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Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Einführung in das Vergaberecht
Teil I - Grundlagen
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-
Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-
werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
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Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
Vergaberechtsgrundlagen
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
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Themenwechsel!
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Auch Fussball hat Regeln!
Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png;
Urheber: Eike Sauer
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
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WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
Government Procurement Agreement
Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia
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Government Procurement Agreement
Armenien
Israel
Korea
Singapur
Liechtenstein
JapanNorwegen Island
EU
Kanada
Aruba
USA
Taiwan
Schweiz
Hong-Kong
Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia
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WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTO-
Vergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.
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Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR =
Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird
durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-
Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende
Gewichtung vereinbart:
● US-Dollar = 41,9%,
● EURO = 37,4%,
● Yen = 9,4%,
● Pfund Sterling= 11,3%.
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Währungskorb der Währungseinheit SZR
41,90%
37,40%
9,40%
11,30%
Währungskorb der Währungseinheit SZR
US-Dollar
EURO
YEN
Pfund Sterling
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen
5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
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Schwellenwerte 2012/2013 im Überblick
Bauleistungen
5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG)
Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien
●
Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
●
Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge
●
Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der
Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches
Recht und beinhaltet die Grundsätze:
● Wettbewerbsgrundsatz
● Transparenzgebot
● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze
der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabever-
fahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
● Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
● Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
● Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
Sektorenbereich
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung,
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als
Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die
SektVO relevant.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Sektorenverordnung - SektVO
Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34
Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen
4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen
5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
Verteidigung und Sicherheit
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Bereich Verteidigung und Sicherheit
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet
(-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) besteht aus insgesamt 46 Paragraphen, die
sich auf fünf Teilabschnitte verteilen:
– Teil 1:Allgemeine Bestimmungen
– Teil 2: Vergabeverfahren
– Teil 3: Unterauftragsvergabe
– Teil 4: Besondere Bestimmungen
– Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
Bauleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOB/A (2. Abschnitt),
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
VOB
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
Freiberufliche Dienstleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
Lieferungen und Dienstleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt
VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-,
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die
SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit
betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL) beschrieben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
VOL
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden
Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die
Ausführung der Leistungen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen:
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
Vergabearten
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Offenes Verfahren
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten
aufgefordert wird ( § 101 Abs. 2 GWB).→
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
Offenes Verfahren
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Nicht Offenes Verfahren
● Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus
dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
( § 101 Abs. 3 GWB)→
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Nicht Offenes Verfahren
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
§3 Abs. 2 VOL/A
Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist,
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen
Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert
der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
§3 Abs. 3 VOB/A
Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn
1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert,
2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise
Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte)
erforderlich ist,
3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,
4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der
Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung
zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit
einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
Verhandlungsverfahren
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
§3 Abs. 4 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher
Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht
annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen
Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder
Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der
Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der
damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend
beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur
Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
§3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1
auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert werden,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
§3 Abs. 5, Nr. 3-6 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn ...
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Wettbewerblicher Dialog
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe
besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1
bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In
diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über
alle Einzelheiten des Auftrags. ( § 101 Abs. 4 GWB)→
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Wettbewerblicher Dialog
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders
komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche
Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden
können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Öffentlicher Auftrag
§ 99 Abs.1 GWB
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen
Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von
Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienst-
leistungsaufträgen führen sollen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Vergabeverordnung VgV
● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-
funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen
VOL, VOB, VOF.
● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine
Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog.
Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
Vergabeordnung VgV
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
Vergabearten
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
Liefer- und Dienstleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
Liefer- und Dienstleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
Sektorenbereich
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
Bauleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
Sektorenbereich
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz
§ 97 Abs. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege
transparenter Vergabeverfahren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
Ausschreibungsverfahren = Verwaltungsverfahren?
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
Verwaltungsverfahren?
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Zivilrechtliche Verträge
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
Einladung an die Bieter Angebote
abzugeben
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-
ungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber
stellt die Annahme des Angebotes dar
(§§ 150 ff. BGB).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
Pacta sund servanda
●
Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
Weitere Informationen
www.vergaberecht-schulung.de
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
Beratung
Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen
Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine
Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren:
● komplexe IT-Beschaffungen
● High-Performance-Computing-Ausschreibungen
● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-
Beschaffungen
● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber
● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern
● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen
● e-Vergabe, elektronische Signatur
● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber
● Korruptionsprävention
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Thomas Ferber
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Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen

  • 1. Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Einführung in das Vergaberecht Teil I - Grundlagen Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2 Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key- Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe- werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.
  • 3. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3 Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Vergaberechtsgrundlagen
  • 4. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 6. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6 Auch Fussball hat Regeln! Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png; Urheber: Eike Sauer
  • 8. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 9. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9 WTO-Vergabeabkommen (GPA) ● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten. ● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. ● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
  • 10. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10 Government Procurement Agreement Bildquelle Erde: Nasa Bildquelle Flaggen: Wikipedia
  • 11. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11 Government Procurement Agreement Armenien Israel Korea Singapur Liechtenstein JapanNorwegen Island EU Kanada Aruba USA Taiwan Schweiz Hong-Kong Bildquelle Erde: Nasa Bildquelle Flaggen: Wikipedia
  • 12. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12 WTO-Vergabeabkommen (GPA) ● Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTO- Vergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.
  • 13. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13 Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht) Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US- Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: ● US-Dollar = 41,9%, ● EURO = 37,4%, ● Yen = 9,4%, ● Pfund Sterling= 11,3%.
  • 14. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14 Währungskorb der Währungseinheit SZR 41,90% 37,40% 9,40% 11,30% Währungskorb der Währungseinheit SZR US-Dollar EURO YEN Pfund Sterling
  • 15. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15 GPA-Schwellenwerte in SZR Bauleistungen 5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie- versorgung, Verkehr) Oberste und Obere Bundesbehörden Sonstige
  • 16. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16 Schwellenwerte 2012/2013 im Überblick Bauleistungen 5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie- versorgung, Verkehr) Oberste und Obere Bundesbehörden Sonstige Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
  • 17. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 18. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18 Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien ● Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung ● Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ● Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
  • 19. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19 Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 20. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches Recht und beinhaltet die Grundsätze: ● Wettbewerbsgrundsatz ● Transparenzgebot ● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 21. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabever- fahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf: ● Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b) ● Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124) ● Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
  • 22. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22 Sektorenbereich
  • 23. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23 Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 24. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24 Sektorenverordnung - SektVO ● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet. ● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen. ● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant.
  • 25. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25 Sektorenverordnung - SektVO Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34 Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens 3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen 4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen 5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote 6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
  • 26. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26 Verteidigung und Sicherheit
  • 27. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27 Bereich Verteidigung und Sicherheit Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 28. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28 Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. ● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
  • 29. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29 Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) besteht aus insgesamt 46 Paragraphen, die sich auf fünf Teilabschnitte verteilen: – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen – Teil 2: Vergabeverfahren – Teil 3: Unterauftragsvergabe – Teil 4: Besondere Bestimmungen – Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
  • 30. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30 Bauleistungen
  • 31. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31 Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOB/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 33. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33 Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben. Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen: ● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen ● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
  • 34. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34 Freiberufliche Dienstleistungen
  • 35. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35 Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 36. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36 Lieferungen und Dienstleistungen
  • 37. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37 Lieferungen und Dienstleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn.
  • 38. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38 VOL Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die ● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder ● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder ● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder ● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV), werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben.
  • 40. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40 VOL Die VOL besteht aus zwei Teilen: ● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren. ● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen.
  • 41. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41 VOL Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte: 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes 2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
  • 43. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43 Offenes Verfahren Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird ( § 101 Abs. 2 GWB).→
  • 44. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44 Offenes Verfahren
  • 45. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45 § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.
  • 46. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46 Nicht Offenes Verfahren ● Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. ( § 101 Abs. 3 GWB)→
  • 47. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47 Nicht Offenes Verfahren
  • 48. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48 §3 Abs. 2 VOL/A Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist, b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
  • 49. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49 §3 Abs. 3 VOB/A Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn 1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, 2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist, 3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde, 4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
  • 50. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50 Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
  • 51. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51 Verhandlungsverfahren
  • 52. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52 §3 Abs. 4 VOB/A Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind, 2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten, 3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
  • 53. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53 §3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,
  • 54. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54 §3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,
  • 55. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55 §3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind, und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,
  • 56. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56 §3 Abs. 5, Nr. 3-6 VOB/A Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn ...
  • 57. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57 Wettbewerblicher Dialog Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. ( § 101 Abs. 4 GWB)→
  • 58. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58 Wettbewerblicher Dialog
  • 59. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59 Wettbewerblicher Dialog Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche Auftraggeber ● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder ● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
  • 60. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60 Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
  • 61. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61 Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des Auftrages erhalten.
  • 62. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62 Öffentlicher Auftrag § 99 Abs.1 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienst- leistungsaufträgen führen sollen.
  • 63. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63 Vergabeverordnung VgV ● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier- funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF. ● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
  • 64. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64 Vergabeordnung VgV
  • 67. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67 Liefer- und Dienstleistungen
  • 68. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68 Liefer- und Dienstleistungen
  • 69. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69 Sektorenbereich
  • 70. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70 Bauleistungen
  • 71. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71 Sektorenbereich
  • 72. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72 Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz § 97 Abs. 1 GWB Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
  • 73. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73 Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
  • 74. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74 Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des Auftrages erhalten.
  • 75. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75 Ausschreibungsverfahren = Verwaltungsverfahren?
  • 76. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76 Verwaltungsverfahren?
  • 77. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77 Zivilrechtliche Verträge ● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 ● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1 ● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
  • 78. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78 Ausschreibungsverfahren Veröffentlichung einer Ausschreibung =
  • 79. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79 Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung Veröffentlichung einer Ausschreibung = Einladung an die Bieter Angebote abzugeben
  • 80. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80 Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter Die Angebote der Bieters im Ausschreib- ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB.
  • 81. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81 Ausschreibungsverfahren - Zuschlag Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 ff. BGB).
  • 82. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82 Pacta sund servanda ● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. ● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen. ● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien.
  • 83. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83 Weitere Informationen www.vergaberecht-schulung.de
  • 84. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84 Beratung Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren: ● komplexe IT-Beschaffungen ● High-Performance-Computing-Ausschreibungen ● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT- Beschaffungen ● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber ● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei Bietern ● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen ● e-Vergabe, elektronische Signatur ● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber ● Korruptionsprävention
  • 85. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85 Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher