This presentation contains an overview about the actual situation in German and European copyright and ask for a redesign of the e-commerce directive and the host provider liability. Andrés Heyn
2. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
AGENDA DES VORTRAGS
1.1 Urheberrecht vor dem Web 2.0
1.2 Urheberrecht seit 2001 (E-Commerce-RL/TMG)
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen
2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen
2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
3.1 Exkurs: Wer verdient an Illegalen Plattformen?
3.2 Exkurs: WLAN Haftung - Stand der TMG Novelle
3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
3.4 Exkurs: Reality Check – Haftung im öffentlichen Raum
4.1 Lösungsvorschläge
4.2 Anonymität oder Transparenz?
4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
3. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS
Urheber Verwerter Verbraucher
Urheber UrhG UrhG UrhG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG
6. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei
und haben weder Lizenzkosten noch produzieren
sie eigene Inhalte
Die Lizenzabteilung ist an den „stehlenden“ User
ausgelagert
Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider
stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und
Inhalte generieren, speichern und intensiv
auswerten (Profilbildung für Werbung)
7. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten
von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten
(Facebook statt StudiVZ); es wirkt der sog.
Netzwerkeffekt
Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb
gegenüber legalen Anbietern wird durch illegale
Anbieter und Host Provider gestört. Es entsteht ein
„uneven playing field“
Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems)
8. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von
Nutzern anonym hochgeladen, wobei die
Inhaberschaft der Host-Provider bzw. der Uploader
bez. der Inhalte oft fragwürdig ist
Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar
Es herrscht Verantwortungsdiffusion
(„Innovationskraft“)
2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
9. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis
der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown
Verfahren)
Mangels „Staydown“ werden die Inhalte wieder
hochgeladen
(LG München „Uploaded.net: Aktuell werden die
Überwachungspflichen für Sharehoster erhöht)
Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu
einem nicht einmal durchsetzbaren Opt-Out Recht
geworden ist
10. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Einkommen der Urheber und Verwerter ist stark
rückläufig
Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber
legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40,
wobei 80% der Hoster in der EU und den USA
sitzen, nicht Tonga - Webschauder.de
Angebote auf illegalen Seiten und Host Provider-
Seiten wie Youtube unterminieren legale Angebote
von Spotify, Netflix
Content ist King, unregulierte Distribution ist King
Kong
11. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Andrus Ansip (EU-Kommission): Platforms based
on subscriptions are remunerating authors. Other
services are not. How can they compete?
Mangels durchsetzbarer Exklusivität der Rechte
entsteht kein funktionierender Markt bzw. werden
bisherige Märkte gestört
Die Störerhaftung ist dogmatisch gesehen
fragwürdig und kann illegale Nutzungen nicht
verhindern
Abmahnungen sind keine Lösung des Problems
13. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Bittorrentindizierer (z.B. The Pirate Bay liefert
Informationen wo die illegalen Files zu finden sind)
File/Streaminghoster (z.B. Share-Online.biz,
Uploaded.to) verdienen an Premiumaccounts und
Werbung
Uploader kassieren erfolgsbezogene Beteiligungen
Bittorrentclienthersteller, Virenhersteller
Werbevermarkter (z.B. Google)
14. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Rechenzentren/Datacenter/Content Delivery
Network (CDN)
Zahlungsdienstleister
VPN Anbieter
Usenet Anbieter
PROBLEM: Verantwortungsdiffusion – „Wir sind nur
der „Durchleiter“ – „Wir haben von den (illegalen)
Inhalten keine Kenntnis“
15. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 Exkurs: WLAN-Haftung - TMG Novelle
Gesetzentwurf der Bundesregierung (11/15)
orientierte sich an der Störerhaftung
Haftungsausschluss des Betreibers, nur wenn er
„zumutbare Maßnahmen“ gegen Rechtsverstöße
ergriffen hat, d.h. Vorschaltseite und Einsatz von
Verschlüsselungsverfahren
TMG Novelle WLAN: Umfangreiche Anhörungen,
aber das Gesetzgebungsverfahren stockt derzeit.
16. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 WLAN Haftung – TMG Novelle
EuGH Generalanwalt: Kommerzielle WLAN-
Betreiber haften nicht für Dritte. Die Einführung der
Störerhaftung, einer Vorschaltseite oder Sicherung
mit Passwörtern, wie in der TMG-Novelle vormals
geplant, wäre europarechtswidrig
Arg.: Die Interessen der Informationsgesellschaft
gehen vor.
Problem: TCP/IP Technik ist sehr unsicher. Der
Sony-Hack wurde aus einem WLAN ausgeführt.
Werden Netzwerke in Zukunft die Anwender
standardisiert authentifizieren und identifizieren?
17. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen?
Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor?
EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-
rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt
bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“
erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt:
Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden
Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg:
Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
18. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen?
Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor?
EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-
rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt
bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“
erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt:
Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden
Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg:
Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
19. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.4 Vergleich - Haftung im öffentlichen Raum – Web 2.0
Analogien zu Telekom-Anbietern sind nicht
hilfreich, da dies keine private Kommunikation ist
Vielmehr handelt es sich um Kommunikation im
öffentlichen Raum und deshalb sind Vergleiche
zum öffentlichen Raum (z.B. Straßenverkehr) mit
diversen Beteiligten sinnvoller
Ein System der abgestuften Anonymität hat sich
hier als sinnvoll erwiesen.
Vergleichsfall: Motorradfahrer haben vorn kein
Nummernschild und Helm, sind schwer zu ermitteln
und gehen sehr häufig erhebliche Risiken ein
20. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.1 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht und TMG
Vorgehen gegen Access Provider - Netzsperren?
(EuGH UPC Telekabel – BGH Goldesel), dies ist
aber nur „ultima ratio“
Abgabelösungen bzw. Lizenzierungspflicht des
Hostproviders über Verwertungsgesellschaften?
Follow the money (Zahlungsdienstleister, Werbung)
Vorschlag Lausen (GEMA-Anwalt): Wer in der
Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützte Inhalte
gegen Geld anbietet oder mittels Werbung
vermarktet, der nutzt sie i.S.d. Urheberrechts
21. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Anonymität – Whois Guard Panama verschleiert als
Treuhänder 2,4 Mio. Domains und deren Eigentümer
22. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Offshore-Rechenzentren und Registrare erfüllen
Verschleierungs- und Anonymisierungsfunktion
Geldwäsche: Bitcoin, Abschaffung von Bargeld
Verbot anonymer SIM-Cards für Mobiltelefone
wegen Terrorismusgefahr
Cyberattacken sind leicht zu kaufen und zu
verschleiern
23. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Vergleichbare Probleme gibt es auch im Bereich
der Produkthaftung und des Schutzes der
Persönlichkeitsrechte z.B. bei Foren- und
Bewertungsplattformen (BGH Jameda II – stellt
erweiterte Prüf- und Handlungspflichten für
Bewertungsplattformen auf)
Die EU Kommission und der EuGH sind aber wohl
im Interesse der Schaffung eines digitalen
europäischen Binnenmarkts liberal eingestellt, wie
die WLAN- und Link-Verfahren zeigen
24. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf Basis
der Neuregelung von Anonymität (Spindler ZUM 3,16)
Spindler: Kann oder will eine Internetplattform
Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren
Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär
selbst in die Haftung genommen werden, da sonst
der Betroffene schutzlos bleibt
Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist
der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum
oder der Registrar für die gehosteten Inhalte
verantwortlich. Ist niemand zu ermitteln: Netzsperre
2016: Die EU-Kommission plant eine Novelle der
E-Commerce-RL und der AVMD-Richtlinie