4. Steuerrechtliche Grundlagen
R F
Problem: Lohn- oder Gehaltserhöhungen erfreuen
W U
sich bei Arbeitnehmern immer geringerer
Wertschätzung, da ein Großteil der Erhöhung der
zum Opfer fällt.
N T
Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben
E L
J
5. Steuerrechtliche Grundlagen
Beispiel einer typischen Gehaltsabrechnung:
R F
Petra Müller, 28 Jahre
Single (Steuerklasse 1)
W U
Keine Kinder
N T
Ausgebildete Krankenschwester; angestellt in einem privaten
Pflegebetrieb
E
6. Steuerrechtliche Grundlagen
Beispiel einer typischen Gehaltsabrechnung:
R F
Bruttoarbeitslohn
-Lohnsteuer
W U
1.900,-
201,08
-Solidaritätszuschlag
-Kirchensteuer rk
-AN-Beitrag KV
-AN-Beitrag PV
N T 11,05
18,09
150,10
23,28
-AN-Beitrag RV
-AN-Beitrag AV
Nettoverdient E 189,05
26,60
1.280,75
Die gesetzlichen Belastungen betragen 619,25 und damit
rund 33 %.
7. Steuerrechtliche Grundlagen
Effektivkosten des Arbeitgebers für Petra Müller:
R F
Gesamtverdienst 1.900,-
W U
+AG-Anteil KV
+AG-Anteil PV
+AG-Anteil RV
+AG-Anteil AV
N T 133,00
18,53
189,05
26,60
Effektivkosten
E
+Insolvenzumlage 7,79
2.274,97
Hinzu kommen noch Beiträge für Berufsgenossenschaften
der Unfallversicherung u.a.
8. Zielsetzung
R F
U
Ziel soll es nun sein, aus dem gleichen Bruttoverdienst
einen höheren Nettoverdienst zu erreichen.
Brutto = W
Netto >
N T
E
Die ist durch einige steuerrechtliche Kniffe und Gesetzgebungen
möglich…
9. Fahrtkosten - Dienstreisen
R
privaten PKW Patienten vor Ort aufsuchen und HausbesucheF
In Pflegebetrieben ist es häufiger üblich, dass Angestellte mit ihrem
U
tätigen. Diese Fahrten werden im Steuerrecht Dienstreisen genannt.
Diese können vom Arbeitgeber steuerfrei gem. R 38 LStR 2005, R 9.5
LStR 2008 wie folgt ersetzt werden.
W
N T
Benutzt ein Arbeitnehmer einen eigenen PKW, können ihm
die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder pauschal
E
0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt
werden. Zu den tatsächlichen Kosten gehören neben den
laufenden Kosten die Abschreibung sowie
Finanzierungskosten zur Anschaffung des Fahrzeugs.
Der Pauschalsatz enthält keine anfallenden Parkgebühren oder
Unfallkosten, welche ggf. zusätzlich steuerfrei erstattet werden
können.
10. Fahrtkosten - Dienstreisen
R F
Nach Reisekostengrundsätzen können folgende Fahrtkosten
steuerfrei erstattet werden:
W U
• Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte,
N T
• Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte,
• Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten innerhalb
E
desselben Dienstverhältnisses,
• Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten innerhalb
desselben Dienstverhältnisses und
• Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes.
11. Fahrtkosten – Wohnung /
Arbeitsstätte
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen
R F
Fahrtkostenersatz oder Sachbezug (z.B. Jobticket) für die Wege
W U
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können diese
Arbeitgeberleistungen ab dem ersten Entfernungskilometer mit
15% pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung hat
N T
als positiven Effekt, die Sozialversicherungsfreiheit der
Fahrtkostenerstattung zur Folge.
E
12. Fahrtkosten - Tankgutscheine
R F
Dem Arbeitgeber ist es gestattet, seinem Arbeitnehmer monatliche
steuerfrei auszustellen.
W U
Sachbezüge als Warengutscheine in Höhe von 44,- € (brutto)
Diese Warengutscheine können in Form von Tankgutscheinen
ausgestellt werden.
Jedoch Vorsicht!
N T
E
Die rechtlich formalen Anforderungen an
die Ausstellung von Tankgutscheinen sind
sehr hoch!
13. Fahrtkosten - Tankgutscheine
Folgende Anforderungen müssen vorliegen:
R F
mit dem Arbeitgeber geschlossen werden
W U
• Vereinbarung mit einer bestimmten Vertragstankstelle muss
N T
• eine entsprechende Tankkarte muss bei der Tankstelle
hinterlegt sein und verbleiben; die Tankkarte darf nicht
mitgenommen werden, da sie sonst wie ein Zahlungsmittel
E
(Kreditkarte) genutzt wird und Barlohn darstellt
• eine betragsmäßige Begrenzung der Tankung darf nicht
erfolgen, da es sich um einen Sachbezug handelt (die
Literangabe ist entscheidend)
14. Fahrtkosten - Tankgutscheine
R F
• die Grenze von 44,- € darf auf keinen Fall überschritten werden,
W U
da ansonsten der gesamte Betrag zu Barlohn und somit
steuerpflichtig wird; der Arbeitnehmer hat die Tankrechnung
dann selber zu tragen
N T
• der Arbeitnehmer darf den getankten Betrag nicht
„vorstrecken“, da es sich dann automatisch um Barlohn handelt
E
• die Erstattung nicht in Anspruch genommener Beträge in Geld
ist nicht zulässig
15. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit
R F
Natürlich sind Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht im
W U
Bereich der Pflege und Heilberufe Gang und Gebe.
Arbeitgeber können diese Arbeitszeiten mit steuer- und
T
sozialversicherungsfreien Zuschüssen fördern.
N
E
16. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit
R
Voraussetzung für diese Zuschläge treffen zu… F
W U
… für Arbeiten in den begünstigten Zeiten
N T
… für tatsächlich geleistete Arbeiten (Stichwort „monatlicher
Stundenzettel“)
E
… neben dem Grundlohn (zusätzlich zum regulären
Festgehalt)
17. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit
R F
Die Zuschläge teilen sich nach folgenden Kriterien auf:
W U
Nachtarbeit: 25% (von 20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. 40% (von
0 Uhr bis 4 Uhr; bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr)
N T
Sonntagsarbeit: 50% (als Sonntagsarbeit gilt auch die
Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die
E
Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
Gesetzliche Feiertage: 125% (als Feiertagsarbeit gilt
auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr
aufgenommen wurde
18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit
Beispiel:
R F
Petra Müller arbeitet in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr. Ihr Stundenlohn beträgt 16 €.
werden:
W U
Folgender Nachtzuschlag kann steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt
• 22 Uhr – 0 Uhr: 2 Std. * 16 €
= 32 € *25%
N T 8,00 €
E
• 0 Uhr – 4 Uhr: 4 Std. * 16 €
= 64 € * 40%
• 4 Uhr – 6 Uhr: 2 Std. * 16 €
= 32 € * 25%
25,60 €
8,00 €
Nachtzuschlag insg. Stf./Svf. 41,60 €
19. Kindergartenzuschüsse
R F
W U
Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht
schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen zählen ebenfalls nicht zum lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
N T
Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber
beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.
E
20. Gesundheitsförderung
Körperliche anstrengende Arbeiten gehören zum
R F
Tagesgeschäft im Pflegebereich.
U
Der Gesetzgeber fördert Gesundheitsmaßnahmen des
W
Arbeitgebers mit Steuer- und SV-Freiheit.
Darunter fallen…
N T
• Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter
E
Belastungen des Bewegungsapparates (z.B. Massagen)
• gesundheitsgerechte betriebliche
Gemeinschaftsverpflegung
• psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller
Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz
• Suchtmittelkonsum (z.B. Rauchfrei im Betrieb, etc.)
21. Gesundheitsförderung
Entsprechende Leistungen müssen vom Arbeitgeber
R
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des
F
Arbeitnehmers erbracht werden.
W U
Der Höchstbetrag für Leistungen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung beträgt 500,- € pro Jahr je
Arbeitnehmer.
N T
Vorteil für den Arbeitnehmer: Entspanntes und stressfreies
E
Arbeiten, Abwechslung im Betriebsalltag
Vorteil für den Arbeitgeber: Geringerer Krankenstand bzw.
Arbeitnehmerausfall
WIN-WIN-Situation
22. Computer / Internetnutzung
R F
Die Überlassung eines betrieblichen – also im Eigentum des
U
Pflegebetriebes verbleibenden - Computer zur privaten Nutzung durch
den Arbeitnehmer z.B. in dessen Privathaushalt wird ebenfalls steuerlich
begünstigt.
W
T
Die Abgabefreiheit ist unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von
beruflicher und privater Nutzung.
N
Neben der Überlassung eines beruflichen PCs können darüber hinaus auch
E
Kosten für die Internet-Nutzung für den Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt
werden.Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber diesen Zuschuss
mit 25 % pauschal versteuert.
23. Computer / Internetnutzung
R F
W U
Es sollte bestenfalls vertraglich vereinbart werden, dass der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Erstattung für die
Aufwendung von Internetnutzungen (z.B. in Höhe von 40,- €;
maximal 50,- € pro Monat) zahlt.
N T
Dieser Betrag taucht in der monatlichen Gehaltsabrechnung als
steuer- und sv-freier Zuschuss auf.
E
24. Zielsetzung
R
Was bewirken all diese Extras für
F
Mitarbeiter nun in der
Gehaltsabrechnung? W U
N T
E
25. Zielsetzung
Beispiel einer typischen Gehaltsabrechnung:
R F
Petra Müller, 28 Jahre
Single (Steuerklasse 1)
W U
Keine Kinder
N T
Ausgebildete Krankenschwester; angestellt in einem privaten
Pflegebetrieb
E
26. Zielsetzung:
Alte Gehaltsabrechnung
Beispiel einer typischen Gehaltsabrechnung:
R F
Bruttoarbeitslohn
-Lohnsteuer
W U
1.900,-
201,08
-Solidaritätszuschlag
-Kirchensteuer rk
-AN-Beitrag KV
-AN-Beitrag PV
N T 11,05
18,09
150,10
23,28
-AN-Beitrag RV
-AN-Beitrag AV
Nettoverdienst E 189,05
26,60
1.280,75
Summe der gesetzlichen Abzüge: 619,25 €.
27. Zielsetzung: Alte Effektivkosten
Effektivkosten des Arbeitgebers für Petra Müller:
R F
Gesamtverdienst 1.900,-
W U
+AG-Anteil KV
+AG-Anteil PV
+AG-Anteil RV
+AG-Anteil AV
N T 133,00
18,53
189,05
26,60
Effektivkosten
E
+Insolvenzumlage 7,79
2.274,97
Hinzu kommen noch Beiträge für Berufsgenossenschaften
der Unfallversicherung u.a.
28. Zielsetzung:
Neue Gehaltsabrechnung
R F
Gehalt
Interneterstattung 25%
Fahrtkosten Whg. Arbeitsst. 15%
Tankgeld stfr.
U
1.700,-
W
50,-
22,50
44,00
Unser Ziel:
Minderung der
gesetzl. Abzüge
Nachtzuschlag stf.
Gesundheitsförderung stf.
Bruttolohn
N T 41,60
41,00
1899,10
= mehr Netto
- Gesetzliche Abzüge
Nettoverdienst
-Tankgutschein
E
- Gesundheitsförderung (Massage)
559,04
1.340,06
44,00
41,00
Auszahlungsbetrag 1.255,06
29. Zielsetzung: Neue Effektivkosten
Effektivkosten des Arbeitgebers für Petra Müller:
R F
Gesamtverdienst
U
1.899,10
W
Unser Ziel:
Senkung der
Effektivkosten
+AG-Anteil KV
+AG-Anteil PV
+AG-Anteil RV
+AG-Anteil AV
N T 119,00
16,58
169,15
23,80
E
+Insolvenzumlage
+pauschale Steuer
Effektivkosten
6,97
17,84
2.252,44
30. Zielsetzung
Der Mitarbeiter erhält bei gleichem Bruttolohn mehr
R F
Nettolohn.
W U
Der Arbeitgeber spart Personalkosten hinsichtlich der
Sozialversicherungsabgaben.
N T
E
WIN-WIN-Situation
31. Was gilt es zu tun?
R F
W U
Ggf. Anpassung der aktuellen Gehaltsabrechnung bei Verzicht
auf einen Anteil vom Festgehalt
(Achtung: individuellen Arbeitsvertrag prüfen, Stichwort
„Gewohnheitsrecht“)
oder
N T
E
Einzelne Sachverhalte bei der nächsten Gehaltsverhandlung
ansprechen und diskutieren