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#ACTA



                                       Hamburg, 29.02.2012



Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.
Und ihr so?




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                 2
Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.   3
Mythen ./. Fakten




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.            4
•    Wenn ACTA in Deutschland ratifiziert wird, dann passiert umgehend das
      Folgende:

            Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen,
            Einschränkungen der Informations- und Meinungsfreiheit (durch
            Netzsperren und Zensur),
            Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit (bspw. in Form von Verfahren ohne
            Anhörung der Parteien)

 •    Jedenfalls ermöglicht ACTA all dies durch unbestimmte Rechtsbegriffe und
      auslegungsfähige Bandwurmsätze!

 •    Der „Geist von ACTA“ spricht für die Verwerterindustrie und überhaupt der ist
      ja gar nicht wegzudiskutieren!

 •    Das zeigen auch schon die geheimen Verhandlungen zu ACTA!


Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                  5
Was ist eigentlich dieses ACTA?!
                    (Anti-Counterfeiting Trade Agreement)




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                        6
Was ist ACTA?


 ACTA ist….
 …ein multilaterales Handelsabkommen in Form eines völkerrechtlichen Vertrags.


 Zustandekommen
 Völkerrechtliche Verträge werden von „Unterhändlern“ (Diplomaten u.a.) der
 beteiligten Staatsregierungen ausgehandelt und bei Einigkeit von den
 „Unterhändlern“ mit entsprechender Bevollmächtigung der Regierungen
 unterzeichnet.(-> Hier war der „Unterhändler“ die EU für ihre Mitgliedstaaten…)


 Ratifikation/Inkrafttreten
 Bevor ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch in einem Staat in Kraft treten kann, muss
 er in der Regel zunächst ratifiziert werden. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich
 verbindliche Erklärung des Abschlusses des völkerrechtlichen Vertrages zwischen
 den Parteien, welche durch ein Organ der Vertragspartei (hier: Bundespräsident)
 erfolgt. [Hier noch über die Bande EU gespielt].



Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                      7
Welche Auswirkungen hätte ACTA?


 Ratifikation in Deutschland
 Nach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz = grundsätzlichen Gesetzgebungsverfahren des
 Bundes erforderlicher.
 Die Ratifikation geschieht nach Zustandekommen des Zustimmungsgesetzes durch
 den Bundespräsidenten.
 Nach der Ratifikation wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.



 Umsetzung/Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Ratifikation in
 Deutschland
 Die Umsetzung eines geschlossenen Vertrages ist von der Ratifikation unabhängig.
 Im Falle einer Umsetzung handelt es sich um ein sog. Transformationsgesetz.
 Ein völkerrechtlicher Vertrag kann jedoch auch ohne eine zusätzliche Umsetzung
 bereits erfüllt sein.

                                        Huch?!?



Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                8
Warum bedarf es im Zweifel keiner Umsetzung?


 Ziel eines völkerrechtlichen Vertrages:
 Implementierung von einheitlichen Mindeststandards in allen Vertragsländern.

 Wenn Mindeststandards schon in Land erreicht:
 Kein Bedarf an weiterer Umsetzung.



               Auch aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen Mythen und Fakten
               für eine konstruktive Diskussion so wesentlich!


               Aaaaber der Geist von Acta! Das Einfallstor für das Ende des Internets!




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                     9
Grundsätzliche Grenzen der Umsetzung



    Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland


    ACTA selbst:

           Artikel 2:
           „Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. (…)Es steht jeder
           Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen
           Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen“

           Artikel 27 IV:
           „Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, (…) in
           Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beachtet
           werden.“




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                           10
ACTA ist.




              ACTA ist also…
              … ein völkerrechtlicher Vertrag, der internationale Mindeststandards
              festlegen soll.

              ….ein völkerrechtlicher Vertrag, der - auch im Falle der Ratifizierung -
              keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfalten kann.

              … ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen gegebenenfalls erforderliche
              Umsetzungen sich stets an den garantierten und unantastbaren
              Grundrechten messen lassen müssen.




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                     11
ACTA beinhaltet….
                    Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele



 Auszug aus der Präambel:

 IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen
 Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
 so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins
 Gleichgewicht gebracht werden müssen.




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                              12
Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele


        Kapitel II
        Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums


        Abschnitt 1:             Allgemeine Pflichten

        Abschnitt 2:             Zivilrechtsweg

        Abschnitt 3:             Zollmaßnahmen

        Abschnitt 4:             Strafrechtliche Verfolgung

        Abschnitt 5:             Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                       13
Kap. II, Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Oder: „Der Geist von ACTA“

 „Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrecht erhaltenen
 oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die
 Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden.
 Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen
 keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen”

               Das sind ja alles unbestimmte und auslegbare Begriffe! – Daran erkennt man den bösen
               Geist von ACTA, schließlich bieten diese Begriffe den von der Verwerter-Lobby
               getriebenen Staaten die Möglichkeit, ganz schlimme Maßnahmen zu ergreifen
               (Netzsperren, Zensur und so).

               Unbestimmte Rechtsbegriffe sind ganz normal! Sie dienen notwendiger Weise der
               Erfassung vielschichtiger möglicher Sachverhalte und sind verfassungsrechtlich dem
               Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei Streit über den konkreten Inhalt eines solchen
               Begriffs entscheiden die Gerichte .
               Präambeln, Gesetzesbegründungen, Literatur und Rechtsprechung füllen einen
               unbestimmten Rechtsbegriff also irgendwann vollständig aus. Deswegen: Kontexte
               wahrnehmen und (mit-)lesen!


Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                  14
Kap. II, Abschnitt 2 – Zivilrechtsweg


  Art. 8 und 9, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
         Jetzt soll es ein System vermuteter Schadenssummen und im Urheberrecht zusätzliche
         Schadensersatzleistungen geben. Wie ein Katalog! Skandal!

         In Deutschland existiert schon lange die Schadensberechnung im Rahmen der sog.
         Lizenzanalogie nach richterlicher Schätzung iSv. § 287 ZPO.
         Ferner existiert im Urheberrecht schon lange der sog. „Verletzerzuschlag“.



  Art. 12, Einstweilige Maßnahmen
         Nach Abs. 2 soll es einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung einer Partei geben! Skandal! Nur
         auf Verdacht hin, kann irgendwas passieren!
         Das Rechtsstaatsprinzip wird mit ACTA komplett untergraben!

         Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind in §§ 916 ff. ZPO geregelt.
         Hier gibt es aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Beweispflicht und in der Regel keine Anhörung
         der gegnerischen Partei. Der Sachverhalt ist nur glaubhaft zu machen.
         Selbstverständlich kann alles umfänglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens überprüft
         werden.


Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                      15
Kap. II, Abschnitt IV – Strafverfolgung




  Art. 23, Strafbare Handlungen
         Mit ACTA werden nun Urheberrechtsverstöße strafbar! Und sogar die reine Beihilfe!
         Skandal! Kriminalisierung von Kreativen! Unterdrückung jeglicher Innovation!

         Nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen schon lange verschiedenen Straftatbestände (§§ 106 ff
         UrhG), es handelt sich um sog. relative Antragsdelikte, Beihilfe ist grundsätzlich nach § 27 StGB
         strafbar.
         Und während ACTA eine strafbare Handlung nur bei einem wenigstens mittelbaren
         kommerziellen Vorteil (gewerbliches Handeln) vorsieht, ist in Deutschland grundsätzlich jede
         vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat!
         (Und trotzdem sind die Gefängnisse nicht voll von Filesharern und Raubkopierern…! Es handelt
         sich schließlich um Antragsdelikte.)




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                    16
Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen
Umfeld
  Art. 27 Abs. 3, Durchsetzung im digitalen Umfeld
  „Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf
  gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu
  bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den
  Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire
  Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.“

         HA! Da kommt der Geist von ACTA deutlich hervor. Die Verwerterindustrien sollen eindeutig
         gestärkt werden! Und die Nutzer noch mehr abgezockt werden. Das zeigt ja schon der
         Rückbezug auf die freie Meinungsäußerung und so!

         Insbesondere diese Regelung ist vor dem Gesamthintergrund des internationalen Abkommens
         zu lesen: Viele Staaten haben überhaupt keine wirksamen Methoden zur Rechtsdurchsetzung.
         Und keine Verbände. Gleich auf welcher „Seite“ sie stehen. Also, ob es sich um
         Verbraucherschutzverbände oder den Zusammenschluss von Verwertern handelt. Beide sollen
         dabei unterstützt werden.
         Der Rückbezug auf die Grundrechte dient der Klarstellung. Eine übliche Maßnahme in
         Gesetzestexten.
         Davon abgesehen, wäre auch eine Förderung eines Verbandes denkbar, der bspw. die Labelung
         urheberrechtlichen Werke mit CC-Lizenzen zum Ziel hat.


Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                 17
Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen
Umfeld
  Art. 27 Abs. 4, Durchsetzung im digitalen Umfeld
   „ Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen,
  einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten
  offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser
  Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts
  rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese
  Rechte zu schützen oder durchzusetzen.

         So! Nun aber! Da sieht man es ja: Vollkommene Untergrabung jeglicher Rechtsstaatlichkeit,
         Kriminalisierung aller! Provider und andere werden zu Hilfsheriffs der Medienindustrie! (vgl. TAZ,
         online, 05.03.2010 „Provider als Hilfssheriffs“)

         Es gilt wieder, den Absatz dringlichst im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des
         Rechtsstaats zu lesen:
         Eine Behörde kann in Deutschland einem Online-Anbieter gegenüber eine derartige Anordnung
         grundsätzlich nicht erteilen!
         Hierzu bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung!
         Eine solche richterliche Anordnung kann auch nur ein aktivlegitimierter Verletzter erwirken (vgl.
         bspw. § 101 Abs. 9 UrhG)!


Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                      18
Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen
Umfeld
  Art. 28 Abs. 2, Fachkompetenz im Bereich der Information
   „Jede Vertragspartei fördert die Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger
  sachdienlicher Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, ebenso die
  Zusammenstellung von Informationen über Verfahren, die sich bei der Vorbeugung oder
  Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt haben.“

         Hier ist es! Das endgültige Einfallstor für die Verwerterindustrie! Der Staat muss die Erhebung
         und Auswertung von Daten fördern!

         Auch hier gilt, den Absatz im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Rechtsstaats zu lesen:
         Artikel 2 (Art und Umfang der Pflichten) und Art. 4 (Privatsphäre und Offenlegung von
         Informationen) von ACTA.
         Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
         Die jüngsten Entscheidungen des BVerfG zum Thema Vorratsdatenspeicherung, TKG et al.




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                       19
Was noch?


 Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ACTA mittels Netzsperren und
 Zensur (vgl. z.B. Zeit Online, ACTA-Abkommen soll etwas transparenter werden, v. 26.03.2010):

                           404
                           NOT FOUND

                           The requested arguments were not found in this
                           document.

                           Sorry.


 Die „Geheimverhandlung“:
 Es ist vollkommen normal, dass derartige komplexe Verhandlungen zunächst nicht öffentlich sind.
 Es handelt sich bei der EU jedoch um eine demokratische Institution. Stand der (Gesetzes-)Verfahren
 ist jeweils unter http://register.consilium.europa.eu abzufragen.
 Abkommen in jetziger Form seit dem 23.08.2011 abrufbar.

 -> Ob aus politisch/kommunikativer Sicht nicht mehr Transparenz bei diesem Thema sinnvoll ist eine
 berechtigte, aber zweite Frage.

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                   20
Ergebnis




 Mit ACTA würde sich überhaupt nichts in Deutschland
 ändern.

 Leider würde sich auch die Lage vieler Unternehmen (Siemens, Bosch, Hettich, all die deutsche
 Ingenieurslandschaft),   die    hinsichtlich der   Einführung   von     Mindeststandards  und
 Durchsetzungsmöglichkeiten z.B. von Marken- und Patentrechten Hoffnung in das Abkommen gesetzt
 haben, nicht verbessert werden. Denn:

 a. Werden viele Staaten wie China und Taiwan das Abkommen ohnehin nicht unterzeichnen.

 b. Fehlt es gerade an grenzüberschreitenden Durchsetzungsmaßnahmen.




Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                          21
Zum Schluss ein paar Schlagworte:



                       Der politisch-kommunikative Super-GAU?!


                                        Schwarmintelligenz?!
 „Mit der neuen Machtposition, die dieser "netzpolitischen Avantgarde" zukommt, korrespondiert allerdings auch eine
  neue und gesteigerte Verantwortung für einen geordneten öffentlichen Diskurs. […] Neben dem Staat sind auch sie
      ein ganz wesentlicher Faktor dafür, ob und inwieweit der Dialog miteinander oder gegeneinander verläuft.“
                                    Prof. Dr. Heckmann, IT-Rechtsprofessor, Passau


  Ob und wie die Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums iBa auf
  die digitale Umwelt verändert werden müssten und/oder könnten,
 ist vollkommen losgelöst von ACTA (u. a.) sachlich und konstruktiv zu
                             diskutieren.



Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                              22
FYI:

      „ACTA – ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht“
      Kommunikation & Recht, Prof. Dr. Joachim Schrey und Dr. Thomas W. Haug, LLM, 2011, 171,
      http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/ACTA-Anti-Counterfeiting-Trade-Agreement-
      ohne-Auswirkungen-2053239133

      „ACTA und das deutsche Recht“
      Blog von Jens Ferner, 01.02.2012,
      http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/das-anti-counterfeiting-trade-agreement-acta-und-das-deutsche-
      recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/
       - jedenfalls wertneutral bis Art. 27.

    „Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?“
    RA Stadler, 02.02.2012,
    http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html

      „Die ACTA-Angst und das Internet“
      Referendarin Janina Ruland, Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum Anwälte, 21.02.2012
      http://www.lhr-law.de/lbr-blog/die-acta-angst-und-das-internet

      „Aufstand der Unverstandenen“
      Prof. Dr. Dirk Heckmann, Legal Tribune Online, 10.02.2012,
      http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5547/stopp-acta-aktionstag-aufstand-der-
      unverstandenen/

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.                                                                        23

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ACTA Workshop Nina Diercks beesocial GmbH

  • 1. #ACTA Hamburg, 29.02.2012 Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt.
  • 2. Und ihr so? Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 2
  • 4. Mythen ./. Fakten Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 4
  • 5. Wenn ACTA in Deutschland ratifiziert wird, dann passiert umgehend das Folgende: Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen, Einschränkungen der Informations- und Meinungsfreiheit (durch Netzsperren und Zensur), Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit (bspw. in Form von Verfahren ohne Anhörung der Parteien) • Jedenfalls ermöglicht ACTA all dies durch unbestimmte Rechtsbegriffe und auslegungsfähige Bandwurmsätze! • Der „Geist von ACTA“ spricht für die Verwerterindustrie und überhaupt der ist ja gar nicht wegzudiskutieren! • Das zeigen auch schon die geheimen Verhandlungen zu ACTA! Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 5
  • 6. Was ist eigentlich dieses ACTA?! (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 6
  • 7. Was ist ACTA? ACTA ist…. …ein multilaterales Handelsabkommen in Form eines völkerrechtlichen Vertrags. Zustandekommen Völkerrechtliche Verträge werden von „Unterhändlern“ (Diplomaten u.a.) der beteiligten Staatsregierungen ausgehandelt und bei Einigkeit von den „Unterhändlern“ mit entsprechender Bevollmächtigung der Regierungen unterzeichnet.(-> Hier war der „Unterhändler“ die EU für ihre Mitgliedstaaten…) Ratifikation/Inkrafttreten Bevor ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch in einem Staat in Kraft treten kann, muss er in der Regel zunächst ratifiziert werden. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses des völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Parteien, welche durch ein Organ der Vertragspartei (hier: Bundespräsident) erfolgt. [Hier noch über die Bande EU gespielt]. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 7
  • 8. Welche Auswirkungen hätte ACTA? Ratifikation in Deutschland Nach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz = grundsätzlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes erforderlicher. Die Ratifikation geschieht nach Zustandekommen des Zustimmungsgesetzes durch den Bundespräsidenten. Nach der Ratifikation wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Umsetzung/Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Ratifikation in Deutschland Die Umsetzung eines geschlossenen Vertrages ist von der Ratifikation unabhängig. Im Falle einer Umsetzung handelt es sich um ein sog. Transformationsgesetz. Ein völkerrechtlicher Vertrag kann jedoch auch ohne eine zusätzliche Umsetzung bereits erfüllt sein. Huch?!? Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 8
  • 9. Warum bedarf es im Zweifel keiner Umsetzung? Ziel eines völkerrechtlichen Vertrages: Implementierung von einheitlichen Mindeststandards in allen Vertragsländern. Wenn Mindeststandards schon in Land erreicht: Kein Bedarf an weiterer Umsetzung. Auch aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen Mythen und Fakten für eine konstruktive Diskussion so wesentlich! Aaaaber der Geist von Acta! Das Einfallstor für das Ende des Internets! Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 9
  • 10. Grundsätzliche Grenzen der Umsetzung Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ACTA selbst: Artikel 2: „Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. (…)Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen“ Artikel 27 IV: „Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, (…) in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beachtet werden.“ Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 10
  • 11. ACTA ist. ACTA ist also… … ein völkerrechtlicher Vertrag, der internationale Mindeststandards festlegen soll. ….ein völkerrechtlicher Vertrag, der - auch im Falle der Ratifizierung - keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfalten kann. … ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen gegebenenfalls erforderliche Umsetzungen sich stets an den garantierten und unantastbaren Grundrechten messen lassen müssen. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 11
  • 12. ACTA beinhaltet…. Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele Auszug aus der Präambel: IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden müssen. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 12
  • 13. Mythen ./. Fakten – ein paar Beispiele Kapitel II Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten Abschnitt 2: Zivilrechtsweg Abschnitt 3: Zollmaßnahmen Abschnitt 4: Strafrechtliche Verfolgung Abschnitt 5: Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 13
  • 14. Kap. II, Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten Oder: „Der Geist von ACTA“ „Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrecht erhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen” Das sind ja alles unbestimmte und auslegbare Begriffe! – Daran erkennt man den bösen Geist von ACTA, schließlich bieten diese Begriffe den von der Verwerter-Lobby getriebenen Staaten die Möglichkeit, ganz schlimme Maßnahmen zu ergreifen (Netzsperren, Zensur und so). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind ganz normal! Sie dienen notwendiger Weise der Erfassung vielschichtiger möglicher Sachverhalte und sind verfassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei Streit über den konkreten Inhalt eines solchen Begriffs entscheiden die Gerichte . Präambeln, Gesetzesbegründungen, Literatur und Rechtsprechung füllen einen unbestimmten Rechtsbegriff also irgendwann vollständig aus. Deswegen: Kontexte wahrnehmen und (mit-)lesen! Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 14
  • 15. Kap. II, Abschnitt 2 – Zivilrechtsweg Art. 8 und 9, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Jetzt soll es ein System vermuteter Schadenssummen und im Urheberrecht zusätzliche Schadensersatzleistungen geben. Wie ein Katalog! Skandal! In Deutschland existiert schon lange die Schadensberechnung im Rahmen der sog. Lizenzanalogie nach richterlicher Schätzung iSv. § 287 ZPO. Ferner existiert im Urheberrecht schon lange der sog. „Verletzerzuschlag“. Art. 12, Einstweilige Maßnahmen Nach Abs. 2 soll es einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung einer Partei geben! Skandal! Nur auf Verdacht hin, kann irgendwas passieren! Das Rechtsstaatsprinzip wird mit ACTA komplett untergraben! Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind in §§ 916 ff. ZPO geregelt. Hier gibt es aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Beweispflicht und in der Regel keine Anhörung der gegnerischen Partei. Der Sachverhalt ist nur glaubhaft zu machen. Selbstverständlich kann alles umfänglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens überprüft werden. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 15
  • 16. Kap. II, Abschnitt IV – Strafverfolgung Art. 23, Strafbare Handlungen Mit ACTA werden nun Urheberrechtsverstöße strafbar! Und sogar die reine Beihilfe! Skandal! Kriminalisierung von Kreativen! Unterdrückung jeglicher Innovation! Nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen schon lange verschiedenen Straftatbestände (§§ 106 ff UrhG), es handelt sich um sog. relative Antragsdelikte, Beihilfe ist grundsätzlich nach § 27 StGB strafbar. Und während ACTA eine strafbare Handlung nur bei einem wenigstens mittelbaren kommerziellen Vorteil (gewerbliches Handeln) vorsieht, ist in Deutschland grundsätzlich jede vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat! (Und trotzdem sind die Gefängnisse nicht voll von Filesharern und Raubkopierern…! Es handelt sich schließlich um Antragsdelikte.) Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 16
  • 17. Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen Umfeld Art. 27 Abs. 3, Durchsetzung im digitalen Umfeld „Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.“ HA! Da kommt der Geist von ACTA deutlich hervor. Die Verwerterindustrien sollen eindeutig gestärkt werden! Und die Nutzer noch mehr abgezockt werden. Das zeigt ja schon der Rückbezug auf die freie Meinungsäußerung und so! Insbesondere diese Regelung ist vor dem Gesamthintergrund des internationalen Abkommens zu lesen: Viele Staaten haben überhaupt keine wirksamen Methoden zur Rechtsdurchsetzung. Und keine Verbände. Gleich auf welcher „Seite“ sie stehen. Also, ob es sich um Verbraucherschutzverbände oder den Zusammenschluss von Verwertern handelt. Beide sollen dabei unterstützt werden. Der Rückbezug auf die Grundrechte dient der Klarstellung. Eine übliche Maßnahme in Gesetzestexten. Davon abgesehen, wäre auch eine Förderung eines Verbandes denkbar, der bspw. die Labelung urheberrechtlichen Werke mit CC-Lizenzen zum Ziel hat. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 17
  • 18. Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen Umfeld Art. 27 Abs. 4, Durchsetzung im digitalen Umfeld „ Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. So! Nun aber! Da sieht man es ja: Vollkommene Untergrabung jeglicher Rechtsstaatlichkeit, Kriminalisierung aller! Provider und andere werden zu Hilfsheriffs der Medienindustrie! (vgl. TAZ, online, 05.03.2010 „Provider als Hilfssheriffs“) Es gilt wieder, den Absatz dringlichst im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Rechtsstaats zu lesen: Eine Behörde kann in Deutschland einem Online-Anbieter gegenüber eine derartige Anordnung grundsätzlich nicht erteilen! Hierzu bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung! Eine solche richterliche Anordnung kann auch nur ein aktivlegitimierter Verletzter erwirken (vgl. bspw. § 101 Abs. 9 UrhG)! Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 18
  • 19. Kap. II, Abschnitt 5 – Durchsetzung im digitalen Umfeld Art. 28 Abs. 2, Fachkompetenz im Bereich der Information „Jede Vertragspartei fördert die Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, ebenso die Zusammenstellung von Informationen über Verfahren, die sich bei der Vorbeugung oder Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt haben.“ Hier ist es! Das endgültige Einfallstor für die Verwerterindustrie! Der Staat muss die Erhebung und Auswertung von Daten fördern! Auch hier gilt, den Absatz im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Rechtsstaats zu lesen: Artikel 2 (Art und Umfang der Pflichten) und Art. 4 (Privatsphäre und Offenlegung von Informationen) von ACTA. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die jüngsten Entscheidungen des BVerfG zum Thema Vorratsdatenspeicherung, TKG et al. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 19
  • 20. Was noch? Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ACTA mittels Netzsperren und Zensur (vgl. z.B. Zeit Online, ACTA-Abkommen soll etwas transparenter werden, v. 26.03.2010): 404 NOT FOUND The requested arguments were not found in this document. Sorry. Die „Geheimverhandlung“: Es ist vollkommen normal, dass derartige komplexe Verhandlungen zunächst nicht öffentlich sind. Es handelt sich bei der EU jedoch um eine demokratische Institution. Stand der (Gesetzes-)Verfahren ist jeweils unter http://register.consilium.europa.eu abzufragen. Abkommen in jetziger Form seit dem 23.08.2011 abrufbar. -> Ob aus politisch/kommunikativer Sicht nicht mehr Transparenz bei diesem Thema sinnvoll ist eine berechtigte, aber zweite Frage. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 20
  • 21. Ergebnis Mit ACTA würde sich überhaupt nichts in Deutschland ändern. Leider würde sich auch die Lage vieler Unternehmen (Siemens, Bosch, Hettich, all die deutsche Ingenieurslandschaft), die hinsichtlich der Einführung von Mindeststandards und Durchsetzungsmöglichkeiten z.B. von Marken- und Patentrechten Hoffnung in das Abkommen gesetzt haben, nicht verbessert werden. Denn: a. Werden viele Staaten wie China und Taiwan das Abkommen ohnehin nicht unterzeichnen. b. Fehlt es gerade an grenzüberschreitenden Durchsetzungsmaßnahmen. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 21
  • 22. Zum Schluss ein paar Schlagworte: Der politisch-kommunikative Super-GAU?! Schwarmintelligenz?! „Mit der neuen Machtposition, die dieser "netzpolitischen Avantgarde" zukommt, korrespondiert allerdings auch eine neue und gesteigerte Verantwortung für einen geordneten öffentlichen Diskurs. […] Neben dem Staat sind auch sie ein ganz wesentlicher Faktor dafür, ob und inwieweit der Dialog miteinander oder gegeneinander verläuft.“ Prof. Dr. Heckmann, IT-Rechtsprofessor, Passau Ob und wie die Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums iBa auf die digitale Umwelt verändert werden müssten und/oder könnten, ist vollkommen losgelöst von ACTA (u. a.) sachlich und konstruktiv zu diskutieren. Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 22
  • 23. FYI: „ACTA – ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht“ Kommunikation & Recht, Prof. Dr. Joachim Schrey und Dr. Thomas W. Haug, LLM, 2011, 171, http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/ACTA-Anti-Counterfeiting-Trade-Agreement- ohne-Auswirkungen-2053239133 „ACTA und das deutsche Recht“ Blog von Jens Ferner, 01.02.2012, http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/das-anti-counterfeiting-trade-agreement-acta-und-das-deutsche- recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/ - jedenfalls wertneutral bis Art. 27. „Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?“ RA Stadler, 02.02.2012, http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html „Die ACTA-Angst und das Internet“ Referendarin Janina Ruland, Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum Anwälte, 21.02.2012 http://www.lhr-law.de/lbr-blog/die-acta-angst-und-das-internet „Aufstand der Unverstandenen“ Prof. Dr. Dirk Heckmann, Legal Tribune Online, 10.02.2012, http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5547/stopp-acta-aktionstag-aufstand-der- unverstandenen/ Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt. 23