Workshop am Institut für Stadt- und Regionalplanung der Technischen Universität Berlin am 05.02.2015 zu den Themenbereichen Urheberrecht, Bildrechte, Zitieren, Rechteinholung, Open Access und Creative Commons-Lizenzen
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
1. Open Access-Publizieren – Workshop am ISR
Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt publikationen@ub.tu-berlin.de
Universitätsbibliothek der TU Berlin | 05.02.2015
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0
Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
3. Urheberrechtsschutz
Seite 3
• Urheber = Schöpfer eines Werkes
• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen
• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
WER
• Geschützt wird ein Werk
• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Lichtbildwerke
• Filmwerke
WAS
• Schutz per Gesetz
• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)
• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
WIE
4. Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung
• Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Entstellung
Urheberpersönlichkeitsrechte
(§§ 12 – 14)
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Öffentliche Zugänglichmachung
• Vortragen, Aufführen, Vorführen
• …
Verwertungsrechte
(§§ 15 – 24)
Seite 4
5. Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 5
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)
• … einzeln für jede Verwertungsart
• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)
• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)
• … ausschließlich oder einfach
Verwertungs-
rechte
• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen
• Auch Urheber muss Rechte für weitere Nutzungen
einholen
Ausschließlich
• Rechteinhaber kann Werk nutzen
• Urheber kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragen
Einfach
6. Verlagsvertrag
Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte)
Verwertungen ein
Vertragsfreiheit: Vertragsbedingungen werden zwischen Vertragsparteien
ausgehandelt
ABER: seit 2014 bspw. unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)
UrhG)
Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!
Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen
Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's
Addendum)
Seite 6
8. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Seite 8
• Schöpferische Leistung, kreativer bzw. künstlerischer Anspruch
• umfänglicher urheberrechtlicher Schutz
• Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
Lichtbildwerke
(§ 2 UrhG (1) 5.)
• „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die
äußere Ansicht.“
• Ggf. Eigentumsrechte bzw. Hausrecht sowie Recht am eigenen Bild beachten
Panoramafreiheit
(§ 59 UrhG)
• Persönlichkeitsrecht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KunstUrhG)
• Ausnahmen u.a.: Personen der Zeitgeschichte, „Personen als Beiwerk“,
Versammlungen/ Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG)
Recht am
eigenen Bild
(KunstUrhG)
9. Zitatrecht
Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)
Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht
Auch Bildzitat möglich
Bedingungen:
Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk nicht zur reinen Illustration!
Quellenangabe
Seite 9
§ 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. (…)
10. Rechte einholen
Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!
formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung
beschreiben (z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)
Formulierungsvorschlag:
Seite 10
Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von
Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in
der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird
verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und
zeitgleich parallel online veröffentlicht.
12. Der Weg zu Open Access
Seite 12
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Open Access logo, converted into svg, designed by
PLoS. This version with white background.
Lizenziert unter Creative Commons Public Domain
Dedication
13. Der Weg zu Open Access: Goldener Weg
Seite 13
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Qualitätsgeprüfte
Version sofort weltweit
verfügbar
Übertragung von
Nutzungsrechten an
Allgemeinheit
15. Der Weg zu Open Access: Grüner Weg
Seite 15
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
zusätzlich zur traditionellen
Closed Access-Publikation
in der Regel keine weiteren
Rechte für Allgemeinheit
abhängig von
Rechteinhaber:
Zweitveröffentlichung des
Preprint, Postprint oder der
Verlagsversion nach
Embargofrist
16. Seite 16
Authors may self-archive the author’s accepted
manuscript of their articles on their own websites.
Authors may also deposit this version of the article
in any repository, provided it is only made publicly
available 12 months after official publication or
later. He/ she may not use the publisher's
version (the final article), which is posted on
SpringerLink and other Springer websites, for the
purpose of self-archiving or deposit. Furthermore,
the author may only post his/her version provided
acknowledgement is given to the original source of
publication and a link is inserted to the published
article on Springer's website. The link must be
provided by inserting the DOI number of the
article in the following sentence: “The final
publication is available at Springer via
http://dx.doi.org/[insert DOI]”
18. Der Weg zu Open Access
Seite 18
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
LIBRE OA
= kostenfreie +
weitere Rechte zur
Verwendung
GRATIS OA
= kostenfreier Zugriff
19. Vorteile von Open Access
Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen
Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen
Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren
Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste
Prioritätssicherung
Partizipation an Vorteilen digitaler Dokumente
Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit
Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von
Forschungsergebnissen
langfristige Verfügbarkeit der Publikationen
Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise
Seite 19
21. Prinzipien
Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation
1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht
Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0
von 2013
Seite 21
22. Warum CC-Lizenzen?
Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern
Urheberrecht in digitaler Welt nutzen
(c) All rights reserved (cc) Some rights reserved
Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und erweitert
„Standardeinstellung“
Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer
Seite 22
Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013,
lizenziert unter CC BY 4.0 International
23. Baukastenprinzip
Seite 23
4 Lizenzmodule 6 mögliche Lizenztypen
BY: Attribution = Namensnennung
SA: Share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen
NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell
ND: No derivatives = Keine Bearbeitung
24. Bestandteile
Ausführlicher Lizenzvertrag
Kurzfassung (Commons Deed)
Maschinenlesbare Fassung
Seite 24
Abb. Three “Layers” Of
Creative Commons Licenses
von Creative Commons,
lizenziert unter CC BY 3.0
Unported
28. Vorteile Creative Commons-Lizenzen
Standardisierung: klar definierte Nutzungslizenzen, Bedingungen für jedermann einsehbar
Einfachheit: gültiger „Vertragsabschluss“ durch Kennzeichnung mit bestimmter Lizenz
Verständlichkeit: dank allgemein verständlicher Kurzfassungen (sog. Commons deed)
Durchsetzbarkeit: rechtlich bestätigte Lizenzverträge
Internationalität: zahlreiche Übersetzungen
Identifizierbarkeit Mensch: Leicht zu identifizieren dank Ikonographie
Identifizierbarkeit Maschine: Maschinenlesbare Fassungen
Verbreitung: bekannt und genutzt in Kunst, Kultur und Wissenschaft – in Deutschland und
weltweit
Aktualität: Lizenzen werden kontinuierlich weiterentwickelt (aktuell 4. Version)
CC BY und BY-SA ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung
Seite 28
29. Lizenzbedingungen
Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und
weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
Seite 29
Immer
erlaubt
Vervielfältigung und
Verbreitung
Recht auf
öffentliches Zeigen
Immer
obligatorisch
Urheber nennen
Link auf Fundstelle
angeben
Link zum Lizenztext
angeben
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
30. Lizenzbedingungen
Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und
weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
Seite 30
Immer erlaubt
Vervielfältigung und
Verbreitung
Recht auf
öffentliches Zeigen
Immer
obligatorisch
Urheber nennen
Link auf Fundstelle
angeben
Link zum Lizenztext
angeben
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Der Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz
nicht widerrufen.
31. Empfehlung Universitätsverlag
Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte an Verlage, behalten Sie sich
Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor.
Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung
3.0 Deutschland.
Warum nicht NC?
Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert
Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen
Warum nicht SA?
Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung
Warum nicht ND?
Teils schwierige Abgrenzung Begriff „Bearbeitung“
Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA-Werken
Seite 31
32. NC – Keine kommerzielle Nutzung
Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist
Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“
Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten
Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen
Seite 32
Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen
Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).
Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand
überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird
dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.
(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine
Vergütung abzielt.
(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
33. SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden
Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern
Bekanntester Anwender: Wikipedia
ABER: was zählt als „Abwandlung“?
Seite 33
Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen
i. dieser Lizenz,
ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,
iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version
3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),
iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder
v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz
verbreiten oder öffentlich zeigen.
(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
34. ND – Keine Bearbeitung
Was gilt als Bearbeitung?
Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?
Aufnahme in Sammelband?
Bildausschnitt? Bild einfärben?
Seite 34
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des
Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und
daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,
Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.
Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk
und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
35. ND – Keine Bearbeitung
Was gilt als Bearbeitung?
Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?
Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
Aufnahme in Sammelband?
Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
Bildausschnitt? Bild einfärben?
Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1
UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom
31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
Seite 35
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung
des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht
verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,
Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur
Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in
eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
36. Weiterführende Literatur & Links
Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/
TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)
Creative Commons:
Frequently Asked Questions
Best practices for attribution Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-
lizenzierter Werke
License Versions Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der
verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen
Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und
Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)
Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)
pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons
Lizenzen (2014) Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern
CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)
SHERPA/RoMEO Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen
Seite 36
Vortrag gegliedert in 4 Bereiche:
Grundsätze Urheberrecht
Umgang mit Bildrechten
Einführung Open Access
Creative Commons-Lizenzen
Prinzipiell Vertragsfreiheit; ABER keine unlauteren, sittenwidrigen Abreden
Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden; ABER Empfehlung: mündliche Vertragsabschlüsse vermeiden zwecks Nachvollziehbarkeit der übertragenen Rechte
s. auch Bestimmungen des Verlagsgesetzes, z.B. „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen“ (§ 8 VerlG)
Unabdingbares Zweitverwertungsrecht: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (§ 38 (4) UrhG)
Prinzipiell Unterscheidung Lichtbildwerke / Lichtbilder (§ 72) -> insbes. Unterschiede in Schutzfrist, aber grundsätzlich gilt:
Werkschutz oder Leistungsschutz für Fotos, Graphiken, graphischen Übersichten u.Ä.
Fremde Werke und etwaige eigene Änderungen müssen korrekt gekennzeichnet werden, vollständige Quellenangabe erforderlich
Bei eigenen Werken etwaige andere Rechte Dritter beachten (u.a. Recht am eigenen Bild)
Bei Nutzung fremder Werke Zulässigkeit eines Zitats prüfen
Ggf. Hinweis auf Nutzung im Rahmen von Abschluss- und Qualifikationsarbeiten falls zutreffend
Ziele
Freie Verfügbarkeit wissenschaftlicher Inhalte im Internet
„ Our mission of disseminating knowledge is only half complete if the information is not made widely and readily available to society.“
Übertragung umfangreicher Nutzungsrechte an die Allgemeinheit (kopieren, verändern, verbreiten…)
Einzige Bedingung: Anerkennung der Urheberschaft
“Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities”
Auch: “Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“, häufig nur „Berliner Erklärung“
Text der Deklaration sowie Liste der Signatoren unter http://openaccess.mpg.de/Berlin-Declaration
Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
Urheberrecht ist trotz internationaler Verträge stets nationales Recht
Portierung = Anpassung der Lizenzen für verschiedene nationale Rechtssysteme
Version 2.0 und 3.0 für Deutschland portiert
Auch unportierte Lizenzen entfalten gesetzliche Wirkung in Deutschland (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 60/14)
Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet
aktuell 4. Version von 2013
auch inhaltliche Unterschiede zwischen Versionen (vgl. CC: Licence Versions)
Rückwärtskompatibilität
Bsp. für Unterschiede in Versionen:
ab 4.0 auch auf Datenbanken anwendbar
Werk URI obligatorisch ab V4.0
Bis einschließlich V3.0 musste Werktitel angegeben werden, in 4.0 nicht mehr verpflichtend
Kennzeichnung der Art von Bearbeitung
+ Logos -> wichtig für Wiedererkennung, aber nicht Bestandteil der eigentlichen Lizenzen
Mit Stand von 2014 stehen über 880 Millionen Werke weltweit unter einer CC-Lizenz. (vgl. https://stateof.creativecommons.org/)
Widerruf möglich sofern Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden
Für ISR bedeutet dies
wenn Sie für ein Werk einmal unter CC-L veröffentlichen, können Sie dies in 2 Jahren nicht zurückziehen
Wenn Sie CC-lizenzierte Werke nutzen wollen, prüfen sie bitte die jeweiligen Lizenzbedingungen und halten Sie diese ein
Warum CC BY?
Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative)
Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
Bsp. aus NC-Broschüre, welche Handlungen problematisch oder unklar sind
Nutzung von Inhalten in Bereichen Bildung und Weiterbildung, insbes. Erwachsenenbildung
Strittig: Nutzung in Blogs, sofern diese Werbebanner einblenden, um Serverkosten zu decken
Für weitere Beispiele und Details zu Abgrenzung kommerziell / nicht-kommerziell vgl. Klimpel (2012) „Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« “
-> Vorteile des Verzichts auf NC überwiegen aus Sicht des Universitätsverlags im wissenschaftlichen Sektor