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Was für Onlinehändler beim Verkauf über
eBay, Amazon & Co. wichtig ist
Kanzlei für IT-Recht
Absatzkanal Marktplatz
2
Inhalt
Editorial
Was ist ein Marktplatz? ................................................
Die “Spielregeln” der Marktplätze ...............................
Rechtssichere Texte und Angebote ..............................
- Jedes Angebot benötigt ein Impressum .................
- Allgemeine Geschäftsbedingungen ........................
- Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung ..............
- Datenschutz ............................................................
Rechtskonforme Artikelbeschreibungen .......................
Haftungsrisiko Amazon für Händler .............................
- Das Problem der zentralen Artikel-
beschreibungen ......................................................
- Das Problem der Haftung für falsche
UVP von Amazon ....................................................
- Das Problem der Haftung für die Weiter-
empfehlungsfunktion von Amazon .........................
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Kanzlei für IT-Recht
- Das Problem der Haftung für die Marken-
rechtsverletzungen von Amazon ............................
- Wie können Händler auf das Haftungsrisiko
reagieren? ...............................................................
Bildrechte auf Marktplätzen .........................................
Was wir für Sie tun können ..........................................
Über RESMEDIA ..........................................................
Entdecken Sie unsere Infothek-App .............................
Folgen Sie uns auf Twitter ............................................
Besuchen Sie unseren You Tube Channel ....................
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4
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder
eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethan-
del. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das
Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand be-
ginnen. Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus,
dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der
rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls
noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der
Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie
manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema
“Verkauf über Plattformen”, damit Sie als Händler nicht in die
Abmahnfalle laufen.
Editorial
5
Kanzlei für IT-Recht
Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen
und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themen-
vorschläge für weitere Ratgeber.
Schreiben Sie uns an die Mailadresse mainz@res-media.net!
Ihr Team von
RESMEDIA
6
Für Online-Marktplätze bzw. Plattformen ist es typisch, dass
ihnen eine Vielzahl von Händlern angeschlossen sind. Auf
Marktplätzen wie Amazon, eBay, Rakuten, Hood oder Dawanda
usw. sind daher immer hunderte und tausende verschiedene
Händlerangebote zu finden und können dort von Kunden gekauft
werden.
Die Zulassung eines Händlers zu einem Marktplatz kann dabei
ganz unterschiedlich geregelt sein: Bei manchen Plattformen
reicht allein eine Anmeldung, bei anderen ist die explizite Zulas-
sung von jedem einzelnen Händler durch den Betreiber der
Plattform erforderlich.
In manchen Fällen handelt der Betreiber auch selbst neben den
Händlern als Verkäufer auf dem Marktplatz (Beispiel Amazon),
manchmal ist der Betreiber nur reiner Plattformbetreiber und
verkauft selbst nicht (Beispiel eBay).
Was ist ein Marktplatz?
7
Kanzlei für IT-Recht
Die “Spielregeln” der Marktplätze
Beim Verkauf über Plattformen haben Händler insbesondere die
Nutzungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) zu beachten, die sie bei der Anmeldung aktzeptiert haben
müssen. Diese enthalten immer Änderungsklauseln, so dass der
Plattformbetreiber die Regelungen auch von Zeit zu Zeit anpas-
sen und ändern kann.
Verstoßen Sie als Händler gegen diese AGB, hat der Plattform-
betreiber regelmäßig das Recht, Angebote zu löschen oder den
Händleraccount ganz zu schließen. Es ist daher wichtig, die
Regeln und Anforderungen im Einzelfall genau zu kennen und
ihnen nachzukommen.
8
Rechtssichere Texte und Angebote
Auf den meisten Marktplätzen - jedenfalls bei Amazon und eBay
- ist der einzelne Händler selbst dafür verantwortlich,
rechtssichere Texte wie AGB einzufügen oder beim Verkauf an
Verbraucher seinen Informationspflichten im Fernabsatz (etwa
zur Widerrufsbelehrung, zu den Zahlungs- und Lieferbe-
dingungen, Artikelbeschreibungen, zur Preisauszeichnung uvm.)
nachzukommen.
Abschnitt B Teilnahmebedingungen Amazon
Sevices Europe S.à r.l., in der Fassung vom
13.06.2014 - http://amzn.to/1QIVTEk
§ 3 Nr. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-
Dienste - http://ebay.eu/1PFZJLm
/
/
9
Kanzlei für IT-Recht
Jedes Angebot benötigt ein Impressum
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Diensteanbieter
von Telemedien - und dazu gehören gewerbliche Angebote im
Internet - ein ordnungsgemäßes Impressum aufweisen. Dieses
muss “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar” sein.
Jedes Angebot ist daher so zu gestalten, dass die Angaben zum
Impressum gut auffindbar sind für die Kunden. Es gelten dabei
die selben Anforderungen, wie in einem “normalen” Onlineshop
auch. Das Impressum muss über höchstens zwei Klicks erreich-
bar sein.
Bei eBay werden diese Informationen automatisch über die
Rubrik “Rechtliche Informationen des Verkäufers” in jedem
Angebot platziert. Bei Amazon werden die Informationen über
den Link “Verkäuferinformationen, Impressum, AGB, Widerrufs-
recht” in den Angeboten mit dem Händlershop verknüpft.
10
Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter
E-Mailadresse
ggf. zuständige Aufsichtsbehörde bei bestimmten Berufen,
Registereintragungen (Handels-, Vereins-,Partnerschafts-,
Genossenschaftsregister)
bei bestimmten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, beruf-
srechtliche Regelungen und Info, wie diese zugänglich sind,
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Um-
satzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnum-
mer nach § 139c der Abgabenordnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
finden Sie auf unserer Webseite unter
Muster für ein rechtssicheres Impressum
Liste der Pflichtinformationen nach § 5 TMG:
http://www.res-media.net/muster
11
Kanzlei für IT-Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Händler sind nicht verpflichtet, in einem Onlineshop oder in
ihren Angeboten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” ein-
zufügen. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, Ver-
einbarungen für die eigenen Geschäfte zu treffen. Vielmehr
können Händler grundsätzlich auch einfach die gesetzlichen
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten
lassen. Diese werden automatisch zum Vertragsinhalt, wenn
keine abweichenden AGB zwischen den Vertragsparteien
vereinbart werden.
Aber: Beim Verkauf an Verbraucher u.a. über das Internet im
Bereich “business-to-consumer” (B2C) haben Unternehmer
diverse Informationspflichten zu erfüllen. Hierbei handelt
es sich um die Informationspflichten beim Fernabsatz und
einige der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die
am einfachsten über Informationsklauseln in den AGB erfüllt
werden können. Jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann
als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
12
Zu den Pflichten beim Fernabsatz-
kauf und im elektronischen Ge-
schäftsverkehr haben wir ein
separates E-Book mit Checklisten
veröffentlicht, so dass Sie sich
schnell einen Überblick über die-
jenigen Pflichten machen können,
die in die AGB gehören.
Der Inhalt der Händler-AGB setzt sich zu einem wesentlichen
Teil daher aus diesen Informationen zusammen, die individuell
angepasst für jeden Händler in dessen AGB zu integrieren sind.
Muster-AGB “von der Stange” können daher rechtlich problema-
tisch sein und sind nicht automatisch rechtssicher.
http://www.res-media.net/ebooks
auf unserer Webseite unter
Sie finden das E-Book
13
Kanzlei für IT-Recht
Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular
Seit dem 13.06.2014 gibt es ein europaweit einheitliches,
gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung, die Händler
ihren Verbraucher-Kunden zur Verfügung stellen müssen.
Diese Pflicht gehört zu den Pflichten im Fernabsatzkauf (vgl.
dazu Seite 12).
Das gesetzliche Muster muss im Rahmen der darin vorgese-
henen Gestaltungsmerkmale individuell auf die Bedürfnisse
des einzelnen Händlers angepasst werden. Eigene Ergänzungen
oder Formulierungen können jedoch leicht zu wettbewerbs-
rechtlichen Abmahnungen führen und sollten unbedingt unter-
bleiben.
Sie finden das gesetzliche Muster der
Widerrufsbelehrung hier im Internet:
http://bit.ly/1YD2cuE
14
Die Widerrufsbelehrung ist in die AGB zu integrieren. Wenn die
Plattform das technisch ermöglicht, sollte die Belehrung auch
über ein eigenes Register oder eine eigene Seite “Widerrufs-
recht” verlinkt werden. eBay sieht dafür ein eigenes Scrollfenster
vor.
Neu ist seit dem 13.06.2014 auch die Verpflichtung für Händler,
Verbrauchern ein gesetzliches Muster des Widerrufsformulars
zur Verfügung stellen zu müssen. Verbraucher können dieses
Formular für ihre Widerrufserklärung an den Händler nutzen,
müssen das aber nicht.
Setzen Sie das Muster unter die Widerrufsbelehrung in allen
Rechtstexten.
Widerrufsformular hier im Internet:
Sie finden das gesetzliche Muster für das
http://bit.ly/1OpZSnY
15
Kanzlei für IT-Recht
Als Händler auf einem Marktplatz müssen Sie Ihre Kunden auch
darüber informieren, zu welchem Zweck Sie welche Daten wie
erheben und verarbeiten. Dazu ist eine Datenschutzinforma-
tion in jedes Angebot einzufügen.
Beim Thema “Datenschutz” müssen Händler aufpassen, denn
es gibt erste Urteile, wonach auch Verstöße gegen Datenschutz-
bestimmungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden
können. Außerdem plant die Bundesregierung offenbar eine
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes, die das ebenfalls
vorsieht und damit gesetzlich zementiert. Unabhängig davon
können Datenschutzbehörden weiterhin Bußgelder verhängen.
Datenschutz
16
finden Sie auf unserer Webseite unter
Ein Muster für eine allgemeine Datenschutzinformation
http://www.res-media.net/muster
Die Pflicht zur Datenschutzinformation gilt unabhängig davon,
ob der Marktplatzbetreiber selbst bereits eine Seite “Daten-
schutz” eingerichtet hat oder ebenfalls die Daten der Käufer zu
eigenen Zwecken erhebt und verarbeitet. Die Erlaubnis dazu holt
sich der Betreiber über die Nutzungsbedingungen von jedem
Kunden ein, sobald ein Kundenkonto angelegt oder eine Mit-
gliedschaft auf auf dem Marktplatz angemeldet wird. Bei den
Datenschutzinformationen, die der einzelne Händler in seine
Angebote zu integrieren hat, handelt es sich dagegen um die
Erhebung und Verarbeitung der Daten anlässlich von Kunden-
anfragen, Bestellungen und Verkäufen.
17
Kanzlei für IT-Recht
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz
(vgl. dazu Seite 12) müssen Händler die „wesentlichen Eigen-
schaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle
angebotenen Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu
beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so
schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben
der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Es gibt diverse
Artikel, bei denen rechtliche Regelungen dazu bestehen,
Rechtskonforme Artikel-
beschreibungen
welche Angaben wie bei einem
Artikel genau zu machen sind.
Schwierig ist danach zum Beispiel
der Onlinehandel mit Haushalts-
geräten, Elektronikartikeln,
Spielzeug, Lebensmitteln
oder Textilien.
18
Zum Thema “Artikelbeschreibungen” und speziell zur “Energie-
kennzeichnung bei Haushaltsgeräten” und den rechtlichen Vor-
gaben der EU haben wir bereits separate Booklets veröffentlicht:
http://www.res-media.net/booklets
auf unserer Webseite unter
Sie finden unsere Booklets
19
Kanzlei für IT-Recht
Haftungsrisiko Amazon für Händler
Die “Amazon Standard Identification Number” (ASIN) ist eine
von Amazon für den Handel auf der Plattform und die Nutzung
von zentralen Artikelbeschreibungen eingeführte Produktiden-
tifikationsnummer. Über die ASIN können sich die Händler auf
dem Marktplatz bei der Angebotsdarstellung einfach an bereits
bestehende Angebote anderer Händler “anhängen”.
Wir empfehlen Händlern, möglichst auf das Anhängen an
zentrale Artikelbeschreibungen anderer Händler zu verzichten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie als Händler dafür haf-
ten, dass Ihre Artikelbeschreibungen rechtskonform formuliert
sind. Dafür können Sie allerdings keine Gewähr übernehmen,
da Sie darauf keinen Einfluss haben.
Das Problem der zentralen Artikelbeschreibungen
20
Auch andere Händler dürfen sich aufgrund der AGB von
Amazon an Ihre Angebote und Artikelbeschreibungen
anhängen,
Sie bekommen ggf. nachträgliche, zentrale Änderungen
an den Artikelbeschreibungen nicht mit,
Gefahr der Übernahme falscher UVP, die Amazon ein-
fügt,
Verwechselungsgefahr von Markenartikeln und
No-Name-Artikeln,
Artikelbeschreibungen sind oft nicht rechtskonform und
entsprechen nicht den Kennzeichnungsvorschriften.
/
/
/
/
/
Das sind die Probleme bei der ASIN:
21
Kanzlei für IT-Recht
Die Übernahme der Angaben zur unverbindlichen Preisem-
pfehlung (UVP) des Herstellers über die ASIN eines Artikels
ist ein gutes Beispiel für das bestehende Haftungsrisiko von
Amazon-Händlern.
So entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Köln
mehrfach, dass ein Amazon-Händler für Rechtsverletzungen
von Amazon haftet – wie hier wegen der automatischen Angabe
falscher, unverbindlicher Preisempfehlungen – auch wenn die
Angaben ohne Wissen des Händlers in sein Angebot eingefügt
wurden:
- Urteil vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14,
- Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14,
- Beschluss vom 06.05.2015, Az. 6 W 29/15.
Die Argumentation bei diesen Entscheidungen beruht haupt-
sächlich auf der Annahme, der Händler mache sich durch die
Das Problem der Haftung für falsche UVP von Amazon
22
Werbung für das Produkt auf Amazon auch fremde Angaben
zu Eigen. Dies führe zu einer vollen Zurechnung der Inhalte.
Zudem müsse der Händler durch Nutzung der Verkaufsplattform
die für das Angebot gemachten Angaben regelmäßig auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüfen und bei Feststellung der Unrichtig-
keit der Angaben auf deren Änderung hinwirken.
23
Kanzlei für IT-Recht
Die Rechtsprechung tendiert bei Amazon offenbar insgesamt zu
der Auffassung, dass Händler auf dem Marketplace für Fehler
haften, die nicht Sie, sondern die Amazon allein verursacht hat.
Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte Ende 2014 noch ent-
schieden, dass ein Amazon-Händler nicht für eine von Amazon
entwickelte, wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion
haftet. Dem Händler fehle technisch jede Einwirkungsmöglich-
keit und er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion
nur dadurch unterbinden, dass er gar keine Angebote mehr
einstelle. Dies sei ihm jedoch geschäftlich nicht zumutbar (Urteil
vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14).
Das OLG Hamm bejaht allerdings die Haftung des Händlers für
von Amazon begangene Rechtsverletzungen. In dem Fall ging
es u.a. ebenfalls um die wettbewerbswidrige E-Mail-Weiter-
empfehlungsfunktion auf der Amazon-Plattform (Urteil vom
09.07.2015, Az. I-4 U 59/15).
Das Problem der Haftung für die Weiterempfehlungs-
funktion von Amazon
24
Das LG Berlin entschied, dass Amazon-Händler sogar für
Markenrechtsverletzungen von Amazon in den Angeboten zu
haften haben (Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 22/14). In dem
Fall hatte sich ein Händler an ein markenrechtswidriges An-
gebot “angehängt” und wusste von der Markenverletzung gar
nichts.
Das Problem der Haftung für die Markenrechts-
verletzungen von Amazon
25
Kanzlei für IT-Recht
Händler haben keine technische Zugriffsmöglichkeit auf
wesentliche Inhalte ihrer Amazon-Angebote. Gleichwohl tendi-
ert die Rechtsprechung offenbar dahin, von Amazon verur-
sachte Rechtsverstöße den Händlern anzulasten. Die bisherigen
Urteile dürften dabei noch nicht das Ende der Fahnenstange
sein, denn über § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) sind die meisten Rechtsverstöße bei B2C-
Geschäften als wettbewerbswidrig einzustufen. Mit den bish-
erigen Begründungen der Gerichte steht damit der weiteren
Haftung von Händlern für solche Verstöße Tür und Tor offen.
Insgesamt kann es also leicht zu – berechtigten – Abmahnun-
gen kommen, denen sich Marktplatz-Händler nicht entziehen
können. Das ist nicht zu verhindern. In dem Fall muss im Ein-
zelnen genau geprüft werden, wie der Händler damit im Einzel-
fall umgehen und wie er sich wehren kann.
Wie können Händler auf das Haftungsriskio reagieren?
26
Während bei eBay eingestellte Produktfotos von anderen eBay-
Händlern nicht übernommen werden dürfen, ist das bei
Amazon bereits aufgrund der Bedingungen für die Teilnahme
am Marktplatz der Fall.
In Abschnitt A XIII. zu “Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte”
heißt es bei Amazon:
“Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefris-
tetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbrei-
tung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder
jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer
im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit
Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen
Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf
CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.”
FOLGE: Wenn Händler Produktfotos bei Amazon hochladen,
übertragen Sie das volle Nutzungsrecht an Amazon. Amazon
gibt dieses Recht an alle anderen Marktplatzhändler weiter.
Bildrechte auf Marktplätzen
27
Kanzlei für IT-Recht
Dass diese Vorgehensweise zulässig ist, hat das LG Köln ent-
schieden. Nach einem Urteil stellt das Einbinden von fremden
Produktfotos über Amazon keinen Urheberrechtsverstoß dar
(Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13).
Ein Amazon-Händler hatte einen anderen Amazon-Händler
wegen der Einbindung seiner Produktbilder in dessen Amazon-
Angebote urheberrechtlich abgemahnt. Das Gericht wies die
Klage jedoch ab. Amazon-Händler erklärten mit dem Hochladen
ihrer Produktbilder bei Amazon stillschweigend ihr Einverständ-
nis dazu, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwen-
det werden dürften. Alle Händler hätten die entsprechenden
Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert.
Die Verwendung der Fotos in anderen Amazon-Angeboten kann
übrigens auch nicht durch ein Wasserzeichen u.ä. verhindert
werden. Amazon hat auch das Recht zur Bearbeitung und kann
Logos wieder entfernen.
28
Im Zusammenhang mit Bildrechten ist bei Amazon noch darauf
zu achten, dass Händler keine Produktfotos hochladen dürfen,
an denen sie selbst nicht über umfassende Nutzungsrechte
verfügen. Der Händler steht dafür ein, dass er Amazon auch die
Nutzungsrechte in dem Umfang verschaffen kann, wie das in den
Teilnahmebedingungen geregelt ist (vgl. dazu Seite 26). Händler
benötigen daher insbesondere das uneingeschränkte Recht, das
Produktfoto an Dritte zur gewerblichen Nutzung weitergeben zu
dürfen.
29
Kanzlei für IT-Recht
/ Beratung zu allen Fragen des E-Commerce wie
	 - der Internationalisierung Ihres Shops
	 - der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform
	 - Shopprüfungen
	 - die AGB-Erstellung
	 - Marketingmaßnahmen
	 - wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
/ Erstellung von
	 - SEO-/SEA-Verträgen
- IT-Projektverträgen
- LOIs (Letter of intent)
- NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen
- Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen
/ Beratung im Markenrecht
RESMEDIA
Was wir für Sie tun können.
30
Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte,
darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin
für gewerblichen Rechtsschutz.
Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce,
des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.
RESMEDIA
Wir beraten Unternehmen im E-Commerce.
Bildnachweise:
Titel: © evencake - Fotolia.com
Seite 5: © Oliver Boehmer - bluedesign - Fotolia.com
Seite 7: © Pixel - Fotolia.com
Seite 15: © irina - Fotolia.com
Seite 17: © electriceye - Fotolia.com
Seite 22: © JiSIGN - Fotolia.com
Seite 24: © jro-grafik - Fotolia.com
Seite 32: © maconga - Fotolia.com
31
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32
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und gewerblichen Rechtsschutz
Am Winterhafen 78
55131 Mainz
Telefon: 06131.144 560
Telefax: 06131.144 56 20
E-Mail: kanzlei@res-media.net
Web: www.res-media.net

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Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist

  • 1. Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist Kanzlei für IT-Recht Absatzkanal Marktplatz
  • 2. 2 Inhalt Editorial Was ist ein Marktplatz? ................................................ Die “Spielregeln” der Marktplätze ............................... Rechtssichere Texte und Angebote .............................. - Jedes Angebot benötigt ein Impressum ................. - Allgemeine Geschäftsbedingungen ........................ - Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung .............. - Datenschutz ............................................................ Rechtskonforme Artikelbeschreibungen ....................... Haftungsrisiko Amazon für Händler ............................. - Das Problem der zentralen Artikel- beschreibungen ...................................................... - Das Problem der Haftung für falsche UVP von Amazon .................................................... - Das Problem der Haftung für die Weiter- empfehlungsfunktion von Amazon ......................... 4 6 7 8 9 11 13 15 17 19 19 21 23
  • 3. 3 Kanzlei für IT-Recht - Das Problem der Haftung für die Marken- rechtsverletzungen von Amazon ............................ - Wie können Händler auf das Haftungsrisiko reagieren? ............................................................... Bildrechte auf Marktplätzen ......................................... Was wir für Sie tun können .......................................... Über RESMEDIA .......................................................... Entdecken Sie unsere Infothek-App ............................. Folgen Sie uns auf Twitter ............................................ Besuchen Sie unseren You Tube Channel .................... 24 25 26 29 30 31 32 33
  • 4. 4 Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethan- del. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand be- ginnen. Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben. Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Sie als Händler nicht in die Abmahnfalle laufen. Editorial
  • 5. 5 Kanzlei für IT-Recht Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themen- vorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die Mailadresse mainz@res-media.net! Ihr Team von RESMEDIA
  • 6. 6 Für Online-Marktplätze bzw. Plattformen ist es typisch, dass ihnen eine Vielzahl von Händlern angeschlossen sind. Auf Marktplätzen wie Amazon, eBay, Rakuten, Hood oder Dawanda usw. sind daher immer hunderte und tausende verschiedene Händlerangebote zu finden und können dort von Kunden gekauft werden. Die Zulassung eines Händlers zu einem Marktplatz kann dabei ganz unterschiedlich geregelt sein: Bei manchen Plattformen reicht allein eine Anmeldung, bei anderen ist die explizite Zulas- sung von jedem einzelnen Händler durch den Betreiber der Plattform erforderlich. In manchen Fällen handelt der Betreiber auch selbst neben den Händlern als Verkäufer auf dem Marktplatz (Beispiel Amazon), manchmal ist der Betreiber nur reiner Plattformbetreiber und verkauft selbst nicht (Beispiel eBay). Was ist ein Marktplatz?
  • 7. 7 Kanzlei für IT-Recht Die “Spielregeln” der Marktplätze Beim Verkauf über Plattformen haben Händler insbesondere die Nutzungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten, die sie bei der Anmeldung aktzeptiert haben müssen. Diese enthalten immer Änderungsklauseln, so dass der Plattformbetreiber die Regelungen auch von Zeit zu Zeit anpas- sen und ändern kann. Verstoßen Sie als Händler gegen diese AGB, hat der Plattform- betreiber regelmäßig das Recht, Angebote zu löschen oder den Händleraccount ganz zu schließen. Es ist daher wichtig, die Regeln und Anforderungen im Einzelfall genau zu kennen und ihnen nachzukommen.
  • 8. 8 Rechtssichere Texte und Angebote Auf den meisten Marktplätzen - jedenfalls bei Amazon und eBay - ist der einzelne Händler selbst dafür verantwortlich, rechtssichere Texte wie AGB einzufügen oder beim Verkauf an Verbraucher seinen Informationspflichten im Fernabsatz (etwa zur Widerrufsbelehrung, zu den Zahlungs- und Lieferbe- dingungen, Artikelbeschreibungen, zur Preisauszeichnung uvm.) nachzukommen. Abschnitt B Teilnahmebedingungen Amazon Sevices Europe S.à r.l., in der Fassung vom 13.06.2014 - http://amzn.to/1QIVTEk § 3 Nr. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay- Dienste - http://ebay.eu/1PFZJLm / /
  • 9. 9 Kanzlei für IT-Recht Jedes Angebot benötigt ein Impressum Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Diensteanbieter von Telemedien - und dazu gehören gewerbliche Angebote im Internet - ein ordnungsgemäßes Impressum aufweisen. Dieses muss “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Jedes Angebot ist daher so zu gestalten, dass die Angaben zum Impressum gut auffindbar sind für die Kunden. Es gelten dabei die selben Anforderungen, wie in einem “normalen” Onlineshop auch. Das Impressum muss über höchstens zwei Klicks erreich- bar sein. Bei eBay werden diese Informationen automatisch über die Rubrik “Rechtliche Informationen des Verkäufers” in jedem Angebot platziert. Bei Amazon werden die Informationen über den Link “Verkäuferinformationen, Impressum, AGB, Widerrufs- recht” in den Angeboten mit dem Händlershop verknüpft.
  • 10. 10 Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter E-Mailadresse ggf. zuständige Aufsichtsbehörde bei bestimmten Berufen, Registereintragungen (Handels-, Vereins-,Partnerschafts-, Genossenschaftsregister) bei bestimmten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, beruf- srechtliche Regelungen und Info, wie diese zugänglich sind, Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Um- satzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnum- mer nach § 139c der Abgabenordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. finden Sie auf unserer Webseite unter Muster für ein rechtssicheres Impressum Liste der Pflichtinformationen nach § 5 TMG: http://www.res-media.net/muster
  • 11. 11 Kanzlei für IT-Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen Händler sind nicht verpflichtet, in einem Onlineshop oder in ihren Angeboten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” ein- zufügen. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, Ver- einbarungen für die eigenen Geschäfte zu treffen. Vielmehr können Händler grundsätzlich auch einfach die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten lassen. Diese werden automatisch zum Vertragsinhalt, wenn keine abweichenden AGB zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Aber: Beim Verkauf an Verbraucher u.a. über das Internet im Bereich “business-to-consumer” (B2C) haben Unternehmer diverse Informationspflichten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um die Informationspflichten beim Fernabsatz und einige der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die am einfachsten über Informationsklauseln in den AGB erfüllt werden können. Jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
  • 12. 12 Zu den Pflichten beim Fernabsatz- kauf und im elektronischen Ge- schäftsverkehr haben wir ein separates E-Book mit Checklisten veröffentlicht, so dass Sie sich schnell einen Überblick über die- jenigen Pflichten machen können, die in die AGB gehören. Der Inhalt der Händler-AGB setzt sich zu einem wesentlichen Teil daher aus diesen Informationen zusammen, die individuell angepasst für jeden Händler in dessen AGB zu integrieren sind. Muster-AGB “von der Stange” können daher rechtlich problema- tisch sein und sind nicht automatisch rechtssicher. http://www.res-media.net/ebooks auf unserer Webseite unter Sie finden das E-Book
  • 13. 13 Kanzlei für IT-Recht Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular Seit dem 13.06.2014 gibt es ein europaweit einheitliches, gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung, die Händler ihren Verbraucher-Kunden zur Verfügung stellen müssen. Diese Pflicht gehört zu den Pflichten im Fernabsatzkauf (vgl. dazu Seite 12). Das gesetzliche Muster muss im Rahmen der darin vorgese- henen Gestaltungsmerkmale individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Händlers angepasst werden. Eigene Ergänzungen oder Formulierungen können jedoch leicht zu wettbewerbs- rechtlichen Abmahnungen führen und sollten unbedingt unter- bleiben. Sie finden das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung hier im Internet: http://bit.ly/1YD2cuE
  • 14. 14 Die Widerrufsbelehrung ist in die AGB zu integrieren. Wenn die Plattform das technisch ermöglicht, sollte die Belehrung auch über ein eigenes Register oder eine eigene Seite “Widerrufs- recht” verlinkt werden. eBay sieht dafür ein eigenes Scrollfenster vor. Neu ist seit dem 13.06.2014 auch die Verpflichtung für Händler, Verbrauchern ein gesetzliches Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung stellen zu müssen. Verbraucher können dieses Formular für ihre Widerrufserklärung an den Händler nutzen, müssen das aber nicht. Setzen Sie das Muster unter die Widerrufsbelehrung in allen Rechtstexten. Widerrufsformular hier im Internet: Sie finden das gesetzliche Muster für das http://bit.ly/1OpZSnY
  • 15. 15 Kanzlei für IT-Recht Als Händler auf einem Marktplatz müssen Sie Ihre Kunden auch darüber informieren, zu welchem Zweck Sie welche Daten wie erheben und verarbeiten. Dazu ist eine Datenschutzinforma- tion in jedes Angebot einzufügen. Beim Thema “Datenschutz” müssen Händler aufpassen, denn es gibt erste Urteile, wonach auch Verstöße gegen Datenschutz- bestimmungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Außerdem plant die Bundesregierung offenbar eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes, die das ebenfalls vorsieht und damit gesetzlich zementiert. Unabhängig davon können Datenschutzbehörden weiterhin Bußgelder verhängen. Datenschutz
  • 16. 16 finden Sie auf unserer Webseite unter Ein Muster für eine allgemeine Datenschutzinformation http://www.res-media.net/muster Die Pflicht zur Datenschutzinformation gilt unabhängig davon, ob der Marktplatzbetreiber selbst bereits eine Seite “Daten- schutz” eingerichtet hat oder ebenfalls die Daten der Käufer zu eigenen Zwecken erhebt und verarbeitet. Die Erlaubnis dazu holt sich der Betreiber über die Nutzungsbedingungen von jedem Kunden ein, sobald ein Kundenkonto angelegt oder eine Mit- gliedschaft auf auf dem Marktplatz angemeldet wird. Bei den Datenschutzinformationen, die der einzelne Händler in seine Angebote zu integrieren hat, handelt es sich dagegen um die Erhebung und Verarbeitung der Daten anlässlich von Kunden- anfragen, Bestellungen und Verkäufen.
  • 17. 17 Kanzlei für IT-Recht Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz (vgl. dazu Seite 12) müssen Händler die „wesentlichen Eigen- schaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle angebotenen Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Es gibt diverse Artikel, bei denen rechtliche Regelungen dazu bestehen, Rechtskonforme Artikel- beschreibungen welche Angaben wie bei einem Artikel genau zu machen sind. Schwierig ist danach zum Beispiel der Onlinehandel mit Haushalts- geräten, Elektronikartikeln, Spielzeug, Lebensmitteln oder Textilien.
  • 18. 18 Zum Thema “Artikelbeschreibungen” und speziell zur “Energie- kennzeichnung bei Haushaltsgeräten” und den rechtlichen Vor- gaben der EU haben wir bereits separate Booklets veröffentlicht: http://www.res-media.net/booklets auf unserer Webseite unter Sie finden unsere Booklets
  • 19. 19 Kanzlei für IT-Recht Haftungsrisiko Amazon für Händler Die “Amazon Standard Identification Number” (ASIN) ist eine von Amazon für den Handel auf der Plattform und die Nutzung von zentralen Artikelbeschreibungen eingeführte Produktiden- tifikationsnummer. Über die ASIN können sich die Händler auf dem Marktplatz bei der Angebotsdarstellung einfach an bereits bestehende Angebote anderer Händler “anhängen”. Wir empfehlen Händlern, möglichst auf das Anhängen an zentrale Artikelbeschreibungen anderer Händler zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie als Händler dafür haf- ten, dass Ihre Artikelbeschreibungen rechtskonform formuliert sind. Dafür können Sie allerdings keine Gewähr übernehmen, da Sie darauf keinen Einfluss haben. Das Problem der zentralen Artikelbeschreibungen
  • 20. 20 Auch andere Händler dürfen sich aufgrund der AGB von Amazon an Ihre Angebote und Artikelbeschreibungen anhängen, Sie bekommen ggf. nachträgliche, zentrale Änderungen an den Artikelbeschreibungen nicht mit, Gefahr der Übernahme falscher UVP, die Amazon ein- fügt, Verwechselungsgefahr von Markenartikeln und No-Name-Artikeln, Artikelbeschreibungen sind oft nicht rechtskonform und entsprechen nicht den Kennzeichnungsvorschriften. / / / / / Das sind die Probleme bei der ASIN:
  • 21. 21 Kanzlei für IT-Recht Die Übernahme der Angaben zur unverbindlichen Preisem- pfehlung (UVP) des Herstellers über die ASIN eines Artikels ist ein gutes Beispiel für das bestehende Haftungsrisiko von Amazon-Händlern. So entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Köln mehrfach, dass ein Amazon-Händler für Rechtsverletzungen von Amazon haftet – wie hier wegen der automatischen Angabe falscher, unverbindlicher Preisempfehlungen – auch wenn die Angaben ohne Wissen des Händlers in sein Angebot eingefügt wurden: - Urteil vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14, - Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14, - Beschluss vom 06.05.2015, Az. 6 W 29/15. Die Argumentation bei diesen Entscheidungen beruht haupt- sächlich auf der Annahme, der Händler mache sich durch die Das Problem der Haftung für falsche UVP von Amazon
  • 22. 22 Werbung für das Produkt auf Amazon auch fremde Angaben zu Eigen. Dies führe zu einer vollen Zurechnung der Inhalte. Zudem müsse der Händler durch Nutzung der Verkaufsplattform die für das Angebot gemachten Angaben regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und bei Feststellung der Unrichtig- keit der Angaben auf deren Änderung hinwirken.
  • 23. 23 Kanzlei für IT-Recht Die Rechtsprechung tendiert bei Amazon offenbar insgesamt zu der Auffassung, dass Händler auf dem Marketplace für Fehler haften, die nicht Sie, sondern die Amazon allein verursacht hat. Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte Ende 2014 noch ent- schieden, dass ein Amazon-Händler nicht für eine von Amazon entwickelte, wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion haftet. Dem Händler fehle technisch jede Einwirkungsmöglich- keit und er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion nur dadurch unterbinden, dass er gar keine Angebote mehr einstelle. Dies sei ihm jedoch geschäftlich nicht zumutbar (Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14). Das OLG Hamm bejaht allerdings die Haftung des Händlers für von Amazon begangene Rechtsverletzungen. In dem Fall ging es u.a. ebenfalls um die wettbewerbswidrige E-Mail-Weiter- empfehlungsfunktion auf der Amazon-Plattform (Urteil vom 09.07.2015, Az. I-4 U 59/15). Das Problem der Haftung für die Weiterempfehlungs- funktion von Amazon
  • 24. 24 Das LG Berlin entschied, dass Amazon-Händler sogar für Markenrechtsverletzungen von Amazon in den Angeboten zu haften haben (Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 22/14). In dem Fall hatte sich ein Händler an ein markenrechtswidriges An- gebot “angehängt” und wusste von der Markenverletzung gar nichts. Das Problem der Haftung für die Markenrechts- verletzungen von Amazon
  • 25. 25 Kanzlei für IT-Recht Händler haben keine technische Zugriffsmöglichkeit auf wesentliche Inhalte ihrer Amazon-Angebote. Gleichwohl tendi- ert die Rechtsprechung offenbar dahin, von Amazon verur- sachte Rechtsverstöße den Händlern anzulasten. Die bisherigen Urteile dürften dabei noch nicht das Ende der Fahnenstange sein, denn über § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die meisten Rechtsverstöße bei B2C- Geschäften als wettbewerbswidrig einzustufen. Mit den bish- erigen Begründungen der Gerichte steht damit der weiteren Haftung von Händlern für solche Verstöße Tür und Tor offen. Insgesamt kann es also leicht zu – berechtigten – Abmahnun- gen kommen, denen sich Marktplatz-Händler nicht entziehen können. Das ist nicht zu verhindern. In dem Fall muss im Ein- zelnen genau geprüft werden, wie der Händler damit im Einzel- fall umgehen und wie er sich wehren kann. Wie können Händler auf das Haftungsriskio reagieren?
  • 26. 26 Während bei eBay eingestellte Produktfotos von anderen eBay- Händlern nicht übernommen werden dürfen, ist das bei Amazon bereits aufgrund der Bedingungen für die Teilnahme am Marktplatz der Fall. In Abschnitt A XIII. zu “Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte” heißt es bei Amazon: “Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefris- tetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbrei- tung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.” FOLGE: Wenn Händler Produktfotos bei Amazon hochladen, übertragen Sie das volle Nutzungsrecht an Amazon. Amazon gibt dieses Recht an alle anderen Marktplatzhändler weiter. Bildrechte auf Marktplätzen
  • 27. 27 Kanzlei für IT-Recht Dass diese Vorgehensweise zulässig ist, hat das LG Köln ent- schieden. Nach einem Urteil stellt das Einbinden von fremden Produktfotos über Amazon keinen Urheberrechtsverstoß dar (Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13). Ein Amazon-Händler hatte einen anderen Amazon-Händler wegen der Einbindung seiner Produktbilder in dessen Amazon- Angebote urheberrechtlich abgemahnt. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Amazon-Händler erklärten mit dem Hochladen ihrer Produktbilder bei Amazon stillschweigend ihr Einverständ- nis dazu, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwen- det werden dürften. Alle Händler hätten die entsprechenden Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert. Die Verwendung der Fotos in anderen Amazon-Angeboten kann übrigens auch nicht durch ein Wasserzeichen u.ä. verhindert werden. Amazon hat auch das Recht zur Bearbeitung und kann Logos wieder entfernen.
  • 28. 28 Im Zusammenhang mit Bildrechten ist bei Amazon noch darauf zu achten, dass Händler keine Produktfotos hochladen dürfen, an denen sie selbst nicht über umfassende Nutzungsrechte verfügen. Der Händler steht dafür ein, dass er Amazon auch die Nutzungsrechte in dem Umfang verschaffen kann, wie das in den Teilnahmebedingungen geregelt ist (vgl. dazu Seite 26). Händler benötigen daher insbesondere das uneingeschränkte Recht, das Produktfoto an Dritte zur gewerblichen Nutzung weitergeben zu dürfen.
  • 29. 29 Kanzlei für IT-Recht / Beratung zu allen Fragen des E-Commerce wie - der Internationalisierung Ihres Shops - der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform - Shopprüfungen - die AGB-Erstellung - Marketingmaßnahmen - wettbewerbsrechtliche Abmahnungen / Erstellung von - SEO-/SEA-Verträgen - IT-Projektverträgen - LOIs (Letter of intent) - NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen - Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen / Beratung im Markenrecht RESMEDIA Was wir für Sie tun können.
  • 30. 30 Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce. Bildnachweise: Titel: © evencake - Fotolia.com Seite 5: © Oliver Boehmer - bluedesign - Fotolia.com Seite 7: © Pixel - Fotolia.com Seite 15: © irina - Fotolia.com Seite 17: © electriceye - Fotolia.com Seite 22: © JiSIGN - Fotolia.com Seite 24: © jro-grafik - Fotolia.com Seite 32: © maconga - Fotolia.com
  • 31. 31 Kanzlei für IT-Recht Lesen Sie unsere Booklets RESMEDIA Entdecken Sie unsere Infothek-App! http://www.res-media.net/app bequem auf Ihrem Handy oder Tablet!
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  • 34. 34 RESMEDIA - Kanzlei für IT-Recht, E-Commerce und gewerblichen Rechtsschutz Am Winterhafen 78 55131 Mainz Telefon: 06131.144 560 Telefax: 06131.144 56 20 E-Mail: kanzlei@res-media.net Web: www.res-media.net