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Vibrio Markenbrevier
- 1. Kleines Brevier zum Markenschutz
für Kunden der Agentur vibrio
Im Rahmen der allgemeinen Kommunikationsberatung wird immer wieder empfohlen, Marken
rechtlich schützen zu lassen. Dieses Brevier soll Kommunikationsentscheidern und anderen
Nicht-Juristen einige allgemeine Basisinformationen zum Markenrecht in Deutschland vermitteln.
Dieses Dokument stellt keinerlei Rechtsberatung dar. vibrio übernimmt keine Gewähr für die
Richtigkeit der Inhalte und keine Haftung für Handlungen seiner Kunden, die diese auf der Basis
dieses Breviers vorgenommen oder unterlassen haben.
Die Marke
Zum einen soll die Marke dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen garantieren. Sie ermöglicht ihm, diese Ware oder Dienstleistung
ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu
unterscheiden. Entsprechend stärkt die Marke für den Hersteller seine "Identität". Die Marke
dient der Unterscheidung der eigenen Waren und Dienstleistungen von denen der
Wettbewerber. Erst mit einer Marke wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem individuell
zuordnungsfähigen Markenartikel bzw. zu einer individuellen Dienstleistung.
Als Inhaber einer Marke können Sie Ihren anderen Mitbewerbern untersagen, die identische
oder eine verwechslungsfähige Marke zu verwenden. Die Marke bietet so ein effektives
Verteidigungsmittel gegen Nachahmer.
Marken sind grundsätzlich "Stellvertreter" für Produkte. Das Markengesetz definiert:
"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der
Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben
und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden"
(§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Jährlich werden in Deutschland 60.000 bis 70.000 Marken neu angemeldet. Insgesamt besitzen
knapp 1,1 Mio. Marken in Deutschland Geltung
Was eine Marke nicht ist
Marken müssen grafisch darstellbar sein, sie müssen sich von anderen Marken unterscheiden
und die Markeneintragung darf keinen Wettbewerber daran hindern, seine Produkte zu
vermarkten.
Eine ganze Reihe absoluter Schutzhindernisse verwehren die Eintragung einer Marke:
Ein absolutes Schutzhindernis liegt neben der fehlenden Unterscheidungskraft vor bei
a) Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert,
Zeit und Ort der Herstellung bzw. Dienstleistung bestehen,
b) allgemein üblichen Bezeichnungen, d.h. Zeichen, die ursprünglich Unterscheidungskraft
hatten, die sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungsbezeichnung durchgesetzt
haben,
c) täuschenden Angaben über Art, Beschaffenheit oder Herkunft,
© vibrio 07.06.06 Kleines Brevier zum Markenschutz Seite 1 von 5
- 2. d) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten,
e) Zeichen, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel, Bezeichnungen von Kommunen etc.
enthalten,
f) Zeichen, die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten,
g) Zeichen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt
werden können.
Markenformen
Marken können sein:
a) Wortmarken
ein oder mehrere Wörter, zusammenhängende Texte (z.B. Slogans), Vor- und/oder
Familiennamen sowie Phantasienamen
b) Buchstaben und Zahlen
Buchstaben- und Zahlenmarken (z.B. 911), wobei die grafische Gestaltung besonders wichtig
sein kann
c) Abbildungen
z.B. Logos und Etikette, wobei naturgetreuen Abbildungen von Waren keine Schutzwürdigkeit
zugesprochen wird
d) Hörzeichen
Akustische Kennzeichen (Töne, Tonfolgen und Geräusche), z.B. Jingles, gesprochene Slogans
oder Naturtöne, die sich grafisch (z.B. in Notenschrift oder als Sonagramm) darstellen und
klanglich (z.B. auf einem Tonträger) wiedergeben lassen
e) Dreidimensionale Gestaltungen
Produktunabhängige Formmarken, (z.B. Lila Kuh), Warenformen (z.B. Toblerone-Dreiecksform)
oder Verpackungsformen
f) Farben und Farbzusammenstellungen
Farbmarken, die kein funktionell notwendiges Produktmerkmal darstellen (z.B. Margenta der
Deutschen Telekom)
g) Sonstige Aufmachungen
Mischformen, z.B. Wortbildmarken und virtuelle Marken
Der Weg zur Marke
Eine Marke entsteht auf drei alternativen Wegen:
a) durch Eintrag im Markenregister
b) durch Nutzung
c) durch Bekanntheit
Grundsätzlich muss also eine Marke nicht eingetragen werden. Allerdings ist es schwierig zu
belegen, dass eine Marke durch ihre allgemeine Nutzung oder Bekanntheit bereits die Kraft
einer Marke und damit Schutzwürdigkeit erlangt hat. Eine Marke wie z.B. "Coca Cola" wäre
heute sicherlich durch bloße Bekanntheit ausreichend geschützt. Im Konfliktfall (Wem gehört
eine Marke? Ist eine Marke von einer anderen unterscheidbar?) obsiegt die "Stärke" einer
Marke. Sie richtet sich nach Zeitrang (Wer war zuerst?) und Kennzeichnungskraft (Was schützt
© vibrio 07.06.06 Kleines Brevier zum Markenschutz Seite 2 von 5
- 3. die Marke?). Aus diesem Grund kommt für eine Neuvorstellung eigentlich nur der
Registereintrag als Weg zur Marke in Betracht.
Markenrecherche und -überwachung
In Deutschland muss der Anmelder einer Marke selbst recherchieren, ob es bereits ältere oder
vorrangige Markenrechte gibt, die einer Eintragung entgegenstehen. Die Markenbehörde prüft
dies nicht! Es ist also denkbar, dass man eine Marke eintragen lässt, deren Gültigkeit später von
anderen Markenrechteinhabern erfolgreich bestritten wird.
Bei einer deutschen Markenanmeldung sind insbesondere die Bestände der Deutschen Marken,
der Gemeinschaftsmarken und die IR-Marken (International Registrierte Marken) mit
Schutzbereich für Deutschland zu überprüfen.
Bei internationalen Markenanmeldungen ist eine Recherche in allen relevanten Markenregistern
in der Regel sehr aufwändig und entsprechend teuer. In einem solchen Fall ist abzuwägen, ob
eine Markenrecherche auf die Markenbestände der wichtigsten Länder beschränkt werden
sollte. In der Regel ist auch ein Eintrag als EU-Marke günstiger, als der Eintrag in mehr als drei
einzelnen Mitgliedsländern der EU.
Die Agentur vibrio nimmt eine erste Markenrecherche vor einer Entscheidung über eine
Markeneintragung im Kundenauftrag vor. Eine weitergehende Recherche wird über einen
hierauf spezialisierten Anwalt in Auftrag gegeben. Garantien für die Rechercheergebnisse spricht
weder vibrio noch dieser Anwalt aus. Doch können Eintragungshemmnisse frühzeitig entdeckt
und damit unnötige Kosten eingespart werden. Bei ähnlichen Marken lassen sich häufig
"Abgrenzungsvereinbarungen" mit bereits vorhandenen Markenrechteinhabern treffen. Diese
bestehen aus Verträgen über die Markennutzung zwischen den Markeninhabern. Eine der
bekanntesten Vereinbarungen aus der IT-Branche ist hierbei der Vertrag zwischen dem
Schallplattenverlag "Apple Records" der Beatles und dem Computerhersteller "Apple", der
ursprünglich ein Verbot für den Vertrieb von Musikproduktionen durch Apple vorsah.
Markeneintragung
Eine deutsche Markenanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamtes
(http://www.dpma.de) zu beantragen. Ausländische Anmelder benötigen einen Inlandsvertreter.
Dies kann ein von vibrio bestellter Anwalt sein. Der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Eintragung beträgt ca. 6-12 Monate. Gegen Zahlung einer relativ geringen Gebühr ist eine
beschleunigte Prüfung des Antrags innerhalb von ca. 3-4 Monaten möglich. vibrio empfiehlt
immer ein beschleunigtes Verfahren. Die Marke wird vor ihrer Registereintragung im
wöchentlich erscheinenden Markenblatt veröffentlicht.
Innerhalb einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung der Marke
kann ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben.
Danach kann jederzeit zivilgerichtlich über Markenkonflikte entschieden werden.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung ist gegen Zahlung einer
Verlängerungsgebühr um jeweils 10 Jahre möglich. Die Kosten liegen hierfür derzeit bei 600 €
bei bis zu drei Klassen und bei 260 € pro weiterer Klasse zzgl. etwaiger Honorarkosten.
Die erstmalige Eintragung einer deutschen Marke kostet erfahrungsgemäß inklusive der damit
verbundenen Markenrecherche je nach Anzahl der Schutzklassen (das sind Produktkategorien)
zwischen 800 € und 2.000 €. Die Eintragung von EU- oder anderen internationalen Marken
kostet in der Regel zwischen 3.000 € und 8.000 €.
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- 4. Markenüberwachung
Derzeit werden in Deutschland monatlich rund 6.000 Marken neu angemeldet. Da das Deutsche
Patent- und Markenamt keine älteren Rechte berücksichtigt, ist es ohne weiteres möglich, dass
mehrere identische oder ähnliche Marken für verschiedene Inhaber eingetragen werden. Die
Markenüberwachung schützt die Interessen bereits eingetragener Marken. Diese
Markenüberwachung muss ebenfalls vom Markeninhaber selbst durchgeführt werden.
Die Überwachung bedeutet für den Markeninhaber die Sicherheit, auf identische oder ähnliche
neu registrierte Marken hingewiesen zu werden. Ein rechtzeitiges Reagieren durch einen
Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt kann Prozesskosten verhindern. Je nach
Bedeutung und Stellenwert der Marke kommt auch eine vertiefte Wettbewerbsbeobachtung
wie Handelsregister- oder Domainnamenüberwachung in Betracht.
Neben dieser Überwachung empfiehlt vibrio, auch das Verhalten der Wettbewerber laufend zu
beobachten, da nachgeahmte Kennzeichen mitunter nicht registriert werden. Deshalb sollten Sie
auch Ihre Mitarbeiter, dazu anhalten, über jegliche Verwendung verwechslungsfähiger Namen
oder Gestaltungen durch Wettbewerber zu berichten.
Eine Markenüberwachung ist in den meisten Fällen mit verhältnismäßig niedrigen Kosten
verbunden und kann bereits mit wenigen hundert Euro pro Jahr durchgeführt werden. Die
Agentur vibrio wickelt dies über spezialisierte Anwälte ab.
Markenhinweise
1. Allgemeiner Markenhinweis
In Veröffentlichungen ist es ratsam, auf die eigenen Markenrechte hinzuweisen.
Deutsch:
"xyz sind Marken der <Firmenname> in Deutschland und anderen Ländern."
Englisch:
"xyz are either registered trademarks or trademarks of <Firmenname> in the U.S. and other
countries."
2. Nutzungsregeln
Bei einem Zitat aus solchen Veröffentlichungen kann der Zitierende veranlasst werden auf die
Markenrechte hinzuweisen. Dabei muss nicht bei jeder Nennung der Marke ein Markenhinweis
erfolgen. Es genügt ein Disclaimer mit z.B. folgendem Text:
"xyz und das <Firmenname> Logo sind Marken der <Firmenname> in Deutschland und anderen
Ländern. Weitere in diesem Dokument verwendete Kennzeichen von Produkten der
<Firmenname> sind Marken der <Firmenname>. Die Nutzung sämtlicher Marken und
Kennzeichen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der <Firmenname> nicht gestattet.
© vibrio 07.06.06 Kleines Brevier zum Markenschutz Seite 4 von 5
- 5. 3. Weitergehende Regeln
Darüber hinaus sollten folgende Regeln eingehalten werden:
a) Publikationen für Deutschland und/oder Europa
Bei Nennung einer registrierten Marke in Publikationen, die für Deutschland und/oder Europa
bestimmt sind, erhält die Marke beim ersten Erscheinen im Fließtext das ® Symbol.
Eine Ausnahme stellen Pressetexte dar. Hier soll das ® Symbol nicht auftauchen, da dies
Journalisten die Übernahme des Textes erschweren würde.
b) Publikationen für die USA
Bei Nennung einer Marke in Publikationen, die für die USA bestimmt sind, erhält die Marke beim
ersten Erscheinen im Fließtext das ® oder das ™ Symbol. Bitte achten Sie auf die
Unterscheidung zwischen registrierten Marken (®) und Marken (™) in den USA.
© vibrio 07.06.06 Kleines Brevier zum Markenschutz Seite 5 von 5