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Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
1
Finanzverwaltungsgesetz (FVG) 2014
Das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) regelt detailliert welche Finanzbehörden es gibt
und welche Zuständigkeiten diese haben.
Darin sind folgende wesentliche Regelungsinhalte bestimmt (bitte FVG lesen!):
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen;
2. als Oberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundes-
ausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen;
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Bundesfinanzdirektionen und das
Zollkriminalamt;
4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen
(Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde;
2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als
Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der
Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten;
4. als örtliche Behörden: die Finanzämter. […]
Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige
Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und
die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie-
senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi-
nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der
zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die
fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige
Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und
die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie-
senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi-
nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der
zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die
fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige
Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und
die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie-
senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi-
nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der
zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die
fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
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Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige
Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und
die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie-
senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi-
nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der
zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die
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Diplom-Finanzwirt (FH)
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2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige
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anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der
zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
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§ 2b (weggefallen)
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das
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2
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere
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(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts-
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übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf
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2
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  • 1. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) 2014 Das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) regelt detailliert welche Finanzbehörden es gibt und welche Zuständigkeiten diese haben. Darin sind folgende wesentliche Regelungsinhalte bestimmt (bitte FVG lesen!): Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Bundesfinanzbehörden Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundes- ausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; 3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt; 4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. § 2 Landesfinanzbehörden (1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; 2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; 3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten; 4. als örtliche Behörden: die Finanzämter. […]
  • 2. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 3. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 4. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 5. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 6. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 7. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische
  • 8. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 2 § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechts- verordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewie- senen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfi- nanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbe- reich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische