Richtlinie über Rechte der Verbraucher - kommt das einheitliche europäische F...
Apfelkind, Alphabet und Kraftwerk – Auf was man bei der Namenswahl achten sollte
1. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Apfelkind, Alphabet und Kraftwerk
–
Auf was man bei der Namenswahl
achten sollte
Mainz – 24.09.2015
2. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
„Da wir inhaltlich nicht vorhaben das Konzept der Challenge zu ändern,
wollten wir einen Namen nutzen, der inhaltlich noch besser passt und zum
Ausdruck bringt, wie vielfältig die Challenges sind. Ich denke mit XLETIX
haben wir einen sehr guten Namen gefunden.“
http://de.xletix.com/2015/04/14/aus-krassfit-wird-xletix-interview-zum-namenswechsel
7. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Markenrecht
Kennzeichen
Unternehmensbezogene
Kennzeichen
Produktbezogene Kennzeichen
Name
(§12 BGB)
Firma
(§17 HGB)
Unternehmens-
Kennzeichen
(§5 II MarkenG)
Marke
(§3 MarkenG)
Geografische
Herkunftsangabe
(§126 MarkenG)
Werktitel
(§5 III
MarkenG)
8. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Firma und Produkt müssen nicht gleich heißen –
allerdings ist bei einem Start-up natürlich die Identifikation
mit dem ersten Produkt sehr hoch
Sowohl der Firmen- als auch der Produktname kann fremde
Kennzeichenrechte verletzen
Abmahnung kann (sehr) teuer werden (ab 1.500 € aufwärts)
Markenrecherche muss daher schon bei der Wahl des
Unternehmensnamens durchgeführt und ausgewertet werden
Marken, Firmennamen (Handelsregister)
Prüfen, ob auch die notwendigen Domains frei sind
Abfrage bei IHK und/oder Handelsregister, ob der gewählte Name
zulässig ist (z.B. darf keine Allein- oder Spitzenstellung behauptet
werden)
9. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Wenn kein Kennzeichenkonflikt ersichtlich
eigene Kennzeichen schützen (Marken anmelden)
Kennzeichnung durch ® oder ™
ggf. zusätzlich Geschmacksmuster (Designschutz) oder
Patent
Bitte beachten:
Prioritätsgrundsatz: wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
Territorialitätsprinzip: Schutz gilt bei Deutscher Marke nur in
Deutschland (ähnlich bei Gemeinschaftsmarke)
Schutz besteht nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr
10. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Markenanmeldung
Kosten sind eher gering – eingetragene Marke steigert aber den Wert der Firma
Gebühren Deutsche Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 290,- €
Gebühren Europäische Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 900,- €
Achtung - Die Schweiz gehört nicht zur EU!
Google-Suche ersetzt nicht die professionelle Kollisionsrecherche
Kosten Recherche und Anmeldung durch Kanzlei ca. 400,- bis 750,- €
Vorteil: Frühzeitiger Schutz (und frühzeitige Möglichkeit anderer Markeninhaber
zu reagieren)
12. Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Waren- und Dienstleistungsklassen
Bis zu 3 Klassen sind in der Grundgebühr der Ämter enthalten
Jede weitere Klasse kostet 100,- € extra
Klassen müssen innerhalb von 5 Jahren genutzt werden – sonst droht
(teilweise) Löschung der Marke
(geplante) Waren- und Dienstleistungen daher optimistisch aber auch
realistisch angeben