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Herbstakademie 2015
www.dsri.de
LINKS,WLAN, STÖRER, PROVIDER, HARLEYS
Alles ohne (Boden-)Haftung?
Rechtsanwalt Andrés Heyn
Kanzlei Heyn, Hamburg
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
AGENDA DES VORTRAGS
1.1 Urheberrecht vor dem Web 2.0
1.2 Urheberrecht seit 2001 (E-Commerce-RL/TMG)
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen
2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen
2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
3.1 Exkurs: Wer verdient an Illegalen Plattformen?
3.2 Exkurs: WLAN Haftung - Stand der TMG Novelle
3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
3.4 Exkurs: Reality Check – Haftung im öffentlichen Raum
4.1 Lösungsvorschläge
4.2 Anonymität oder Transparenz?
4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS
Urheber Verwerter Verbraucher
Urheber UrhG UrhG UrhG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.2 Urheberrecht / TMG (E-Commerce RL) seit 2001:
Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus.
Urheber Verwerter Verbraucher
Content
Provider
Host
Provider
Urheber UrhG UrhG UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Content
Provider
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Host
Provider
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Wenige Plattformen beherrschen das Netz (Monopole)
Beispiele:
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei
und haben weder Lizenzkosten noch produzieren
sie eigene Inhalte
Die Lizenzabteilung ist an den „stehlenden“ User
ausgelagert
Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider
stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und
Inhalte generieren, speichern und intensiv
auswerten (Profilbildung für Werbung)
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten
von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten
(Facebook statt StudiVZ); es wirkt der sog.
Netzwerkeffekt
Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb
gegenüber legalen Anbietern wird durch illegale
Anbieter und Host Provider gestört. Es entsteht ein
„uneven playing field“
Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems)
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von
Nutzern anonym hochgeladen, wobei die
Inhaberschaft der Host-Provider bzw. der Uploader
bez. der Inhalte oft fragwürdig ist
Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar
Es herrscht Verantwortungsdiffusion
(„Innovationskraft“)
2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis
der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown
Verfahren)
Mangels „Staydown“ werden die Inhalte wieder
hochgeladen
(LG München „Uploaded.net: Aktuell werden die
Überwachungspflichen für Sharehoster erhöht)
Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu
einem nicht einmal durchsetzbaren Opt-Out Recht
geworden ist
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Einkommen der Urheber und Verwerter ist stark
rückläufig
Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber
legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40,
wobei 80% der Hoster in der EU und den USA
sitzen, nicht Tonga - Webschauder.de
Angebote auf illegalen Seiten und Host Provider-
Seiten wie Youtube unterminieren legale Angebote
von Spotify, Netflix
Content ist King, unregulierte Distribution ist King
Kong
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Andrus Ansip (EU-Kommission): Platforms based
on subscriptions are remunerating authors. Other
services are not. How can they compete?
Mangels durchsetzbarer Exklusivität der Rechte
entsteht kein funktionierender Markt bzw. werden
bisherige Märkte gestört
Die Störerhaftung ist dogmatisch gesehen
fragwürdig und kann illegale Nutzungen nicht
verhindern
Abmahnungen sind keine Lösung des Problems
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.1 Illegale Hehlerplattformen – Wer profitiert?
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Bittorrentindizierer (z.B. The Pirate Bay liefert
Informationen wo die illegalen Files zu finden sind)
File/Streaminghoster (z.B. Share-Online.biz,
Uploaded.to) verdienen an Premiumaccounts und
Werbung
Uploader kassieren erfolgsbezogene Beteiligungen
Bittorrentclienthersteller, Virenhersteller
Werbevermarkter (z.B. Google)
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3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Rechenzentren/Datacenter/Content Delivery
Network (CDN)
Zahlungsdienstleister
VPN Anbieter
Usenet Anbieter
PROBLEM: Verantwortungsdiffusion – „Wir sind nur
der „Durchleiter“ – „Wir haben von den (illegalen)
Inhalten keine Kenntnis“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 Exkurs: WLAN-Haftung - TMG Novelle
Gesetzentwurf der Bundesregierung (11/15)
orientierte sich an der Störerhaftung
Haftungsausschluss des Betreibers, nur wenn er
„zumutbare Maßnahmen“ gegen Rechtsverstöße
ergriffen hat, d.h. Vorschaltseite und Einsatz von
Verschlüsselungsverfahren
TMG Novelle WLAN: Umfangreiche Anhörungen,
aber das Gesetzgebungsverfahren stockt derzeit.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 WLAN Haftung – TMG Novelle
EuGH Generalanwalt: Kommerzielle WLAN-
Betreiber haften nicht für Dritte. Die Einführung der
Störerhaftung, einer Vorschaltseite oder Sicherung
mit Passwörtern, wie in der TMG-Novelle vormals
geplant, wäre europarechtswidrig
Arg.: Die Interessen der Informationsgesellschaft
gehen vor.
Problem: TCP/IP Technik ist sehr unsicher. Der
Sony-Hack wurde aus einem WLAN ausgeführt.
Werden Netzwerke in Zukunft die Anwender
standardisiert authentifizieren und identifizieren?
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen?
Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor?
EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-
rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt
bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“
erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt:
Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden
Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg:
Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen?
Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor?
EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-
rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt
bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“
erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt:
Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden
Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg:
Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
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3.4 Vergleich - Haftung im öffentlichen Raum – Web 2.0
Analogien zu Telekom-Anbietern sind nicht
hilfreich, da dies keine private Kommunikation ist
Vielmehr handelt es sich um Kommunikation im
öffentlichen Raum und deshalb sind Vergleiche
zum öffentlichen Raum (z.B. Straßenverkehr) mit
diversen Beteiligten sinnvoller
Ein System der abgestuften Anonymität hat sich
hier als sinnvoll erwiesen.
Vergleichsfall: Motorradfahrer haben vorn kein
Nummernschild und Helm, sind schwer zu ermitteln
und gehen sehr häufig erhebliche Risiken ein
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.1 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht und TMG
Vorgehen gegen Access Provider - Netzsperren?
(EuGH UPC Telekabel – BGH Goldesel), dies ist
aber nur „ultima ratio“
Abgabelösungen bzw. Lizenzierungspflicht des
Hostproviders über Verwertungsgesellschaften?
Follow the money (Zahlungsdienstleister, Werbung)
Vorschlag Lausen (GEMA-Anwalt): Wer in der
Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützte Inhalte
gegen Geld anbietet oder mittels Werbung
vermarktet, der nutzt sie i.S.d. Urheberrechts
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Anonymität – Whois Guard Panama verschleiert als
Treuhänder 2,4 Mio. Domains und deren Eigentümer
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Offshore-Rechenzentren und Registrare erfüllen
Verschleierungs- und Anonymisierungsfunktion
Geldwäsche: Bitcoin, Abschaffung von Bargeld
Verbot anonymer SIM-Cards für Mobiltelefone
wegen Terrorismusgefahr
Cyberattacken sind leicht zu kaufen und zu
verschleiern
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Vergleichbare Probleme gibt es auch im Bereich
der Produkthaftung und des Schutzes der
Persönlichkeitsrechte z.B. bei Foren- und
Bewertungsplattformen (BGH Jameda II – stellt
erweiterte Prüf- und Handlungspflichten für
Bewertungsplattformen auf)
Die EU Kommission und der EuGH sind aber wohl
im Interesse der Schaffung eines digitalen
europäischen Binnenmarkts liberal eingestellt, wie
die WLAN- und Link-Verfahren zeigen
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf Basis
der Neuregelung von Anonymität (Spindler ZUM 3,16)
Spindler: Kann oder will eine Internetplattform
Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren
Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär
selbst in die Haftung genommen werden, da sonst
der Betroffene schutzlos bleibt
Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist
der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum
oder der Registrar für die gehosteten Inhalte
verantwortlich. Ist niemand zu ermitteln: Netzsperre
2016: Die EU-Kommission plant eine Novelle der
E-Commerce-RL und der AVMD-Richtlinie

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  • 1. Herbstakademie 2015 www.dsri.de LINKS,WLAN, STÖRER, PROVIDER, HARLEYS Alles ohne (Boden-)Haftung? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg
  • 2. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn AGENDA DES VORTRAGS 1.1 Urheberrecht vor dem Web 2.0 1.2 Urheberrecht seit 2001 (E-Commerce-RL/TMG) 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen 2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen 2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter 3.1 Exkurs: Wer verdient an Illegalen Plattformen? 3.2 Exkurs: WLAN Haftung - Stand der TMG Novelle 3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten 3.4 Exkurs: Reality Check – Haftung im öffentlichen Raum 4.1 Lösungsvorschläge 4.2 Anonymität oder Transparenz? 4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
  • 3. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG UrhG UrhG Verwerter UrhG UrhG UrhG Verbraucher UrhG UrhG UrhG
  • 4. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2 Urheberrecht / TMG (E-Commerce RL) seit 2001: Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider Host Provider Urheber UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG
  • 5. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Wenige Plattformen beherrschen das Netz (Monopole) Beispiele:
  • 6. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte Die Lizenzabteilung ist an den „stehlenden“ User ausgelagert Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten (Profilbildung für Werbung)
  • 7. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ); es wirkt der sog. Netzwerkeffekt Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern wird durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es entsteht ein „uneven playing field“ Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems)
  • 8. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host-Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar Es herrscht Verantwortungsdiffusion („Innovationskraft“) 2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
  • 9. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2 Geschäftsmodell der Host Provider Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren) Mangels „Staydown“ werden die Inhalte wieder hochgeladen (LG München „Uploaded.net: Aktuell werden die Überwachungspflichen für Sharehoster erhöht) Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem nicht einmal durchsetzbaren Opt-Out Recht geworden ist
  • 10. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter Einkommen der Urheber und Verwerter ist stark rückläufig Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40, wobei 80% der Hoster in der EU und den USA sitzen, nicht Tonga - Webschauder.de Angebote auf illegalen Seiten und Host Provider- Seiten wie Youtube unterminieren legale Angebote von Spotify, Netflix Content ist King, unregulierte Distribution ist King Kong
  • 11. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter Andrus Ansip (EU-Kommission): Platforms based on subscriptions are remunerating authors. Other services are not. How can they compete? Mangels durchsetzbarer Exklusivität der Rechte entsteht kein funktionierender Markt bzw. werden bisherige Märkte gestört Die Störerhaftung ist dogmatisch gesehen fragwürdig und kann illegale Nutzungen nicht verhindern Abmahnungen sind keine Lösung des Problems
  • 12. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.1 Illegale Hehlerplattformen – Wer profitiert?
  • 13. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert? Bittorrentindizierer (z.B. The Pirate Bay liefert Informationen wo die illegalen Files zu finden sind) File/Streaminghoster (z.B. Share-Online.biz, Uploaded.to) verdienen an Premiumaccounts und Werbung Uploader kassieren erfolgsbezogene Beteiligungen Bittorrentclienthersteller, Virenhersteller Werbevermarkter (z.B. Google)
  • 14. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert? Rechenzentren/Datacenter/Content Delivery Network (CDN) Zahlungsdienstleister VPN Anbieter Usenet Anbieter PROBLEM: Verantwortungsdiffusion – „Wir sind nur der „Durchleiter“ – „Wir haben von den (illegalen) Inhalten keine Kenntnis“
  • 15. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.2 Exkurs: WLAN-Haftung - TMG Novelle Gesetzentwurf der Bundesregierung (11/15) orientierte sich an der Störerhaftung Haftungsausschluss des Betreibers, nur wenn er „zumutbare Maßnahmen“ gegen Rechtsverstöße ergriffen hat, d.h. Vorschaltseite und Einsatz von Verschlüsselungsverfahren TMG Novelle WLAN: Umfangreiche Anhörungen, aber das Gesetzgebungsverfahren stockt derzeit.
  • 16. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.2 WLAN Haftung – TMG Novelle EuGH Generalanwalt: Kommerzielle WLAN- Betreiber haften nicht für Dritte. Die Einführung der Störerhaftung, einer Vorschaltseite oder Sicherung mit Passwörtern, wie in der TMG-Novelle vormals geplant, wäre europarechtswidrig Arg.: Die Interessen der Informationsgesellschaft gehen vor. Problem: TCP/IP Technik ist sehr unsicher. Der Sony-Hack wurde aus einem WLAN ausgeführt. Werden Netzwerke in Zukunft die Anwender standardisiert authentifizieren und identifizieren?
  • 17. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen? Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor? EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung - Embedding von Youtube-Link: Keine urheber- rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“ erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“ „GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt: Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg: Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
  • 18. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen? Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor? EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung - Embedding von Youtube-Link: Keine urheber- rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“ erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“ „GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt: Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg: Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
  • 19. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.4 Vergleich - Haftung im öffentlichen Raum – Web 2.0 Analogien zu Telekom-Anbietern sind nicht hilfreich, da dies keine private Kommunikation ist Vielmehr handelt es sich um Kommunikation im öffentlichen Raum und deshalb sind Vergleiche zum öffentlichen Raum (z.B. Straßenverkehr) mit diversen Beteiligten sinnvoller Ein System der abgestuften Anonymität hat sich hier als sinnvoll erwiesen. Vergleichsfall: Motorradfahrer haben vorn kein Nummernschild und Helm, sind schwer zu ermitteln und gehen sehr häufig erhebliche Risiken ein
  • 20. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.1 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht und TMG Vorgehen gegen Access Provider - Netzsperren? (EuGH UPC Telekabel – BGH Goldesel), dies ist aber nur „ultima ratio“ Abgabelösungen bzw. Lizenzierungspflicht des Hostproviders über Verwertungsgesellschaften? Follow the money (Zahlungsdienstleister, Werbung) Vorschlag Lausen (GEMA-Anwalt): Wer in der Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützte Inhalte gegen Geld anbietet oder mittels Werbung vermarktet, der nutzt sie i.S.d. Urheberrechts
  • 21. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2 Anonymität – Whois Guard Panama verschleiert als Treuhänder 2,4 Mio. Domains und deren Eigentümer
  • 22. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität Offshore-Rechenzentren und Registrare erfüllen Verschleierungs- und Anonymisierungsfunktion Geldwäsche: Bitcoin, Abschaffung von Bargeld Verbot anonymer SIM-Cards für Mobiltelefone wegen Terrorismusgefahr Cyberattacken sind leicht zu kaufen und zu verschleiern
  • 23. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität Vergleichbare Probleme gibt es auch im Bereich der Produkthaftung und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte z.B. bei Foren- und Bewertungsplattformen (BGH Jameda II – stellt erweiterte Prüf- und Handlungspflichten für Bewertungsplattformen auf) Die EU Kommission und der EuGH sind aber wohl im Interesse der Schaffung eines digitalen europäischen Binnenmarkts liberal eingestellt, wie die WLAN- und Link-Verfahren zeigen
  • 24. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf Basis der Neuregelung von Anonymität (Spindler ZUM 3,16) Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden, da sonst der Betroffene schutzlos bleibt Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum oder der Registrar für die gehosteten Inhalte verantwortlich. Ist niemand zu ermitteln: Netzsperre 2016: Die EU-Kommission plant eine Novelle der E-Commerce-RL und der AVMD-Richtlinie