1. Die neue
Elektronische Bilanz ab 2012
Die neue Elektronische Bilanz ab 2012
Bern - XBRL Schweizer Tag 9.9.2011
Referent: Andreas Arnold
2. Inhalt
Ausgangslage und Zielsetzung
Rechtliche Grundlagen
Projekt E-Bilanz / Projektgrundlagen
E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Branchenspezifische Unterschiede
Die Technik: ERiC
Pilotierung der E-Bilanz
Stand September 2011
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3. Ausgangslage
Übermittlung Bilanzdaten
Steuerveranlagungsverfahren
Unternehmen Finanzamt
Einnahme-
Überschussrechnung
(Übermittlung mit Elster
möglich)
Betriebsprüfungsverfahren
-Datenzugriff (kein echtes
Übermittlungsverfahren)-
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4. Zielvorstellung
Konsequentes Ersetzen der bisherigen papierbasierten Verfahrensabläufe durch
die elektronische Kommunikation; Verwaltungsabläufe sollen damit moderner und
effizienter gestaltet werden
Verknüpfung
elektronischer
Verfahrensabläufe
organisationsübergreifende und
Steuerpflichtigen bzw. Finanzverwaltung automationsgestützte Verbindung von
Berater Deklarations- und
Besteuerungsprozesses
Ziel: „E-Taxation-Wertschöpfungskette”
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5. Zielvorstellung - Gesamtkonzept
Überlegungen und Zielsetzungen führten insbesondere zu den folgenden, ab
dem 1.1.2011 eingeführten elektronischen Übermittlungspflichten für
die Einkommensteuererklärungen bei den Gewinneinkünften (§ 25 Absatz 4 EStG),
die Körperschaftsteuererklärung (§ 31 Absatz 1a KStG),
die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der
Zerlegungserklärung (§ 14a GewStG),
die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung bei Gewinneinkünften (§
181Absatz 2a AO), den Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-
Voranmeldungen (§ 48 Absatz 1 UStDV),
die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Absatz 3 UStG),
die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 60 Absatz 4 EStDV),
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6. Zielvorstellung
Übermittlung Jahresabschluss
Unternehmen Finanzamt
Ersatz durch elektronische
Übermittlung
In späteren Versionen Rückübermittlung von Veränderungsdaten an den Steuerpflichtigen
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7. Zielvorstellung
Ziele des Projekts E-Bilanz
Konzeption und Realisierung einer elektronischen
Übermittlungs- und Nutzungsmöglichkeit von
Jahresabschlüssen für steuerliche Zwecke
Modernisierung der Arbeitsabläufe
Erstellung Übermittlung Verarbeitung
Abbau von steuerlicher Bürokratie durch automatisierte
Erstellung und Übermittlung der Jahresabschlüsse aus der
elektronischen Unternehmensbuchhaltung sowie Abschaffung
der Notwendigkeit einer Einreichung in Papierform
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8. Zielvorstellung
Verwaltungsvereinfachung durch maschinelle Verarbeitung
und Analyse
Im Steuerveranlagungs- Im Betriebsprüfungs-
verfahren verfahren
maschinelle Verarbeitung Prüfungsvorbereitung /
maschinelles Risikomanagement Fallauswahl anhand
bestimmter Merkmale
Fallaussteuerung anhand
bestimmter Kriterien
z.B.
max. Wert
Wert vorhanden ja/nein
Differenzanalysen zu Vorjahren etc.
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9. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Rechtliche Grundlagen zur Bilanzdatenübermittlung (E-Bilanz)
§§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b, 52 Abs.15a EStG
BMF-Schreiben vom 19.01.2010
(IV C 6 - S 2133-b/0 - 2009/0865962)
u.a. Festlegung von XBRL als Format
Entwurf eines BMF-Schreibens vom 30.08.2010
(IV C 6 - S 2133-b/10/10001 - 2010/0628965)
Entwurf der Taxonomie
anschließend Verbandsanhörung mit zum Teil kritischen
Rückmeldungen, gerade aus der Großindustrie (ERP-Anwender)
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10. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
§ 5b EStG: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-
und Verlustrechnungen
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der
Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze
oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen
Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der
Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung übermitteln. § 150 Abs. 7 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs
sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend
anzuwenden.
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11. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
§ 5b EStG: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-
und Verlustrechnungen
(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der
Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 52 Abs. 15a EStG:
§ 5b in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes] ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010
beginnen.
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12. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
§ 51 Absatz 4 EStG: Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, […]
1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen,
1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem
vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Abs.
15a in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes]
abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis
zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder
organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b
Abs. 1 in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes]
vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen.
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13. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Weitere rechtliche Grundlagen
Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung
vom 17.12.2010 (§ 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG)
Gültigkeit für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2011 beginnen
BMF-Schreiben vom 16.12.2010
(IV C 6 - S 2133-b/10/10001 - 2010/1012271)
Veröffentlichung der Taxonomie Investitions-
sicherheit für Softwarehersteller
Pilotierung angekündigt
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14. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Weitere rechtliche Grundlagen
Überarbeiteter Entwurf des Anwendungsschreibens vom 01.07.2011
Übergangsregelung für bestimmte Fälle:
Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten (für Positionen, die die
ausl. Betriebsstätten betreffen)
Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten
Steuerbegünstigte Körperschaften
BGA
Übermittlungspflicht für WJ, die nach dem 31.12.2014
beginnen
Für alle Unternehmen:
„Für“ Erstjahr (2012) werden Papierbilanzen nicht beanstandet
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15. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Persönlicher Anwendungsbereich
• gesetzlich zur Buchführung Verpflichtete Gewerbetreibende
• ohne eine Verpflichtung Buchführende Gewerbetreibende
• Steuerpflichtige die den Gewinn gem. § 5a EStG ermitteln
• andere Steuerpflichtige, die ihren Gewinn in Form des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und
dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen ermitteln (§ 4 Abs. 1 EStG: Gewerbetreibende,
die nicht der Buchführungspflicht nach § 140 AO unterliegen, Grenzen des
§ 141 AO werden aber überschritten (Umsatz > 500 T€ oder Gewinn > 50
T€)
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16. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Persönlicher Anwendungsbereich
• Grundsätzlich sind hierdurch auch über § 13d i.V.m. §
238 ff. HGB im Inland partiell buchführungspflichtige
Zweigniederlassungen betroffen.
Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
einschließlich der den steuerlichen Vorschriften angepassten
Ansätze und Beträge sind verpflichtend elektronisch zu
übermitteln
Damit betrifft die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von
Bilanz- und GuV-Daten alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln
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17. Rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz
Sachlicher Anwendungsbereich
Umwandlungs(steuer)-
bilanzen (siehe Betriebseröffnungs-
Aufgabebilanz Entwurf UmwStE Tz. 3) bilanzen
Bilanzen im
Liquidations- Sachlicher
verfahren ? Anwendungs-
bereich
Regelmäßige
Jahresabschlüsse
partiell Buchführungspflichtige
Bereiche z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG – Gewerbliche
Vermietungstätigkeit Sonder- und
ausländischer Körperschaften Ergänzungsbilanzen
ohne inländische Betriebsstätte
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18. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
KONSENS
• KOordinierte Neue SoftwareENtwicklung der Steuerverwaltung
– Verwaltungsabkommen der Länder, das regelt:
• Die Länder übernehmen Entwicklung, Beschaffung und Einsatz der
einheitlichen Software für das Besteuerungsverfahren,
• bestimmen und verantworten Strategie und Architektur der IT der
Steuerverwaltungen allein,
• schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz
einheitlicher Software.
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19. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
KONSENS
• Als Auftragnehmer
verantworten das Ergebnis
der E-Bilanz:
–Bayern
–Nordrhein-Westfalen
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20. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung -
Umsetzung
Finanzverwaltung Wirtschaft / Unternehmen
Festlegungen intern Festlegung in- und extern Festlegungen extern
Datenannahmeverfahren Datenübertragungs- Bereitstellen eine
standard Dateneingabesoftware
Verteilung der Daten auf die
/ -schnittstelle?
Bundesländer / jew. Schnittstellendefinition zur
Finanzämter Datenübermittlung / Bereitstellen eines
Datenannahme Viewers?
interne Weiterverarbeitung bei
der Bearbeitung des Dateninhalt / -umfang
Steuerfalles (Anzeige
Ausschlussfälle /
Bildschirm,
Plausibilisierungen
Bearbeitungsvorgaben,
Risikomanagementverfahren
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21. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
Projektvorgaben
Prämisse: enge Zusammenarbeit mit Unternehmen /
Übermittlern und frühe Berücksichtigung von deren
Interessen
Übermittlung von Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
und Steuerbilanz
Kein Eingriff in Buchungspraxis
Keine Größenklassenunterschiede
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22. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
Überarbeitung der HGB-Taxonomie aus steuerlicher Sicht
Finanzverwaltungen der Länder Bayern und Nordrhein-
Westfalen bereits länger Mitglieder des XBRL Deutschland e.V.
Früher bereits gemeinsame Arbeitsgruppe von Verein und
Finanzverwaltung
Entscheidung, fachliche Überarbeitung durch Reaktivierung
dieser Arbeitsgruppe zu beginnen
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23. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
AG Taxonomie-Steuer
IT-AG
Auftrag: Abstimmung der technischen Fragen zur Übermittlung
im XBRL-Format
Fach-AG (mit UAGs für Branchen)
Auftrag: Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlags für
Dateninhalt, mit dem die Jahresabschlüsse auf Grundlage des
XBRL-Standards übermittelt werden können
nach Zustimmung der RL-Gremien Veröffentlichung des
Dateninhalts nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG
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24. Projekt E-Bilanz der Finanzverwaltung
Projektstruktur
BMF Externe
AGTaxonomie Steuer
Interne Projektgruppen
Leitung: Rust (BayLfSt)
der Finanzverwaltung Stellvertretung: Dehler (XBRL/BStBK)
Fach-AG IT-AG
Teilnehmer: Teilnehmer:
• Verwaltung BY/NW • Verwaltung BY/NW
• BMF • BMF
• XBRL Dtld. e.V. • XBRL Dtld. e.V.
• BStBK • DATEV
• WP-Kammer • SAP
• BRAK • DSAG
• BDI • BITKOM
• Spitzenverbände der Wirtschaft • weitere Software-
• DATEV anbieter
• SAP
• DSAG
• weitere Softwareanbieter
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25. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
XBRL als technische Grundlage
Technischer Übermittlungsstandard:
XBRL (eXtensible Business Reporting Language)
Vorteile von XBRL:
Vermeidung eines von der Verwaltung einseitig vorgegebenen
Standards
XBRL ist frei verfügbare elektronische Sprache für das "Financial
Reporting"
XBRL in der Wirtschaft weltweit verbreitet (u.a. DATEV und SAP, USA:
SEC; OECD-Empfehlungen)
Bundesanzeiger akzeptiert bereits Jahresabschlüsse im XBRL-Format
Synergieeffekte für Unternehmen
Weitere Informationen: www.xbrl.de
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26. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
XBRL-Anwendung
In Deutschland (Auswahl)
z.B. Bundesanzeiger: seit 2007 "Elektronischer Bundesanzeiger"
mit XBRL-Annahme
z.B. Bundesbank: Jahresabschlusspool mit XBRL-Annahme
z.B. DATEV: seit einigen Jahren Erstellung von XBRL-Reports "auf
Mausklick" für über 2 Millionen Mandanten
z.B. Deutsche Bank: geplante Nutzung von XBRL bei der
automatisierten Verarbeitung der Kreditwürdigkeitsprüfung
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27. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
HGB-Taxonomie 4.1
Was ist eine Taxonomie?
Art Vorlage / Schema für konkrete Berichte („Fundus“ für
verwendbare Positionen des Datensatzes)
vergleichbar einem Kontenrahmen
Versionen für verschiedene internationale Bilanzierungsstandards
(z.B. HGB, US-GAAP, IFRS)
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28. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Auszug aus
Taxonomie
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29. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Auszug aus
Taxonomie
Positionen des
Unternehmens
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30. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionen des
Unternehmens
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31. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionen des
Unternehmens
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32. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Erstellung des XBRL-Abschlusses
Durch Zuordnung / Mapping aus Buchführung auf Taxonomie-
Positionen
Einmaliger Aufwand für Erstellung der Zuordnungstabelle, dann
Erstellung auf Knopfdruck
Kontenrahmen (SKR 03) XBRL-Position
Bauten auf eigenen Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten
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33. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
XBRL-Anwendung
Taxonomie ist der amtlich vorgeschriebener Datensatz i.S.d.
§ 5b EStG
keine Annahme individueller Erweiterungen
Hintergrund: Notwendigkeit eines hohen Standardisierungsgrades
für verwaltungsinterne, automatisierte Weiterverarbeitung
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34. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Bestandteile der Taxonomie
Taxonomie
GCD-Modul GAAP-Modul
Grunddaten zum Bericht
Informationen zum Unternehmen
Informationen zur angewandten •Bilanzdaten und weitere
Taxonomie Berichtsbestandteile
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35. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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36. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Taxonomie-Positionen
Abstimmung der Grunddaten (GCD)
Anpassung des „German GAAP“-Moduls der HGB-Taxonomie
an steuerliche Zwecke:
Ergänzung der HGB-Taxonomie um Positionen, die für die
steuerliche Deklaration notwendig sind
Für Übermittlung können alle so insgesamt vorhandenen
Positionen der Taxonomie genutzt werden
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37. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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38. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
NEU
§ 8 GewStG
§ 8 GewStG § 9 GewStG
§ 9 GewStG § 3 Nr. 40 EStG
§ 8b Abs. 6 KStG
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39. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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40. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionseigenschaften
Rechnerische Verknüpfung
Rechnerische Richtigkeit wird bei Einreichung geprüft
Gültigkeitsdatum einer Position:
ValidSince: ab ggf. eingetragenem Termin kann Position berichtet
werden
ValidThrough: bis zu ggf. eingetragenem Termin kann Position
berichtet werden
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41. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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42. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionseigenschaften
Mussfeld
Muss im Datensatz enthalten sein
BMF-Schreiben (Entwurf vom 10.08.2011):
„Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die
Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder
nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des
Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-
Wert) zu übermitteln.“
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43. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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44. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionseigenschaften
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
Position selbst ist „normales“ Mussfeld
Verwaltungsseitig erwünscht, dass Auszug aus der Summen-
/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten mitgeliefert
wird (Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag).
„Mussfelder“ + „Mussfelder, Kontennachweis“ erwünscht
= Mindestumfang i.S.d. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG
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45. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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46. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Positionseigenschaften
Summenmussfelder
letztlich keine eigenständige Bedeutung, da folgende Plausibilität
erfüllt werden muss und bei Einreichung geprüft wird:
werthaltige Übermittlung einer unteren Position verlangt auch
werthaltige Übermittlung aller übergeordneten Positionen
Rechnerisch notwendige Positionen
Alle Positionen innerhalb einer Datenstruktur, auf deren Ebene sich
ein Mussfeld befindet
Positionen müssen werthaltig übermittelt werden, wenn sonst
rechnerische Richtigkeit nicht erfüllt ist.
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47. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
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48. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Auffangpositionen
Erkennbar durch Formulierung „nicht zuordenbar“ im
Bezeichner
BMF-Schreiben:
„Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene
Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der
Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der
rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ
die Auffangpositionen nutzen. Das Mussfeld ist in einem solchen
Fall mit dem NIL-Wert zu übermitteln. Wenn eine in der Taxonomie
vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder aber in den
Buchungskonten abgebildet wird, besteht kein Wahlrecht zwischen
der Nutzung der Auffangposition und der als „Mussfeld“
gekennzeichneten Position.
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50. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Unzulässige Positionen
Für Einreichung bei Finanzverwaltung unzulässig (GCD)
oder handelsrechtlich (für handelsrechtlichen Einzelabschluss
unzulässig)
keine Einreichung an Finanzverwaltung (wird durch
Plausibilitätsprüfungen sichergestellt)
Steuerlich (in Handelsbilanz zulässig, aber im Rahmen der
Überleitung / Umgliederung aufzulösen.
Plausibilitätsprüfung stellt sicher, dass diese in errechneter
Steuerbilanz nicht enthalten
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51. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Gültigkeitszeitraum
„fiscalValidSince“
Mussfeld ist gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem ggf.
eingetragenen Termin beginnen.
„fiscalValidThrough“
Mussfeld ist gültig für Wirtschaftsjahre, die bis zu dem ggf.
eingetragenen Termin beginnen.
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52. E-Bilanz / XBRL-Taxonomie
Weitere steuerliche Taxonomieberichtsteile
Steuerliche Gewinnermittlung
Steuerliche Modifikationen
- Überleitungsrechnung
- Kontensalden
-Sonder-/Ergänzungsbilanzen
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53. Branchenspezifische Unterschiede
Spezial- / Ergänzungstaxonomien
Für Bereiche mit Geltung von besonderen, von HGB
abweichenden Rechnungslegungsvorschriften:
Spezialtaxonomien
Banken (RechKredV),
Versicherungen (RechVersV), Pensionsfonds (RechPensV)
Ergänzungstaxonomien
Krankenhäuser (KHBV),
Pflegeeinrichtungen (PBV),
Land- und Fortwirtschaft (BMELV-Musterabschluss),
Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV),
Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV),
Kommunale Eigenbetriebe (EBV o.ä.)
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54. Branchenspezifische Unterschiede
Erstellung der Branchen-Taxonomien
Spezialtaxonomien ersetzen die Berichtsteile Bilanz und G+V
der Haupttaxonomie
Ergänzungstaxonomien
ergänzen Kerntaxonomie in den Berichtsteilen Bilanz und G+V
Durch Zuordnung der Branche können spezifische
Branchenpositionen übermittelt werden.
Kombination mehrerer Branchen möglich.
Arbeitsgruppen als UAG der Fach-AG Taxonomie-Steuer
gegründet. Beratungen überwiegend im schriftlichen Verfahren.
Beratung teilweise im schriftlichen Verfahren und in der AG HGB-
Taxonomie des XBRL-Deutschland e.V. (Leitung: Herr Friedrich
Balk).
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55. ERiC
Übermittlung via ELSTER
Quelle: ELSTER
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56. ERiC
Clientseitige Validierungs- und Plausibilitätsprüfungen
Elster Rich Client (ERiC)
Prüfung, ob Mindestumfang eingehalten ist
Prüfung, ob übermittelter Datensatz rechnerisch richtig ist
(Rechenregeln der Taxonomie)
Bestimmte Plausibilitätsprüfungen
Prüfungen im technischen Leitfaden veröffentlicht
Bei Fehler keine Übermittlung des Datensatzes und
unmittelbaren Rückmeldung an Übermittler mit
Fehlerhinweisen
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57. Ziele der Pilotierung
Erkenntnisse aus
Echtfällen und
Evaluierung
Optimierung von
Taxonomie und
Frühzeitiger
Plausibilitäts-
Einstieg
prüfungen
Aufdecken von
fachlichen und
technischen
Problemfeldern
Klärung von
Zweifelsfragen
Vorbereitung eines
reibungslosen
Echteinsatzes
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58. Zeitplan für Pilotierung
Planungsdaten
Zeitraum der Pilotierungsphase:
1. Februar bis 30. Juni 2011 (zunächst: 30. April)
Anschließend:
Evaluierung
Überprüfung der Taxonomie, ggf. Überarbeitung der
Taxonomie in einzelnen Problembereichen aufgrund
der Erkenntnisse aus der Pilotierung und Veröffentlichung
einer neuen Taxonomie-Version
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59. Pilotierung - Ablauf / inhaltliche Ausgestaltung
Gegenstand der Pilotierung
Taxonomie vom 16.12.2010 („Pilotierungstaxonomie“)
(entspricht – von Fehlerbeseitigungen abgesehen – der
Taxonomie vom 31.08.2010)
Pilotiert wurde die Kerntaxonomie
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Referent: Andreas Arnold
60. Pilotierung - Ergebnisse
Anzahl der Pilotierungsteilnehmer
Anzahl der vergebenen Test-Steuernummern: 406
Anzahl der aktiven Teilnehmer 84
Anzahl übermittelter Datensätze 68
Anzahl übersandter Evaluierungsbögen 54
Allgemeine Stellungnahmen 2
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61. Pilotierung - Ergebnisse
Mengengerüst der übermittelten Positioinen
Bilanz:
Gesamtzahl der Positionen: 599
Durchschnittliche Übermittlung: 48
Bei 31 % der Fälle < 30
G+V:
Gesamtzahl der Positionen: 534
Durchschnittliche Übermittlung: 63
Bei 20 % der Fälle: < 30
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62. Pilotierung - Ergebnisse
Rückmeldungen aus den Evaluierungsbögen (Schwerpunkte)
Bedenken zur rechtlichen Grundlage der E-Bilanz
Zuordnungsmöglichkeit von Taxonomie-Positionen aus der
Buchführung
Einforderung von so genannten Auffangpositionen
Vorschläge für zusätzliche optionale Positionen
Hohe Einführungskosten
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63. Pilotierung - Ergebnisse
Zusammenfassendes Ergebnis aus Sicht der
Finanzverwaltung
Die Pilotierung hat gezeigt, dass die E-Bilanz in der geforderten
Form und mit dem gewünschten Inhalt möglich ist!
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64. Pilotierung - Ergebnisse
Änderungen nach Pilotierung und weiterer Rückmeldungen
Streichung von Mussfeldeigenschaften bei 13 Positionen
Einfügung von 32 Auffangpositionen
Einfügung von 54 (fakultativen) Positionen
Übertragung dieser Änderungen auf Ergänzungstaxonomie und
Spezialtaxonomien
Details ergeben sich aus dem Pilotierungsbericht (veröffentlicht
auf www.Bundesfinanzministerium.de)
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65. Aktueller Stand
Finale Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien
Beratung in der Septembersitzung der ESt-RefL
Anschließend Veröffentlichung aller Taxonomien
auf www.esteuer.de
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66. Zeitschiene
Anwendung § 52 Absatz 15a
ursprünglicher neuer Starttermin nach
interne Arbeitsgruppe Starttermin:
der Finanzverwaltung AnwZpvV : Wj. die nach dem
Wj. die nach dem 31.12.2011 beginnen
8/2008 31.12.2010
beginnen
Beratungen mit Wirtschaftsvertretern Pilotphase
1.1.2009 1.1.2010 1.1.2011 1.1.2012
Steuerbürokratie- Bekanntgabe der
abbaugesetz endgültigen Taxonomie
20.12.2008 17.12.2010 September 2011
AnwZpvV
freiwillige Übermittlung in der
Einführungsphase für 2012, weitere
Erleichterungen für bestimmte
Personengruppen bis 2014 bzw. 2015
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67. Wichtige Infos / Hinweise
Informationen im Internet
www.bundesfinanzministerium.de
Suchmaske: „E-Bilanz“
www.esteuer.de
Taxonomie vom 16.12.2010
Kerntaxonomie
Ergänzungs- und Spezialtaxonomien
Technischer Leitfaden (ERiC-Prüfungen)
FAQ`s
www.xbrl.de XBRL-Deutschland e.V.
www.abra-search.com Taxonomie-Visualisierung
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68. Kontakt
Andreas Arnold
Oberfinanzdirektion Rheinland - St 141
Riehler Platz 2
50668 Köln
Tel: 0221 9778 – 2306
Fax: 0800 100 9267 5511
mailto:Andreas.Arnold@ofd-rhld.fin-nrw.de
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69. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!
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