Aufgrund der europäischen Cookie-Richtlinie (Cookie- RL) gibt es aktuell ggf. Änderungsbedarf in Ihrem Shop oder Ihrer webseite. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen oder über Google die Programme „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ nutzen, denn hier haben sich zum 30.09.2015 die Nutzungsbedingungen geändert.
Worum geht es?
Bereits 2011 hätte Deutschland die Cookie-RL in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Bundesregierung vertritt aktuell allerdings die Ansicht, dass hier gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die bereits geltenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) seien ausreichend. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland – und damt auch für Ihren Shop – nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden (Ausnahme: Sie nutzen die o. g. Programme von Google). Bitte beachten Sie, dass uns bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RL vorliegen oder bekannt sind.
EU-Cookie-Richtlinie - Der aktuelle Handlungsbedarf
1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
EU-Cookie-Richtlinie
Das ist der aktuelle Handlungs-
bedarf, wenn Sie einen Shop
oder eine Webseite betreiben.
Webinar sichtbar-im-netz.de 25.09.2015
2. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Unsere Rechtsanwälte
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Fachanwältin für gewerblichen
Rechtsschutz
Dr. Kerstin Heiß
Fachanwältin für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Florian Decker
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Matthias Rosa
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
. Joachim Decker
Rechtsanwalt
Richter a. D
8. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die EU-Cookie-RiLi
/ EU-Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung u. a. der Richtlinie 2002/58/EG über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation vom 25. November 2009 („Cookie-Richtlinie“)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0136&from=DE
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9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Deutschland hat die EU-Cookie-RiLi nicht
umgesetzt (streitig)
/ Deutschland hätte die Cookie-RiLi bis 25. Mai 2011 in nationales Recht umsetzen
müssen.
/ Das ist nicht geschehen. Argument Bundesregierung: Unser § 15 Telemediengesetz
(TMG) enthält bereits alles, was die Cookie-RiLi erfordert (str. in Bezug auf Opt-in und
Opt-out).
/ Folgen, wenn eine EU-RiLi nicht umgesetzt wird:
. Ggf. Verstoß gegen EU-Verträge, Vertragsverletzungsverfahren der EU-
Kommission;
. Auslegung des nationalen Rechts des Mitgliedsstaats nach Ablauf der
Umsetzungsfrist im Sinne der Richtlinie auszulegen.
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10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was heißt dann nun für Webseitenbetreiber in
Deutschland?
Deutschland stellt sich auf den Standpunkt, dass das jetzige TMG ausreichend ist.
Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland - und damit auch für
Ihren Shop oder Ihre Webseite - nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter
veranlasst werden.
Unserer Kanzlei liegen bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Cookie-RiLi vor und uns sind solche Abmahnungen bislang auch nicht
geworden.
/ FAZIT: Als deutscher Händler mit Liefergebiet „Deutschland“ müssen Sie derzeit
nichts tun. Ausnahmen: Sie verkaufen ins EU-Ausland oder nutzen bestimmte Google-
Werbeprogramme, dazu gleich.
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11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sie verkaufen ins EU-Ausland
/ Dann müssen Sie sich doch mit der Cookie-RiLi
befassen!
13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Das bedeutet:
/ Je nach Art des Cookies können Anpassungen im Shop erforderlich sein:
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Zwingend erforderliche Cookies Cookies für zusätzliche Zwecke
= Cookies, die für die Nutzung des
Angebots erforderlich sind:
= Cookies, die für die Nutzung des Angebots
NICHT erforderlich sind:
- Spracheinstellungen des Nutzers
- Anzahl angezeigter Resultate pro Seite
- Inhalt des Warenkorbs
- Speicherung des Inputs mehrseitiger Formulare
- Login Cookies, damit Nutzer sich nicht auf jeder
Unterseite einzeln einloggen muss (allerdings nur als
Session-Cookie)
- Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten (Flash-
Cookies)
- Tracking Cookies
- Werbecookies
- Analysecookies
- Cookies von Social Media Plattformen (Facebook etc.)
Keine Informationspflichten
Keine Pflicht zur Einholung des Einverständnisses
Informationspflichten in der Datenschutzinfo
Pflicht zur Einholung des Einverständnisses
14. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was sind das für Informationspflichten?
/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie über ein Banner (kein Pop-up
Fenster, da dieses über Browsereinstellungen des Nutzers geblockt werden kann)
folgenden Inhalt mitteilen:
- grundlegende Informationen über Cookies,
- einen Link zu weiterführenden Informationen
(zur Datenschutzerklärung),
- einen Einwilligungsbutton.
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15. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was sind das für Informationspflichten?
/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie außerdem folgende Informationen in
Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen:
- die gespeicherten Informationen
- den Zweck der Speicherung
- die Speicherdauer
- den Verantwortlichen für die Speicherung
- Infos über das Widerrufsrecht des Nutzers (=Widerruf der Einwilligung
in das Speichern von Cookies)
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17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sie nutzen bestimmte
Google-Werbeprogramme
/ Auch dann müssen Sie die Vorgaben der Cookie-
RiLi umsetzen
18. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google hat für die Programme
/ „Google AdSense“ (Werbung auf externen Webseiten);
/ „Google DoubleClick for Publishers“ (Schaltung fremder Anzeigen auf der eigenen
Webseite)
/ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ (Werbe-Echtzeitmarkt).
die Nutzungsbedingungen geändert.
Bei der Nutzung dieser Tools sind die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bis zum
30.09.2015 umzusetzen, auch wenn Sie nur innerhalb Deutschlands verkaufen.
Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme
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19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google verlangt in den geänderten Nutzungsbedingungen, dass ab dem 30.09.2015
/ die Einwilligung der Nutzer eingeholt wird
/ und dass die Datenschutzerklärung angepasst wird.
Tipps zur Umsetzung gibt Google auf der extra eingerichteten Seite
https://www.cookiechoices.org/. Ihre Informationstexte von Google müssen jedoch
entsprechend der tatsächlich erhobenen Daten angepasst werden.
Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme
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20. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neuen Nutzungsbedingungen gelten bislang zwar nur für die genannten
Programme, könnten nach einer Testphase jedoch auch auf die weit verbreiteten
Programme „Google Analytics“ und „Google AdWords“ ausgedehnt werden.
Dies könnte dann durch eine einheitliche praktische Umsetzung auch zur
Vereinheitlichung der Auslegung durch die Datenschutzbehörden in Europa führen.
Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme
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21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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Haben Sie Fragen?
http://de.slideshare.net/RESMEDIA