Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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4. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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5. Wettbewerblicher Dialog
§ 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber
nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur
Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“
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7. § 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
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8. § 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In
begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.
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9. Häufigkeit von Verfahren
Anzahl der Vergabearten
aktuelle Bekanntmachungen in DE bei TED, Stand 25.09.2014
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
wettbewerblicher Dialog
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17. Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/A
Zulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs
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18. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A
§ 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings
nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche
Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden
können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“
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20. Wettbewerblicher Dialog – VOB/A
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 1 VOB/A: Der wettbewerbliche Dialog ist
zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine
Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des
Vorhabens anzugeben.
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22. Wettbewerblicher Dialog - VSVgV
§ 13 Abs. 1 VSVgV: Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen
wettbewerblichen Dialog gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Vergabe besonders
komplexer Aufträge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage
sind,
1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und
Ziele erfüllt werden können, oder
2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens
anzugeben.
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24. Besonders komplexe Aufträge
● Integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte
● Große Computernetzwerke
● High-Performance-Computing-Projekte
● Vorhaben mit komplexer Finanzierung
● Komplexe Bauprojekte
● Werbe- und Marketingkonzepte
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26. Ablauf
1. Teilnahmewettbewerb
2. Dialogphase
– Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von
verschiedenen Lösungen oder
– mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen
3. Angebotsphase
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28. Verfahrensgrundsätze
●Gleichbehandlung der Teilnehmer, Bieter
●Wettbewerb
●Transparenz
●Vertraulichkeit
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29. Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/A
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs
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30. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit a) VOL/A: Sie beschreiben und erläutern ihre
Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder
in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die
zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht
unter drei liegen darf.
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31. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit b) VOL/A: Mit den im Anschluss an die
Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die
Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen,
wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei
können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-heiten
des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unter-nehmen
bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben
Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines
Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des
Vergabeverfahrens.
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32. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit c VOL/A: Die Auftraggeber können vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase
zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu
verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die
nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber
informiert.
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33. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit d VOL/A: Die Auftraggeber erklären den Dialog für
abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden
sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine
Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern
sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in
der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges
Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforder-lichen
Einzelheiten enthalten muss.
Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klar-stellungen
und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden.
Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch
keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder
diskriminierend wirken könnte.
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34. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit e VOL/A: Die Auftraggeber bewerten die
Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und
wählen das wirtschaftlichste Angebot aus.
Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte
Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht
dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der
Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte
Unternehmen diskriminiert werden.
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35. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf
§ 3 EG Abs. 7 lit f VOL/A: Verlangen die Auftraggeber, dass die
am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle
Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig
vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür
gewähren.
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36. VOB/A-EG
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs
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37. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 2 VOB/A: Der Auftraggeber hat seine
Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die
Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekannt-machung
oder in einer Beschreibung.
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38. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 3 VOB/A: Mit den Unternehmen, die im
Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2
ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog
legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten
erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten
Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern.
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39. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 4 VOB/A: Der Auftraggeber hat dafür zu
sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich
behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht
so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt
werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge
oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens
a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
Unternehmen weitergeben und
b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden.
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40. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 5 VOB/A: Der Auftraggeber kann vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu
erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekannt-machung
oder in den Vergabeunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die
Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für
die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der
Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass
ein Wettbewerb gewährleistet ist.
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41. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 6 VOB/A: Der Auftraggeber hat den Dialog
für abgeschlossen zu erklären, wenn
a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und
Anforderungen erfüllt, oder
b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann.
Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss
des Dialogs zu informieren.
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42. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 7 VOB/A: Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a
hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der
Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher
ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen.
Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur
Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber
kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und
Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese
Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen
jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der
Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte
Unternehmen diskriminiert werden.
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43. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 8 VOB/A: Der Auftraggeber hat die
Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der
Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte
Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht
dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der
Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte
Unternehmen diskriminiert werden.
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44. Wettbewerblicher Dialog
§ 3 EG Abs. 7 Nr. 9 VOB/A: Verlangt der Auftraggeber, dass die
am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen
Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig
vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung
gewähren.
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45. VSVgV
Ablauf des wettbewerblichen Dialogs
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46. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog
Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließende Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle
Einzelheiten des Auftrags. Im Einzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor:
1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und Anforderungen bekannt
machen und erläutern. Die Erläuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder
der Leistungsbeschreibung.
2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten geeigneten Unternehmen
eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie
ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den
ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die
Auftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandeln.
Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt
werden können. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche
Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die
anderen Unternehmen weitergeben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
47. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog
3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen
aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in der
Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der
Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch
genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine
ausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist. Die Unternehmen, deren
Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden
darüber informiert.
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48. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog
4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder
mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder
erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Falle der ersten
Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der
eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr
endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts
erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können
verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen
Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des
Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
49. § 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog
5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund der in der Bekanntmachung
oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten. Der
Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen.
Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das
wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des
Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu
bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb
verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
werden.
6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog
teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen
oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle
Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine
angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
51. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
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52. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
53. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
55. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage.
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57. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
58. § 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt
ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
59. § 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
60. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes,
jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
61. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
64. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
65. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
67. Seminare im September und Oktober 2014
Oktober:
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
November:
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
68. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
70. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
73. Vielen Dank!
http://www.fachverlag-ferber.de
http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
https://twitter.com/t_ferber
74. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.