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GPLv3
Praktische Auswirkungen
Peter Voigt (IAAL) 30.12.2007
   
Urheberrechte
Änderungen im Überblick
Vertiefung Zusatzklauseln
Vertiefung Kompatibilität
(nach deutschem Recht)
Inhalte
   
Open Source Lizenzen geben Freiheit
The freedom
„to run the programm as you wish“,
„to study the source code and change it, so it
does what you wish“,
„to help your neighbor, which is the freedom
to distribute exakt copies up to and including
republication when you wish“,
„to contribute to your community, the free-
dom to distribute copies of your modified
versions up to an including publication, if
you wish“.
Richard M. Stallmann
   
Urheberrechte entstehen automatisch, ...
Eigenschaften von Urheberrechten
UrhR Erst­Autor
Quelltext
   
... überleben jede Verheiratung, ...
UrhR Zweit­Autor
UrhR Erst­Autor
Quelltext
Eigenschaften von Urheberrechten
   
... bleiben trotzdem einsam, ...
UrhR Erst­Autor
UrhR Zweit­Autor
UrhR Dritt­Autor
Quelltext
Eigenschaften von Urheberrechten
   
... überstehen Übersetzungsläufe, ...
Quelltext
Compiler
Objektcode
Erst­UrhR
Zweit­UrhR
Dritt­UrhR
Eigenschaften von Urheberrechten
   
und benötigen Lizenzen zur Verbreitung.
Quelltext Objektcode
Eigenschaften von Urheberrechten
Urheberrechte
Lizenz
§§
   
Wieviel Worte braucht die Freiheit?
Open Source Lizenzen
BSD GPLv2 GPLv3
231
2495
5226
Worte
   
Die GPLv3 läßt eine wichtige Frage offen.
Kriterien, wann ein neues Urheberrecht entsteht,
nennt die GPLv3 nicht.
Von dieser Frage hängt viel ab (Zusatzklauseln, Auf-
lagen für die Verbreitung, Verträglichkeitsprüfung).
Es kommt auf den Einzelfall an.
Generell gilt: Die Anforderungen bleiben gering. Selbst
kurze Patches sind urheberrechtsfähig.
Unwichtig sind Funktionalität, Fehlerfreiheit, Übersetz-
barkeit und semantischer Tiefgang.
Tipp für die Praxis: False Positives sind leichter zu ver-
schmerzen als umgekehrt.
Manche Dinge ändern sich nie
   
Viele große und kleine Änderungen:
Legaldefinitionen beenden Auslegungstreit und ver-
bessern die Anwendbarkeit lokalem Rechts.
Beendigungstatbestände nehmen gewerblichen Ver-
wendern Ängste.
Umgehungsklauseln stärken den Schutz der GPLv3.
Nutzung des Internets wurde ausdrücklich geregelt.
Zusatzklauseln weiten den Anwendungsbereich der
GPLv3 aus.
Kompatibilitätsprüfung wird komplizierter.
Rechtliche Nuancen ändern sich an etlichen Stellen.
Kein Stein bleibt auf dem anderen
   
Übertragung von Software laut GPLv3
Laut GPLv3 reicht jedes Propagieren, d.h. jede Hand-
lung, die es Dritten möglich macht, eine Kopie zu er-
zeugen oder zu erlangen,
ausgenommen reine Interaktionen via Netzwerk ohne
Übertragung einer Kopie,
Nebenbemerkung: Sonderfall Peer-to-Peer.
Legaldefinition des „Verbreitens“
   
Quelltexte im Sinne der GPLv3
Alles, was nötig ist, um das Programm zu erzeugen,
zu installieren, als Objektcode auszuführen oder zu
verändern, einschließlich aller Steuerungsskripte,
einschließlich Schnittstellendefinitionen und dyna-
misch gelinkter Bibliotheken, welche das Programm
benötigt,
die nicht aus anderen dazugehörenden Quelltexten
erzeugt werden können,
und nicht zu Systembibliotheken, allgemeinen Werk-
zeugen oder anderen frei erhältlichen Programmen
zählen.
Legaldefinition des „Quelltextes“
   
Neue Beendigungstatbestände
Aufweichung des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Solange jemand gegen die GPLv3 verstößt, darf er
keine lizenzabhängigen Rechte ausüben.
Falls der (anhängige) Verstoss binnen 30 Tagen nach
einem Hinweis des Rechteinhabers endet und es um
den ersten Streit mit ihm wegen der GPLv3 geht, lebt
die Lizenz wieder auf.
Endet ein weiterer Lizenzverstoss, bleiben dem Lizenz-
geber 60 Tage Zeit, zu überlegen, ob er die Lizenz auf
Dauer kündigt.
Ein solcher Lizenzverlust wirkt nicht zu Lasten der
„Kunden“ des betroffenen Lizenznehmers.
   
Neue Zusatzklauseln
GPLv3
Das Verbreiten modifizierter GPLv2­Software setzt
voraus, als Lizenz für die Modifikation wiederum
dieselbe oder eine kompatible Lizenz zu wählen
(sog. starkes Copyleft).
  
Die GPLv3 zeigt sich flexibler.
  
Wer neues Material hinzufügt, hat die GPLv3 als 
festen Lizenzkern beizubehalten.
  
Allerdings darf er den Lizenzkern um gewisse zu­
sätzliche Klauseln bereichern.
  
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klausel
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Abschliessende Liste, was zulässig ist:
Änderung von Gewährleistung und Haftung,
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hinweise,
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zeichnen,
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gebern,
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gewisse Haftungsversprechen erhalten.
Fragestellungen für Zusatzklauseln
   
Absicht oder Zufall?
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modifiy & propagate
  
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to modify
to run einfaches Nutzungsrecht
Zusatzklauseln
Copyleft
Copyleft
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Hier ist Aufmerksamkeit gefordert!
Wer GPL-Software modifizieren und verbreiten will, gerät
in eine tückische Doppelrolle. Er wird gleichzeitig Lizenz-
nehmer und -geber.
Als Lizenzgeber darf er jede denkbare Lizenz wählen, als
-nehmer muss er alle vorhandenen Lizenzen einhalten.
Der sicherste Weg besteht darin, nur solche Software zu
modifizieren, die einer einzigen Lizenz unterfällt, und ge-
nau diese Lizenz weiterzuverwenden.
Falls die zu bearbeitende Software verschiedenen Lizen-
zen unterfällt, ist deren Verträglichkeit zu prüfen. Wer
sein Risiko minimieren will, hört auf anerkannte Institute,
z.B. der FSF.
Fällt die Kompatibilitätsprüfung negativ aus, kann u.U.
mit Zusatzklauseln abgeholfen werden.
Die Tücke der Doppelrolle
   
Verträglichkeit von Lizenzen prüfen!
Lizenzen auf Kompatibilität zu prüfen setzt Know how
und Zeit voraus.
Jede Detail-Regelung der einen Lizenz ist mit jedem
Einzelpunkt der anderen Lizenz auf Widerspruchsfrei-
heit zu prüfen.
In die Prüfung einzubeziehen sind alle etwaigen Zusatz-
bedingungen.
Eine praktische Hilfe bietet die Kompatibilitätsmatrix
(siehe Fundstellen).
Hinweis: GPLv2-Only und GPLv3 sind inkompatibel!
Und bitte alle Urheberrechtsvermerke fortführen!
Gleich und gleich gesellt sich gern
   
Englischer Lizenztext der GPLv3
http://www.gnu.org/licenses/gpl.html
Deutsche Übersetzung (nicht offiziell)
http://www.gnu.org/documents/gpl-3.0.de.html
FAQ zur GPLv3
http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html
Kompatibilätsmatrix
http://gplv3.fsf.org/dd3-faq
Liste zur GPLv3 gewechselter Projekte
http://gpl3.palamida.com:8080/index.jsp
Folien für diesen Vortrag
auf den Webseiten des 24C3
Fundstellen zu GPLv3
   
Frühere Vorträge zur GPLv3
http://programm.froscon.org/2007/events/72.en.html
http://www.linuxinfotag.de/93/image/GPLv3_Praktische_Auswirkungen_20071103.odp
Leitfaden Prüfung von Urheberrechten bei Software
http://www.softwarefreedom.org/resources/2007/originality-requirements.html
Beispiel Multi-Lizenzierzung
http://www.heise.de/open/news/meldung/94092
http://trolltech.com/products/qt/gplexception
Probleme der Dual-Lizenzierung
http://undeadly.org/cgi?action=article&sid=20070406104008
http://lwn.net/Articles/247872/
http://www.softwarefreedom.org/resources/2007/gpl-non-gpl-collaboration.html
Weitere Fundstellen
   
Danke fürs Zuhören.
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Peter Voigt: GPLv3 [24c3]

  • 2.     Urheberrechte Änderungen im Überblick Vertiefung Zusatzklauseln Vertiefung Kompatibilität (nach deutschem Recht) Inhalte
  • 3.     Open Source Lizenzen geben Freiheit The freedom „to run the programm as you wish“, „to study the source code and change it, so it does what you wish“, „to help your neighbor, which is the freedom to distribute exakt copies up to and including republication when you wish“, „to contribute to your community, the free- dom to distribute copies of your modified versions up to an including publication, if you wish“. Richard M. Stallmann
  • 4.     Urheberrechte entstehen automatisch, ... Eigenschaften von Urheberrechten UrhR Erst­Autor Quelltext
  • 5.     ... überleben jede Verheiratung, ... UrhR Zweit­Autor UrhR Erst­Autor Quelltext Eigenschaften von Urheberrechten
  • 6.     ... bleiben trotzdem einsam, ... UrhR Erst­Autor UrhR Zweit­Autor UrhR Dritt­Autor Quelltext Eigenschaften von Urheberrechten
  • 7.     ... überstehen Übersetzungsläufe, ... Quelltext Compiler Objektcode Erst­UrhR Zweit­UrhR Dritt­UrhR Eigenschaften von Urheberrechten
  • 8.     und benötigen Lizenzen zur Verbreitung. Quelltext Objektcode Eigenschaften von Urheberrechten Urheberrechte Lizenz §§
  • 9.     Wieviel Worte braucht die Freiheit? Open Source Lizenzen BSD GPLv2 GPLv3 231 2495 5226 Worte
  • 10.     Die GPLv3 läßt eine wichtige Frage offen. Kriterien, wann ein neues Urheberrecht entsteht, nennt die GPLv3 nicht. Von dieser Frage hängt viel ab (Zusatzklauseln, Auf- lagen für die Verbreitung, Verträglichkeitsprüfung). Es kommt auf den Einzelfall an. Generell gilt: Die Anforderungen bleiben gering. Selbst kurze Patches sind urheberrechtsfähig. Unwichtig sind Funktionalität, Fehlerfreiheit, Übersetz- barkeit und semantischer Tiefgang. Tipp für die Praxis: False Positives sind leichter zu ver- schmerzen als umgekehrt. Manche Dinge ändern sich nie
  • 11.     Viele große und kleine Änderungen: Legaldefinitionen beenden Auslegungstreit und ver- bessern die Anwendbarkeit lokalem Rechts. Beendigungstatbestände nehmen gewerblichen Ver- wendern Ängste. Umgehungsklauseln stärken den Schutz der GPLv3. Nutzung des Internets wurde ausdrücklich geregelt. Zusatzklauseln weiten den Anwendungsbereich der GPLv3 aus. Kompatibilitätsprüfung wird komplizierter. Rechtliche Nuancen ändern sich an etlichen Stellen. Kein Stein bleibt auf dem anderen
  • 12.     Übertragung von Software laut GPLv3 Laut GPLv3 reicht jedes Propagieren, d.h. jede Hand- lung, die es Dritten möglich macht, eine Kopie zu er- zeugen oder zu erlangen, ausgenommen reine Interaktionen via Netzwerk ohne Übertragung einer Kopie, Nebenbemerkung: Sonderfall Peer-to-Peer. Legaldefinition des „Verbreitens“
  • 13.     Quelltexte im Sinne der GPLv3 Alles, was nötig ist, um das Programm zu erzeugen, zu installieren, als Objektcode auszuführen oder zu verändern, einschließlich aller Steuerungsskripte, einschließlich Schnittstellendefinitionen und dyna- misch gelinkter Bibliotheken, welche das Programm benötigt, die nicht aus anderen dazugehörenden Quelltexten erzeugt werden können, und nicht zu Systembibliotheken, allgemeinen Werk- zeugen oder anderen frei erhältlichen Programmen zählen. Legaldefinition des „Quelltextes“
  • 14.     Neue Beendigungstatbestände Aufweichung des Alles-oder-Nichts-Prinzips Solange jemand gegen die GPLv3 verstößt, darf er keine lizenzabhängigen Rechte ausüben. Falls der (anhängige) Verstoss binnen 30 Tagen nach einem Hinweis des Rechteinhabers endet und es um den ersten Streit mit ihm wegen der GPLv3 geht, lebt die Lizenz wieder auf. Endet ein weiterer Lizenzverstoss, bleiben dem Lizenz- geber 60 Tage Zeit, zu überlegen, ob er die Lizenz auf Dauer kündigt. Ein solcher Lizenzverlust wirkt nicht zu Lasten der „Kunden“ des betroffenen Lizenznehmers.
  • 16.     Abschliessende Liste, was zulässig ist: Änderung von Gewährleistung und Haftung, individuelles Copyleft für Autorenschafts- oder Rechts- hinweise, Verbot von Herkunftstäuschungen oder Verhängung von Auflagen, um Änderungen des Codes zu kenn- zeichnen, Werbeverbote für Namen von Autoren oder Lizenz- gebern, Verwendungsverbote für geschützte Marken, Haftungsfreistellung gegenüber Dritten, falls Dritte gewisse Haftungsversprechen erhalten. Fragestellungen für Zusatzklauseln
  • 17.     Absicht oder Zufall? Vorverlagerung der Zusatzklauseln zu beachten modifiy & propagate    to propagate    to modify to run einfaches Nutzungsrecht Zusatzklauseln Copyleft Copyleft Freiheiten
  • 18.     Hier ist Aufmerksamkeit gefordert! Wer GPL-Software modifizieren und verbreiten will, gerät in eine tückische Doppelrolle. Er wird gleichzeitig Lizenz- nehmer und -geber. Als Lizenzgeber darf er jede denkbare Lizenz wählen, als -nehmer muss er alle vorhandenen Lizenzen einhalten. Der sicherste Weg besteht darin, nur solche Software zu modifizieren, die einer einzigen Lizenz unterfällt, und ge- nau diese Lizenz weiterzuverwenden. Falls die zu bearbeitende Software verschiedenen Lizen- zen unterfällt, ist deren Verträglichkeit zu prüfen. Wer sein Risiko minimieren will, hört auf anerkannte Institute, z.B. der FSF. Fällt die Kompatibilitätsprüfung negativ aus, kann u.U. mit Zusatzklauseln abgeholfen werden. Die Tücke der Doppelrolle
  • 19.     Verträglichkeit von Lizenzen prüfen! Lizenzen auf Kompatibilität zu prüfen setzt Know how und Zeit voraus. Jede Detail-Regelung der einen Lizenz ist mit jedem Einzelpunkt der anderen Lizenz auf Widerspruchsfrei- heit zu prüfen. In die Prüfung einzubeziehen sind alle etwaigen Zusatz- bedingungen. Eine praktische Hilfe bietet die Kompatibilitätsmatrix (siehe Fundstellen). Hinweis: GPLv2-Only und GPLv3 sind inkompatibel! Und bitte alle Urheberrechtsvermerke fortführen! Gleich und gleich gesellt sich gern
  • 20.     Englischer Lizenztext der GPLv3 http://www.gnu.org/licenses/gpl.html Deutsche Übersetzung (nicht offiziell) http://www.gnu.org/documents/gpl-3.0.de.html FAQ zur GPLv3 http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html Kompatibilätsmatrix http://gplv3.fsf.org/dd3-faq Liste zur GPLv3 gewechselter Projekte http://gpl3.palamida.com:8080/index.jsp Folien für diesen Vortrag auf den Webseiten des 24C3 Fundstellen zu GPLv3
  • 21.     Frühere Vorträge zur GPLv3 http://programm.froscon.org/2007/events/72.en.html http://www.linuxinfotag.de/93/image/GPLv3_Praktische_Auswirkungen_20071103.odp Leitfaden Prüfung von Urheberrechten bei Software http://www.softwarefreedom.org/resources/2007/originality-requirements.html Beispiel Multi-Lizenzierzung http://www.heise.de/open/news/meldung/94092 http://trolltech.com/products/qt/gplexception Probleme der Dual-Lizenzierung http://undeadly.org/cgi?action=article&sid=20070406104008 http://lwn.net/Articles/247872/ http://www.softwarefreedom.org/resources/2007/gpl-non-gpl-collaboration.html Weitere Fundstellen
  • 22.     Danke fürs Zuhören. ?Noch Fragen? Einfach ansprechen!