• Beschaffungsrecht ist zwingend
• Richtig angewendet kann es für die Beschaffenden und die Anbieter wertvoll sein, zB in dem Transparenz
über Anforderungen und Beurteilungskriterien geschaffen
wird.
• Schlechte Anwendung kann die Beschaffung erheblich stören, unnötig Ressourcen binden, Reputationsverlust, persönliche disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen zeitigen
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2. PwC
Stolpersteine im Beschaffungsrecht
• Beschaffungsrecht ist zwingend
• Richtig angewendet kann es für die
Beschaffenden und die Anbieter
wertvoll sein, zB in dem Transparenz
über Anforderungen und
Beurteilungskriterien geschaffen
wird.
• Schlechte Anwendung kann die
Beschaffung erheblich stören,
unnötig Ressourcen binden,
Reputationsverlust, persönliche
disziplinarische und strafrechtliche
Konsequenzen zeitigen
Dr. iur. Mathias Bopp
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30. Juni 2014Herausforderungen im öffentlichen Beschaffungsrecht
3. PwC
Grundlagen
• Rechtsquellen
- Völkerrecht (WTO; GPA), Bilaterales
Abkommen mit der EU
- Bundesverfassung, BGBM, BöB/VöB,
OrgVöB, KG, VRöB
- IVöB, kantonales und kommunales
Recht
• Ziel
- Chancengleichheit der Privaten im
Wettbewerb um öffentliche Aufträge
- Grundlage zur Verwendung öffentlicher
Gelder: Transparenz, Wettbewerb,
Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung
• Beschaffungsbegriff
- Gemeinwesen
- Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
- Einsatz staatlicher Mittel
- Beschaffen von Leistungen auf dem
privaten Markt
• Staatsvertragsbereich / Übriger
(d.h. innerstaatlicher) Bereich
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30. Juni 2014Herausforderungen im öffentlichen Beschaffungsrecht
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Aktualitäten
• Rev. GPA
- Beschaffungskonferenz des Bundes
- Bau-, Planungs- und
Umweltdirektorenkonferenz (BPUK)
- Parallele Weiterentwicklung;
Gesetzgebungsverfahren zweite
Hälfte 2014
• Beschaffungscontrolling:
Zuständig ist der Bundesrat
(Bericht BBL):
- Vertragsmanagement
- Statistik Beschaffungszahlen
- Monitoring nachhaltige Beschaffung
• Postulat Häberli – Transparenz bei
Expertenmandaten:
Bericht des Bundesrates vom 30.10.2013
• Motion GPK-NR/SR:
Einführung elektronische
Vertragsmanagement der
Bundesverwaltung (VM BVerw) per
1.1.2015
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Ist Beschaffungsrecht anwendbar?
Subjektive Unterstellung
• BöB 2; IVöB 8; ÖBG 2; SubmD 5
• Bundesverwaltung, ETH
• Kanton, Gemeinden, Anstalten,
Körperschaften
• Sektorbetriebe, sofern öffentlich
gehalten oder mit Konzessionen
ausgestattet
• Private, für Objekte, …..
Objektive Unterstellung
• BöB 2ff.; IVöB 10; ÖBG 2 I d;
SubmD 5 I d
• Ausschlusskriterien
• ….. die zu mehr als 50% subventioniert
werden
• Schwellenwerte
- Lieferungen, Dienstleistungen,
Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe
- Verfahrensart (selektiv/offen;
Einladungsverfahren; freihändiges
Verfahren)
Herausforderungen im öffentlichen Beschaffungsrecht
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30. Juni 2014