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Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
zk_update_3.doc 1
Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
Das Manuskript des Buches „Der neue Zollkodex“ wurde Ende März 2007
abgeschlossen – die Literatur und Diskussion bis zu diesem Zeitpunkt konnten
berücksichtigt werden. Mit diesem Update sollen neue Entwicklungen dargestellt und
kurz erläutert sowie Unklarheiten beseitigt werden.
Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten?
Die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitszertifikaten (z.B. AEOS und C-TPAT)
ist für eine vollständig sichere Lieferkette anzustreben, darüber sind sich
grundsätzlich alle Beteiligten einig. Verhandlungen werden derzeit von der
Kommission u.a. mit den USA, mit China und der Schweiz geführt. Bislang sind
jedoch keine Abkommen abgeschlossen worden (der Praxistipp auf Seite 39 ist im
Satz 1 daher nicht richtig).
Eine gegenseitige Anerkennung von ZWB mit anderen Sicherheitszertifikaten im
Rahmen der internationalen Lieferkette ist mittelfristig (innerhalb der nächsten drei bis
fünf Jahre) anzustreben und sehr wahrscheinlich.
Allerdings zeichnet sich derzeit die mögliche Anerkennung von C-TPAT-Zertifikaten
im Rahmen der Prüfung des AEO in Deutschland für einige Kriterien der AEO-
Zertifikate AEOS und AEOF ab.
BEISPIEL
Ein deutsches Unternehmen (das einem US-Konzern gehört) wird von
amerikanischen Behörden für C-TPAT geprüft. Möchte das in Deutschland
ansässige Unternehmen auch AEO werden, wird es durch die deutsche
Zollverwaltung (auf Grund einer Antragstellung auf AEO-Zertifikat) in Deutschland
oder durch die französischen Zollbehörden in Frankreich für den Status des ZWB
erneut vollständig geprüft.
Die Dienstvorschrift AEO enthält zu Artikel 14n ZK-DVO und zu Absatz 235 in
Anlage 5 den folgenden Hinweis:
„Im Rahmen des C-TPAT Programms (Customs-Trade Partnership Against
Terrorism) der US-amerikanischen Zollverwaltung CBP (US Customs and Border
Protection) werden teilweise auch in der EU ansässige Firmen geprüft. Die hierbei
erstellten ‚Validation Reports’ (Prüfungsberichte) der amerikanischen Zollbehörde
decken große Teile der Sicherheitsanforderungen des Artikels 14k ZK-DVO sowie
der Kriterien der IT-Sicherheit gemäß Artikel 14i Buchstaben f) und h) ZK-DVO ab.
[…] Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Kriterien des Artikels 14i
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
2 zk_update_3.doc
Buchstaben f) und h) sowie des Artikels 14k ZK-DVO durch den vorgelegten
Bericht abgedeckt sind.“
Im Rahmen des Antragsverfahrens werden in Deutschland zahlreiche weitere (ISO-)
Zertifikate für bestimmte Fragestellungen im Rahmen der Prüfung des AEO-
Zertifikates anerkannt. Einzelheiten sind in Anlage 5 der neuen Dienstvorschrift zum
AEO geregelt.
Roadmap zur Gegenseitigen Anerkennung mit den USA
Die EG und die USA haben eine so gen. „Roadmap“ verabschiedet, mit welcher der
Zeitplan bis zur angestrebten gegenseitigen Anerkennung festgelegt wird – das Ziel
wurde fixiert auf Mitte Juli 2009.
Leitlinien, Antragstellung, Dienstvorschriften
Die überarbeiteten Leitlinien zum ZWB sind von der Kommission als Dokument
TAXUD/2006/1450 am 29. Juni 2007 bekannt gemacht worden – das Dokument
umfasst alleine 91 Seiten A4 und ist unter der URL
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela
ssener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (28.10.2007) aus dem Internet der deutschen
Zollverwaltung herunter zu laden.
Der endgültige Antragsvordruck zum AEO-Zertifikat (Vordruck 0390) und ein
Merkblatt zum Ausfüllen des Antrags (Vordruck 0391) sind am 19. Dezember 2007 im
Internet der Zollverwaltung bekannt gemacht worden unter der URL
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela
ssener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (19.12.2007).
Die Annahme der Anträge auf AEO-Zertifikate sind seit dem 1. Januar 2008
rechtswirksam möglich. Die Antragstellung wird sich viel komplizierter darstellen als
das einseitige Antragsformular vermuten lässt, weil der 27-seitige Fragenkatalog zum
Antrag vollständig beantwortet werden muss – auch dieser endgültige, leicht
abgespeckte Fragenkatalog ist inzwischen veröffentlicht worden (s.o.).
Die Bearbeitung und Bewilligung der AEO-Zertifikate in Deutschland richtet sich nach
der neuen Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, die in der
VSF-N Nr. 04 2008 Nr. 17 bekannt gemacht worden ist (zukünftig voraussichtlich
abgedruck in der VSF unter der Kennung VSF Z 0520).
Zusätzlich ist die Internet-Antragstellung möglich unter der URL:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
zk_update_3.doc 3
ssener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (Verknüpfung am
Seitenende) oder direkt unter der URL https://iaeo.zoll.de/iaeo/content.do
(13.01.2008).
PRAXISTIPP:
Die Internetanwendung für das Antragsverfahren dient der Beschleunigung
des Antragsverfahrens und bietet eine interaktive Ausfüllhilfe. Es wird daher
empfohlen, den Antrag in dieser elektronischen Form abzugeben. Am Ende
der Eingabe ist der Antrag auszudrucken, vom gesetzlichen Vertreter des
Antragstellers zu unterschreiben und dem Hauptzollamt zu übersenden, das
für den Sitz der Hauptbuchhaltung des Antragstellers zuständig ist. Die
Wirtschaftsbeteiligten sollten die nächste Zeit darauf verwenden, die Fragen
im Fragenkatalog zu beantworten (die so gen. Selbstbewertung
vorzunehmen), DEBBI-Bewertungen beim Hauptzollamt abzufragen und die
Voraussetzungen für die Antragstellung auf AEO-Zertifikat sicherzustellen. Die
vollständige und zeitnahe Bearbeitung der Anträge ist nur bei vollständig
vorgelegten Unterlagen und der sinnvollen Beantwortung aller aufgeworfenen
Fragen möglich.
Sofern die Prüfung eines oder mehrerer Bewilligungsvoraussetzungen nicht allein in
einem Mitgliedstaat erfolgen kann, sind die jeweiligen in Betracht kommenden
Mitgliedstaaten, im Rahmen eines so genannten Konsultationsverfahrens, an der
Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Bewilligungskriterien zu beteiligen. Für die
Koordinierung des Konsultationsverfahrens ist bis zum 31.05.2008 die bei der
Bundesfinanzdirektion Südost angesiedelte Kontaktstelle AEO zuständig. Ab dem
01.06.2008 ist die AEO-Kontaktstelle dem Hauptzollamt Nürnberg zugeordnet.
Die AEO-Kontkatstelle ist wie folgt zu erreichen:
Bis 31.05.2008
Bundesfinanzdirektion Südost
Kontaktstelle AEO
90332 Nürnberg
E-Mail Adresse: aeo@ofdn.bfinv.de
Telefax: 0911/376-2270
Ab 01.06.2008
Hauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
E-Mail Adresse: aeo@hzan.bfinv.de
Telefax: 0911/9463-1199
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
4 zk_update_3.doc
PRAXISTIPP:
Es ist im Rahmen der Antragstellung auf ein AEO-Zertifikat sicherlich hilfreich,
den Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen und den Antrag
ggf. vorher zu besprechen. Zuständig ist nach § 24 Abs. 5 ZollV das
Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers sitzt.
Sanktionierbarkeit
Der internationale Terrorismus ist und bleibt eine Gefahr für den Welthandel. Die
Zollverwaltung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr an der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs und damit auch an der Bekämpfung des
Terrorismus beteiligt. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen gegen die Terrorismus-
Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 hat sich auf Grund des 12.
Gesetzes zur Änderung des AWG geändert (auf Seite 27 ist unten noch die alte
Rechtslage abgebildet). In Deutschland handelt es sich um Straftaten nach § 34 Abs.
4 Nr. 2, Abs. 6, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe
von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren
Fällen können Verstöße mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft werden;
bei fahrlässigem Handeln kann immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
oder eine Geldstrafe verhängt werden.1
In Betracht kommen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 5 h und i AWV, die
mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden können.
AEO: EG-Datenbank online verfügbar
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Bewilligung des AEO-Zertifikats (Zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter) in der EG möglich. Die ersten Bewilligungen wurden 70 Tage
später von den ersten der 27 Mitgliedstaaten erteilt.
Die Kommission erstellt auf Grundlage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVO eine AEO-
Datenbank, die alle AEO-Zertifikatinhaber, getrennt nach der Art des AEO-Zertifikats
sowie des Mitgliedstaates und dem Datum der Gültigkeit des AEO-Zertifikats aufführt.
AEO-Datenbank
1
Vgl. BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/
de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_ebt.pdf (28.10.2007), S. 10.
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
zk_update_3.doc 5
Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/aeohome_de.htm (11.05.2008).
Suchfunktionen der Datenbank
Der Inhalt der AEO-Datenbank kann wahlweise nach der Art des AEO-Zertifikats
(AEO-C, AEO-S, AEO-F, oder alle AEO), dem erteilenden Mitgliedstaat oder dem
Zeitpunkt der Gültigkeit des AEO-Zertifikats gesucht werden. Die Datenbank ist
derzeit nur auf Englisch verfügbar.
Angaben zu den Firmendaten
Von den Firmendaten des Inhabers des AEO-Zertifikats sind lediglich der vollständige
Name der Firma sowie der Typ des AEO-Zertifikats angegeben.
Veröffentlichung der AEO-Daten
Die Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zertifikats in der AEO-Datenbank
der Kommission im Internet ist jedem Antragsteller zu raten, weil er damit weltweit für
sein Unternehmen und die AEO-Zertifizierung weltweit werben kann.
Gleichzeitig kann sich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob ein
Geschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats ist.
Untersuchung der AEO-Daten
Eine erste Untersuchung der in der AEO-Datenbank enthaltenen Daten hat folgende
Ergebnisse ergeben (Tabellen 1 und 2).
Tabelle 1:
Übersicht der AEO-Zertifikate nach Typ (AEO-C, AEO-S oder AEO-F)?
Typ Anzahl Prozent
AEO-C 15 27
AEO-S 1 2
AEO-F 39 71
Gesamt 55 100 %
Abfrage vom 12.05.2008
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
6 zk_update_3.doc
Tabelle 2:
Übersicht der AEO-Zertifikate nach Mitgliedstaaten
Rang Staat Anzahl
1 Niederlande 16
1 Schweden 16
3 Deutschland 10
4 Großbritannien 6
5 Österreich 4
6 Finnland 2
7 Dänemark 1
8 Belgien 0
8 Bulgarien 0
8 Estland 0
8 Frankreich 0
8 Griechenland 0
8 Irland 0
8 Italien 0
8 Lettland 0
8 Litauen 0
8 Luxemburg 0
8 Malta 0
8 Polen 0
8 Portugal 0
8 Rumänien 0
8 Slowakei 0
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
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8 Slowenien 0
8 Spanien 0
8 Tschechien 0
8 Ungarn 0
8 Zypern 0
Abfrage vom 12.05.2008
Wie wird ein AEO-Antrag richtig gestellt?
Die Stellung des AEO-Antrags kann vom Unternehmen eigenständig (ohne Hilfe), mit
Hilfe von Arbeitshilfen oder Büchern oder mit Unterstützung von
Außenhandelsberatern und Beratungsgesellschaften gestellt werden. Die Kosten für
Hilfen unterscheiden sich erheblich – sie variieren von etwa 40 Euro für ein Buch, 250
Euro für eine CD-ROM mit Software (Weiss, Bundesanzeiger Verlag) über die
Teilnahmen an Seminaren (je nach Länge der Veranstaltung zwischen 150 bis 650
Euro) bis zum Preis eines Einfamilienhauses (für die Wirtschaftsberatung).
Grundsatz: kostenloses AEO-Zertifikat
Grundsätzlich fallen für die Beantragung, die Prüfung sowie die Erteilung des AEO-
Zertifikats keine Kosten gegenüber der Zollverwaltung an – das AEO-Zertifikat ist
damit ein sehr kostengünstiges, vergleichsweise leicht zu erhaltenes Qualitätssiegel.
Ausfüllen des Antrags
Der Antrag auf das AEO-Zertifikat (Anhang 1c ZK-DVO, 2 Seiten) muss vollständig
ausgefüllt werden, bevorzugt in der Internet-Anwendung auf der Seite URL:
http://www.zoll.de. Der AEO muss sodann abgesendet und ausgedruckt werden, und
anschließend vom rechtlichen Vertreter des Antragsstellers unterschrieben werden
(bei einer GmbH dem Geschäftsführer, bei einer KG der Komplementär).
Beantwortung des Fragenkatalogs
Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung sollte vollständig und sinnvoll ausgefüllt
werden. Für den Antrag auf das Zertifikat AEOC sind nur die Abschnitte 1 bis 4
auszufüllen (neun Seiten) für den Antrag auf das Zertifikat AEOF sind alle 23 Seiten
auszufüllen. Jede Frage sollte sinnvoll beantwortet werden. Sofern die Frage nicht
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
8 zk_update_3.doc
beantwortet werden kann (z.B. Fragen zu zollrechtlichen Vereinfachungen bei
Umschlagsbetrieben, die keine zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen)
sollten die Fragen kurz mit einer Begründung beantwortet werden (z.B. „trifft nicht zu,
weil nur Umschlagsbetrieb“).
Kontakt zum Hauptzollamt
Das Hauptzollamt ist der Ansprechpartner bei Fragen und Unklarheiten zur
AEO-Antragstellung. Der Antragsteller sollte nicht zögern, das zuständige HZA zu
kontaktieren. Vor Abgabe des AEO-Antrags sollte der Antrag auf AEO und der
Fragenkatalog mit dem zuständigen HZA besprochen werden. Unzureichende
Auskünfte können so schnell erkannt und bereinigt werden.
Wer betreut das Projekt AEO-Anragstellung?
Für den Antrag auf ein AEO-Zertifikat müssen im Unternehmen viele Kontakte
geknüpft werden und zahlreiche Informationen zusammengeführt werden. Diese
Aufgabe kann die Zollabteilung oder der Logistikbereich alleine in der Regel nicht
Leisten. Nachfragen aus diesen Bereichen bei anderen Bereichen, z.B. der
Buchhaltung, der IT-Abteilung, dem Werkschutz etc. dürften ohne Unterstützung der
Geschäftsführung auf Unverständnis und Hindernisse stoßen.
PRAXISTIPP:
Das Projekt AEO-Antragstellung sollte von der Geschäftsführung durch eine
Arbeitskraft von einer Stabstelle (z.B. Assistenz Geschäftsführung oder
Controlling) unterstützt werden – diese Unterstützung der Zollabteilung oder
Logistikabteilung dient als Türöffner und Unterstreicht die Wichtigkeit aus Sicht
der Geschäftsführung.
AEO-Logo
Inhaber eines AEO-Zertifikats dürfen sich mit dem neuen AEO-Zertifikat schmücken.
Abbildung : AEO-Logo
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
zk_update_3.doc 9
Neue Literatur seit April 2007:
• Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Prax 2007, S.
363 – 366.
• Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Software
2008, S. 23 – 26.
• BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL:
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/mer
kblatt_ebt.pdf (28.10.2007).
• BMF, Informations- und Wissensportal Zoll online, Informationen zum
Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der URL:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zug
elassener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (13.01.2008).
• BMF, Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, BMF-Erlass III
B 1 – Z 0440/07/0013; Dok.-Nr. 2007/0572797 vom 14. Dezember 2007, VSF-N
Nr. 04 2008 Nr. 17 vom 16. Januar 2008.
• Fletcher, Authorized Economic Operator (AEO) Programs – IBMs perspective,
WCJ 2007 Vol. 1 No. 2, S. 61 – 65.
• Harings und Classen, Rechtschutzfragen im Zusammenhang mit der Einführung
des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), ZfZ 2007, S. 281 – 287.
• Henke, Das Zolllager: Gestaltung – AEO – ATLAS, Der Zollprofi 4/2007, S. 2 – 4.
• Hohmann, Sanktionslisten und Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO, AW-
Software 2008, S. 29 – 30.
• Knell, Der AEO aus Sicht der Wirtschaft – eine sinnvolle Option?, AW-Software
2008, S. 19 – 23.
• Merz, Basics zum AEO, AW-Software 2008, S. 11 – 14.
• Natzel, Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – Entwicklung und Ergebnis des
Rechtssetzungsprozesses -, Dissertation, Universität Münster, 2007.
• Natzel/Wolffgang, The Authorized Economic Operator in the European Union, GTCJ Vol.
2 No 11/12, S. 377 – 384.
• Sidelnikova, ZWB: Zoll wird besser?, Der Zollprofi 0/2007, S. 10 - 12.
• Sidelnikova, C-TPAT: Schwester des ZWB?, Der Zollprofi 1/2007, S. 11 - 12.
• Sidelnikova, Das Compact-Modell: AEO-Zertifizierung leicht gemacht, Der
Zollprofi 2/2007, S. 7 – 10.
• Weerth, Das Ausfuhrverfahren und die Wiederausfuhr nach der Zollkodex-DVO
2007 & 2009, ZfZ 2007, 113 - 118.
• Weerth, Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr nach der Zollkodex-Reform – ZK-
DVO 2007 u. ZK-DVO 2009, BDZ-Fachteil 2007, F-25 – F-28.
• Weerth, Lokales und regionales Risikomanagement – eine neue Aufgabe für die
Hauptzollämter, BDZ-Fachteil 2007, F-65 – F-66.
• Weerth, European Community Customs Code: The Small Customs Code
Revision and Americanization of European Customs Law, GTCJ 2007, Vol. 2 No.
10, S. 359 – 362.
• Weerth, AEO: Antragstellung ab 1. Januar 2008, ZfZ 2007, Nr. 12 S. IV.
• Weerth, Das neue Ausfuhrverfahren mit ATLAS-Ausfuhr, AES und der Internet-
Ausfuhranmeldung, 2. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, 2008.
• Weerth, Die Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versand und Ausfuhr – eine
Abwicklungshilfe, Sierke Verlag, 2008.
Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008
10 zk_update_3.doc
• Weiss, ZWB-Antrag, CD-ROM, Das Ausfüllprogramm, Bundesanzeiger Verlag,
2008.
• Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Prax 2007, S. 147 –
150.
• Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Software 2008, S.
15 – 18.
Bremen, im Mai 2008 Dr. Carsten Weerth

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Weerth: Der neue Zollkodex (Update Mai 2008)

  • 1. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 1 Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 Das Manuskript des Buches „Der neue Zollkodex“ wurde Ende März 2007 abgeschlossen – die Literatur und Diskussion bis zu diesem Zeitpunkt konnten berücksichtigt werden. Mit diesem Update sollen neue Entwicklungen dargestellt und kurz erläutert sowie Unklarheiten beseitigt werden. Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten? Die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitszertifikaten (z.B. AEOS und C-TPAT) ist für eine vollständig sichere Lieferkette anzustreben, darüber sind sich grundsätzlich alle Beteiligten einig. Verhandlungen werden derzeit von der Kommission u.a. mit den USA, mit China und der Schweiz geführt. Bislang sind jedoch keine Abkommen abgeschlossen worden (der Praxistipp auf Seite 39 ist im Satz 1 daher nicht richtig). Eine gegenseitige Anerkennung von ZWB mit anderen Sicherheitszertifikaten im Rahmen der internationalen Lieferkette ist mittelfristig (innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre) anzustreben und sehr wahrscheinlich. Allerdings zeichnet sich derzeit die mögliche Anerkennung von C-TPAT-Zertifikaten im Rahmen der Prüfung des AEO in Deutschland für einige Kriterien der AEO- Zertifikate AEOS und AEOF ab. BEISPIEL Ein deutsches Unternehmen (das einem US-Konzern gehört) wird von amerikanischen Behörden für C-TPAT geprüft. Möchte das in Deutschland ansässige Unternehmen auch AEO werden, wird es durch die deutsche Zollverwaltung (auf Grund einer Antragstellung auf AEO-Zertifikat) in Deutschland oder durch die französischen Zollbehörden in Frankreich für den Status des ZWB erneut vollständig geprüft. Die Dienstvorschrift AEO enthält zu Artikel 14n ZK-DVO und zu Absatz 235 in Anlage 5 den folgenden Hinweis: „Im Rahmen des C-TPAT Programms (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) der US-amerikanischen Zollverwaltung CBP (US Customs and Border Protection) werden teilweise auch in der EU ansässige Firmen geprüft. Die hierbei erstellten ‚Validation Reports’ (Prüfungsberichte) der amerikanischen Zollbehörde decken große Teile der Sicherheitsanforderungen des Artikels 14k ZK-DVO sowie der Kriterien der IT-Sicherheit gemäß Artikel 14i Buchstaben f) und h) ZK-DVO ab. […] Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Kriterien des Artikels 14i
  • 2. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 2 zk_update_3.doc Buchstaben f) und h) sowie des Artikels 14k ZK-DVO durch den vorgelegten Bericht abgedeckt sind.“ Im Rahmen des Antragsverfahrens werden in Deutschland zahlreiche weitere (ISO-) Zertifikate für bestimmte Fragestellungen im Rahmen der Prüfung des AEO- Zertifikates anerkannt. Einzelheiten sind in Anlage 5 der neuen Dienstvorschrift zum AEO geregelt. Roadmap zur Gegenseitigen Anerkennung mit den USA Die EG und die USA haben eine so gen. „Roadmap“ verabschiedet, mit welcher der Zeitplan bis zur angestrebten gegenseitigen Anerkennung festgelegt wird – das Ziel wurde fixiert auf Mitte Juli 2009. Leitlinien, Antragstellung, Dienstvorschriften Die überarbeiteten Leitlinien zum ZWB sind von der Kommission als Dokument TAXUD/2006/1450 am 29. Juni 2007 bekannt gemacht worden – das Dokument umfasst alleine 91 Seiten A4 und ist unter der URL http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela ssener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (28.10.2007) aus dem Internet der deutschen Zollverwaltung herunter zu laden. Der endgültige Antragsvordruck zum AEO-Zertifikat (Vordruck 0390) und ein Merkblatt zum Ausfüllen des Antrags (Vordruck 0391) sind am 19. Dezember 2007 im Internet der Zollverwaltung bekannt gemacht worden unter der URL http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela ssener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (19.12.2007). Die Annahme der Anträge auf AEO-Zertifikate sind seit dem 1. Januar 2008 rechtswirksam möglich. Die Antragstellung wird sich viel komplizierter darstellen als das einseitige Antragsformular vermuten lässt, weil der 27-seitige Fragenkatalog zum Antrag vollständig beantwortet werden muss – auch dieser endgültige, leicht abgespeckte Fragenkatalog ist inzwischen veröffentlicht worden (s.o.). Die Bearbeitung und Bewilligung der AEO-Zertifikate in Deutschland richtet sich nach der neuen Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, die in der VSF-N Nr. 04 2008 Nr. 17 bekannt gemacht worden ist (zukünftig voraussichtlich abgedruck in der VSF unter der Kennung VSF Z 0520). Zusätzlich ist die Internet-Antragstellung möglich unter der URL: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela
  • 3. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 3 ssener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (Verknüpfung am Seitenende) oder direkt unter der URL https://iaeo.zoll.de/iaeo/content.do (13.01.2008). PRAXISTIPP: Die Internetanwendung für das Antragsverfahren dient der Beschleunigung des Antragsverfahrens und bietet eine interaktive Ausfüllhilfe. Es wird daher empfohlen, den Antrag in dieser elektronischen Form abzugeben. Am Ende der Eingabe ist der Antrag auszudrucken, vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterschreiben und dem Hauptzollamt zu übersenden, das für den Sitz der Hauptbuchhaltung des Antragstellers zuständig ist. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die nächste Zeit darauf verwenden, die Fragen im Fragenkatalog zu beantworten (die so gen. Selbstbewertung vorzunehmen), DEBBI-Bewertungen beim Hauptzollamt abzufragen und die Voraussetzungen für die Antragstellung auf AEO-Zertifikat sicherzustellen. Die vollständige und zeitnahe Bearbeitung der Anträge ist nur bei vollständig vorgelegten Unterlagen und der sinnvollen Beantwortung aller aufgeworfenen Fragen möglich. Sofern die Prüfung eines oder mehrerer Bewilligungsvoraussetzungen nicht allein in einem Mitgliedstaat erfolgen kann, sind die jeweiligen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, im Rahmen eines so genannten Konsultationsverfahrens, an der Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Bewilligungskriterien zu beteiligen. Für die Koordinierung des Konsultationsverfahrens ist bis zum 31.05.2008 die bei der Bundesfinanzdirektion Südost angesiedelte Kontaktstelle AEO zuständig. Ab dem 01.06.2008 ist die AEO-Kontaktstelle dem Hauptzollamt Nürnberg zugeordnet. Die AEO-Kontkatstelle ist wie folgt zu erreichen: Bis 31.05.2008 Bundesfinanzdirektion Südost Kontaktstelle AEO 90332 Nürnberg E-Mail Adresse: aeo@ofdn.bfinv.de Telefax: 0911/376-2270 Ab 01.06.2008 Hauptzollamt Nürnberg Frankenstraße 208 90461 Nürnberg E-Mail Adresse: aeo@hzan.bfinv.de Telefax: 0911/9463-1199
  • 4. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 4 zk_update_3.doc PRAXISTIPP: Es ist im Rahmen der Antragstellung auf ein AEO-Zertifikat sicherlich hilfreich, den Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen und den Antrag ggf. vorher zu besprechen. Zuständig ist nach § 24 Abs. 5 ZollV das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers sitzt. Sanktionierbarkeit Der internationale Terrorismus ist und bleibt eine Gefahr für den Welthandel. Die Zollverwaltung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr an der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und damit auch an der Bekämpfung des Terrorismus beteiligt. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen gegen die Terrorismus- Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 hat sich auf Grund des 12. Gesetzes zur Änderung des AWG geändert (auf Seite 27 ist unten noch die alte Rechtslage abgebildet). In Deutschland handelt es sich um Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen können Verstöße mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft werden; bei fahrlässigem Handeln kann immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.1 In Betracht kommen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 5 h und i AWV, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden können. AEO: EG-Datenbank online verfügbar Seit dem 1. Januar 2008 ist die Bewilligung des AEO-Zertifikats (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) in der EG möglich. Die ersten Bewilligungen wurden 70 Tage später von den ersten der 27 Mitgliedstaaten erteilt. Die Kommission erstellt auf Grundlage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVO eine AEO- Datenbank, die alle AEO-Zertifikatinhaber, getrennt nach der Art des AEO-Zertifikats sowie des Mitgliedstaates und dem Datum der Gültigkeit des AEO-Zertifikats aufführt. AEO-Datenbank 1 Vgl. BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/ de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_ebt.pdf (28.10.2007), S. 10.
  • 5. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 5 Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/aeohome_de.htm (11.05.2008). Suchfunktionen der Datenbank Der Inhalt der AEO-Datenbank kann wahlweise nach der Art des AEO-Zertifikats (AEO-C, AEO-S, AEO-F, oder alle AEO), dem erteilenden Mitgliedstaat oder dem Zeitpunkt der Gültigkeit des AEO-Zertifikats gesucht werden. Die Datenbank ist derzeit nur auf Englisch verfügbar. Angaben zu den Firmendaten Von den Firmendaten des Inhabers des AEO-Zertifikats sind lediglich der vollständige Name der Firma sowie der Typ des AEO-Zertifikats angegeben. Veröffentlichung der AEO-Daten Die Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zertifikats in der AEO-Datenbank der Kommission im Internet ist jedem Antragsteller zu raten, weil er damit weltweit für sein Unternehmen und die AEO-Zertifizierung weltweit werben kann. Gleichzeitig kann sich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob ein Geschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats ist. Untersuchung der AEO-Daten Eine erste Untersuchung der in der AEO-Datenbank enthaltenen Daten hat folgende Ergebnisse ergeben (Tabellen 1 und 2). Tabelle 1: Übersicht der AEO-Zertifikate nach Typ (AEO-C, AEO-S oder AEO-F)? Typ Anzahl Prozent AEO-C 15 27 AEO-S 1 2 AEO-F 39 71 Gesamt 55 100 % Abfrage vom 12.05.2008
  • 6. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 6 zk_update_3.doc Tabelle 2: Übersicht der AEO-Zertifikate nach Mitgliedstaaten Rang Staat Anzahl 1 Niederlande 16 1 Schweden 16 3 Deutschland 10 4 Großbritannien 6 5 Österreich 4 6 Finnland 2 7 Dänemark 1 8 Belgien 0 8 Bulgarien 0 8 Estland 0 8 Frankreich 0 8 Griechenland 0 8 Irland 0 8 Italien 0 8 Lettland 0 8 Litauen 0 8 Luxemburg 0 8 Malta 0 8 Polen 0 8 Portugal 0 8 Rumänien 0 8 Slowakei 0
  • 7. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 7 8 Slowenien 0 8 Spanien 0 8 Tschechien 0 8 Ungarn 0 8 Zypern 0 Abfrage vom 12.05.2008 Wie wird ein AEO-Antrag richtig gestellt? Die Stellung des AEO-Antrags kann vom Unternehmen eigenständig (ohne Hilfe), mit Hilfe von Arbeitshilfen oder Büchern oder mit Unterstützung von Außenhandelsberatern und Beratungsgesellschaften gestellt werden. Die Kosten für Hilfen unterscheiden sich erheblich – sie variieren von etwa 40 Euro für ein Buch, 250 Euro für eine CD-ROM mit Software (Weiss, Bundesanzeiger Verlag) über die Teilnahmen an Seminaren (je nach Länge der Veranstaltung zwischen 150 bis 650 Euro) bis zum Preis eines Einfamilienhauses (für die Wirtschaftsberatung). Grundsatz: kostenloses AEO-Zertifikat Grundsätzlich fallen für die Beantragung, die Prüfung sowie die Erteilung des AEO- Zertifikats keine Kosten gegenüber der Zollverwaltung an – das AEO-Zertifikat ist damit ein sehr kostengünstiges, vergleichsweise leicht zu erhaltenes Qualitätssiegel. Ausfüllen des Antrags Der Antrag auf das AEO-Zertifikat (Anhang 1c ZK-DVO, 2 Seiten) muss vollständig ausgefüllt werden, bevorzugt in der Internet-Anwendung auf der Seite URL: http://www.zoll.de. Der AEO muss sodann abgesendet und ausgedruckt werden, und anschließend vom rechtlichen Vertreter des Antragsstellers unterschrieben werden (bei einer GmbH dem Geschäftsführer, bei einer KG der Komplementär). Beantwortung des Fragenkatalogs Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung sollte vollständig und sinnvoll ausgefüllt werden. Für den Antrag auf das Zertifikat AEOC sind nur die Abschnitte 1 bis 4 auszufüllen (neun Seiten) für den Antrag auf das Zertifikat AEOF sind alle 23 Seiten auszufüllen. Jede Frage sollte sinnvoll beantwortet werden. Sofern die Frage nicht
  • 8. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 8 zk_update_3.doc beantwortet werden kann (z.B. Fragen zu zollrechtlichen Vereinfachungen bei Umschlagsbetrieben, die keine zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen) sollten die Fragen kurz mit einer Begründung beantwortet werden (z.B. „trifft nicht zu, weil nur Umschlagsbetrieb“). Kontakt zum Hauptzollamt Das Hauptzollamt ist der Ansprechpartner bei Fragen und Unklarheiten zur AEO-Antragstellung. Der Antragsteller sollte nicht zögern, das zuständige HZA zu kontaktieren. Vor Abgabe des AEO-Antrags sollte der Antrag auf AEO und der Fragenkatalog mit dem zuständigen HZA besprochen werden. Unzureichende Auskünfte können so schnell erkannt und bereinigt werden. Wer betreut das Projekt AEO-Anragstellung? Für den Antrag auf ein AEO-Zertifikat müssen im Unternehmen viele Kontakte geknüpft werden und zahlreiche Informationen zusammengeführt werden. Diese Aufgabe kann die Zollabteilung oder der Logistikbereich alleine in der Regel nicht Leisten. Nachfragen aus diesen Bereichen bei anderen Bereichen, z.B. der Buchhaltung, der IT-Abteilung, dem Werkschutz etc. dürften ohne Unterstützung der Geschäftsführung auf Unverständnis und Hindernisse stoßen. PRAXISTIPP: Das Projekt AEO-Antragstellung sollte von der Geschäftsführung durch eine Arbeitskraft von einer Stabstelle (z.B. Assistenz Geschäftsführung oder Controlling) unterstützt werden – diese Unterstützung der Zollabteilung oder Logistikabteilung dient als Türöffner und Unterstreicht die Wichtigkeit aus Sicht der Geschäftsführung. AEO-Logo Inhaber eines AEO-Zertifikats dürfen sich mit dem neuen AEO-Zertifikat schmücken. Abbildung : AEO-Logo
  • 9. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 9 Neue Literatur seit April 2007: • Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Prax 2007, S. 363 – 366. • Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Software 2008, S. 23 – 26. • BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/mer kblatt_ebt.pdf (28.10.2007). • BMF, Informations- und Wissensportal Zoll online, Informationen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der URL: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zug elassener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (13.01.2008). • BMF, Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, BMF-Erlass III B 1 – Z 0440/07/0013; Dok.-Nr. 2007/0572797 vom 14. Dezember 2007, VSF-N Nr. 04 2008 Nr. 17 vom 16. Januar 2008. • Fletcher, Authorized Economic Operator (AEO) Programs – IBMs perspective, WCJ 2007 Vol. 1 No. 2, S. 61 – 65. • Harings und Classen, Rechtschutzfragen im Zusammenhang mit der Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), ZfZ 2007, S. 281 – 287. • Henke, Das Zolllager: Gestaltung – AEO – ATLAS, Der Zollprofi 4/2007, S. 2 – 4. • Hohmann, Sanktionslisten und Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO, AW- Software 2008, S. 29 – 30. • Knell, Der AEO aus Sicht der Wirtschaft – eine sinnvolle Option?, AW-Software 2008, S. 19 – 23. • Merz, Basics zum AEO, AW-Software 2008, S. 11 – 14. • Natzel, Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – Entwicklung und Ergebnis des Rechtssetzungsprozesses -, Dissertation, Universität Münster, 2007. • Natzel/Wolffgang, The Authorized Economic Operator in the European Union, GTCJ Vol. 2 No 11/12, S. 377 – 384. • Sidelnikova, ZWB: Zoll wird besser?, Der Zollprofi 0/2007, S. 10 - 12. • Sidelnikova, C-TPAT: Schwester des ZWB?, Der Zollprofi 1/2007, S. 11 - 12. • Sidelnikova, Das Compact-Modell: AEO-Zertifizierung leicht gemacht, Der Zollprofi 2/2007, S. 7 – 10. • Weerth, Das Ausfuhrverfahren und die Wiederausfuhr nach der Zollkodex-DVO 2007 & 2009, ZfZ 2007, 113 - 118. • Weerth, Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr nach der Zollkodex-Reform – ZK- DVO 2007 u. ZK-DVO 2009, BDZ-Fachteil 2007, F-25 – F-28. • Weerth, Lokales und regionales Risikomanagement – eine neue Aufgabe für die Hauptzollämter, BDZ-Fachteil 2007, F-65 – F-66. • Weerth, European Community Customs Code: The Small Customs Code Revision and Americanization of European Customs Law, GTCJ 2007, Vol. 2 No. 10, S. 359 – 362. • Weerth, AEO: Antragstellung ab 1. Januar 2008, ZfZ 2007, Nr. 12 S. IV. • Weerth, Das neue Ausfuhrverfahren mit ATLAS-Ausfuhr, AES und der Internet- Ausfuhranmeldung, 2. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, 2008. • Weerth, Die Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versand und Ausfuhr – eine Abwicklungshilfe, Sierke Verlag, 2008.
  • 10. Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 10 zk_update_3.doc • Weiss, ZWB-Antrag, CD-ROM, Das Ausfüllprogramm, Bundesanzeiger Verlag, 2008. • Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Prax 2007, S. 147 – 150. • Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Software 2008, S. 15 – 18. Bremen, im Mai 2008 Dr. Carsten Weerth