Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Club RFI Berlin e.V.: Satzung
1. Vereinssatzung des
"Club des amis de Radio France Internationale-Berlin e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Club des amis de Radio France Internationale-Berlin e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31.12.2008.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist der Austausch unter den Hörern von RFI in Berlin und die Pflege der
Verbindung zu dem Sender.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- einen regelmäßiger Newsletter
- einen Kulturkalender zu allen in Berlin stattfindenden Veranstaltungen mit
Frankreichbezug
- das neue Programmschema zweimal jährlich von RFI
- die Vorschau für das französische Programm von RFI
- Kleinanzeigen von Mitgliedern
- Ermäßigungen bei zahlreichen Partnern auf Vorzeigen des Mitgliedsausweises
- Vorteile bei von RFI präsentierten Veranstaltungen
(3) Der Verein verfolgt keinen religiösen, politischen oder gewerkschaftlichen Zweck.
(4) Die Vereinsprachen sind Deutsch und Französisch. Übersetzungen können von den
Mitgliedern nicht verlangt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
2. (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die
seine Ziele unterstützt. Fördernde Mitglieder können natürlich oder juristische Personen
werden, die den Verein durch Spenden, Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnlichen
Zuwendung unterstützen.
(3) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Beschluß des
Vorstandes und die Unterzeichnung einer schriftlichen Beitrittserklärung und die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages und ggf. der Aufnahmegebühr. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die
bereits gezahlten oder noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge stehen dem Verein zu.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart
Der Verein wird durch den 1. und den 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
vertreten. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der
Beschlüsse der Mitglierderversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr an einem von ihm bestimmten Datum
zusammen und wird vom Vortsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte
der Zahl der Vorstandmitglieder kann ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§8 Bestellung des Vorstandes, Rücktritt
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(2) Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis ztur Wahl des neuen Vorstandes fort.
(3) Um die Wahl als Vorstandsmitglied kann sich jede natürliche Person, die ordentliches
Mitglied ist, bewerben. Die Bewerbung ist spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Einladung zur
nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied muss die französische oder deutsche Staatangehörigkeit haben
und zweisprachig (französisch/deutsch) sein. Der 1. und der 2. Vorsitzender müssen soweit
möglich unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.
(5) Der Rücktritt eines Vorstandsmitglied soll durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Im Falls des Ausscheidens eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder kann der Vorstand ein oder mehrere Vereinsmitglieder für den Zeitraum bis
zur Nächsten Mitgliederversammlung als Ersatzvorstandsmitglied mit gleicher Befugnisse
ernennen, ansonsten bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder allein den Vorstand.
§9 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein.
(2) Der Prüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Verwendung der Mittel un der
Bgründung des Ausgaben sachlich und rechnerisch zu prüfen. Er berichtet darüber in der
Mitgliederversmmlung und stellt des Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet.
4. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14
Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagungsdatum, des Tagungsort und der
Tagesordnung. Eine Einladung per Email ist ausreichend. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesenden
ordentlichen Mitglied hat eine Stimme. Vertretungsvollmachten oder Briefwahl sind nicht
zugelassen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste.
Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben jedoch
kein Stimmrecht.
(8) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Anträge zur Satzungsänderungen müssen vor Herausgabe des Einladungsschreibens beim
Vorstandsvorsitzender eingegangen sein.
(9) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können auch zu Beginn der
Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn diese es durch Mehrheitsbeschluß genehmigt.
(10) Die Mitgliedrversammlung ist außerdem für foldende Angelegenheiten zuständig:
- die Genehmigung des Haushaltsplan;
- die Neuwahl und Entlastung des Vorstandes;
- die Bestellung eines Kassenprüfers;
- die Satzungsänderungen;
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und ggf. des Aufnahmebeitrages;
- die Auflösung des Vereins.
5. (11) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom
1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden. Jedes Mitglied kann in das Protokoll Einsicht nehmen.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) ein bis zehn Beiräten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden
(2) Die Aufgaben des Vereinsbeirates liegen in der Beratung des Vorstandes in wichtigen
Vereinsangelegenheiten
(3) Der Vereinsbeirat tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsbeirates können zur Vorstandssitzung
geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Beschlüsse des Vereinsbeirates werden einstimmig gefasst.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der anlässlich der Mitgliederversammlung
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per Email
mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 -Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an ………………- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
..........................................
(Berlin) (Datum)