In dieser Seminararbeit habe ich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen geprüft um auf Twitter & Facebook mit seinen Kunden zu kommunizieren.
Social media und ihre rechtliche Rahmenbedinungen wie Datenschutz und Impressumspflicht bei Unternehmen
1. Hochschule Heilbronn
Technik • Wirtschaft • Informatik
Studiengang Electronic Business (EB)
Recht 3
Social Media und ihre rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz und
Impressumpflichten bei gewerblichen Anbietern in Hinblick auf die bekanntesten
Plattformen wie Twitter & Facebook.
vorgelegt bei
Klaus Blükle
von Alexander Merkel
Matr.-Nr. 170203
im Sommersemester 2011
Abgabetermin: 27.05.2011
2. Seminar Recht 3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
.....................................................................................................................
II
Abkürzungsverzeichnis
.........................................................................................................
III
Zusammenfassung
.....................................................................................................................
1
Management Summary
..........................................................................................................
1
1.
Einleitung
..............................................................................................................................
2
1.1.
Motivation
&
Ziel
der
Arbeit
................................................................................................
2
2.
Grundlagen
...........................................................................................................................
2
2.1.
Web
2.0
/
Social
Media
Grundlagen
...................................................................................
2
2.1.1.
Web 2.0 ............................................................................................................2
2.1.2.
Social Web .......................................................................................................3
2.1.3.
Was ist ein Soziales Netzwerk? .......................................................................4
2.1.4.
Social Media Marketing / SMM .......................................................................6
2.1.5.
Social Media Optimization ...............................................................................7
2.2.
Website
Tracking
.....................................................................................................................
7
2.2.1.
Cookie-Tracking .............................................................................................. 7
2.2.2.
Referrer-Tracking .............................................................................................8
2.2.3.
Personenbezogene Daten ...............................................................................8
3.
Datenschutz
bei
Social
Media
.........................................................................................
8
3.1.
Rechtliche
Rahmenbedingungen
........................................................................................
8
3.2.
Personenbezogene
Daten
mit
dem
Facebook
Like
Button
........................................
9
3.3.
Personenbezogene
Daten
mit
dem
Twitter
“Tweet
Button”
...................................
10
1.1.
Liegt
eine
Einwilligung
vor?
...............................................................................................
11
3.3.1.
Facebook .......................................................................................................11
3.3.2.
Twitter ............................................................................................................11
3.4.
Ist
diese
Datenerhebung
gesetzlich
zulässig?
..............................................................
12
3.5.
Wer
haftet
bei
Datenschutzverletzungen?
....................................................................
12
3.6.
Kann
ein
Unternehmen
durch
den
Einsatz
von
Facebook
Social
Plug-‐ins
oder
dem
Twitter
“Tweet
Button”
abgemahnt
werden?
................................................................
12
4.
Impressumpflichten
bei
Social
Media
für
Unternehmen
...................................
13
4.1.
Rechtliche
Rahmenbedingungen
......................................................................................
13
4.2.
Platzierung
des
Impressums
in
auf
Social
Media
Plattformen
...............................
14
4.2.1.
In Facebook ...................................................................................................14
4.2.2.
In Twitter ........................................................................................................15
4.3.
Inhalte
des
Impressums
......................................................................................................
15
Fazit
und
Ausblick
...................................................................................................................
15
Literaturverzeichnis
...............................................................................................................
IV
Anhang
A
.......................................................................................................................................
V
Datenschutzerklärung
für
die
Nutzung
von
Facebook-‐Plugins
(Like-‐Button)
...............
V
Anhang
B
.....................................................................................................................................
VI
LG
Berlin
Beschluss
91
O
25/11
vom
14.03.2011
„Facebook
Like
Button“
....................
VI
- II -
3. Seminar Recht 3
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de ..................................................................... 4
Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading ............................................... 5
Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 2011 ................................................................ 5
Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com ................ 10
Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com .................................... 10
Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info ............... 14
Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter ............... 15
Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter ..... 15
Abkürzungsverzeichnis
TMG Telemediengesetzt
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
RStV Rundfunk Staatsvertrag
SNE Soziales Netzwerk
- III -
4. Seminar Recht 3
Zusammenfassung
In dieser Arbeit werden wichtige Fragen in Bezug auf Datenschutz & Impressumspflichten
in den bekanntesten Sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter beantwortet.
Die Impressumspflicht gilt auch in Sozialen Netzwerken, denn hier erfolgt eine
Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern. So muss jedes Unternehmen
ein Impressum in Ihren Facebook- und Twitter -Profilen führen oder einen Link zum
Impressum der die „2-Klick Regel“ nicht verletzt integrieren.
Bzgl. des Datenschutzes muss beachtet werden, dass sich diese beiden Unternehmen in den
USA befinden und nur der dortige Datenschutz umgesetzt wird. Leider ist der
Amerikanische Datenschutz nicht so streng geregelt wie der in Deutschland oder der
Europäischen Union. Durch die Veröffentlichung der Facebook Social Plugins wie z.B.
dem „Like Button“ im April 2010, sowie des im Juli 2010 veröffentlichten „Twitter
“Tweet Button”“ sind viele Fragen aufgekommen, welche Daten erfasst werden und ob es
gesetzlich erlaubt ist diese Plug-Ins auf der eigenen Webseite zu integrieren.
Es wurde festgestellt, dass der Facebook „Like Button“ sowie der Twitter „Tweet Button“
Daten von Nutzern erfassen können, ohne dass eine Einwilligung eingeholt wird oder
gesetzlich erlaubt ist. So kann eine Webseite von einem Verbraucher verklagt werden eine
Datenschutzverletzung zu begehen obwohl diese nur von Facebook oder Twitter begangen
wird.
Management Summary
This work ask and answer important questions related on legal notices and privacy in the
most popular social networks like facebook and Twitter.
The legal notice also applies to social networks because it involves the communication
between companies and consumers. Thats the reason why every company in germany need
a legal notice in Twitter or in Facebook. It doesn’t need to be the whole impressum it also
allowed to put a link in the profile. The only thing that need to follow is the „2-click rule“.
Regarding of the data protection must be noted that these two companies are in the U.S.
and only the local privacy laws are implemented. Unfortunately, the American privacy is
not regulated strictly as in germany or the E.U. By publishing the Facebook social plugins
like the "Like Button" in April 2010 and the "Twitter"button in July 2010, many issues
have arisen which data is collected and whether it is legal to integrate these plug-ins on a
website.
-1-
5. Seminar Recht 3
It was noted that the Facebook "Like Button"and the Twitter "Tweet Button” are not
allowed to use on a webseite because its not legal by the law or consented by the user. It’s
possible that a consumers find a violation of his privacy on the website even though this
violation is commited by facebook or twitter.
1. Einleitung
Facebook und Twitter werden jeden Tag beliebter bei den Nutzern, somit ist ein
Unternehmen gezwungen ein Twitter Profil oder eine Facebook FanPage zu betreiben.
Leider nehmen es Unternehmen aus den U.S.A nicht so genau mit dem deutschen
Datenschutz sowie deren Informationspflichten. Facebook hat im Jahr 2010 eine menge
negativ Schlagzeilen produziert mit Ihren Social Plugins wie z.B. dem „Like Button“. So
haben Datenschützer Beschwerden eingereicht dass Facebook ohne Einwilligung Daten
erhebt von registrierten Facebook Nutzern und nicht registrierten Nutzern. Twitter hat kurz
darauf auch einen Twitter “Tweet Button” veröffentlicht um mit Facebook gleichzuziehen.
1.1. Motivation & Ziel der Arbeit
Diese Arbeit soll aufklären welche rechtlichen Pflichten in bezug auf Datenschutz und
Impressumpflicht ein Unternehmen hat, wenn es auf Social Media Plattformen wie
Facebook und Twitter mit seinen Nutzern kommuniziert. Hier können viele Fehler
passieren, die dann später zu teuren Abmahnungen oder Datenschutzverletzungen führen.
2. Grundlagen
2.1. Web 2.0 / Social Media Grundlagen
2.1.1. Web 2.0
Web 2.0 bezeichnet keine spezielle Technologie oder Software im Internet, sondern eher
eine Vision des Internets, in dem Nutzer Inhalte erstellen, teilen und/oder bewerten
können. Hier stehen verschiedene Methoden und Werkzeuge im Vordergrund, die von
allen Internetnutzern genutzt werden können und nicht nur von großen
Medienunternehmen.1
1
(Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV Fachverlage GmbH,
Wiesbaden 2009, S.196.)
-2-
6. Seminar Recht 3
O’Reilly beschreibt 7 Kernkompetenzen die ein Unternehmen mitbringen muss um Web
2.0 anbieten zu können: 2 „
• Dienste, keine Paketsoftware, mit kosteneffizienter Skalierbarkeit
• Kontrolle über einzigartige, schwer nachzubildende Datenquellen, deren Wert
proportional zur Nutzungshäufigkeit steigt
• Vertrauen in Anwender als Mitentwickler
• Nutzung kollektiver Intelligenz
• Erreichen des "Long Tail" mittels Bildung von Communities etc.
• Erstellung von Software über die Grenzen einzelner Geräte hinaus
• Leichtgewichtige User Interfaces, Entwicklungs- und Geschäftsmodelle“
2.1.2. Social Web
Das Social Web ist als Teilbereich des Web 2.0 anzusehen. Hierbei geht es nicht um die
Methoden und Werkzeuge die dazu dienen Inhalte zu erstellen, teilen und/oder bewerten
sondern allein die Unterstützung sozialer Strukturen und Interaktionen mit dem Medium
Internet.3
Begriff „Social“ hat aber nichts mit dem Begriff „Sozial“ zu tun sondern wird z.B. so
definiert: 4„
• Jeder kann publizieren.
• Jeder kann Feedback geben und Dialoge beginnen.
• Gespräche in einer ungezwungen, natürlich wirkenden Sprache lösen die typische
Rhetorik der Unternehmenskommunikation ab.
• Wissen ist frei verfügbar und wird geteilt.
• Die Hierarchien sind flach, Reputation entsteht durch Vernetzung.“
2
(O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0?, online im Internet: URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html
(Stand 1. Mai 2011). Übersetzt von Patrick Holz.)
3
Vgl. (Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK Verlagsgesellschaft mbH,
Konstanz 2008, S.29.)
4
(Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011, S.6.)
-3-
7. Seminar Recht 3
Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de5
Die Social Media Prisma stellt sehr gut dar für welchen Anwendungsfall bereits ein SNE
existiert. All diese Dienste bilden zusammen das Social Web, das wir heute kennen.
2.1.3. Was ist ein Soziales Netzwerk?
SNE existieren bereits so lange wie die Menschen. Der Begriff erlangte nur besonderer
Beliebtheit nachdem Web 2.0 basierende Plattformen wie Facebook6, VZ’s7, Twitter8,
WerKenntWen9 uvm. entstanden sind. Aber auch die schon lange existierenden Foren und
Chats sind SNE. Überall wo Menschen die Möglichkeit haben sich mit anderen
auszutauschen kann als Soziaes Netzwerk bezeichnet werden.
Hierzu ein Auszug von den aktuellen Nutzerzahlen der Sozialen Netzwerke in
Deutschland, die von Google veröffentlicht und von Compass Heading aufbereitet wurden.
5
(Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma DE,Veröffentlicht am:,
online im Internet: URL: http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011).)
6
http://facebook.com
7
http://www.vz-netzwerke.net/
8
http://twitter.com
9
http://www.wer-kennt-wen.de/
-4-
8. Seminar Recht 3
2011
25
20
Facebook
15
Wer
Kennt
Wen
10
Holtzbrinck
VZ's
Twitter
5
Xing
0
Facebook
Wer
Kennt
Holtzbrinck
Twitter
Xing
Wen
VZ's
Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading10
Das Schaubild lässt erkennen das Facebook in Deutschland das größte SNE ist mit ca. 22.
Mio. Nutzern. Auch die Nutzungsrate ist bei diesem SNE höher als bei den anderen SNE.
Ein nicht ganz so großes SNE ist Xing. Mit ca. 3. Mio Nutzern. Da Xing aber
kostenpflichtig ist und eine ganz andere Zielgruppe anspricht ist das nicht verwunderlich.
Da die Zielgruppe hauptsächlich Unternehmer sind, ist hier die Nutzungsrate höher als bei
den größeren SNE wie WerKenntWen oder meinVZ.
Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 201111
10
(Radomski, M.: Compass Heading,Veröffentlicht am. März 2011 , online im Internet: URL:
http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen-sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011).)
11
(Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,Veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL:
http://www.facebookbiz.de/wp-
content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg (Stand 1. Mai 2011).)
-5-
9. Seminar Recht 3
2.1.3.1. Facebook
Facebook ist das größte SNE weltweit mit ca. 500 Millionen Nutzern. Facebook bietet eine
Menge von Diensten an und ermöglicht es, viele Informationen mit seinen Freunden zu
teilen12. So können Nutzer schreiben:
• Was Sie in diesem Moment unternehmen.
• Wo Sie sich befinden.
• Mithilfe von „Facebook Social Plugins“ zeigen was Ihnen gerade gefällt.
Es können Gruppen gebildet werden die über ein Thema diskutieren oder FanPages die mit
Nutzern die per „Gefällt mir“ Button Fan von dieser FanPage geworden sind
kommunizieren.
Die Nutzung kann privat erfolgen mit einem persönlichen Profil oder auch als
Unternehmen über eine Facebook FanPage.
2.1.3.2. Twitter
Twitter ist ein Microblogging-Dienst & SNE das den Nutzern ermöglicht Kurzmeldungen
mit einer Länge von 140 Zeichen in Echtzeit zu veröffentlichen und mit anderen Nutzern
zu vernetzen. Twitter ist ein Amerikanisches Unternehmen und hat seine Server auch in
den USA. Nach eigenen Angaben hat Twitter 175 Millionen registrierte Nutzer weltweit
und ist eines der beliebtesten Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen.13
2.1.4. Social Media Marketing / SMM
Social Media Marketing ist ein Prozess mit dem über SNE ihre Webseiten, Produkte oder
Dienstleistungen bewerben kann. Dabei ist die eigentliche Strategie nicht einfach nur
Werbung auf den Sozialen Netzwerken darzustellen, sondern die Menschen darin, dazu zu
bringen sich mit dem Produkt zu identifizieren und es zu empfehlen.
Tamar Weinberg beschreibt die Aufgabe von Social Media Marketing als: „Die
Communities richtig zu nutzen, um mit ihren Teilnehmern wirkungsvoll über relevante
Produkt- und Serviceangebote zu kommunizieren. Außerdem gehört zum Social Media
12
vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage,
Galileo Press, Bonn 2011, S.142.)
13
vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage,
Galileo Press, Bonn 2011, S.131 - 136)
-6-
10. Seminar Recht 3
Marketing, diesen Communities zuzuhören und im Namen einer bestimmten Firma
Beziehungen zu ihnen aufzubauen.“14
2.1.5. Social Media Optimization
Social Media Optimization beschreibt Frau Rausch von Traubenberg als: „ein Instrument
des viralen Marketings und beschreibt die Optimierung einer Website für Soziale Medien.
Durch die gegenseitige Vernetzung von relevanten Inhalten soll die Aufmerksamkeit der
Nutzer gewonnen werden, um so virale Effekte hervorzurufen.“15
So können die Social Plugins von Facebook und der Twitter “Tweet Button” als
Instrumente von Social Media Optimization angesehen werden. Denn Sie werden auf der
eigenen Webseite integriert und können eine viralen Effekt hervorrufen.
2.2. Website Tracking
2.2.1. Cookie-Tracking
„Ein Cookie ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen Web-Browser
gesendet und bei diesem in einer Cookie-Datei des lokalen Rechners abgelegt wird.
Umgekehrt werden die lokalen Cookie-Einträge an den Server übermittelt. Beider erfolgt
in der Regel, ohne dass der Benutzer etwas davon bemerkt, Cookies verschaffen dem Web-
Server Informationen über den Benutzer des Web-Browsers. Soweit Cookies
personenbezogene Daten enthalten, muss der Nutzer gemäß §12 I TMG wirksam
eingewilligt haben oder es muss ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegen.“16
Man unterscheidet dabei Cookies, die für einen definierten Zeitraum gespeichert werden,
oder Cookies, die permanent gespeichert werden. Cookies können Informationen wie IP-
Adresse, Name, E-Mailadresse sowie weitere von der Webseite ausgelesene Informationen
speichern. Oft wird ein Cookie gesetzt, damit ein Nutzer nicht bei jedem Webseiten-
Besuch seine Login Informationen eingeben muss. Es kann aber auch genutzt werden um
ein Besucher-Verhalten auszulesen.
14
(Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook & Co., Übersetzt von D.
Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4.)
15
(Rausch von Traubenberg, E.: Social Media Optimization als Instrument des Online- und
Suchmaschinenmarketings, Darmstadt 2008, S.8.)
16
(Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.)
-7-
11. Seminar Recht 3
2.2.2. Referrer-Tracking
Beim „Referrer Tracking“ handelt es sich um das übermitteln von Seitenaufrufen an eine
bestimmte Quelle. Hierbei wird ein kleiner Teil einer Webseite als iFrame-Code kopiert
(Quelle) und in eine andere Webseite eingebunden. Wenn nun ein Nutzer die andere
Webseite aufruft wird der Code der Quelle auch aufgerufen und die IP-Adresse des
Nutzers an die Quelle übertragen, hierbei kann auch ein Cookie gesetzt werden. Mit dieser
Methode können z.B. Facebook & Twitter auch ohne ihren JavaScript-Code die Aktivität
der Nutzer verfolgen.
2.2.3. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die ohne großen Aufwand zu einer
bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies umfasst nicht nur die E-Mail Adresse
und den Namen der Person, sondern auch seine IP-Adressen, Gehalt, Persönliche Attribute
wie Augenfarbe und welche Webseiten er besucht. Mithilfe von Social Software ist die
Zuordnung der Personen die diese Dienste verwenden relativ einfach. Da zum Nutzen
dieser Dienste sehr viele Informationen abgerufen werden wie z.B. Name, E-Mailadresse,
Geburtstag, Arbeitgeber, Wohnort usw. wenn nun die IP-Adresse hinzukommt können die
Internetaktivitäten der Nutzer sehr einfach verfolgt werden.17
3. Datenschutz bei Social Media
3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Nach §12 I TMG ist es Anbietern von Webseiten, Blogs, etc. nur dann erlaubt
personenbezogene Daten (§3 BDSG) von Nutzern zu erheben, wenn es gesetzlich
zulässig ist oder der Nutzer eine Einwilligung dazu gegeben hat.
• Gesetzlich erlaubt ist die Erhebung von personenbezogener Nutzungsdaten nach
§15 I Abs. 1 TMG nur dann, wenn dies für die Nutzung eines Dienstes
„erforderlich“ ist.18
• „Jede Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten ist
grundsätzlich verboten“19. Sie ist nur dann zulässig wenn das BDSG oder eine
17
vgl. (Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009, S.100.)
18
(Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)
19
(Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223)
-8-
12. Seminar Recht 3
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen nach §4 I BGSG
eingewilligt haben.20
• Außerdem müssen Anbieter von Webdiensten wie Webseiten, Blogs, etc. dem
Nutzer gemäß §13 Abs. 1 TMG „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des
Anwendungsbereichs zu denen die USA gehören, zu unterrichten“21
• Verstößt jemand gegen eines der oben genannten Gesetze, handelt unlauter gemäß
§4 Nr. 11 UWG weil Gesetze ignoriert werden die dazu bestimmt sind das
Marktverhalten zu regeln. Daher könnten diese Webseiten, Blogs etc. von
Mitbewerbern abgemahnt werden.22
3.2. Personenbezogene Daten mit dem Facebook Like
Button
Der Facebook Like Button wurde im April 2010 vorgestellt und wurde schnell sehr beliebt.
Leider ist mit Hilfe dieses Buttons möglich alle Webseiten zu erfassen, die ein bestimmter
Nutzer besucht. Alle Registrierten Facebook Nutzer bekommen einen Cookie gesetzt, der
ein ständiges Ein- und Ausloggen verhindert. Dieser Cookie kann aber später einen
Personenbezug herstellen, da Facebook erfaßt welche IP-Adresse auf einer Webseite
erscheint, ohne dass der Like Button angeklickt wird. Es ist nicht ganz klar welche Daten
von Facebook gespeichert werden aber möglich wäre es. Die registrierten Facebook Nutzer
haben könnten durch das akzeptieren der AGB’s von Facebook eine klare Einwilligung
nach §13 Abs. 2 gegeben haben. Doch der Like Button setzt auch einen Cookie bei nicht
registrierten Nutzern, womit es Facebook möglich wäre bestimmte Verhaltensmuster zu
erkennen, ohne dass eine Einwilligung die nach §13 II TMG eingeholt wurde.23
20
vgl. (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223)
21
Siehe 12
22
Siehe 12
23
Vgl. (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet:
URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing
(Stand 22. Mai 2011).) & (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011,
S.340.)
-9-
13. Seminar Recht 3
Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com24
3.3. Personenbezogene Daten mit dem Twitter “Tweet
Button”
Das was Facebook im April 2011 veröffentlicht hatte kam in abgeänderter Form auch im
Juli von Twitter. Der Twitter “Tweet Button” hat zwar nicht so hohe Wellen geschlagen
wie der Facebook Like Button doch verwenden beide eine ähnliche Technik. Der Twitter
“Tweet Button” setzt auch einen Cookie bei allen Nutzern, der theoretisch die Möglichkeit
bietet die Webseiten zu erfassen, die ein Nutzer besucht. Eine Einwilligung kann nach §13
II TMG nur bei den registrierten Twitter Nutzern vorhanden sein. So ist auch dieser Button
nach dem deutschen Datenschutz nicht zulässig, da er keine Einwilligung von nicht
registrierten Nutzern von Twitter einholt.
Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com25
24
http://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/
- 10 -
14. Seminar Recht 3
1.1. Liegt eine Einwilligung vor?
„Die Einwilligung kann bei Telemediendiensten auch online eingeholt werden. Die Regeln
zu elektronischen Einwilligung nach dem TMG beziehen sich allerdings nur auf die
Verarbeitung derjenigen Daten, die sich auf das Verhältnis des Dienstanbieters zum
Nutzer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Telemediendienst beziehen.
Die über diese Beziehung hinausgehende Verwendung bedarf nach dem BDSG regelmäßig
der Schriftform bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur, §126a BGB durch eine
protokollierte eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann. Erhebt der
Anbieter Kundendaten, so muss er primär den Nutzerüber Art, Umfang und Zweck(Auch
eine Verarbeitung der Daten im EU-Ausland muss ausdrücklich kenntlich gemacht
werden) informieren(Diese Unterrichtung muss jederzeit für den Nutzer abrufbar sein).“26
„Eine Einwilligung setzt gemäß §4 a I BDSG voraus, dass der Betroffene vorab auf den
Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie nach Verlangen auf
die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde, §4 AI 2 BDSG. Die Einwilligung bedarf
grundsätzlich der Schriftform gemäß §4 a I 3 BDSG“27
3.3.1. Facebook
„Zu mindestens die Mitglieder von Facebook könnten sich bei der Registrierung mit dieser
Datenerhebung einverstanden erklärt haben. Jedoch erfüllen die Facebook-Richtlinien
nicht die europäischen Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung. Für Personen, die
nicht bei Facebook Mitglied sind, liegt erst recht keine wirksame Einwilligung vor“28.
3.3.2. Twitter
Bei Twitter liegt auch keine Einwilligung vor. Twitter erwähnt den Twitter “Tweet
Button” nicht einmal in Ihren Datenschutz Erklärungen unter http://twitter.com/privacy,
somit werden auch die registrierten Nutzer nicht darüber informiert und können nicht
einmal passiv eine Einwilligung gegeben haben. Also werden personenbezogene Daten
wie die IP-Adresse an Twitter übermittelt ohne eine Einwilligung nach §4 a I BDSG zu
besitzen.
25
http://twitter.com/about/resources/tweetbutton
26
(Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage, Richard Boorberg
Verlag GmbH, Stuttgart 2009.)
27
(Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.)
28
(Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)
- 11 -
15. Seminar Recht 3
3.4. Ist diese Datenerhebung gesetzlich zulässig?
Das Gesetz erlaubt nur dann die Erhebung von personenbezogener Daten, wenn diese für
die Nutzung des Dienstes „erforderlich“ sind. Ob ein Facebook Like Button oder ein
Twitter “Tweet Button” notwendig ist eine Webseite zu betreiben kann bezweifelt werden.
Der einzige sinn ist der virale Effekt damit die Zugriffe auf die Webseite gesteigert
werden. Doch das erfassen von nicht Registrierten Nutzer aus Facebook und Twitter sind
eindeutig nicht erforderlich, da diese mit den Buttons nichts unternehmen können. Wenn
man dieser Meinung folgt, liegt mangels einer gesetzlichen Erlaubnis gem.§12 TMG,
sowie mangels einer Einwilligung gem.§13 TMG durch die Nutzer ein Datenschutzverstoß
vor.
3.5. Wer haftet bei Datenschutzverletzungen?
Facebook haftet nur bei Datenschutzverletzungen die auf Ihrer eigenen Seite passieren.
Wenn also Webseitenbetreiber den Facebook Like Button oder den Twitter “Tweet
Button” installieren, erlauben diese Facebook und Twitter die Datenerhebung und haften
selbst für die Datenschutzverletzungen. Eine Sicherheit bietet es nicht, doch die Nutzer
sollten in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden, welche Daten von Ihnen
erhoben werden.29
3.6. Kann ein Unternehmen durch den Einsatz von
Facebook Social Plug-ins oder dem Twitter “Tweet
Button” abgemahnt werden?
Das LG Berlin hat am 23.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden: „Die Verwendung
des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne
Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt
keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren
entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.
Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden
auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook
übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das
Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu
würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das
29
(Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)
- 12 -
16. Seminar Recht 3
Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich
berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.“30
Leider bringt das LG Berlin noch keine Gewissheit, außer der Webseitenbetreiber weist
seine Nutzer darauf hin, dass Daten von Ihnen erhoben werden. Ein Unternehmer wird also
nicht in seinem Marktverhalten beeinträchtigt und darf somit auch keine Abmahnung
erteilen. Auf die Datenschutzverletzung geht das LG Berlin nicht ein. Das gesamte Urteil
des LG Berlin vom 14.03.2011 zum Facebook „Like Button“ wurde im Anhang B
bereitgestellt. Deswegen sollte jeder Webseiten Betreiber in seiner Datenschutzerklärung
auf die Facebook & Twitter Plug-ins und dass Daten erhoben werden hinweisen. Ein
Muster von e-recht24.de31 für die Facebook Social Plugins wurde in Anhang A
bereitgestellt. Für Twitter gibt es bis heute keine ähnliche Datenschutzerklärung.
4. Impressumpflichten bei Social Media für Unternehmen
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Nach §5 I ff TMG und §55 des RStV32 ist jeder Dienstanbieter verpflichtet jede
geschäftsmäßige Kommunikation als solche zu kennzeichnen.
• Laut Bundesgerichtshof muss das Impressum für durchschnittliche Nutzer leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick Regel“) und ständig verfügbar sein.33
Bei Facebook- und Twitter-Seiten, die einem Unternehmen zugeordnet sind und die als
solche kommunizieren, gilt die Impressumspflicht. Ähnlich wie auf mobile.de oder
immobilienscout24.de muss ein Dienstanbieter ein Impressum bereitstellen.34 Deswegen
sollte jedes Unternehmen, das mit Nutzer über diese beiden Kanäle kommuniziert, ein
Impressum per Text oder Link vorweisen.
30
(Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-
mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),Veröffentlicht am:23. März
2011 , online im Internet: URL:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.html (Stand 22. Mai
2011).)
31
http://www.e-recht24.de
32
(Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:Veröffentlicht am:10. März 2010 , online im Internet: URL:
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf (Stand 22. Mai 2011).)
33
Siehe 18 sowie BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm
34
vgl. (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.50.)
- 13 -
17. Seminar Recht 3
4.2. Platzierung des Impressums in auf Social Media
Plattformen
4.2.1. In Facebook
Auf der Plattform Facebook gibt es 2 sinnvolle Möglichkeiten ein Impressum zu
platzieren:
1. Auf dem Navigationspunkt „Info“ ist es mögliche größere Texte zu kopieren und
den Nutzern anzuzeigen. Dieser Punkt ist immer sichtbar, auch wenn der Nutzer
noch kein Fan dieses Unternehmens ist.35 Des weiteren ist es möglich einen Link zu
einem Impressum zu kopieren womit die „2-Klick Regel“ nicht verletzt ist.
Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info36
2. Mit Hilfe von FBML einer HTML-ähnlichen Skriptsprache ist es möglich eine
Unterseite mit dem Namen „Impressum“ in Facebook anzulegen und dort den
Informationspflichten nach §5 Abs. 1 TMG & §55 RStV nachzukommen.
35
Siehe 18
36
http://www.facebook.com/telekomhilft?sk=info
- 14 -
18. Seminar Recht 3
4.2.2. In Twitter
In Twitter gibt es auch 2 Möglichkeiten der Impressumspflicht nachzukommen:
1. Eine Möglichkeit ist es den direkten Link zum Impressum in das Feld „Web“ unter
Profil-Einstellungen in Twitter zu kopieren oder auch nur die Homepage-URL die
ein Impressum nur 1-Klick entfernt hat. Hier sollte unbedingt geprüft werden, ob
die 2-Klick Regel eingehalten wird.
Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter
2. Die zweite Möglichkeit ist eine URL in die Biographie des Twitter-Profils zu
kopieren. Dieser wird von Twitter automatisch in einen Link umgewandelt und
erfüllt alle Pflichten des BGH Urteils zu „Anbieterkennzeichung im Internet“37.
Vorsicht ist nur bei der Zeichenbeschränkung geboten die nur 160 Zeichen zulässt.
Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter
4.3. Inhalte des Impressums
Die Inhalte eines Impressums auf Social Media Plattformen unterscheiden sich nicht mit
denen auf anderen Webseiten. So müssen wie in §5 TMG alle beschriebenen
Informationspflichten erfüllt werden.
Fazit und Ausblick
Abschließend ist zu sagen, dass die Datenschutzprobleme bei Facebook und Twitter doch
größer sind als gedacht. So könnte es sein das der Gesetzgeber den Datenschutz in Bezug
auf diese Plug-Ins verschärft und jeder Webseitenbetreiber schnell reagieren muss, um
nicht wegen einer Datenschutzverletzung angezeigt oder abgemahnt zu werden. Bis heute
gibt es kein Urteil bzgl. dieser beiden Plug-Ins die für Webseitenbetreiber wirklich
bedenklich sein können. Ein Wettbewerber kann ein Unternehmen wegen einer
37
BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm
- 15 -
19. Seminar Recht 3
Datenschutzverletzung nicht abmahnen, wie das Urteil vom LG Berlin vom 14.03.2011
besagt, ein Verbraucher schon, aber dieser wird den finanziell risikobehafteten Schritt
wohl nicht gehen und ein Unternehmen anzeigen, da man sich nicht 100% sicher sein kann
wie das Gericht entscheidet. So bleibt es nur abzuwarten bis sich viele Verbraucher
zusammenschließen und ein großes Unternehmen anzeigen die diese Plug-Ins verwenden.
Dann ist die Chance groß, dass die Gesetzgeber reagieren und die Frage abschließend
klären.38
In Bezug auf die Impressumspflichten in Sozialen Netzwerken ist die Sache eindeutig.
Sobald eine Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbraucher stattfindet, ist man
verpflichtet ein Impressum zu führen gem. §6 I TMG. Die Plazierung eines Impressums ist
zwar nicht vorgesehen, aber auf beiden Plattformen möglich.
38
(Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
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- 16 -
20. Seminar Recht 3
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2. Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein
Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf
Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),veröffentlicht am:23. März 2011 ,
online im Internet: URL:
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20. Wiese, J.: allfacebook.de,veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet:
URL: http://allfacebook.de/zahlen_fakten/facebook-nutzerzahlen-februar-2011-15-
mio-deutsche-bei-facebook (Stand 20. April 2011).
Anhang A
Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook-
Plugins (Like-Button)
„Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, 1601 South California
Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem
Facebook-Logo oder dem "Like-Button" ("Gefällt mir") auf unserer Seite. Eine Übersicht
über die Facebook-Plugins finden Sie hier:http://developers.facebook.com/docs/plugins/.
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aus.“39
Anhang B
LG Berlin Beschluss 91 O 25/11 vom 14.03.2011 „Facebook
Like Button“
39
http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish
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