Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
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Inhalt
Einleitung .......................................................................
Energiekennzeichnung ..................................................
Lebensmittelkennzeichnung ..........................................
Spielzeugrichtlinie .........................................................
Textilkennzeichnung ......................................................
Kosmetikkennzeichnung ................................................
CE-Kennzeichnung ........................................................
GS-Zeichen? ...................................................................
Und was passiert bei Fehlern in den
Artikelbeschreibungen? ................................................
Was wir für Sie tun können ............................................
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Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müs-
sen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder
Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert
wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber
rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse
Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder
Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbs-
verstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Rege-
lungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten,
Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Viel Spaß bem Lesen!
Ihr Team von
RESMEDIA
Einleitung
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Seit dem 01.01.2015 gelten für Onlinehändler neue Vorschriften
zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen
ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr. 518/2014 der Kommis-
sion vom 05. März 2014.
Die EU Kommission hat den Onlinehandel mit Verbrauchern dem
Offline-Verkauf angeglichen, so dass jetzt auch das Energielabel
(Etikett) und das Produktdatenblatt mit angezeigt werden müssen.
Beides ist dem Händler vom Hersteller zur Verfügung zu stellen
und in der Nähe des Produktpreises innerhalb der der Artikelbe-
schreibungen zu platzieren.
Möglich ist auch das Einfügen eines Grafik-Links, einer sog.
Energiekennzeichnung
Text der EU-Verordnung Nr. 518/2014
der Kommission vom 05. März 2014
http://bit.ly/1wwm5Ed
“geschachtelten An-
zeige”, bei dem eine
genau vorgegebene
Pfeilgrafik einzufügen
ist.
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Die neue EU-Verordnung gilt für den Onlinehandel mit
/ Haushaltsgeschirrspülern
/ Haushaltskühlgeräten
/ Haushaltswaschmaschinen
/ Fernsehgeräten
/ Luftkonditionierer
/ Haushaltswäschetrocknern
/ elektrische Lampen, Leuchten
/ Staubsaugern
/ Raumheizgeräten
/ Warmwasserbereitern
Zum Thema “Energiekennzeichnung”
haben wir ein separates Booklet:
www.res-media.net/booklets
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Lebensmittelkennzeichnung
Lebensmittelangebote, die für den Endverbraucher bestimmt
sind, müssen seit dem 13.12.2014 den neuen Anforderungen
der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
genügen. Die deutsche Verordnung über die Kennzeichnung von
Lebensmitteln ist außer Kraft getreten.
Im Internethandel müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle
gesetzlichen Pflichtangaben aus der Liste rechts schon vor
Abschluss des Kaufvertrags, d.h. in den Artikelbeschreibungen
platziert werden. Nicht in der Liste aufgeführt sind die sonst
ebenfalls erforderlichen Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum
und zum Verbrauchsdatum. Diese müssen im Onlinehandel
nicht angegeben werden.
Text der EU-Verordnung Nr. 1169/2011
der Kommission vom 25. Oktober 2011
http://bit.ly/1FdB9vU
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Bezeichnung des Lebensmittels (“Pralinen”, “Nudeln”);
Zutatenverzeichnis, Ausnahme: nicht bei Getränken mit über
1,2 Vol.-% Alkohol. Weitere Ausnahmen nach Art. 19 LMKV;
Zutaten/Hilfsstoffe gemäß Anhang II der Richtlinie, die Aller-
gien und Unverträglichkeiten auslösen;
Menge bestimmter Zutaten;
Nettofüllmenge;
Anweisungen zur Aufbewahrung und/oder Verwendung;
Name des Lebensmittelunternehmers;
Ursprungsland/ Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen);
ggf. Gebrauchsanleitung;
Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol;
für Wein gelten besondere Bestimmungen;
Nährwertdeklaration; Ausnahme: Sie ist nicht erforderlich bei
Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol.
Gesetzliche Pflichtangaben für Lebensmittel
in Onlineshops:
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Spielzeugrichtlinie
Als „Spielzeug“ gilt jedes Produkt, das ausschließlich und nicht
ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern un-
ter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Bei diesen Ar-
tikeln sind in den Artikelbeschreibungen teilweise verschiedene
Warnhinweise aufzunehmen. Diese sind jeweils mit „Achtung“
einzuleiten und exakt so zu formulieren, wie die Richtlinie das
vorgibt.
Die Liste der Warnhinweise für diese Spielzeugarten und wie
deise genau zu formulieren sind, können Sie dem Anhang V
Teil B der Spielzeugrichtlinie entnehmen.
Text der EU-Richtlinie 2009/48/EG
vom 18. Juni 2009
http://bit.ly/1DlFFcA
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Beispiele:
/ Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter
36 Monaten bestimmt ist:
„Achtung. Nicht für Kinder unter
36 Monaten geeignet.“
/ Bei Spielzeug in Lebensmitteln:
„Achtung. Enthält Spielzeug.
Beaufsichtigung durch
Erwachsene empfohlen.“
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Textilkennzeichnung
Beim Verkauf von Textilien gilt die EU-Textilkennzeichnungsver-
ordnung, so dass die Textilfasern der Artikel in den Artikelbe-
schreibungen nach diesen Maßgaben anzugeben sind:
Die zulässigen Begriffe
Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung der
Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung
verwendet werden. NICHT in der Liste enthalten sind zum
Beispiel „Lycra“, „Acryl“ oder „Meryl“. Diese Begriffe dürfen
daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden.
Text der EU-Verordnung 1007/2011
vom 27. September 2011
http://bit.ly/1AYMWdv
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Die prozentualen Angaben
Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen,
dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett
oder in der Artikelbeschreibung tragen. Ansonsten sind immer
/ die Bezeichnung
/ und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern
/ in absteigender Reihenfolge anzugeben.
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Kosmetikkennzeichnung
Seit dem 11. Juli 2013 gilt die neue EU-Kosmetikverordnung, die
auch im Onlinehandel mit Kosmetikprodukten zu beachten ist. So
müssen die Produkte den Vorgaben des Art. 19 EU-KosmetikVO
entsprechend auf der Verackung gekennzeichnet sein und dürfen
nach Art. 20 EU-KosmetikVO keine irreführenden Werbeaussa-
gen enthalten.
Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 müssen “nur” auf den
Verpackungen erfüllt werden, d.h. der Hersteller darf die Produk-
te nur dann auf den Markt bringen, wenn die Infomationen auf
den Verpackungen vorhanden sind. Händler begehen dann einen
Wettbewerbsverstoß, wenn sie Kosmetika verkaufen, die nicht
korrekt gekennzeichnet ist.
Text der EU-Verordnung (EG) 1223/2009
vom 30. November 2009
http://bit.ly/1zCcLQP
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Die Verordnung regelt keine direkte Kennzeichnungspflichten für
die Artikelbeschreibungen in Onlineshops. Da jedoch unklar ist,
welche Angaben gleichwohl über die Informationspflichten im
Fernabsatz als “wesentliche Eigenschaften” der Ware zu gelten
haben, empfehlen wir Händlern vorsichtshalber, die Angaben
von der Verpackung komplett mit in die Artikelbeschreibungen
zu übernehmen.
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CE-Kennzeichnung
Über die CE-Kennzeichnung wird innerhalb der EU ein Mindest-
Sicherheitsstandard für technische Produkte festgelegt. Mit dem
CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen gel-
tenden EU-Regelungen und gesetzlichen Auflagen entspricht.
Eine “Prüfung” findet aber nicht statt und das CE-Zeichen ist
kein Siegel.
Für Onlinehändler spielt die CE-Kennzeichnung nur insoweit
eine Rolle, als sie prüfen müssen, ob die CE-Kennzeichnung
und die notwendige technische Dokumentation vorhanden
sind. Sonst dürfen die Artikel nicht verkauft werden.
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Nach der Rechtsprechung ist der Hinweis “CE-geprüft” irre-
führend, da er den falschen Eindruck einer durchgeführten
Prüfung hervorruft. Die Aussage “CE-geprüft” erweckt die irrige
Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle ge-
prüft worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten.
Tatsächlich handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur
um die eigene Erklärung des Herstellers, mit der er die Konfor-
mität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des
europäischen Binnenmarktes bestätigt. Eine unabhängige
Prüfung findet nicht statt, so dass damit auch nicht geworben
werden darf.
Das CE-Kennzeichen darf insbesondere nicht mit dem Siegel
„Geprüfte Sicherheit“ verwechselt werden. Hier wird tatsächlich
eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, so
dass ein Hinweis „GS-geprüft“ zulässig wäre.
Abmahngefahr!
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GS-Zeichen
Mit dem Siegel “Geprüfte Sicherheit” wird bescheinigt, dass ein
Produkt die Anforderungen des § 21 des Produktsicherheitsge-
setzes (ProdSG) erfüllt.
Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung
freiwillig. Damit der Hersteller das GS-Zeichen an seinem
Produkt anbringen lassen darf, muss er es zuvor von einer zuge-
lassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterzie-
hen.
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Onlinehändler dürfen mit dem GS-Zeichen für ihre Artikel
werben, wenn
es ein aktuelles, gültiges Zertifikat ist;
das GS-Zeichen auch tatsächlich zu dem betreffenden
Produkt gehört und dieses spezielle Produkt geprüft
wurde.
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Was passiert bei Fehlern in den
Artikelbeschreibungen?
Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt
meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen
Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln oder wegen Irreführung
nach § 5 UWG vor. Der Händler kann also von Mitbewerbern,
Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern
oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlas-
sungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden.
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Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt
meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11
UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel oder
eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Der Händler kann also von
allen Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und
Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden
nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt
werden.
Zum Thema “Abmahnung”
haben wir ein separates
Booklet:
www.res-media.net/booklets
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Was wir für Sie tun können
/ Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren
rechtssicheren Onlineshop
/ Erstellung aller Rechtstexte wie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Impressum
- Datenschutzinformationen
- Widerrufsrecht usw.
/ Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer
E-Commerce-Plattform
- Erstellung der IT-Verträge
- Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung
/ Beratung im Markenrecht
- Markenanmeldungen, Markenrecherchen
- Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten