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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Wettbewerblicher Dialog 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. 
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren 
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber 
nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, 
und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur 
Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten 
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ 
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Wettbewerblicher Dialog 
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§ 101 Abs. 7 GWB 
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren 
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas 
anderes gestattet. 
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig 
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das 
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. 
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten 
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem 
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren 
wählen. 
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§ 11 Abs. 1 VSVgV 
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen 
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In 
begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne 
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 
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Häufigkeit von Verfahren 
Anzahl der Vergabearten 
aktuelle Bekanntmachungen in DE bei TED, Stand 25.09.2014 
offenes Verfahren 
nicht offenes Verfahren 
Verhandlungsverfahren 
wettbewerblicher Dialog 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
VOL/A 
Zulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A 
§ 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings 
nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. 
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche 
Auftraggeber 
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, 
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden 
können und/oder 
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder 
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“ 
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Bauleistungen 
VOB/A 
Zulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs 
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Wettbewerblicher Dialog – VOB/A 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 1 VOB/A: Der wettbewerbliche Dialog ist 
zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, 
a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine 
Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder 
b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des 
Vorhabens anzugeben. 
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VSVgV 
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Wettbewerblicher Dialog - VSVgV 
§ 13 Abs. 1 VSVgV: Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen 
wettbewerblichen Dialog gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes 
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Vergabe besonders 
komplexer Aufträge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage 
sind, 
1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und 
Ziele erfüllt werden können, oder 
2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens 
anzugeben. 
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Besonders komplexe Aufträge 
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Besonders komplexe Aufträge 
● Integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte 
● Große Computernetzwerke 
● High-Performance-Computing-Projekte 
● Vorhaben mit komplexer Finanzierung 
● Komplexe Bauprojekte 
● Werbe- und Marketingkonzepte 
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Ablauf 
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Ablauf 
1. Teilnahmewettbewerb 
2. Dialogphase 
– Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von 
verschiedenen Lösungen oder 
– mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen 
3. Angebotsphase 
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Ablauf 
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Verfahrensgrundsätze 
●Gleichbehandlung der Teilnehmer, Bieter 
●Wettbewerb 
●Transparenz 
●Vertraulichkeit 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
VOL/A 
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit a) VOL/A: Sie beschreiben und erläutern ihre 
Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder 
in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung 
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die 
zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht 
unter drei liegen darf. 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit b) VOL/A: Mit den im Anschluss an die 
Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die 
Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, 
wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei 
können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-heiten 
des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unter-nehmen 
bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben 
Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines 
Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen 
Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des 
Vergabeverfahrens. 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit c VOL/A: Die Auftraggeber können vorsehen, 
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden 
Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase 
zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu 
verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die 
nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber 
informiert. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit d VOL/A: Die Auftraggeber erklären den Dialog für 
abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden 
sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine 
Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern 
sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in 
der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges 
Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforder-lichen 
Einzelheiten enthalten muss. 
Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klar-stellungen 
und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. 
Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch 
keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der 
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder 
diskriminierend wirken könnte. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit e VOL/A: Die Auftraggeber bewerten die 
Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den 
Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und 
wählen das wirtschaftlichste Angebot aus. 
Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das 
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte 
Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im 
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht 
dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der 
Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb 
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte 
Unternehmen diskriminiert werden. 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf 
§ 3 EG Abs. 7 lit f VOL/A: Verlangen die Auftraggeber, dass die 
am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen 
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere 
Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle 
Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig 
vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür 
gewähren. 
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VOB/A-EG 
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 2 VOB/A: Der Auftraggeber hat seine 
Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die 
Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekannt-machung 
oder in einer Beschreibung. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 3 VOB/A: Mit den Unternehmen, die im 
Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2 
ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog 
legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten 
erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten 
Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 4 VOB/A: Der Auftraggeber hat dafür zu 
sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich 
behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht 
so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt 
werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge 
oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens 
a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen 
Unternehmen weitergeben und 
b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 5 VOB/A: Der Auftraggeber kann vorsehen, 
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden 
Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu 
erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekannt-machung 
oder in den Vergabeunterlagen angegebenen 
Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die 
Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für 
die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der 
Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass 
ein Wettbewerb gewährleistet ist. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 6 VOB/A: Der Auftraggeber hat den Dialog 
für abgeschlossen zu erklären, wenn 
a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und 
Anforderungen erfüllt, oder 
b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. 
Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss 
des Dialogs zu informieren. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 7 VOB/A: Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a 
hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der 
Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher 
ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. 
Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur 
Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber 
kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und 
Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese 
Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen 
jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des 
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der 
Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte 
Unternehmen diskriminiert werden. 
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Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 8 VOB/A: Der Auftraggeber hat die 
Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den 
Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu 
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der 
Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das 
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte 
Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im 
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht 
dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der 
Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb 
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte 
Unternehmen diskriminiert werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Wettbewerblicher Dialog 
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 9 VOB/A: Verlangt der Auftraggeber, dass die 
am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen 
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere 
Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen 
Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig 
vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung 
gewähren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
VSVgV 
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 
Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes 
gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme und 
anschließende Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle 
Einzelheiten des Auftrags. Im Einzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor: 
1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und Anforderungen bekannt 
machen und erläutern. Die Erläuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder 
der Leistungsbeschreibung. 
2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten geeigneten Unternehmen 
eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie 
ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den 
ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die 
Auftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandeln. 
Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von 
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt 
werden können. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche 
Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die 
anderen Unternehmen weitergeben. 
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§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 
3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen 
aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der 
Dialogphase zu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in der 
Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der 
Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch 
genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote 
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine 
ausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist. Die Unternehmen, deren 
Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden 
darüber informiert. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 
4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder 
mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder 
erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Falle der ersten 
Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der 
eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr 
endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts 
erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können 
verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen 
Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder 
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des 
Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb 
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 
5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund der in der Bekanntmachung 
oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten. Der 
Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen. 
Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das 
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des 
Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu 
bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des 
Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb 
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert 
werden. 
6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog 
teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen 
oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle 
Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine 
angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Warte- und Informationsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB 
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information 
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung 
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die 
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter 
ergangen ist. 
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§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB 
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung 
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen 
werden. 
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Informations- und Wartepflicht – per Post 
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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB 
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem 
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn 
Kalendertage. 
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Informations- und Wartepflicht - elektronisch 
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§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB 
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der 
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des 
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt 
es nicht an. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
§ 101a Abs. 2 GWB 
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das 
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung 
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt 
ist. 
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§ 101b Abs. 1 GWB 
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der 
Auftraggeber 
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein 
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen 
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass 
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist 
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren 
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 
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§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB 
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt 
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb 
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, 
jedoch nicht später als sechs Monate nach 
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 
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§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB 
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt 
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die 
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung 
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der 
Europäischen Union. 
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Wettbewerblicher Dialog 
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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht 
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Web-Seminare zum Vergaberecht 
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
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Web-Seminare zum Vergaberecht 
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts 
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A 
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO 
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A 
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A 
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF 
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV 
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
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Seminare 
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Seminare im September und Oktober 2014 
Oktober: 
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht 
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
November: 
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 
11.11.2014 München: Einführung 
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
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Seminare im Dezember 2014 
Dezember: 
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe 
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html 
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher 
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ISBN 978-3-942766-03-6 
Praxisratgeber Vergaberecht 
Fristen im Vergabeverfahren 
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen 
Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
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Fristen im Vergabeverfahren 
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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
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Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Wettbewerblicher Dialog

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Wettbewerblicher Dialog Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Wettbewerblicher Dialog § 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 7. § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. § 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Häufigkeit von Verfahren Anzahl der Vergabearten aktuelle Bekanntmachungen in DE bei TED, Stand 25.09.2014 offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren wettbewerblicher Dialog http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 17. Lieferungen und Dienstleistungen VOL/A Zulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A § 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche Auftraggeber ● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder ● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. Bauleistungen VOB/A Zulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. Wettbewerblicher Dialog – VOB/A § 3 EG Abs. 7 Nr. 1 VOB/A: Der wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 22. Wettbewerblicher Dialog - VSVgV § 13 Abs. 1 VSVgV: Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen wettbewerblichen Dialog gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind, 1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder 2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. Besonders komplexe Aufträge http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Besonders komplexe Aufträge ● Integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte ● Große Computernetzwerke ● High-Performance-Computing-Projekte ● Vorhaben mit komplexer Finanzierung ● Komplexe Bauprojekte ● Werbe- und Marketingkonzepte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 26. Ablauf 1. Teilnahmewettbewerb 2. Dialogphase – Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von verschiedenen Lösungen oder – mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen 3. Angebotsphase http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 28. Verfahrensgrundsätze ●Gleichbehandlung der Teilnehmer, Bieter ●Wettbewerb ●Transparenz ●Vertraulichkeit http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Lieferungen und Dienstleistungen VOL/A Ablauf des wettbewerblichen Dialogs http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit a) VOL/A: Sie beschreiben und erläutern ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit b) VOL/A: Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-heiten des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unter-nehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit c VOL/A: Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit d VOL/A: Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforder-lichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klar-stellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit e VOL/A: Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlichste Angebot aus. Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf § 3 EG Abs. 7 lit f VOL/A: Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. VOB/A-EG Ablauf des wettbewerblichen Dialogs http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 2 VOB/A: Der Auftraggeber hat seine Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekannt-machung oder in einer Beschreibung. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 3 VOB/A: Mit den Unternehmen, die im Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2 ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 4 VOB/A: Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 5 VOB/A: Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 6 VOB/A: Der Auftraggeber hat den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt, oder b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss des Dialogs zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 7 VOB/A: Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 8 VOB/A: Der Auftraggeber hat die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Wettbewerblicher Dialog § 3 EG Abs. 7 Nr. 9 VOB/A: Verlangt der Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung gewähren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. VSVgV Ablauf des wettbewerblichen Dialogs http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließende Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Im Einzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor: 1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und Anforderungen bekannt machen und erläutern. Die Erläuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung. 2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten geeigneten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die Auftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandeln. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden können. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Falle der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog 5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten. Der Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen. Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. 6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Warte- und Informationsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. Informations- und Wartepflicht – per Post http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. Informations- und Wartepflicht - elektronisch http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. § 101a Abs. 2 GWB Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. § 101b Abs. 1 GWB Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Wettbewerblicher Dialog http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 67. Seminare im September und Oktober 2014 Oktober: 09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht 15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen November: 04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 München: Einführung 12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
  • 68. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 69. Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
  • 70. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 73. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 74. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.