"The new EURL Guidelines on sampling the food processing area and equipment f...
Herkunftshinweise durch die Gesamtaufmachung eine Herausforderung für Produzenten und Gutachter
1. Herkunftshinweise durch die Gesamtaufmachung
eine Herausforderung für Produzenten und Gutachter
Dr. Christa Wentzel
Leiterin des Arbeitsteams Täuschungsschutz
Festveranstaltung 120 Jahre Codex
Wien, 13. Oktober 2011
www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2. Täuschungsschutz im
Lebensmittelrecht
neben der Lebensmittelsicherheit die zweite Säule des
Lebensmittelrechts
Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 LMSVG
Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten
Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur
Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften
des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit,
Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder
Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 2
3. Kennzeichnungsbestimmungen
§ 4 Abs. 1 LMKV
2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift
der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder
eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen
Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne
diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die
tatsächliche Herkunft möglich wäre.
Codexkapitel A3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“
8.3 Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe, wenn die
Vorstellungen der Adressaten über ihre Bedeutung mit den
wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen.
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 3
4. Begriffe – alles klar ?
wa
hr e
Ve
Vorstellungenrder Adressaten
hä
lt n
iss
e
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 4
5. Vorstellungen der Adressaten
Verbrauchererwartung ≠ Verbrauchererwartung
≠ berechtigte Verbrauchererwartung
Europäisches Verbraucherleitbild
verständiger, durchschnittlich informierter und
aufmerksamer Verbraucher
Maßstab ist berechtigte Erwartung des Durchschnitts-
verbrauchers
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 5
6. Rechtsprechung
Feststellung einer Täuschungseignung liegt bei den
Strafbehörden/ UVS
Einzelfallentscheidungen
geringfügige Änderungen in der Gesamtaufmachung
eines Produkts können
• eine Täuschungseignung bewirken
• oder zum Wegfall der Täuschungseignung führen
indem sie den Gesamteindruck entscheidend prägen
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 6
7. Herkunft – ein Thema im
Täuschungsschutz ?
Tendenz: von Marktöffnung der 90er Jahre zurück zur
Regionalität
Anlass u.a. aktuelle Lebensmittelskandale, Dioxin,
Listerien, EHEC etc.
Beispiel BSE: Folge verpflichtende Rindfleischetikettierung,
vorgeschriebene Kennzeichnungelemente, klare und
eindeutige Botschaften
Lebensmittelinformationsverordnung: Erweiterung bei
Herkunftsangaben geplant, Umsetzung noch verschoben
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 7
8. Codex Arbeitsteam
Täuschungsschutz
eine zentrale Aufgabe des Codex:
Festlegung der Verkehrsauffassung
= Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten
Kreise* über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe
oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines
Lebensmittels
*Verkehrskreise: Verbraucher, Hersteller, Handel
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 8
9. Verkehrsauffassung
• (berechtigte) Verbrauchererwartung
• Herstellungs- und Handelsbrauch
- langjährig etablierte Produktaufmachungen
- Berücksichtigung des Exportmarktes
- Vorgaben des Handels
Vielzahl an Einzelfällen
objektiviertes Sachverständigengutachten ?
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 9
10. Leitlinie über die täuschungsfreie
Aufmachung bei freiwilligen Angaben
Zugang:
Sensibilisierung der Verkehrskreise
mögliche Bedeutung von Österreichbotschaften:
Rohware
Verarbeitung – Herstellung
Traditionelle Herstellung nach Österreichischem Codex
Österreichische Arbeitsplätze
Österreichisches Lebensgefühl
………………….
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 10
11. Leitlinie über die täuschungsfreie
Aufmachung bei freiwilligen Angaben
Fragen:
welche Elemente sind assoziiert mit Herkunft ?
Abbildungen, Fahne, Hinweise .... ?
Welche Botschaft soll vermittelt werden ?
Gesamtaufmachung wesentlich
Das Ganze ist mehr als die Summe der Einzelteile
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 11
12. Leitlinie über die täuschungsfreie
Aufmachung bei freiwilligen Angaben
Verantwortung des Unternehmers angesprochen
kann keine Soll-Vorgaben für jeden Einzelfall liefern
kann nicht eine einheitliche Begutachtungspraxis
sicherstellen
kann nicht verpflichtende Kennzeichnungsvorgaben
ersetzen (Informationsverordnung)
soll/muss in Bezug auf Herkunftsbotschaften
sensibilisieren
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 12
13. Ausblick
• „Work in progress“ - fortlaufende Diskussion
• klare Definitionen verbunden mit Information der
Verbraucher wären hilfreich
• kommissionelle Prüfung in Einzelfällen angedacht
• ggf. Adaptierung im Zuge von Durchführungs-
bestimmungen zur Informationsverordnung
www.ages.at Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011 13
14. Der Weg ist das Ziel
www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH