Der Vortrag Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen gibt eine Übersicht über das deutsche Vergaberecht und die Beziehungen zu EU-Recht sowie internationalem Recht. Behandelt werden GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, SektVO, VSVgV sowie die haushaltsrechtlichen Regelungen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Mit Bezug auf das Government Procurement Agreement, GPA werden die EU-Schwellenwerte erläutert. Der Vortrag schließt mit einem Überblick über die verschiednen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung) sowie die vertragsrechtlichen Besonderheiten bei Ausschreibungsverfahren.
2. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-
Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-
werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
9. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
11. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
Government Procurement Agreement
Armenien
Israel
Korea
Singapur
Liechtenstein
JapanNorwegen Island
EU
Kanada
Aruba
USA
Taiwan
Schweiz
Hong-Kong
Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia
13. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR =
Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird
durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-
Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende
Gewichtung vereinbart:
● US-Dollar = 41,9%,
● EURO = 37,4%,
● Yen = 9,4%,
● Pfund Sterling= 11,3%.
14. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
Währungskorb der Währungseinheit SZR
41,90%
37,40%
9,40%
11,30%
Währungskorb der Währungseinheit SZR
US-Dollar
EURO
YEN
Pfund Sterling
15. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen
5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
16. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
Schwellenwerte 2012/2013 im Überblick
Bauleistungen
5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG)
Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
18. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien
●
Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
●
Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge
●
Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
20. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der
Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches
Recht und beinhaltet die Grundsätze:
● Wettbewerbsgrundsatz
● Transparenzgebot
● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
21. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze
der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabever-
fahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
● Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
● Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
● Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
24. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung,
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als
Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die
SektVO relevant.
25. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Sektorenverordnung - SektVO
Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34
Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen
4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen
5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
27. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Bereich Verteidigung und Sicherheit
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
28. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet
(-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
29. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) besteht aus insgesamt 46 Paragraphen, die
sich auf fünf Teilabschnitte verteilen:
– Teil 1:Allgemeine Bestimmungen
– Teil 2: Vergabeverfahren
– Teil 3: Unterauftragsvergabe
– Teil 4: Besondere Bestimmungen
– Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
33. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
37. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
38. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt
VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-,
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die
SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit
betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL) beschrieben.
40. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden
Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die
Ausführung der Leistungen.
41. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen:
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
43. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Offenes Verfahren
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten
aufgefordert wird ( § 101 Abs. 2 GWB).→
45. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
46. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Nicht Offenes Verfahren
● Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus
dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
( § 101 Abs. 3 GWB)→
48. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
§3 Abs. 2 VOL/A
Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist,
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen
Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert
der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
49. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
§3 Abs. 3 VOB/A
Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn
1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert,
2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise
Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte)
erforderlich ist,
3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,
4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
50. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der
Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung
zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit
einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.
52. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
§3 Abs. 4 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher
Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht
annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen
Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder
Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der
Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der
damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend
beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur
Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
53. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
54. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
55. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
§3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1
auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert werden,
57. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Wettbewerblicher Dialog
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe
besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1
bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In
diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über
alle Einzelheiten des Auftrags. ( § 101 Abs. 4 GWB)→
59. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders
komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche
Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden
können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
60. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
61. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
62. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Öffentlicher Auftrag
§ 99 Abs.1 GWB
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen
Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von
Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienst-
leistungsaufträgen führen sollen.
63. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Vergabeverordnung VgV
● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-
funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen
VOL, VOB, VOF.
● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine
Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog.
Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
72. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz
§ 97 Abs. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege
transparenter Vergabeverfahren.
73. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
74. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
77. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Zivilrechtliche Verträge
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
80. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-
ungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
82. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
Pacta sund servanda
●
Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
84. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
Beratung
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Vergabeverfahren:
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● High-Performance-Computing-Ausschreibungen
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Beschaffungen
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● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern
● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen
● e-Vergabe, elektronische Signatur
● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber
● Korruptionsprävention