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Open Access-Publizieren – Workshop am ISR
Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt publikationen@ub.tu-berlin.de
Universitätsbibliothek der TU Berlin | 05.02.2015
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0
Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
GRUNDSÄTZE
URHEBERRECHT
Seite 2
Urheberrechtsschutz
Seite 3
• Urheber = Schöpfer eines Werkes
• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen
• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
WER
• Geschützt wird ein Werk
• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG)  u.a.
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Lichtbildwerke
• Filmwerke
WAS
• Schutz per Gesetz
• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)
• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
WIE
Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung
• Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Entstellung
Urheberpersönlichkeitsrechte
(§§ 12 – 14)
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Öffentliche Zugänglichmachung
• Vortragen, Aufführen, Vorführen
• …
Verwertungsrechte
(§§ 15 – 24)
Seite 4
Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 5
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)
• … einzeln für jede Verwertungsart
• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)
• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)
• … ausschließlich oder einfach
Verwertungs-
rechte
• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen
• Auch Urheber muss Rechte für weitere Nutzungen
einholen
Ausschließlich
• Rechteinhaber kann Werk nutzen
• Urheber kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragen
Einfach
Verlagsvertrag
 Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte)
Verwertungen ein
 Vertragsfreiheit: Vertragsbedingungen werden zwischen Vertragsparteien
ausgehandelt
 ABER: seit 2014 bspw. unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)
UrhG)
 Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!
 Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen
 Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's
Addendum)
Seite 6
BESONDERE REGELUNGEN
FÜR ABBILDUNGEN?
Seite 7
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Seite 8
• Schöpferische Leistung, kreativer bzw. künstlerischer Anspruch
• umfänglicher urheberrechtlicher Schutz
• Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
Lichtbildwerke
(§ 2 UrhG (1) 5.)
• „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die
äußere Ansicht.“
• Ggf. Eigentumsrechte bzw. Hausrecht sowie Recht am eigenen Bild beachten
Panoramafreiheit
(§ 59 UrhG)
• Persönlichkeitsrecht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KunstUrhG)
• Ausnahmen u.a.: Personen der Zeitgeschichte, „Personen als Beiwerk“,
Versammlungen/ Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG)
Recht am
eigenen Bild
(KunstUrhG)
Zitatrecht
 Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)
 Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht
 Auch Bildzitat möglich
 Bedingungen:
 Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk  nicht zur reinen Illustration!
 Quellenangabe
Seite 9
§ 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. (…)
Rechte einholen
Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!
 formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung
beschreiben (z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)
 Formulierungsvorschlag:
Seite 10
Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von
Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in
der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird
verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und
zeitgleich parallel online veröffentlicht.
OPEN ACCESS
Seite 11
Der Weg zu Open Access
Seite 12
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Open Access logo, converted into svg, designed by
PLoS. This version with white background.
Lizenziert unter Creative Commons Public Domain
Dedication
Der Weg zu Open Access: Goldener Weg
Seite 13
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
 Qualitätsgeprüfte
Version sofort weltweit
verfügbar
 Übertragung von
Nutzungsrechten an
Allgemeinheit
Seite 14
Creative Commons-
Lizenz:
Namensnennung
3.0 Deutschland
Der Weg zu Open Access: Grüner Weg
Seite 15
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
 zusätzlich zur traditionellen
Closed Access-Publikation
 in der Regel keine weiteren
Rechte für Allgemeinheit
 abhängig von
Rechteinhaber:
Zweitveröffentlichung des
Preprint, Postprint oder der
Verlagsversion nach
Embargofrist
Seite 16
Authors may self-archive the author’s accepted
manuscript of their articles on their own websites.
Authors may also deposit this version of the article
in any repository, provided it is only made publicly
available 12 months after official publication or
later. He/ she may not use the publisher's
version (the final article), which is posted on
SpringerLink and other Springer websites, for the
purpose of self-archiving or deposit. Furthermore,
the author may only post his/her version provided
acknowledgement is given to the original source of
publication and a link is inserted to the published
article on Springer's website. The link must be
provided by inserting the DOI number of the
article in the following sentence: “The final
publication is available at Springer via
http://dx.doi.org/[insert DOI]”
Open Access-Deklarationen
Budapest
Open
Access
Initiative
(2001)
Berlin
Declaration
on Open
Access to
Knowledge
in the
Sciences
and
Humanities
(2003)
Bethesda
Statement
on Open
Access
Publishing
(2003)
Seite 17
Der Weg zu Open Access
Seite 18
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
LIBRE OA
= kostenfreie +
weitere Rechte zur
Verwendung
GRATIS OA
= kostenfreier Zugriff
Vorteile von Open Access
 Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen
 Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen
 Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren
 Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste
 Prioritätssicherung
 Partizipation an Vorteilen digitaler Dokumente
 Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit
 Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von
Forschungsergebnissen
 langfristige Verfügbarkeit der Publikationen
 Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise
Seite 19
CREATIVE COMMONS
Seite 20
Prinzipien
 Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation
 1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht
 Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
 Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0
von 2013
Seite 21
Warum CC-Lizenzen?
 Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern
 Urheberrecht in digitaler Welt nutzen
 (c) All rights reserved  (cc) Some rights reserved
 Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und erweitert
„Standardeinstellung“
 Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer
Seite 22
Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013,
lizenziert unter CC BY 4.0 International
Baukastenprinzip
Seite 23
4 Lizenzmodule  6 mögliche Lizenztypen
 BY: Attribution = Namensnennung
 SA: Share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen
 NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell
 ND: No derivatives = Keine Bearbeitung
Bestandteile
 Ausführlicher Lizenzvertrag
 Kurzfassung (Commons Deed)
 Maschinenlesbare Fassung
Seite 24
Abb. Three “Layers” Of
Creative Commons Licenses
von Creative Commons,
lizenziert unter CC BY 3.0
Unported
Bestandteile: Lizenzvertrag
Seite 25
Bestandteile: Kurzfassung (Commons Deed)
Seite 26
Bestandteile: Maschinenlesbare Fassung
Seite 27
Vorteile Creative Commons-Lizenzen
 Standardisierung: klar definierte Nutzungslizenzen, Bedingungen für jedermann einsehbar
 Einfachheit: gültiger „Vertragsabschluss“ durch Kennzeichnung mit bestimmter Lizenz
 Verständlichkeit: dank allgemein verständlicher Kurzfassungen (sog. Commons deed)
 Durchsetzbarkeit: rechtlich bestätigte Lizenzverträge
 Internationalität: zahlreiche Übersetzungen
 Identifizierbarkeit Mensch: Leicht zu identifizieren dank Ikonographie
 Identifizierbarkeit Maschine: Maschinenlesbare Fassungen
 Verbreitung: bekannt und genutzt in Kunst, Kultur und Wissenschaft – in Deutschland und
weltweit
 Aktualität: Lizenzen werden kontinuierlich weiterentwickelt (aktuell 4. Version)
 CC BY und BY-SA ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung
Seite 28
Lizenzbedingungen
Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und
weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
Seite 29
Immer
erlaubt
Vervielfältigung und
Verbreitung
Recht auf
öffentliches Zeigen
Immer
obligatorisch
Urheber nennen
Link auf Fundstelle
angeben
Link zum Lizenztext
angeben
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Lizenzbedingungen
Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und
weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
Seite 30
Immer erlaubt
Vervielfältigung und
Verbreitung
Recht auf
öffentliches Zeigen
Immer
obligatorisch
Urheber nennen
Link auf Fundstelle
angeben
Link zum Lizenztext
angeben
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Der Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz
nicht widerrufen.
Empfehlung Universitätsverlag
Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte an Verlage, behalten Sie sich
Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor.
Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung
3.0 Deutschland.
Warum nicht NC?
 Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert
 Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen
Warum nicht SA?
 Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung
Warum nicht ND?
 Teils schwierige Abgrenzung Begriff „Bearbeitung“
 Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA-Werken
Seite 31
NC – Keine kommerzielle Nutzung
 Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist
 Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“
 Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten
 Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen
Seite 32
Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen
Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).
Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand
überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird
dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.
(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine
Vergütung abzielt.
(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
 SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden
 Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern
 Bekanntester Anwender: Wikipedia
 ABER: was zählt als „Abwandlung“?
Seite 33
Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen
i. dieser Lizenz,
ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,
iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version
3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),
iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder
v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz
verbreiten oder öffentlich zeigen.
(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
ND – Keine Bearbeitung
Was gilt als Bearbeitung?
 Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
 CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?
 Aufnahme in Sammelband?
 Bildausschnitt? Bild einfärben?
Seite 34
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des
Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und
daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,
Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.
Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk
und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
ND – Keine Bearbeitung
Was gilt als Bearbeitung?
 Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
 Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
 CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?
 Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
 Aufnahme in Sammelband?
 Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
 Bildausschnitt? Bild einfärben?
 Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1
UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom
31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
Seite 35
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung
des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht
verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,
Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur
Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in
eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
Weiterführende Literatur & Links
 Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/
 TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)
 Creative Commons:
 Frequently Asked Questions
 Best practices for attribution  Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-
lizenzierter Werke
 License Versions  Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der
verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen
 Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und
Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)
 Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)
 pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons
Lizenzen (2014)  Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern
CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)
 SHERPA/RoMEO  Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen
Seite 36
Fragen?!
Seite 37
publikationen@ub.tu-berlin.de Telefon (030) 314-
Dagmar Schobert 76127
Michaela Voigt 76130
Kathleen Forth 76131

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Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

  • 1. Open Access-Publizieren – Workshop am ISR Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt publikationen@ub.tu-berlin.de Universitätsbibliothek der TU Berlin | 05.02.2015 Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
  • 3. Urheberrechtsschutz Seite 3 • Urheber = Schöpfer eines Werkes • Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber • Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen • vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person WER • Geschützt wird ein Werk • keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä. • Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG)  u.a. • Sprachwerke • Werke der Musik • Lichtbildwerke • Filmwerke WAS • Schutz per Gesetz • keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.) • Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers WIE
  • 4. Rechte der UrheberInnen • Erstveröffentlichung • Anerkennung der Urheberschaft • Schutz vor Entstellung Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 – 14) • Vervielfältigung • Verbreitung • Öffentliche Zugänglichmachung • Vortragen, Aufführen, Vorführen • … Verwertungsrechte (§§ 15 – 24) Seite 4
  • 5. Einräumung von Nutzungsrechten Seite 5 • Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG) • … einzeln für jede Verwertungsart • … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre) • … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa) • … ausschließlich oder einfach Verwertungs- rechte • Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen • Auch Urheber muss Rechte für weitere Nutzungen einholen Ausschließlich • Rechteinhaber kann Werk nutzen • Urheber kann wiederholt einfache Rechte an verschiedene Vertragsparteien übertragen Einfach
  • 6. Verlagsvertrag  Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte) Verwertungen ein  Vertragsfreiheit: Vertragsbedingungen werden zwischen Vertragsparteien ausgehandelt  ABER: seit 2014 bspw. unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4) UrhG)  Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!  Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen  Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's Addendum) Seite 6
  • 8. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Seite 8 • Schöpferische Leistung, kreativer bzw. künstlerischer Anspruch • umfänglicher urheberrechtlicher Schutz • Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Urhebers Lichtbildwerke (§ 2 UrhG (1) 5.) • „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ • Ggf. Eigentumsrechte bzw. Hausrecht sowie Recht am eigenen Bild beachten Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) • Persönlichkeitsrecht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KunstUrhG) • Ausnahmen u.a.: Personen der Zeitgeschichte, „Personen als Beiwerk“, Versammlungen/ Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG) Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)
  • 9. Zitatrecht  Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)  Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht  Auch Bildzitat möglich  Bedingungen:  Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk  nicht zur reinen Illustration!  Quellenangabe Seite 9 § 51 UrhG Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. (…)
  • 10. Rechte einholen Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!  formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben (z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)  Formulierungsvorschlag: Seite 10 Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und zeitgleich parallel online veröffentlicht.
  • 12. Der Weg zu Open Access Seite 12 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium Open Access logo, converted into svg, designed by PLoS. This version with white background. Lizenziert unter Creative Commons Public Domain Dedication
  • 13. Der Weg zu Open Access: Goldener Weg Seite 13 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium  Qualitätsgeprüfte Version sofort weltweit verfügbar  Übertragung von Nutzungsrechten an Allgemeinheit
  • 15. Der Weg zu Open Access: Grüner Weg Seite 15 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium  zusätzlich zur traditionellen Closed Access-Publikation  in der Regel keine weiteren Rechte für Allgemeinheit  abhängig von Rechteinhaber: Zweitveröffentlichung des Preprint, Postprint oder der Verlagsversion nach Embargofrist
  • 16. Seite 16 Authors may self-archive the author’s accepted manuscript of their articles on their own websites. Authors may also deposit this version of the article in any repository, provided it is only made publicly available 12 months after official publication or later. He/ she may not use the publisher's version (the final article), which is posted on SpringerLink and other Springer websites, for the purpose of self-archiving or deposit. Furthermore, the author may only post his/her version provided acknowledgement is given to the original source of publication and a link is inserted to the published article on Springer's website. The link must be provided by inserting the DOI number of the article in the following sentence: “The final publication is available at Springer via http://dx.doi.org/[insert DOI]”
  • 17. Open Access-Deklarationen Budapest Open Access Initiative (2001) Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities (2003) Bethesda Statement on Open Access Publishing (2003) Seite 17
  • 18. Der Weg zu Open Access Seite 18 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium LIBRE OA = kostenfreie + weitere Rechte zur Verwendung GRATIS OA = kostenfreier Zugriff
  • 19. Vorteile von Open Access  Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen  Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen  Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren  Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste  Prioritätssicherung  Partizipation an Vorteilen digitaler Dokumente  Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit  Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von Forschungsergebnissen  langfristige Verfügbarkeit der Publikationen  Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise Seite 19
  • 21. Prinzipien  Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation  1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht  Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt  Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0 von 2013 Seite 21
  • 22. Warum CC-Lizenzen?  Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern  Urheberrecht in digitaler Welt nutzen  (c) All rights reserved  (cc) Some rights reserved  Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und erweitert „Standardeinstellung“  Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer Seite 22 Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013, lizenziert unter CC BY 4.0 International
  • 23. Baukastenprinzip Seite 23 4 Lizenzmodule  6 mögliche Lizenztypen  BY: Attribution = Namensnennung  SA: Share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen  NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell  ND: No derivatives = Keine Bearbeitung
  • 24. Bestandteile  Ausführlicher Lizenzvertrag  Kurzfassung (Commons Deed)  Maschinenlesbare Fassung Seite 24 Abb. Three “Layers” Of Creative Commons Licenses von Creative Commons, lizenziert unter CC BY 3.0 Unported
  • 28. Vorteile Creative Commons-Lizenzen  Standardisierung: klar definierte Nutzungslizenzen, Bedingungen für jedermann einsehbar  Einfachheit: gültiger „Vertragsabschluss“ durch Kennzeichnung mit bestimmter Lizenz  Verständlichkeit: dank allgemein verständlicher Kurzfassungen (sog. Commons deed)  Durchsetzbarkeit: rechtlich bestätigte Lizenzverträge  Internationalität: zahlreiche Übersetzungen  Identifizierbarkeit Mensch: Leicht zu identifizieren dank Ikonographie  Identifizierbarkeit Maschine: Maschinenlesbare Fassungen  Verbreitung: bekannt und genutzt in Kunst, Kultur und Wissenschaft – in Deutschland und weltweit  Aktualität: Lizenzen werden kontinuierlich weiterentwickelt (aktuell 4. Version)  CC BY und BY-SA ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung Seite 28
  • 29. Lizenzbedingungen Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht. Seite 29 Immer erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung Recht auf öffentliches Zeigen Immer obligatorisch Urheber nennen Link auf Fundstelle angeben Link zum Lizenztext angeben Ggf. weitere Einschränkungen Beispiel 1: kommerzielle Verwendung Beispiel 2: Bearbeitung
  • 30. Lizenzbedingungen Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht. Seite 30 Immer erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung Recht auf öffentliches Zeigen Immer obligatorisch Urheber nennen Link auf Fundstelle angeben Link zum Lizenztext angeben Ggf. weitere Einschränkungen Beispiel 1: kommerzielle Verwendung Beispiel 2: Bearbeitung Der Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen.
  • 31. Empfehlung Universitätsverlag Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte an Verlage, behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor. Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0 Deutschland. Warum nicht NC?  Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert  Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen Warum nicht SA?  Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung Warum nicht ND?  Teils schwierige Abgrenzung Begriff „Bearbeitung“  Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA-Werken Seite 31
  • 32. NC – Keine kommerzielle Nutzung  Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist  Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“  Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten  Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen Seite 32 Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird. (vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE) Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt. (vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
  • 33. SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen  SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden  Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern  Bekanntester Anwender: Wikipedia  ABER: was zählt als „Abwandlung“? Seite 33 Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen i. dieser Lizenz, ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen, iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US), iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. (4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
  • 34. ND – Keine Bearbeitung Was gilt als Bearbeitung?  Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?  CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?  Aufnahme in Sammelband?  Bildausschnitt? Bild einfärben? Seite 34 Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes. (Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
  • 35. ND – Keine Bearbeitung Was gilt als Bearbeitung?  Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?  Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)  CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?  Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)  Aufnahme in Sammelband?  Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE  Bildausschnitt? Bild einfärben?  Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14) Seite 35 Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes. (Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
  • 36. Weiterführende Literatur & Links  Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/  TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)  Creative Commons:  Frequently Asked Questions  Best practices for attribution  Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC- lizenzierter Werke  License Versions  Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen  Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)  Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)  pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons Lizenzen (2014)  Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)  SHERPA/RoMEO  Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen Seite 36
  • 37. Fragen?! Seite 37 publikationen@ub.tu-berlin.de Telefon (030) 314- Dagmar Schobert 76127 Michaela Voigt 76130 Kathleen Forth 76131

Notas do Editor

  1. Vortrag gegliedert in 4 Bereiche: Grundsätze Urheberrecht Umgang mit Bildrechten Einführung Open Access Creative Commons-Lizenzen
  2. Prinzipiell Vertragsfreiheit; ABER keine unlauteren, sittenwidrigen Abreden Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden; ABER Empfehlung: mündliche Vertragsabschlüsse vermeiden zwecks Nachvollziehbarkeit der übertragenen Rechte s. auch Bestimmungen des Verlagsgesetzes, z.B. „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen“ (§ 8 VerlG) Unabdingbares Zweitverwertungsrecht: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (§ 38 (4) UrhG)
  3. Prinzipiell Unterscheidung Lichtbildwerke / Lichtbilder (§ 72) -> insbes. Unterschiede in Schutzfrist, aber grundsätzlich gilt: Werkschutz oder Leistungsschutz für Fotos, Graphiken, graphischen Übersichten u.Ä. Fremde Werke und etwaige eigene Änderungen müssen korrekt gekennzeichnet werden, vollständige Quellenangabe erforderlich Bei eigenen Werken etwaige andere Rechte Dritter beachten (u.a. Recht am eigenen Bild) Bei Nutzung fremder Werke Zulässigkeit eines Zitats prüfen
  4. Ggf. Hinweis auf Nutzung im Rahmen von Abschluss- und Qualifikationsarbeiten falls zutreffend
  5. Ziele Freie Verfügbarkeit wissenschaftlicher Inhalte im Internet „ Our mission of disseminating knowledge is only half complete if the information is not made widely and readily available to society.“ Übertragung umfangreicher Nutzungsrechte an die Allgemeinheit (kopieren, verändern, verbreiten…) Einzige Bedingung: Anerkennung der Urheberschaft “Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities” Auch: “Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“, häufig nur „Berliner Erklärung“ Text der Deklaration sowie Liste der Signatoren unter http://openaccess.mpg.de/Berlin-Declaration
  6. Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt Urheberrecht ist trotz internationaler Verträge stets nationales Recht Portierung = Anpassung der Lizenzen für verschiedene nationale Rechtssysteme Version 2.0 und 3.0 für Deutschland portiert Auch unportierte Lizenzen entfalten gesetzliche Wirkung in Deutschland (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 60/14) Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet aktuell 4. Version von 2013 auch inhaltliche Unterschiede zwischen Versionen (vgl. CC: Licence Versions) Rückwärtskompatibilität Bsp. für Unterschiede in Versionen: ab 4.0 auch auf Datenbanken anwendbar Werk URI obligatorisch ab V4.0 Bis einschließlich V3.0 musste Werktitel angegeben werden, in 4.0 nicht mehr verpflichtend Kennzeichnung der Art von Bearbeitung
  7. + Logos -> wichtig für Wiedererkennung, aber nicht Bestandteil der eigentlichen Lizenzen
  8. Mit Stand von 2014 stehen über 880 Millionen Werke weltweit unter einer CC-Lizenz. (vgl. https://stateof.creativecommons.org/)
  9. Widerruf möglich sofern Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden Für ISR bedeutet dies wenn Sie für ein Werk einmal unter CC-L veröffentlichen, können Sie dies in 2 Jahren nicht zurückziehen Wenn Sie CC-lizenzierte Werke nutzen wollen, prüfen sie bitte die jeweiligen Lizenzbedingungen und halten Sie diese ein
  10. Warum CC BY? Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative) Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
  11. Bsp. aus NC-Broschüre, welche Handlungen problematisch oder unklar sind Nutzung von Inhalten in Bereichen Bildung und Weiterbildung, insbes. Erwachsenenbildung Strittig: Nutzung in Blogs, sofern diese Werbebanner einblenden, um Serverkosten zu decken Für weitere Beispiele und Details zu Abgrenzung kommerziell / nicht-kommerziell vgl. Klimpel (2012) „Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« “ -> Vorteile des Verzichts auf NC überwiegen aus Sicht des Universitätsverlags im wissenschaftlichen Sektor